635. Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierung der Philippinen
und die anderen Regierungen,
für die diese Deklaration angenommen
wurde (die letzteren
Regierungen im folgenden als
„teilnehmende Regierungen" bezeichnet)
sowie die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Regierung der Philippinen
am 14. Feber 1973 ein formelles
Ansuchen um vorläufigen Beitritt
zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (im folgenden
als das „Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) gestellt hat
und daß die Regierung der
Philippinen bereit sein wird,
während der Multilateralen
Handelsverhandlungen, die im
September 1973 eingeleitet werden
sollen, die Zollverhandlungen
mit Vertragsparteien zu
führen, die einem Beitritt nach
Artikel XXXIII voranzugehen
haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß
es wünschenswert erscheint, die
Philippinen einzuladen, als einen
Schritt in Richtung auf ihren
möglichen Beitritt gemäß Artikel
XXXIII dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beizutreten
1. ERKLÄREN, daß, solange
der Beitritt der Philippinen zum
Allgemeinen Abkommen nach
den Bestimmungen des Artikels
XXXIII, dem der Abschluß
von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien
des Allgemeinen
Abkommens im Rahmen der
Multilateralen Handelsverhandlungen
vorangehen wird, in
Schwebe ist, die Handelsbeziehungen
zwischen den teilnehmenden
Regierungen sowie der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und den Philippinen nach
Maßgabe der nachstehenden Bedingungen
auf dem Allgemeinen
Abkommen basieren werden
(a) Die Regierung der Philippinen
wendet vorläufig und vorbehaltlich
der Bestimmungen
dieser Deklaration (i) die Teile I,
III und IV des Allgemeinen Abkommens
und (ii) Teil II des
Allgemeinen Abkommens im
größtmöglichen Ausmaß an, das
mit ihren am Tage des Datums
dieser Deklaration bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar ist;
die Verpflichtungen, die im Artikel
I Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen,
die im Artikel II Absatz 2 lit. (b)
gemäß einer Bezugnahme auf
Artikel VI enthalten sind, werden
für die Zwecke dieser Ziffer
als zum Teil II des Allgemeinen
Abkommens gehörig angesehen.
(b) Während die Philippinen
auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen
des Artikels
I des Allgemeinen Abkommens
in den Genuß der Zugeständnisse
gelangen, die in den
Listen im Anhang zum Allgemeinen
Abkommen enthalten
sind, erhalten sie keine unmittelbaren
Rechte bezüglich dieser
Zugeständnisse, sei es auf Grund
der Bestimmungen des Arti-
kels II, sei es auf Grund der Bestimmungen
irgendeines anderen
Artikels des Allgemeinen Abkommens.
(c) In den Fällen, in denen
Artikel V Absatz 6, Artikel VII
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens Bezug nehmen,
ist für die Philippinen das
Datum dieser Deklaration anzuwenden.
(d) Die von den Philippinen
anzuwendenden Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
sind diejenigen, die in dem Text
enthalten sind, welcher der
Schlußakte der zweiten Tagung
des Vorbereitenden Komitees
der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist,
und zwar in der durch solche
Übereinkommen berichtigten,
verbesserten, ergänzten oder auf
andere Weise geänderten Fassung,
die am Tage des Datums
dieser Deklaration in Kraft stehen.
2. ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens (im folgenden
als die „VERTRAGSPARTEIEN"
bezeichnet), die
für die Durchführung dieser
Deklaration erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
3. Diese Deklaration, die von
den VERTRAGSPARTEIEN
mit Zweidrittelmehrheit genehmigt
wurde, wird beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt. Sie liegt zur
Annahme, durch Unterzeichnung
oder in anderer Weise,
durch die Philippinen, durch
Vertragsparteien des Allgemeinen
Abkommens, durch jede
Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten
ist, sowie durch die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
4. Diese Deklaration tritt zwischen
den Philippinen und jeder
teilnehmenden Regierung sowie
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
am dreißigsten Tag
nach dem Tag ihrer Annahme
durch die Philippinen und die
betreffende Regierung sowie
durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
in Kraft. Sie
bleibt in Kraft, bis die Regierung
der Philippinen dem Allgemeinen
Abkommen nach den
Bestimmungen des Artikels
XXXIII beitritt oder bis
31. Dezember 1975, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der frühere
ist; es sei denn, die Philippinen
und die teilnehmenden Regierungen
sowie die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft kommen
überein, die Geltungsdauer
dieser Deklaration bis zu einem
späteren Zeitpunkt zu verlängern.
5. Der Generaldirektor der
VERTRAGSPARTEIEN übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieser Deklaration
sowie eine Notifikation
über jede Annahme derselben
jeder Regierung, für die
diese Deklaration zur Annahme
aufliegt, und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft.
6. GESCHEHEN zu Genf, am
neunten August neunzehnhundertdreiundsiebzig,
in einer einzigen
Urschrift in französischer
und englischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 24. September 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; die Deklaration
tritt gemäß ihrer Ziffer 4 für Österreich im Verhältnis zu den Philippinen am 24. Oktober
1974 in Kraft.