634. Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen
wird genehmigt.
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft" genannt, und
DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK
ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS
KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
nachstehend „EFTA-Länder" genannt —
GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen
der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-
Ländern,
GESTÜTZT auf die von den Ministern der
EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften am 9. April 1984 in
Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung,
die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen
Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick
auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten
und der Ursprungsregeln,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft
innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des
Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Jänner 1988
im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches
Verwaltungspapier einzuführen,
IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist,
auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen
der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern
sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern, insbesondere
durch die Einführung eines einheitlichen
Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Übereinkommen
nicht dahin gehend ausgelegt werden
darf, daß es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen
aus anderen internationalen Übereinkünften
entbindet —
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN
ZU SCHLIESSEN
Allgemeines
Artikel 1
In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen
festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr
zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern
sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern
zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches
Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier
genannt) eingeführt, das unbeschadet
der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr-
und Einfuhrverfahren sowie für ein im
Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes
gemeinsames Versandverfahren (nachstehend
Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
Artikel 2
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien
verbundenen Förmlichkeiten werden
mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke
nach den Mustern im Anhang I zu diesem
Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier
dient je nach Fall als Anmeldung oder
Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder
zur Einfuhr.
Artikel 3
Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei
nur Verwaltungspapiere verlangen, die
— zur Durchführung von in einer Vertragspartei
geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich
verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger
Verwendung des Einheitspapiers nicht
gewährleistet wäre;
— auf Grund von internationalen Übereinkünften
verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei
ist;
— von den Beteiligten verlangt werden, damit
sie auf Antrag in den Genuß eines Vorteils
oder einer bestimmten Erleichterung kommen
können.
Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien
nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter
Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf
weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten
anzuwenden.
(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere
vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei
einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für
diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind;
ferner kann die Abgabe einer unvollständigen
Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen
muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich
mit Zustimmung der zuständigen Behörden um
eine periodische Sammelanmeldung handeln kann,
innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten
Frist vorgelegt werden.
In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden,
anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu
verwenden.
Wird das Einheitspapier verwendet, so können
die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen
Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und
Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der
Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel
übliche Listen beifügen, in denen die Waren
beschrieben sind.
(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien
nicht,
— im Postverkehr (Brief- und Paketpost) auf
das Einheitspapier zu verzichten;
— auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;
— untereinander Abkommen oder Vereinbarungen
im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung
der Förmlichkeiten für ihren
gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche
zu schließen;
— bei Sendungen, die mehrere Arten von
Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten
im Versandverfahren Ladelisten
statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier
zu verwenden;
— zuzulassen, daß Anmeldungen gegebenenfalls
ohne Vordruck mittels öffentlicher oder
privater Datenverarbeitungsanlagen nach den
von den zuständigen Behörden festgelegten
Bedingungen erstellt werden;
— zuzulassen, daß die zuständigen Behörden
die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden
Förmlichkeiten erforderlichen Daten
in ihre Datenverarbeitungssysteme zur
Behandlung der Anmeldungen verlangen,
und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer
schriftlichen Anmeldung;
— zuzulassen, daß die zuständigen Behörden im
Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems
zur Behandlung der Anmeldungen
vorsehen, daß die Ausfuhr-, Versand- oder
Einfuhranmeldung entweder durch das
von diesem System erstellte Einheitspapier
oder, falls ein solches Papier nicht erstellt
wird, durch die Eingabe der Daten in die
Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;
— Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten
Ausschuß im Wege eines Beschlusses
nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet
wurden.
Förmlichkeiten
Artikel 5
(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei
der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von
Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des
Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen
niedergelegt.
(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im
Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden
sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen
zu entnehmen.
Artikel 6
(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen
der Vertragsparteien auszufüllen, die von den
zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in
dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den
Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die
Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des
Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter
in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung
in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
dieses Landes verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung
immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes
auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter
Verwendung von anderen als den der Zollstelle des
Ausfuhr- oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren
der Anmeldung erfolgt.
