635. Verordnung: Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 5 bis 7 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970
und des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 94/1959 wird verordnet
§ 1. Aktives reitendes Personal im Sinne dieser
Verordnung sind der Leiter der Spanischen Reitschule,
sein Stellvertreter, die Oberbereiter, Bereiter,
Bereiteranwärter und Reiteleven.
§ 2. (1) Das aktive reitende Personal ist nach
Maßgabe dieser Vorschrift verpflichtet, im Dienst
eine der aus den Anlagen A bis C ersichtlichen
Uniformen sowie die aus Anlage D ersichtlichen
Dienstabzeichen zu tragen. Das Tragen der Uniform
auf dem Weg in den Dienst und aus dem
Dienst ist nicht gestattet.
(2) Das Tragen von Uniformsorten in Verbindung
mit Zivilkleidungsstücken ist verboten.
(3) Nach Maßgabe dieser Verordnung ist das
aktive reitende Personal zum Tragen einer Uniform
auch im Ausland verpflichtet.
(4) Die Uniform und Dienstabzeichen werden
vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt.
§ 3. (1) Grundsätzlich hat das aktive reitende
Personal die Dienstuniform (Anlage A) zu tragen.
(2) Während der Sommerpause der Spanischen
Reitschule hat das aktive reitende Personal die
Sommeruniform (Anlage B) zu tragen.
(3) Aus besonderem Anlaß ist der Leiter der
Spanischen Reitschule ermächtigt, das Tragen der
Galauniform (Anlage C) anzuordnen.
§ 4. (1) Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz des
Gehaltsgesetzes 1956 wird von einer Vergütung
für die Überlassung der Uniform zur Benützung
abgesehen.
(2) Der beteilte Bedienstete haftet für Verluste
und Beschädigungen, wenn diese durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden
sind. Der Ersatz des Schadens ist in Geld zu
leisten und wird im Abzugswege von den Bezügen
hereingebracht.
(3) Die Uniformen bleiben im Eigentum der
Spanischen Reitschule.
§ 5. (1) Das aktive reitende Personal ist verpflichtet,
die von ihm benützten Uniformen stets
in gutem und brauchbarem, einen gefälligen Eindruck
erweckenden Zustand zu erhalten.
(2) Mit Ausnahme der Reinigung und Pflege
der Uniform ist das aktive reitende Personal zu
keinen weiteren Erhaltungsarbeiten verpflichtet.
Letztere sind auf Kosten der Spanischen Reitschule
nach Maßgabe der Notwendigkeit durchzuführen.
§ 6. (1) Über die Brauchbarkeit und weitere
Benützung einer Uniform entscheidet der Leiter
der Spanischen Reitschule.
(2) Eine Uniform ist dann als unbrauchbar
anzusehen, wenn sie sich in einem derartigen Zustand
befindet, daß sie ohne Schädigung des Standesansehens
nicht mehr getragen werden kann.
§ 7. (1) Zur Uniform dürfen getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen,
2. getönte optische Gläser.
(2) Ob und inwieweit andere Gegenstände
sichtbar getragen werden dürfen, entscheidet der
Leiter der Spanischen Reitschule, der seine Entscheidung
nach den Grundsätzen des Standesansehens
zu treffen hat.
§ 8. (1) Der Leiter der Spanischen Reitschule
ist verpflichtet, für die erforderliche Anzahl von
Uniformen zu sorgen.
(2) Ausgeschiedene Uniformstücke sind zu vernichten
bzw. aus Gründen der Sparsamkeit zur
Ausbesserung noch benützbarer Uniformen zu
verwenden.