634. Verordnung: Eignungsprüfungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes VIII des Ausschreibungsgesetzes
1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, wird
verordnet
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 1. (1) Im Verfahren zur Besetzung von
Planstellen nach Abschnitt VIII AusG sind nur jene
Bewerber einer Eignungsprüfung zu unterziehen,
die die in der Ausschreibung verlangten Erfordernisse
erfüllen.
(2) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse
anzuführen, die die maßgebenden Rechtsvorschriften
für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung)
vorsehen.
(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Aufgaben des Arbeitsplatzes von
wesentlicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme
zusätzlicher Erfordernisse in die Ausschreibung
zulässig.
(4) Wenn es die maßgebenden Rechtsvorschriften
ausdrücklich zulassen und keiner der Bewerber um
die ausgeschriebene Planstelle die im Abs. 2
angeführten Erfordernisse erfüllt, kann von der
Nichterfüllung im Abs. 2 angeführter Erfordernisse
Nachsicht erteilt werden.
§ 2. (1) Zur Eignungsprüfung sind alle Bewerber
zuzulassen, die
1. sich innerhalb der Ausschreibungsfrist beworben
und diese Bewerbung seither nicht
zurückgezogen haben,
2. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen,
3. keine gültige Eignungsprüfung für die Testgruppe
(§ 7 Abs. 1) aufweisen, der die
ausgeschriebene Verwendung angehört, und
4. schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in
die Bewerberliste erklärt haben.
(2) Alle Bewerber um die Aufnahme in die
Verwendungsgruppe A oder B oder in eine
gleichwertige Verwendung, die sich im selben
Ausschreibungsverfahren beworben haben und die
Erfordernisse des Abs. 1 erfüllen, sind von der zur
Aufnahme zuständigen Dienststelle nach Ablauf der
Bewerbungsfrist gesammelt der Verwaltungsakademie
des Bundes bekanntzugeben. Diese hat die
Eignungsprüfung unverzüglich anzuberaumen, wobei
zwischen dem Tag des Einlangens der
Bewerbungen bei der Verwaltungsakademie und
dem Tag der Eignungsprüfung möglichst nicht
mehr als sechs Wochen liegen sollen.
§ 3. Die zur Durchführung der Eignungsprüfung
zuständige Stelle hat den Bewerber vom Prüfungstermin
spätestens zwei Wochen zuvor
1. schriftlich oder
2. auf andere geeignete Weise, wenn der
Nachweis der Kenntnisnahme durch den
Bewerber gesichert ist,
zu verständigen. Erfolgt die Verständigung im
Postwege, beginnt die Frist mit dem Datum des
Poststempels zu laufen.
Erstellung der Tests
§ 4. Bei der Erstellung der schriftlichen Tests sind,
soweit es für die vorgesehene Verwendung von
Bedeutung ist, insbesondere folgende objektivierbare
Personenmerkmale (Dimensionen) zu untersuchen
1. intellektuelle Fähigkeiten: verbale Leistungen,
logisch-schlußfolgerndes Denken, analytisches
Denken, Gedächtnis, allgemeines Wissen,
2. schöpferisches Denken: Kreativität, geistige
Flexibilität,
3. Arbeitsstil: Zielorientiertheit, Planung, Organisation,
Produktivität, vernetztes Denken,
Selbsteinschätzung der eigenen Leistung,
Leistungsbereitschaft, problembezogenes Entscheidungsverhalten,
4. Lernfähigkeit: Erfassen von Fakten, Erkennen
von Zusammenhängen,
5. Belastbarkeit: allgemeine und inhaltsbezogene
Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,
Ausdauer, Genauigkeit, Streßresistenz, Frustrationstoleranz,
6. soziale Kompetenzen: Kommunikation, verbales
Ausdrucksvermögen, Selbstkontrolle,
Fähigkeit zur Arbeit in Gruppen und mit
Gruppen, bürgerorientiertes Verhalten, Kontaktbereitschaft,
7. Führungsverhalten: Initiative, Entscheidungsfreudigkeit,
Führungsstil, Verantwortungsbereitschaft,
Delegieren und Koordinieren,
Durchsetzungsvermögen,
8. spezifische, für die Verwendung bedeutsame
Personenmerkmale, wie etwa emotionale
Stabilität, Art der Aufnahme und der geistigen
Verarbeitung von Information (kognitive
Stile), persönliche Bewertung der für das
Arbeitsergebnis ausschlaggebenden Umstände
(Attribution).
§ 5. Bei der Erstellung praktischer Tests ist,
soweit dies erforderlich ist, auf die im § 4
angeführten Dimensionen Bedacht zu nehmen.