Artikel 7
(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für
jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs
zwischen den Vertragsparteien die zur
Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen
Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare
verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung
der Förmlichkeiten bei einem der folgenden
Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt
werden können.
(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf
nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen
Behörden verknüpft werden.
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen
über Sammelsendungen können die zuständigen
Behörden jedoch vorsehen, daß die Förmlichkeiten
für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein
und demselben Vordruck mittels der für diese
Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt
werden.
Artikel 8
In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die
zuständigen Behörden soweit wie möglich davon,
daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten
ausgefüllten Exemplaren der
Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.
Amtshilfe
Artikel 9
(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen
Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und
zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden
dieser Länder einander auf Ersuchen
oder — sofern sie es von Interesse für eine andere
Vertragspartei erachten — von sich aus alle verfügbaren
Auskünfte (einschließlich von Verwaltungsberichten
und -feststellungen) zur Verfügung, die
für die ordnungsgemäße Durchführung dieses
Übereinkommens von Belang sind.
(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert
oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte
Land der Ansicht ist, daß die Amtshilfe seine
Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre
public") oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen
oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder
Berufsgeheimnis verletzen würde.
(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe
ist die entsprechende Entscheidung und ihre
Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich
mitzuteilen.
(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um
Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn
sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen
auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen
der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen
nachzukommen.
(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen
nur für die Zwecke dieses Übereinkommens
verwendet werden und genießen den Schutz, den
das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten
hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese
Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis
der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und
vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten
Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
Der Gemischte Ausschuß
Artikel 10
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,
in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens
vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuß handelt im allseitigen
Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede
Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung
beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung
von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden
und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse
und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei
seinen Aufgaben unterstützen.
Artikel 11
(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe,
dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße
Anwendung sicherzustellen. Dazu ist
der Ausschuß von den Vertragsparteien regelmäßig
über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung
des Übereinkommens zu unterrichten; er
spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen
nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere
a) Änderungen dieses Übereinkommens;
b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung
des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen
der Anhänge zu diesem Übereinkommen
sowie die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich
genannten Erleichterungen. Diese Beschlüsse
werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen
Rechtsvorschriften ausgeführt.
(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im
Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem
Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmäßigen
Voraussetzungen angenommen, so tritt der
Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am
ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung
der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 12
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen,
um eine wirksame und ausgewogene Durchführung
dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die
Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den
Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit
wie möglich abzubauen und bei Anwendung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende
Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden
Lösungen zuzuführen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterrichten einander über
die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses
Übereinkommens erlassen.
Artikel 14
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 15
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete,
in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird,
und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie
für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.
(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum
Liechtenstein, solange das Fürstentum mit
der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch
einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
Artikel 16
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen;
die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel
17 genannten Depositar zu richten, der sie allen
übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner
1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum
1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem
als Depositar handelnden Generalsekretariat des
Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt
haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner
1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des
zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten
Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien
das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde
einer jeden Vertragspartei und das Datum
des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in
dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer,
norwegischer, portugiesischer,
schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des
Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;
dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte
Abschrift.
ANHANG I
MUSTER NACH ARTIKEL 2 DES ÜBEREINKOMMENS In allen Mustern dieses Anhangs kann sowohl die Bezeichnung „gemeinschaftliches Versandverfahren" als auch
die Bezeichnung „gemeinsames Versandverfahren" verwendet werden.
Dieser Anhang enthält folgende Muster
— Anlage 1: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des
Anhangs II;
— Anlage 2: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Anhangs II;
— Anlage 3: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des
Anhangs II;
— Anlage 4: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des
Anhangs II.
Anlage 1
MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH ARTIKEL t ABSATZ 1 BUCHSTABE
a DES ANHANGS II In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und Nr. 17 des Exemplars Nr. 5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks
„Zurückzusenden an" in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.
