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635_1976 AT

635. Verordnung: Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Verordnung: Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule

Auf Grund des § 24 Abs. 5 bis 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

und des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 94/1959 wird verordnet

§ 1. Aktives reitendes Personal im Sinne dieser

Verordnung sind der Leiter der Spanischen Reitschule,

sein Stellvertreter, die Oberbereiter, Bereiter,

Bereiteranwärter und Reiteleven.

§ 2. (1) Das aktive reitende Personal ist nach

Maßgabe dieser Vorschrift verpflichtet, im Dienst

eine der aus den Anlagen A bis C ersichtlichen

Uniformen sowie die aus Anlage D ersichtlichen

Dienstabzeichen zu tragen. Das Tragen der Uniform

auf dem Weg in den Dienst und aus dem

Dienst ist nicht gestattet.

(2) Das Tragen von Uniformsorten in Verbindung

mit Zivilkleidungsstücken ist verboten.

(3) Nach Maßgabe dieser Verordnung ist das

aktive reitende Personal zum Tragen einer Uniform

auch im Ausland verpflichtet.

(4) Die Uniform und Dienstabzeichen werden

vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.

§ 3. (1) Grundsätzlich hat das aktive reitende

Personal die Dienstuniform (Anlage A) zu tragen.

(2) Während der Sommerpause der Spanischen

Reitschule hat das aktive reitende Personal die

Sommeruniform (Anlage B) zu tragen.

(3) Aus besonderem Anlaß ist der Leiter der

Spanischen Reitschule ermächtigt, das Tragen der

Galauniform (Anlage C) anzuordnen.

§ 4. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz des

Gehaltsgesetzes 1956 wird von einer Vergütung

für die Überlassung der Uniform zur Benützung

abgesehen.

(2) Der beteilte Bedienstete haftet für Verluste

und Beschädigungen, wenn diese durch Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden

sind. Der Ersatz des Schadens ist in Geld zu

leisten und wird im Abzugswege von den Bezügen

hereingebracht.

(3) Die Uniformen bleiben im Eigentum der

Spanischen Reitschule.

§ 5. (1) Das aktive reitende Personal ist verpflichtet,

die von ihm benützten Uniformen stets

in gutem und brauchbarem, einen gefälligen Eindruck

erweckenden Zustand zu erhalten.

(2) Mit Ausnahme der Reinigung und Pflege

der Uniform ist das aktive reitende Personal zu

keinen weiteren Erhaltungsarbeiten verpflichtet.

Letztere sind auf Kosten der Spanischen Reitschule

nach Maßgabe der Notwendigkeit durchzuführen.

§ 6. (1) Über die Brauchbarkeit und weitere

Benützung einer Uniform entscheidet der Leiter

der Spanischen Reitschule.

(2) Eine Uniform ist dann als unbrauchbar

anzusehen, wenn sie sich in einem derartigen Zustand

befindet, daß sie ohne Schädigung des Standesansehens

nicht mehr getragen werden kann.

§ 7. (1) Zur Uniform dürfen getragen werden

1. Orden und Ehrenzeichen,

2. getönte optische Gläser.

(2) Ob und inwieweit andere Gegenstände

sichtbar getragen werden dürfen, entscheidet der

Leiter der Spanischen Reitschule, der seine Entscheidung

nach den Grundsätzen des Standesansehens

zu treffen hat.

§ 8. (1) Der Leiter der Spanischen Reitschule

ist verpflichtet, für die erforderliche Anzahl von

Uniformen zu sorgen.

(2) Ausgeschiedene Uniformstücke sind zu vernichten

bzw. aus Gründen der Sparsamkeit zur

Ausbesserung noch benützbarer Uniformen zu

verwenden.

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