§ 6. (1) Bei der Auswahl und Gewichtung der im
§ 4 angeführten Dimensionen ist sowohl für die
schriftlichen als auch für die praktischen Tests auf
die Verwendungsart und. die Wertigkeit der
Verwendung Bedacht zu nehmen. Die Verwaltungsakademie
hat dabei gemäß § 22 Abs. 4 AusG
im Einvernehmen mit der zuständigen Zentralstelle
vorzugehen.
(2) Bei schriftlichen Tests sind die Dimensionen
in standardisierter Form zu erfassen. Für die
Bewertung dieser Dimensionen sind Tabellen
heranzuziehen, die eine objektive Zuordnung des
Testergebnisses zu den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3
AusG genannten Kalkülstufen sicherstellen (Normtabellen).
§ 7. (1) Für die einzelnen Verwendungen sind
entsprechend dem § 4 unterschiedliche Tests in
Form jeweils unterschiedlicher Testbatterien vorzusehen.
Für einander gleichwertige und gleichartige
Verwendungen sind jedoch gemeinsame Testbatterien
auch dann zulässig, wenn für die Bewerber
verschiedene aufnehmende Dienststellen zuständig
sind. Alle Verwendungen, für die dieselbe Testbatterie
vorgesehen ist, bilden gemeinsam eine
Testgruppe.
(2) Innerhalb jeder Testgruppe sind die schriftlichen
Tests in einer solchen Zahl von Varianten zu
erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu
behandelnden Aufgaben durch die Bewerber
ausgeschlossen ist.
§ 8. Die Punktesysteme für die Auswertung der
Tests haben den Erfordernissen der angestrebten
Verwendungen zu entsprechen und sind so zu
gestalten, daß auf Grund der beim Test erzielten
Punkteanzahl
1. jeder Bewerber den im § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3
AusG genannten Kalkülstufen zugeordnet und
2. eine für die Bedürfnisse der öffentlichen
Verwaltung aussagekräftige Verteilung der
Bewerber auf diese Kalkülstufen erwartet
werden kann.
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 9. (1) Die Eignungsprüfung ist nichtöffentlich
und unter Aufsicht durchzuführen.
(2) Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der
Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die
Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und
vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
(3) Die schriftlichen und — soweit dies möglich
ist — auch die praktischen Tests sind für die
Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist
dafür Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem
einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine
personenbezogenen Daten befinden, auf Grund
derer eine an der Auswertung beteiligte Person
Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers ziehen
kann.
(4) Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist
auf Behinderungen des Bewerbers soweit Rücksicht
zu nehmen, als dies mit dem Zweck der
Eignungsprüfung vereinbar ist.
§ 10. (1) Kann ein Bewerber glaubhaft machen,
daß er ohne sein Verschulden außerstande war,
rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen,
diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihm die
zur Durchführung der Eignungsprüfung zuständige
Stelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung
der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu
gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung
der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher
oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung
unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(2) Tritt ein Bewerber von der Eignungsprüfung
vor deren Beginn zurück oder erscheint er — ohne
sein Nichtverschulden glaubhaft machen zu können
— nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung,
daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat
ihm die zur Durchführung der Eignungsprüfung
zuständige Stelle einen einmaligen Ersatztermin
anzubieten, wenn dies der Bewerber noch vor
Ablauf des Tages beantragt, an dem die Eignungsprüfung
angesetzt war. Stellt der Bewerber
innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nimmt
er auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die
Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so gilt die
betreffende Bewerbung als zurückgezogen.
(3) Tritt der Bewerber von der Eignungsprüfung
erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder
verweigert er eine Fortsetzung oder Beendigung der
Eignungsprüfung, so gilt diese Eignungsprüfung als
mit dem Kalkül „nicht geeignet" abgelegt.
(4) Für Ersatztermine gemäß Abs. 1 und 2 gilt die
Verständigungsfrist des § 3 nicht.
Auswertung der Tests
§ 11. (1) Zur Auswertung der Tests dürfen nur
Bedienstete herangezogen werden, die hiefür
fachlich geeignet sind. Abgesehen von der Teilnahme
von Vertretern der Gewerkschaften nach
§ 23 Abs. 2 AusG und von Organen der Personalvertretung
nach § 22 a Abs. 4 PVG, BGBl.
Nr. 133/1967, ist die Auswertung nicht öffentlich.
(2) Die Auswertung ist nach wissenschaftlich
abgesicherten Methoden durchzuführen. Während
des gesamten Auswertungsverfahrens ist die Anonymität
der Bewerber gegenüber den an der
Auswertung beteiligten Personen zu wahren.