Anlage 2
MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE
b DES ANHANGS II In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und Nr. 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks
„Zurückzusenden an" in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.
Anlage 3
MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2
BUCHSTABE a DES ANHANGS II
Anlage 4
MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2
BUCHSTABE b DES ANHANGS II
ANHANG II
DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG
DES EINHEITSPAPIERS
Druck des Einheitspapiers
Artikel 1
(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung
von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem
Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers
aus acht Exemplaren, und zwar
a) entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden
Exemplaren gemäß dem Muster in
Anlage 1 zu Anhang I,
b) oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung
unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage
zur Behandlung der Anmeldungen, in
zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden
Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2
zu Anhang I.
(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls
durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und
zwar
a) in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden
Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3
zu Anhang I,
b) oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden
Exemplaren gemäß dem Muster in
Anlage 4 zu Anhang I.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien
die Verwendung von Ergänzungsblättern
nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der
Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt
werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.
(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken
lassen, die nur jene Exemplare der Muster in
Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen
benötigen.
(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks
können die Vertragsparteien eine Angabe zur
Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken
lassen. Werden solche Papiere den Behörden
einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht
diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht
entgegen.
Artikel 2
(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von
mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier
muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der
Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf
der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem
Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für
alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf
den für den Versand verwendeten Exemplaren (1,
4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit
Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15,
17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld
links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56
einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in
grüner Farbe gedruckt.
(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen
in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen,
sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf
denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in
Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2
genannt.
(3) Die Vordrucke haben das Format
210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen
von — 5 bis +8 mm zugelassen sind.
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß
die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder
das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.
Ausfüllen des Einheitspapiers
Artikel 3
(1) Die Vordrucke sind unter Beachtung des
Merkblatts in Anlage 3 auszufüllen.
(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten
öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme
eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf
Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche
Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches
Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf
der Verwendung eines Codes basiert und dieselben
Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche
Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur
zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden
geforderten technischen und vewaltungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten
öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme
eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so
können die zuständigen Behörden zulassen, daß
statt des manuellen oder mechanischen Anbringens
eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen
Beamten diese so erstellten Anmeldungen
direkt durch diese Systeme bestätigt werden können.
Verwendung des Einheitspapiers
Artikel 4
Die Bestimmungen über die Verwendung des
Einheitspapiers sind in Anlage 3 niedergelegt.
Artikel 5
(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers
nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr-, Versand-
und/oder Einfuhrmöglichkeiten verwendet,
so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die
sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder
oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter
beantragt hat.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte,
der ein in einer früheren Phase des betreffenden
Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier
verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit
der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden
Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden
Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen
und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.
(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte
alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen
den betreffenden Waren und den vorhandenen
Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.
Artikel 6
(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet
einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2
und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder
die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in
Anlage 2 zu Anhang I benötigt.
(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare
1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu
Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5
(doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I
benötigt.
(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet
einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7
und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder
die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in
Anlage 2 zu Anhang I benötigt.
Abgabe der Anmeldung
Artikel 7
(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel
3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen
die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung
der betreffenden Waren in das beantragte
Verfahren erforderlich sind.
(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von
seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei
einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten,
die betreffenden Waren zur Überführung in
das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet
der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften
gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als
Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Vertragsparteien
in bezug auf folgendes
— die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen
Angaben,
— die Echtheit der beigefügten Unterlagen,
— die Einhaltung aller Obliegenheiten im
Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das betreffende Verfahren.
Artikel 8
In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare
des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt
werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck
gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien
dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden.
Sie werden von den zuständigen Behörden in der
gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern
ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen
Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.
Anlage 1
Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen
selbstdurchschreibend erscheinen müssen
Anlage 2
Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen
selbstdurchschreibend erscheinen müssen
Anlage 3
MERKBLATT ZUR VERWENDUNG DER
VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS
TITEL I
A. Allgemeine Bemerkungen
Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten,
die zwei Kategorien zugeordnet
werden können
— Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes;
— Verwendung von Teilsätzen.
1. Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes
Es handelt sich um die Fälle, in denen der Beteiligte
bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten
einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthält,
die für die Förmlichkeiten der Ausfuhr und
des Versandverfahrens sowie für die Förmlichkeiten
im Bestimmungsland benötigt werden.
Dieser Vordruck besteht aus acht Exemplaren
— Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des
Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten
der Ausfuhr und des Versandverfahrens);
— Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrlandes
bestimmt ist;
— Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung
durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben
wird;
— Exemplar Nr. 4, das bei einem Versandverfahren
von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt
wird;
— Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das
Versandverfahren verwendet wird;
— Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des
Bestimmungslandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten
bei der Einfuhr);
— Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des
Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten
des Versandverfahrens und der Einfuhr);
— Exemplar Nr. 8, das nach Bescheinigung
durch die Zollstelle dem Empfänger zurückgegeben
wird.
(Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 7 können je nach
Bedarf der Vertragsparteien für andere Verwaltungszwecke
verwendet werden.)
Es handelt sich also um einen Vordrucksatz mit
acht Exemplaren, von denen die ersten drei zur
Erfüllung der Förmlichkeiten im Ausfuhrland und
die übrigen fünf zur Erfüllung der Förmlichkeiten
im Bestimmungsland zu verwenden sind.
Der Vordrucksatz mit acht Exemplaren ist so
gestaltet, daß in den Fällen, in denen eine in den
beteiligten Ländern gleichlautende Angabe einzutragen
ist, diese Angabe unmittelbar vom Ausführer
oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar
Nr. 1 eingetragen wird und auf Grund einer chemischen
Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf
sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll
dagegen aus den verschiedensten Gründen (Schutz
des Geschäftsgeheimnisses, unterschiedliche Angaben
für das Ausfuhr- und Bestimmungsland usw.)
eine Angabe nicht von einem Land zum anderen
weitergegeben werden, so wird die Durchschrift
der betreffenden Angabe durch die Desensibilisierung
des Papiers auf die für das Ausfuhrland
bestimmten Exemplare beschränkt.
Wenn in das gleiche Feld eine andere Angabe für
das Bestimmungsland eingetragen werden muß, ist
Kohlepapier zu verwenden, damit diese zusätzlichen
Angaben auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8
erscheinen.
Insbesondere in Fällen, in denen die Anmeldungen
in einem EDV-Verfahren erstellt werden, können
jedoch anstelle des Vordrucksatzes mit
8 Exemplaren zwei Sätze mit jeweils 4 Exemplaren
verwendet werden, wobei alle Exemplare eine doppelte
Funktion haben: 1/2, 2/7, 3/8 und 4/5; dabei
entspricht der erste Satz hinsichtlich der dort einzutragenden
Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4
und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8. In
diesem Fall ist es notwendig, bei jedem Satz mit
vier Exemplaren die Numerierung der entsprechenden
Exemplare dadurch anzugeben, daß man die
jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern
streicht.
Diese Vordrucksätze mit vier Exemplaren sind
so gestaltet, daß die in allen Exemplaren benötigten
Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung
des Papiers in Durchschrift erscheinen.
2. Verwendung von Teilsätzen
Es handelt sich um Fälle, in denen der Beteiligte
keinen vollständigen Vordrucksatz im Sinne der
Nummer 1 verwenden will. Er kann in diesem Fall
für jeden Abschnitt (Ausfuhr, Versandverfahren
und Einfuhr) des Warenverkehrs zwischen den
Vertragsparteien die jeweils für die Erfüllung der
Förmlichkeiten eines Verfahrensabschnitts benötigten
Exemplare der Anmeldung verwenden. Er kann
ferner diesen Exemplaren, sofern er dies wünscht,
die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für den
einen oder anderen weiteren Abschnitt erforderlichen
Exemplare beifügen.
