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635_1973 AT

635. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 635. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Italienischen

Republik zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen und Briefwechseln

wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Italienische Republik

haben im Geiste der zwischen den beiden Staaten

bestehenden Freundschaft und im Bestreben, die

festgestellten finanziellen und vermögensrechtlichen

Fragen zu regeln, folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen

in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen

und finanziellen Forderungen wird die

Italienische Republik an die Republik Österreich

eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.

(2) Die Italienische Republik verpflichtet sich

ferner, der Republik Österreich das Eigentum an

den in den Anlagen 2 und 3 angeführten Liegenschaften

lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen

samt allem tatsächlichen und

rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit

im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-

Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-

Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik

wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden

finanziellen Verpflichtungen gegenüber

der genannten Gesellschaft übernehmen und die

Republik Österreich diesbezüglich schad- und

klaglos halten.

Artikel 2

(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel

1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage

1 angeführten gegenseitigen Forderungen

endgültig verglichen.

(2) Sollte die Italienische Republik oder eine

ihr zugehörige natürliche oder juristische Person

bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzes (1)

zufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung

einer hiefür zuständigen italienischen Instanz

zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet

werden, die durch diesen Vertrag geregelt

worden ist (Anlage 1), verringert sich die

gemäß Absatz (1) des Artikels 1 von der Italienischen

Republik an die Republik Österreich zu

erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.

Artikel 3

Die im Zusammenhang mit der Erfüllung der

Bestimmungen dieses Vertrages erforderlichen

Liegenschaftserwerbe der Republik Österreich

und der Italienischen Republik sind von allen

bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben

in Österreich sowie von allen Abgaben in Italien,

die von der italienischen Gesetzgebung vorgesehen

sind, befreit.

Artikel 4

(1) Die Italienische Republik wird innerhalb

von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages

die Vereinbarung gemäß Art. 1 erfüllen durch

a) Bezahlung des Betrages von 480 Millionen

Lire zugunsten der Republik Österreich auf

ein Konto der Österreichischen Nationalbank

bei der Banca d'Italia;

b) Übergabe der nach österreichischem Recht

für die Einverleibung der Eigentumsrechte

der Republik Österreich an sämtlichen in

den Anlagen 2 und 3 angeführten Liegenschaften

und die Weiterführung der dazu,

gehörigen Unternehmen erforderlichen Urkunden

und Erklärungen, sowie Aushändigung

einer Erklärung der DOSAG, daß alle

aus dem Titel der lastenfreien Eigentumsübertragung

an die Republik Österreich der

DOSAG zu erbringenden finanziellen Leistungen

von der Italienischen Republik vollständig

erfüllt wurden und die Republik

Österreich aus jedweder diesbezüglichen

Haftung entlassen ist.

(2) Die Republik Österreich wird innerhalb

von 60 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden

Vertrages, zwischen der Übernahme der in

der Anlage 3 aufgezählten Liegenschaften in ihr

Eigentum und der Barzahlung von weiteren

25 Millionen Lire durch die Italienische Republik

wählen. Falls die Republik Österreich es vorzieht,

die letztere Möglichkeit zu wählen, wird die

Italienische Republik der Republik Österreich

den oben erwähnten Betrag von 25 Millionen

Lire innerhalb der in Absatz (1) genannten Frist

bezahlen.

(3) Im Falle der Veräußerung der in der

Anlage 2 genannten Vermögenswerte durch die

derzeitige Eigentümerin (DOSAG) an Dritte vor

Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. (1) lit. b)

oder im Falle einer aus sonstigen Gründen unterbliebenen

rechtzeitigen Übertragung, wird die

Italienische Republik der Republik Österreich

einen Betrag von 125 Millionen Lire unter den

Bedingungen gemäß Abs. (1) bezahlen.

Artikel 5

Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung

dieses Vertrages zusammenhängen, werden

beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen

Informationen erteilen.

Artikel 6

Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch

der Ratifikationsurkunden wird in Wien

stattfinden. Der Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Rom, am 17. Juli 1971 in zwei

Urschriften, in deutscher und in italienischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Italienische Republik

Aldo Moro m. p.

