Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
634_1989 AT

634. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 634. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung — EPV

Auf Grund des Abschnittes VIII des Ausschreibungsgesetzes

1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, wird

verordnet

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 1. (1) Im Verfahren zur Besetzung von

Planstellen nach Abschnitt VIII AusG sind nur jene

Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen,

die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse

erfüllen.

(2) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse

anzuführen, die die maßgebenden Rechtsvorschriften

für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung)

vorsehen.

(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung

der Aufgaben des Arbeitsplatzes von

wesentlicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme

zusätzlicher Erfordernisse in die Ausschreibung

zulässig.

(4) Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschriften

ausdrücklich zulassen und keiner der Bewerber um

die ausgeschriebene Planstelle die im Abs. 2

angeführten Erfordernisse erfüllt, kann von der

Nichterfüllung im Abs. 2 angeführter Erfordernisse

Nachsicht erteilt werden.

§ 2. (1) Zur Eignungsprüfung sind alle Bewerber

zuzulassen, die

1. sich innerhalb der Ausschreibungsfrist beworben

und diese Bewerbung seither nicht

zurückgezogen haben,

2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen,

3. keine gültige Eignungsprüfung für die Testgruppe

(§ 7 Abs. 1) aufweisen, der die

ausgeschriebene Verwendung angehört, und

4. schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in

die Bewerberliste erklärt haben.

(2) Alle Bewerber um die Aufnahme in die

Verwendungsgruppe A oder B oder in eine

gleichwertige Verwendung, die sich im selben

Ausschreibungsverfahren beworben haben und die

Erfordernisse des Abs. 1 erfüllen, sind von der zur

Aufnahme zuständigen Dienststelle nach Ablauf der

Bewerbungsfrist gesammelt der Verwaltungsakademie

des Bundes bekanntzugeben. Diese hat die

Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen, wobei

zwischen dem Tag des Einlangens der

Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und

dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht

mehr als sechs Wochen liegen sollen.

§ 3. Die zur Durchführung der Eignungsprüfung

zuständige Stelle hat den Bewerber vom Prüfungstermin

spätestens zwei Wochen zuvor

1. schriftlich oder

2. auf andere geeignete Weise, wenn der

Nachweis der Kenntnisnahme durch den

Bewerber gesichert ist,

zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im

Postwege, beginnt die Frist mit dem Datum des

Poststempels zu laufen.

Erstellung der Tests

§ 4. Bei der Erstellung der schriftlichen Tests sind,

soweit es für die vorgesehene Verwendung von

Bedeutung ist, insbesondere folgende objektivierbare

Personenmerkmale (Dimensionen) zu untersuchen

1. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen,

logisch-schlußfolgerndes Denken, analytisches

Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen,

2. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige

Flexibilität,

3. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation,

Produktivität, vernetztes Denken,

Selbsteinschätzung der eigenen Leistung,

Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten,

4. Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen

von Zusammenhängen,

5. Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene

Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,

Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz,

6. soziale Kompetenzen: Kommunikation, verbales

Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle,

Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit

Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft,

7. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit,

Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft,

Delegieren und Koordinieren,

Durchsetzungsvermögen,

8. spezifische, für die Verwendung bedeutsame

Personenmerkmale, wie etwa emotionale

Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen

Verarbeitung von Information (kognitive

Stile), persönliche Bewertung der für das

Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände

(Attribution).

§ 5. Bei der Erstellung praktischer Tests ist,

soweit dies erforderlich ist, auf die im § 4

angeführten Dimensionen Bedacht zu nehmen.

§ 6. (1) Bei der Auswahl und Gewichtung der im

§ 4 angeführten Dimensionen ist sowohl für die

schriftlichen als auch für die praktischen Tests auf

die Verwendungsart und. die Wertigkeit der

Verwendung Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsakademie

hat dabei gemäß § 22 Abs. 4 AusG

im Einvernehmen mit der zuständigen Zentralstelle

vorzugehen.

(2) Bei schriftlichen Tests sind die Dimensionen

in standardisierter Form zu erfassen. Für die

Bewertung dieser Dimensionen sind Tabellen

heranzuziehen, die eine objektive Zuordnung des

Testergebnisses zu den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3

AusG genannten Kalkülstufen sicherstellen (Normtabellen).

§ 7. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind

entsprechend dem § 4 unterschiedliche Tests in

Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.

Für einander gleichwertige und gleichartige

Verwendungen sind jedoch gemeinsame Testbatterien

auch dann zulässig, wenn für die Bewerber

verschiedene aufnehmende Dienststellen zuständig

sind. Alle Verwendungen, für die dieselbe Testbatterie

vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine

Testgruppe.

(2) Innerhalb jeder Testgruppe sind die schriftlichen

Tests in einer solchen Zahl von Varianten zu

erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu

behandelnden Aufgaben durch die Bewerber

ausgeschlossen ist.

§ 8. Die Punktesysteme für die Auswertung der

Tests haben den Erfordernissen der angestrebten

Verwendungen zu entsprechen und sind so zu

gestalten, daß auf Grund der beim Test erzielten

Punkteanzahl

1. jeder Bewerber den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3

AusG genannten Kalkülstufen zugeordnet und

2. eine für die Bedürfnisse der öffentlichen

Verwaltung aussagekräftige Verteilung der

Bewerber auf diese Kalkülstufen erwartet

werden kann.

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist nichtöffentlich

und unter Aufsicht durchzuführen.

(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der

Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die

Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und

vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.

(3) Die schriftlichen und — soweit dies möglich

ist — auch die praktischen Tests sind für die

Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist

dafür Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem

einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine

personenbezogenen Daten befinden, auf Grund

derer eine an der Auswertung beteiligte Person

Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers ziehen

kann.