Dokumentation
§ 12. (1) Über die Eignungsprüfung sind
schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese haben
zu enthalten
1. den Namen, allfällige frühere Namen, das
Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht
und den Schulabschluß des geprüften
Bewerbers sowie seine allfälligen Behinderungen,
auf die gemäß § 9 Abs. 4 Rücksicht zu
nehmen ist,
2. den Ort und den Tag der Eignungsprüfung,
3. den Gegenstand der Eignungsprüfung (die
Testgruppe),
4. das Ergebnis der Eignungsprüfung in Form
der im § 23 Abs. 1 AusG angeführten Kalkülstufen,
5. die Namen der von einer Gewerkschaft gemäß
§ 23 Abs. 2 AusG oder vom Begutachtungsausschuß
gemäß § 22 a Abs. 4 PVG zur
Auswertung entsendeten Beobachter,
6. allfällige Unterbrechungen der Eignungsprüfung
mit den Namen der betreffenden
Bewerber,
7. allfällige besondere Ereignisse, die Einfluß auf
das Ergebnis der Eignungsprüfung haben
konnten, und
8. allfällige Feststellungen der in Z 5 angeführten
Beobachter, in denen das Vorliegen von
Ereignissen im Sinne der Z 7 behauptet wird.
(2) Die Aufzeichnungen sind durch vier Jahre
unter Verschluß aufzubewahren und anschließend
zu vernichten.
Verständigung vom Prüfungsergebnis
§ 13. (1) Bei Eignungsprüfungen gemäß § 22
Abs. 1 Z 1 AusG hat die Verwaltungsakademie des
Bundes die Prüfungsergebnisse aller Bewerber, die
sich im selben Ausschreibungsverfahren beworben
haben, umgehend und gesammelt der zur Aufnahme
zuständigen Dienststelle mitzuteilen. Liegt das
Prüfungsergebnis eines Bewerbers infolge einer
Verzögerung der Eignungsprüfung nach § 10 derart
verspätet vor, daß eine Berücksichtigung in der
gemeinsamen Mitteilung nicht mehr möglich ist, ist
es gesondert nachzumelden.
(2) Die Mitteilung hat die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 4
angeführten Daten zu enthalten.
Geltungsbereich des Prüfungsergebnisses
§ 14. Das Ergebnis der Eignungsprüfung bleibt
gemäß § 24 Abs. 2 AusG für alle Bewerbungen um
eine Verwendung derselben Testgruppe gültig, die
innerhalb von drei Jahren erfolgen. Diese Frist
beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die für das
Kalkül gemäß § 23 Abs. 1 Z l bis 3 AusG
maßgebende Eignungsprüfung stattgefunden hat.
Eine Zulassung zu einer Eignungsprüfung derselben
Testgruppe ist erst für Bewerbungen zulässig, die
nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und
die Erstellung von Normwerten
§ 15. Der Bewerber hat im Anschluß an die
Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten
Fragebogen über biographische Daten auszufüllen.
Diese Daten sind in anonymisierter Form zu
erfassen. Sie dürfen ausschließlich von der Verwaltungsakademie
zur Entwicklung von Tests und zur
Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist
die Anonymität der Daten nicht gewährleistet (zB
bei Vorhandensein nur eines einzigen Bewerbers
innerhalb derselben Testgruppe), hat das Ausfüllen
des Fragebogens zu unterbleiben.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 16. (1) Die zur Feststellung der Eignung
vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt
durchgeführt und ausgewertet werden.
(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt
verarbeitet werden
1. die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,
2. die in der Anlage angeführten biographischen
Daten und,
3. weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes
notwendig sind.
(3) Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind
1. für die Verwaltungsakademie
a) die Wohnadresse und die Telefonnummer
des Bewerbers,
b) die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
c) das Datum der Ausschreibung,
d) das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1
gesammelt übermittelten Bewerbungen bei
der Verwaltungsakademie und
e) die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
2. für die übrigen zur Durchführung der
Eignungsprüfung zuständigen Stellen zusätzlich
zu den in Z 1 lit. a bis c angeführten Daten
a) das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens
bei der zur Aufnahme
zuständigen Dienststelle und
b) Angaben über allfällige Umstände, die
gemäß § 25 AusG für eine vom Datum des
Bewerbungsschreibens abweichende Reihung
maßgebend sind.
(4) Die für die wissenschaftliche Neu- und
Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen
Daten dürfen in anonymisierter Form
verarbeitet werden.
Teilnahme von Vertretern der Gewerkschaften und
Organen der Personalvertretung
§ 17. (1) Die zur Durchführung der Eignungsprüfung
zuständigen Stellen haben
1. im Falle des § 23 Abs. 2 AusG die Gewerkschaften
und
2. im Falle des § 22 a Abs. 4 PVG den personell
zuständigen Begutachtungsausschuß
spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des
Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter
Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu
verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1
und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.
(2) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
können die Beteiligten nachweislich auch eine
andere Art der Verständigung vereinbaren.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten
personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber",
„Bediensteter", „Vertreter", „Beobachter",
umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Inkrafttreten
§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.