Anlage 1

LISTE DER VERMÖGENSRECHTLICHEN UND FINANZIELLEN FORDERUNGEN,

DIE GEMÄSS ART. 1 DES ÖSTERREICHISCH-ITALIENISCHEN VERTRAGES VOM

17. JULI 1971 BEREINIGT SIND

1) Entschädigung österreichischer physischer und juristischer Personen für zufolge den nachstehenden

italienischen Dekreten erlittene Verluste

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1155, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

19. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1156, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1157, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1158, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 30. Jänner 1939, Nr. 1159, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

20. Juni 1939;

Königliches Dekret vom 6. März 1939, Nr. 2961, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

6. Juli 1939;

Königliches Dekret vom 30. März 1939, Nr. 2979, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom

8. Juli 1939;.

2) Entschädigung österreichischer Mitglieder von Agrargemeinschaften im Kanaltal für als Folge

der Umsiedlung erlittene Verluste von Rechten, die sich aus dieser Eigenschaft ergeben (sogenannte

Anteilsrechte, sogenannte usi civici).

3) Italienisches Extra-Reliefguthaben (Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen, abgeschlossen

in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).

4) Pensionen der ehemaligen Pensionisten der Südbahn (Übereinkommen betreffend finanzielle

Fragen, abgeschlossen in Wien am 24. November 1930, Artikel 6).

5) Entschädigung für bewegliche italienische Restitutionsgüter, die nach dem letzten Weltkrieg

nicht an Italien zurückgestellt worden sind.

6) Refundierung der von Österreich geleisteten Entschädigungen an italienische Staatsbürger

für Kriegsschäden in Österreich.

7) Saldo aus dem Diplomaten-clearing von 1946 bis 1949.

8) Italienische Schulden aus Pensionen auf Grund des gemeinsamen österreichisch-italienischen

Protokolls von Rom vom 25. Juli 1953.

9) Behauptetes Guthaben der Zweigstelle Innsbruck der DUT gegenüber dem italienischen

Staat.

Anlage 2

SÜDBAHNHOTEL SEMMERING

Anlage 3

EINZELGRUNDSTÜCKE

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

im Zuge der Verhandlungen, die zur heute

erfolgten Unterzeichnung des österreichisch-italienischen

Vertrages zur Regelung finanzieller und

vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat

die österreichische Regierung den Wunsch geäußert,

im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse

der österreichischen Agrargemeinschaften

des Gailtales eine befriedigende Behandlung von

Anliegen betreffend die Ausübung der Weide, den

Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke,

den Viehtrieb sowie die Herstellung und Erhaltung

von Zäunen, auf Grundstücken im Eigentum

des Ente Nazionale per le Tre Venezie seitens

dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.

Die italienische Regierung hat diesen Wunsch

als Empfehlung zur Kenntnis genommen und

wird nicht verfehlen, zu diesem Zwecke, immer

wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim

Ente zur Verfügung zu stellen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt

lautet

„Im Zuge der Verhandlungen, die zur heute

erfolgten Unterzeichnung des österreichischitalienischen

Vertrages zur Regelung finanzieller

und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben,

hat die österreichische Regierung den Wunsch geäußert,

im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse

der österreichischen Agrargemeinschaften

des Gailtales eine befriedigende Behandlung von

Anliegen betreffend die Ausübung der Weide,

den Holzbezug, die Wasserversorgung, die Viehtränke,

den Viehtrieb sowie die Herstellung und

Erhaltung von Zäunen, auf Grundstücken im

Eigentum des Ente Nazionale per le Tre Venezie

seitens dieser Agrargemeinschaften herbeizuführen.

Die italienische Regierung hat diesen Wunsch

als Empfehlung zur Kenntnis genommen und

wird nicht verfehlen, zu diesem Zweck, immer

wenn es möglich ist, ihre guten Dienste beim

Ente zur Verfügung zu stellen."