(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist

auf Behinderungen des Bewerbers soweit Rücksicht

zu nehmen, als dies mit dem Zweck der

Eignungsprüfung vereinbar ist.

§ 10. (1) Kann ein Bewerber glaubhaft machen,

daß er ohne sein Verschulden außerstande war,

rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen,

diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihm die

zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige

Stelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung

der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu

gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung

der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher

oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung

unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

(2) Tritt ein Bewerber von der Eignungsprüfung

vor deren Beginn zurück oder erscheint er — ohne

sein Nichtverschulden glaubhaft machen zu können

— nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung,

daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat

ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung

zuständige Stelle einen einmaligen Ersatztermin

anzubieten, wenn dies der Bewerber noch vor

Ablauf des Tages beantragt, an dem die Eignungsprüfung

angesetzt war. Stellt der Bewerber

innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nimmt

er auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die

Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gilt die

betreffende Bewerbung als zurückgezogen.

(3) Tritt der Bewerber von der Eignungsprüfung

erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder

verweigert er eine Fortsetzung oder Beendigung der

Eignungsprüfung, so gilt diese Eignungsprüfung als

mit dem Kalkül „nicht geeignet" abgelegt.

(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die

Verständigungsfrist des § 3 nicht.

Auswertung der Tests

§ 11. (1) Zur Auswertung der Tests dürfen nur

Bedienstete herangezogen werden, die hiefür

fachlich geeignet sind. Abgesehen von der Teilnahme

von Vertretern der Gewerkschaften nach

§ 23 Abs. 2 AusG und von Organen der Personalvertretung

nach § 22 a Abs. 4 PVG, BGBl.

Nr. 133/1967, ist die Auswertung nicht öffentlich.

(2) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich

abgesicherten Methoden durchzuführen. Während

des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität

der Bewerber gegenüber den an der

Auswertung beteiligten Personen zu wahren.

Dokumentation

§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind

schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben

zu enthalten

1. den Namen, allfällige frühere Namen, das

Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht

und den Schulabschluß des geprüften

Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen,

auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu

nehmen ist,

2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,

3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die

Testgruppe),

4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form

der im § 23 Abs. 1 AusG angeführten Kalkülstufen,

5. die Namen der von einer Gewerkschaft gemäß

§ 23 Abs. 2 AusG oder vom Begutachtungsausschuß

gemäß § 22 a Abs. 4 PVG zur

Auswertung entsendeten Beobachter,

6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung

mit den Namen der betreffenden

Bewerber,

7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf

das Ergebnis der Eignungsprüfung haben

konnten, und

8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten

Beobachter, in denen das Vorliegen von

Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.

(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre

unter Verschluß aufzubewahren und anschließend

zu vernichten.

Verständigung vom Prüfungsergebnis

§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 22

Abs. 1 Z 1 AusG hat die Verwaltungsakademie des

Bundes die Prüfungsergebnisse aller Bewerber, die

sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben

haben, umgehend und gesammelt der zur Aufnahme

zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Liegt das

Prüfungsergebnis eines Bewerbers infolge einer

Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart

verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der

gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist

es gesondert nachzumelden.

(2) Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4

angeführten Daten zu enthalten.

Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses

§ 14. Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt

gemäß § 24 Abs. 2 AusG für alle Bewerbungen um

eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die

innerhalb von drei Jahren erfolgen. Diese Frist

beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die für das

Kalkül gemäß § 23 Abs. 1 Z l bis 3 AusG

maßgebende Eignungsprüfung stattgefunden hat.

Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben

Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die

nach Ablauf dieser Frist erfolgen.

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

§ 15. Der Bewerber hat im Anschluß an die

Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten

Fragebogen über biographische Daten auszufüllen.

Diese Daten sind in anonymisierter Form zu

erfassen. Sie dürfen ausschließlich von der Verwaltungsakademie

zur Entwicklung von Tests und zur

Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist

die Anonymität der Daten nicht gewährleistet (zB

bei Vorhandensein nur eines einzigen Bewerbers

innerhalb derselben Testgruppe), hat das Ausfüllen

des Fragebogens zu unterbleiben.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung

vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt

durchgeführt und ausgewertet werden.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt

verarbeitet werden

1. die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,

2. die in der Anlage angeführten biographischen

Daten und,

3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes

notwendig sind.

(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind

1. für die Verwaltungsakademie

a) die Wohnadresse und die Telefonnummer

des Bewerbers,

b) die vom Bewerber angestrebte Verwendung,

c) das Datum der Ausschreibung,

d) das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1

gesammelt übermittelten Bewerbungen bei

der Verwaltungsakademie und

e) die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,

2. für die übrigen zur Durchführung der

Eignungsprüfung zuständigen Stellen zusätzlich

zu den in Z 1 lit. a bis c angeführten Daten

a) das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens

bei der zur Aufnahme

zuständigen Dienststelle und

b) Angaben über allfällige Umstände, die

gemäß § 25 AusG für eine vom Datum des

Bewerbungsschreibens abweichende Reihung

maßgebend sind.

(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und

Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen

Daten dürfen in anonymisierter Form

verarbeitet werden.

Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften und

Organen der Personalvertretung

§ 17. (1) Die zur Durchführung der Eignungsprüfung

zuständigen Stellen haben

1. im Falle des § 23 Abs. 2 AusG die Gewerkschaften

und

2. im Falle des § 22 a Abs. 4 PVG den personell

zuständigen Begutachtungsausschuß

spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des

Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter

Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu

verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1

und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.

(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

können die Beteiligten nachweislich auch eine

andere Art der Verständigung vereinbaren.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten

personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber",

„Bediensteter", „Vertreter", „Beobachter",

umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Inkrafttreten

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →