635. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen
Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln
wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Italienische Republik
haben im Geiste der zwischen den beiden Staaten
bestehenden Freundschaft und im Bestreben, die
festgestellten finanziellen und vermögensrechtlichen
Fragen zu regeln, folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen
in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen
und finanziellen Forderungen wird die
Italienische Republik an die Republik Österreich
eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.
(2) Die Italienische Republik verpflichtet sich
ferner, der Republik Österreich das Eigentum an
den in den Anlagen 2 und 3 angeführten Liegenschaften
lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen
samt allem tatsächlichen und
rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit
im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-
Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-
Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik
wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden
finanziellen Verpflichtungen gegenüber
der genannten Gesellschaft übernehmen und die
Republik Österreich diesbezüglich schad- und
klaglos halten.
Artikel 2
(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel
1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage
1 angeführten gegenseitigen Forderungen
endgültig verglichen.
(2) Sollte die Italienische Republik oder eine
ihr zugehörige natürliche oder juristische Person
bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1)
zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung
einer hiefür zuständigen italienischen Instanz
zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet
werden, die durch diesen Vertrag geregelt
worden ist (Anlage 1), verringert sich die
gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen
Republik an die Republik Österreich zu
erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.
Artikel 3
Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der
Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen
Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich
und der Italienischen Republik sind von allen
bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben
in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien,
die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen
sind, befreit.
Artikel 4
(1) Die Italienische Republik wird innerhalb
von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages
die Vereinbarung gemäß Art. 1 erfüllen durch
a) Bezahlung des Betrages von 480 Millionen
Lire zugunsten der Republik Österreich auf
ein Konto der Österreichischen Nationalbank
bei der Banca d'Italia;
b) Übergabe der nach österreichischem Recht
für die Einverleibung der Eigentumsrechte
der Republik Österreich an sämtlichen in
den Anlagen 2 und 3 angeführten Liegenschaften
und die Weiterführung der dazu,
gehörigen Unternehmen erforderlichen Urkunden
und Erklärungen, sowie Aushändigung
einer Erklärung der DOSAG, daß alle
aus dem Titel der lastenfreien Eigentumsübertragung
an die Republik Österreich der
DOSAG zu erbringenden finanziellen Leistungen
von der Italienischen Republik vollständig
erfüllt wurden und die Republik
Österreich aus jedweder diesbezüglichen
Haftung entlassen ist.
(2) Die Republik Österreich wird innerhalb
von 60 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages, zwischen der Übernahme der in
der Anlage 3 aufgezählten Liegenschaften in ihr
Eigentum und der Barzahlung von weiteren
25 Millionen Lire durch die Italienische Republik
wählen. Falls die Republik Österreich es vorzieht,
die letztere Möglichkeit zu wählen, wird die
Italienische Republik der Republik Österreich
den oben erwähnten Betrag von 25 Millionen
Lire innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist
bezahlen.
(3) Im Falle der Veräußerung der in der
Anlage 2 genannten Vermögenswerte durch die
derzeitige Eigentümerin (DOSAG) an Dritte vor
Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. (1) lit. b)
oder im Falle einer aus sonstigen Gründen unterbliebenen
rechtzeitigen Übertragung, wird die
Italienische Republik der Republik Österreich
einen Betrag von 125 Millionen Lire unter den
Bedingungen gemäß Abs. (1) bezahlen.
Artikel 5
Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung
dieses Vertrages zusammenhängen, werden
beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen
Informationen erteilen.
Artikel 6
Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird in Wien
stattfinden. Der Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Rom, am 17. Juli 1971 in zwei
Urschriften, in deutscher und in italienischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Italienische Republik
Aldo Moro m. p.
Anlage 1
LISTE DER VERMÖGENSRECHTLICHEN UND FINANZIELLEN FORDERUNGEN,
DIE GEMÄSS ART. 1 DES ÖSTERREICHISCH-ITALIENISCHEN VERTRAGES VOM
17. JULI 1971 BEREINIGT SIND
1) Entschädigung österreichischer physischer und juristischer Personen für zufolge den nachstehenden
italienischen Dekreten erlittene Verluste
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
19. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
20. Juni 1939;
Königliches Dekret vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
6. Juli 1939;
Königliches Dekret vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom
8. Juli 1939;.
2) Entschädigung österreichischer Mitglieder von Agrargemeinschaften im Kanaltal für als Folge
der Umsiedlung erlittene Verluste von Rechten, die sich aus dieser Eigenschaft ergeben (sogenannte
Anteilsrechte, sogenannte usi civici).
3) Italienisches Extra-Reliefguthaben (Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen, abgeschlossen
in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).
4) Pensionen der ehemaligen Pensionisten der Südbahn (Übereinkommen betreffend finanzielle
Fragen, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).
5) Entschädigung für bewegliche italienische Restitutionsgüter, die nach dem letzten Weltkrieg
nicht an Italien zurückgestellt worden sind.
6) Refundierung der von Österreich geleisteten Entschädigungen an italienische Staatsbürger
für Kriegsschäden in Österreich.
7) Saldo aus dem Diplomaten-clearing von 1946 bis 1949.
8) Italienische Schulden aus Pensionen auf Grund des gemeinsamen österreichisch-italienischen
Protokolls von Rom vom 25. Juli 1953.
9) Behauptetes Guthaben der Zweigstelle Innsbruck der DUT gegenüber dem italienischen
Staat.
Anlage 2
SÜDBAHNHOTEL SEMMERING
Anlage 3
EINZELGRUNDSTÜCKE
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Minister,
im Zuge der Verhandlungen, die zur heute
erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen
Vertrages zur Regelung finanzieller und
vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat
die österreichische Regierung den Wunsch geäußert,
im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse
der österreichischen Agrargemeinschaften
des Gailtales eine befriedigende Behandlung von
Anliegen betreffend die Ausübung der Weide, den
Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke,
den Viehtrieb sowie die Herstellung und Erhaltung
von Zäunen, auf Grundstücken im Eigentum
des Ente Nazionale per le Tre Venezie seitens
dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.
Die italienische Regierung hat diesen Wunsch
als Empfehlung zur Kenntnis genommen und
wird nicht verfehlen, zu diesem Zwecke, immer
wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim
Ente zur Verfügung zu stellen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Rudolf Kirchschläger m. p.
S. E.
Herrn Prof. Aldo Moro
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Bundesminister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt
lautet
„Im Zuge der Verhandlungen, die zur heute
erfolgten Unterzeichnung des österreichischitalienischen
Vertrages zur Regelung finanzieller
und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben,
hat die österreichische Regierung den Wunsch geäußert,
im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse
der österreichischen Agrargemeinschaften
des Gailtales eine befriedigende Behandlung von
Anliegen betreffend die Ausübung der Weide,
den Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke,
den Viehtrieb sowie die Herstellung und
Erhaltung von Zäunen, auf Grundstücken im
Eigentum des Ente Nazionale per le Tre Venezie
seitens dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.
Die italienische Regierung hat diesen Wunsch
als Empfehlung zur Kenntnis genommen und
wird nicht verfehlen, zu diesem Zweck, immer
wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim
Ente zur Verfügung zu stellen."
Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen
Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Aldo Moro m. p.
S. E.
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Minister,
im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten
Unterzeichnung des österreichisch-italienischen
Vertrages zur Regelung finanzieller und
vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat
die österreichische Seite den Wunsch vorgebracht,
daß österreichische Erben nach italienischen
Staatsangehörigen für deren Verluste an zurückgelassenem
oder konfisziertem Vermögen in Jugoslawien
und in der Zone B, von der das Memorandum
von London vom 5. Oktober 1954 handelt,
ebenso wie Personen, die im Zeitpunkt
solcher Verluste die italienische Staatsbürgerschaft
besaßen, später jedoch die österreichische
Staatsbürgerschaft erworben haben, in die italienische
Entschädigungsregelung einbezogen werden.
Von italienischer Seite wird die Zusicherung
gegeben, daß der österreichische Wunsch, den zuständigen
italienischen Behörden zwecks wohlwollendster
Prüfung im Rahmen der geltenden
italienischen Gesetzgebung vorgetragen werden
wird.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Rudolf Kirchschläger m. p.
S. E.
Herrn Prof. Aldo Moro
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Bundesminister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt
lautet
„Im Zuge der Verhandlungen, die zur heute
erfolgten Unterzeichnung des österreichischitalienischen
Vertrages zur Regelung finanzieller
und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben,
hat die österreichische Seite den Wunsch vorgebracht,
daß österreichische Erben nach italienischen
Staatsangehörigen für deren Verluste an zurückgelassenem
oder konfisziertem Vermögen in
Jugoslawien und in der Zone B, von der das Memorandum
von London vom 5. Oktober 1954
handelt, ebenso wie Personen, die im Zeitpunkt
solcher Verluste die italienische Staatsbürgerschaft
besaßen, später jedoch die österreichische
Staatsbürgerschaft erworben haben, in die italienische
Entschädigungsregelung einbezogen werden.
Von italienischer Seite wird die Zusicherung
gegeben, daß der österreichische Wunsch den zuständigen
italienischen Behörden zwecks wohlwollendster
Prüfung im Rahmen der geltenden
italienischen Gesetzgebung vorgetragen werden
wird."
Ich beehre mich, das Einverständnis der
italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Aldo Moro m. p.
S. E.
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Minister,
bei den durch den heute unterzeichneten Vertrag
abgeschlossenen Verhandlungen wurde auch
ein Anspruch der Tiroler Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vormals
Allgemeine Arbeiter-, Kranken- und Unterstützungskasse
in Innsbruck, gegen das Ente
Nazionale Assistenza Lavoratori wegen der Liegenschaft
EZ 449 KG Bozen behandelt.
Dieser Anspruch, der außerhalb des Vertrages
bleibt, könnte durch direkte Verhandlungen
zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und
dem Ente Nazionale Assistenza Lavoratori geregelt
werden, welchem eine wohlwollende Erwägung
empfohlen werden wird.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Rudolf Kirchschläger m. p.
S. E.
Herrn Prof. Aldo Moro
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Rom
Rom, am 17. Juli 1971
Herr Bundesminister,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt
lautet
„Bei den durch den heute unterzeichneten Vertrag
abgeschlossenen Verhandlungen wurde auch
ein Anspruch der Tiroler Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vormals
Allgemeine Arbeiter-, Kranken- und Unterstützungskasse
in Innsbruck, gegen das Ente Nazionale
Assistenza Lavoratori wegen der Liegenschaft
EZ 449 KG Bozen behandelt.
Dieser Anspruch, der außerhalb des Vertrages
bleibt, könnte durch direkte Verhandlungen
zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und
dem Ente Nazionale Assistenza Lavoratori geregelt
werden, welchem eine wohlwollende Erwägung
empfohlen werden wird."
Ich beehre mich, das Einverständnis der
italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Aldo Moro m. p.
S. E.
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für
Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1973 ausgetauscht;
der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 6 am 18. Jänner 1974 in Kraft.