Ich beehre mich, das Einverständnis der italienischen

Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

im Zuge der Verhandlungen, die zur heute erfolgten

Unterzeichnung des österreichisch-italienischen

Vertrages zur Regelung finanzieller und

vermögensrechtlicher Fragen geführt haben, hat

die österreichische Seite den Wunsch vorgebracht,

daß österreichische Erben nach italienischen

Staatsangehörigen für deren Verluste an zurückgelassenem

oder konfisziertem Vermögen in Jugoslawien

und in der Zone B, von der das Memorandum

von London vom 5. Oktober 1954 handelt,

ebenso wie Personen, die im Zeitpunkt

solcher Verluste die italienische Staatsbürgerschaft

besaßen, später jedoch die österreichische

Staatsbürgerschaft erworben haben, in die italienische

Entschädigungsregelung einbezogen werden.

Von italienischer Seite wird die Zusicherung

gegeben, daß der österreichische Wunsch, den zuständigen

italienischen Behörden zwecks wohlwollendster

Prüfung im Rahmen der geltenden

italienischen Gesetzgebung vorgetragen werden

wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt

lautet

„Im Zuge der Verhandlungen, die zur heute

erfolgten Unterzeichnung des österreichischitalienischen

Vertrages zur Regelung finanzieller

und vermögensrechtlicher Fragen geführt haben,

hat die österreichische Seite den Wunsch vorgebracht,

daß österreichische Erben nach italienischen

Staatsangehörigen für deren Verluste an zurückgelassenem

oder konfisziertem Vermögen in

Jugoslawien und in der Zone B, von der das Memorandum

von London vom 5. Oktober 1954

handelt, ebenso wie Personen, die im Zeitpunkt

solcher Verluste die italienische Staatsbürgerschaft

besaßen, später jedoch die österreichische

Staatsbürgerschaft erworben haben, in die italienische

Entschädigungsregelung einbezogen werden.

Von italienischer Seite wird die Zusicherung

gegeben, daß der österreichische Wunsch den zuständigen

italienischen Behörden zwecks wohlwollendster

Prüfung im Rahmen der geltenden

italienischen Gesetzgebung vorgetragen werden

wird."

Ich beehre mich, das Einverständnis der

italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Minister,

bei den durch den heute unterzeichneten Vertrag

abgeschlossenen Verhandlungen wurde auch

ein Anspruch der Tiroler Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vormals

Allgemeine Arbeiter-, Kranken- und Unterstützungskasse

in Innsbruck, gegen das Ente

Nazionale Assistenza Lavoratori wegen der Liegenschaft

EZ 449 KG Bozen behandelt.

Dieser Anspruch, der außerhalb des Vertrages

bleibt, könnte durch direkte Verhandlungen

zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und

dem Ente Nazionale Assistenza Lavoratori geregelt

werden, welchem eine wohlwollende Erwägung

empfohlen werden wird.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Rudolf Kirchschläger m. p.

S. E.

Herrn Prof. Aldo Moro

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Rom

Rom, am 17. Juli 1971

Herr Bundesminister,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie folgt

lautet

„Bei den durch den heute unterzeichneten Vertrag

abgeschlossenen Verhandlungen wurde auch

ein Anspruch der Tiroler Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte in Innsbruck, vormals

Allgemeine Arbeiter-, Kranken- und Unterstützungskasse

in Innsbruck, gegen das Ente Nazionale

Assistenza Lavoratori wegen der Liegenschaft

EZ 449 KG Bozen behandelt.

Dieser Anspruch, der außerhalb des Vertrages

bleibt, könnte durch direkte Verhandlungen

zwischen der Tiroler Gebietskrankenkasse und

dem Ente Nazionale Assistenza Lavoratori geregelt

werden, welchem eine wohlwollende Erwägung

empfohlen werden wird."

Ich beehre mich, das Einverständnis der

italienischen Regierung mit dem Vorstehenden zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Aldo Moro m. p.

S. E.

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für

Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. November 1973 ausgetauscht;

der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 6 am 18. Jänner 1974 in Kraft.

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