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635_1974 AT

635. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierung der Philippinen

und die anderen Regierungen,

für die diese Deklaration angenommen

wurde (die letzteren

Regierungen im folgenden als

„teilnehmende Regierungen" bezeichnet)

sowie die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Regierung der Philippinen

am 14. Feber 1973 ein formelles

Ansuchen um vorläufigen Beitritt

zum Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommen (im folgenden

als das „Allgemeine Abkommen"

bezeichnet) gestellt hat

und daß die Regierung der

Philippinen bereit sein wird,

während der Multilateralen

Handelsverhandlungen, die im

September 1973 eingeleitet werden

sollen, die Zollverhandlungen

mit Vertragsparteien zu

führen, die einem Beitritt nach

Artikel XXXIII voranzugehen

haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es wünschenswert erscheint, die

Philippinen einzuladen, als einen

Schritt in Richtung auf ihren

möglichen Beitritt gemäß Artikel

XXXIII dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beizutreten

1. ERKLÄREN, daß, solange

der Beitritt der Philippinen zum

Allgemeinen Abkommen nach

den Bestimmungen des Artikels

XXXIII, dem der Abschluß

von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien

des Allgemeinen

Abkommens im Rahmen der

Multilateralen Handelsverhandlungen

vorangehen wird, in

Schwebe ist, die Handelsbeziehungen

zwischen den teilnehmenden

Regierungen sowie der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und den Philippinen nach

Maßgabe der nachstehenden Bedingungen

auf dem Allgemeinen

Abkommen basieren werden

(a) Die Regierung der Philippinen

wendet vorläufig und vorbehaltlich

der Bestimmungen

dieser Deklaration (i) die Teile I,

III und IV des Allgemeinen Abkommens

und (ii) Teil II des

Allgemeinen Abkommens im

größtmöglichen Ausmaß an, das

mit ihren am Tage des Datums

dieser Deklaration bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar ist;

die Verpflichtungen, die im Artikel

I Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen,

die im Artikel II Absatz 2 lit. (b)

gemäß einer Bezugnahme auf

Artikel VI enthalten sind, werden

für die Zwecke dieser Ziffer

als zum Teil II des Allgemeinen

Abkommens gehörig angesehen.

(b) Während die Philippinen

auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen

des Artikels

I des Allgemeinen Abkommens

in den Genuß der Zugeständnisse

gelangen, die in den

Listen im Anhang zum Allgemeinen

Abkommen enthalten

sind, erhalten sie keine unmittelbaren

Rechte bezüglich dieser

Zugeständnisse, sei es auf Grund

der Bestimmungen des Arti-

kels II, sei es auf Grund der Bestimmungen

irgendeines anderen

Artikels des Allgemeinen Abkommens.

(c) In den Fällen, in denen

Artikel V Absatz 6, Artikel VII

Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens Bezug nehmen,

ist für die Philippinen das

Datum dieser Deklaration anzuwenden.

(d) Die von den Philippinen

anzuwendenden Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

sind diejenigen, die in dem Text

enthalten sind, welcher der

Schlußakte der zweiten Tagung

des Vorbereitenden Komitees

der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist,

und zwar in der durch solche

Übereinkommen berichtigten,

verbesserten, ergänzten oder auf

andere Weise geänderten Fassung,

die am Tage des Datums

dieser Deklaration in Kraft stehen.

2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens (im folgenden

als die „VERTRAGSPARTEIEN"

bezeichnet), die

für die Durchführung dieser

Deklaration erforderlichen

Maßnahmen zu treffen.

3. Diese Deklaration, die von

den VERTRAGSPARTEIEN

mit Zweidrittelmehrheit genehmigt

wurde, wird beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt. Sie liegt zur

Annahme, durch Unterzeichnung

oder in anderer Weise,

durch die Philippinen, durch

Vertragsparteien des Allgemeinen

Abkommens, durch jede

Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten

ist, sowie durch die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

4. Diese Deklaration tritt zwischen

den Philippinen und jeder

teilnehmenden Regierung sowie

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

am dreißigsten Tag

nach dem Tag ihrer Annahme

durch die Philippinen und die

betreffende Regierung sowie

durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

in Kraft. Sie

bleibt in Kraft, bis die Regierung

der Philippinen dem Allgemeinen

Abkommen nach den

Bestimmungen des Artikels

XXXIII beitritt oder bis

31. Dezember 1975, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der frühere

ist; es sei denn, die Philippinen

und die teilnehmenden Regierungen

sowie die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft kommen

überein, die Geltungsdauer

dieser Deklaration bis zu einem

späteren Zeitpunkt zu verlängern.

5. Der Generaldirektor der

VERTRAGSPARTEIEN übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieser Deklaration

sowie eine Notifikation

über jede Annahme derselben

jeder Regierung, für die

diese Deklaration zur Annahme

aufliegt, und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft.

6. GESCHEHEN zu Genf, am

neunten August neunzehnhundertdreiundsiebzig,

in einer einzigen

Urschrift in französischer

und englischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 24. September 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; die Deklaration

tritt gemäß ihrer Ziffer 4 für Österreich im Verhältnis zu den Philippinen am 24. Oktober

1974 in Kraft.

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