Im Falle einer Verwendung von Teilsätzen sind
also verschiedene Kombinationen möglich, wobei
die Nummern der zu verwendenden Exemplare
denen in Ziffer 1 entsprechen.
Es sind beispielsweise die folgenden Kombinationen
möglich
— nur Ausfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2 und 3,
— Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare
Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 7,
— Ausfuhr + Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2, 3,
6, 7 und 8,
— nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4,
5 und 7,
— Versandverfahren + Einfuhr: Exemplare
Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8,
— nur Einfuhr: Exemplare Nrn. 6, 7 und 8.
Außer den genannten Fällen gibt es auch solche,
in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter
der betreffenden Waren nachzuweisen
ist, ohne daß das Versandverfahren in Anspruch
genommen wurde. In diesen Fällen ist das dafür
vorgesehene Exemplar (Nr. 4) entweder gesondert
oder in Verbindung mit dem einen oder anderen
der vorgenannten Vordrucksätze zu verwenden. Ist
das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters
der Waren auf Grund der Gemeinschaftsbestimmungen
in drei Exemplaren auszustellen, so
sind zusätzliche Exemplare oder Ablichtungen des
betreffenden Exemplars Nr. 4 vorzulegen.
B. Verlangte Angaben
Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die
von den Vertragsparteien verlangt werden können.
Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden,
während andere nur dann auszufüllen sind, wenn
das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden,
dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil
dieses Merkblattes betreffend die Verwendung der
einzelnen Felder besonders zu beachten.
Unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren
sieht die Maximalliste der Felder, die für
jeden Abschnitt eines Warenverkehrs zwischen den
Vertragsparteien auszufüllen sind, einschließlich
der bei Anwendung von Sonderregelungen erforderlichen
Felder, für die einzelnen Abschnitte wie
folgt aus
— Ausfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3,
4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15 a, 15 b,
16, 17, 17 a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,
27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 a, 34 b, 35, 37,
38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49 und 54;
— Förmlichkeiten des Versandverfahrens: Felder
Nrn. 1 (ausgenommen 2. Teilfeld), 2, 3,
4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33
(erstes Teilfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53,
55 und 56 (Felder mit grünem Grund);
— Einfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3, 4,
5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 16,
17, 17 a, 17 b, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25,
26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 a, 35, 36, 37,
38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49
und 54;
— Nachweis des Gemeinschaftscharakters der
Waren (T2L): Felder Nrn. 1 (ausgenommen
2. Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38,
40, 44 und 54.
C. Art und Verwendung des Vordrucks
In allen Fällen, in denen der gewählte Vordrucksatz
mindestens ein Exemplar enthält, das in einem
anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden
soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt
wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine
oder mittels eines mechanographischen oder eines
ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Um das Ausfüllen
mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der
Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe
der im Feld Nr. 2 einzutragenden Angaben
im Positionskästchen in der linken oberen Ecke
erscheint.
In den Fällen, in denen alle Exemplare des
gewählten Satzes im selben Land verwendet werden
sollen, können sie auch leserlich handschriftlich
mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit
in diesem Land vorgesehen ist. Das gleiche
gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die
Anwendung des Versandverfahrens benötigt werden.
Die Formulare dürfen weder Rasuren noch
Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen
sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden
Angaben gestrichen und gegebenenfalls die
gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden.
Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen
hat, bestätigt und von den zuständigen
Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden
können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue
Anmeldung abgegeben wird.
Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines
Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten
Verfahren ausgefüllt werden. Sie können
auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt
und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die
Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das
Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende
Sprache, über die Leserlichkeit, über das
Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über
Änderungen strikt eingehalten werden.
Nur die mit einer Nummer versehenen Felder
sind erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen
mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind
ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Die für die Ausfuhrzollstelle bzw. die Abgangszollstelle
bestimmten Exemplare sind von den
Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Mit
seiner Unterschrift oder gegebenenfalls der Unterschrift
eines bevollmächtigten Vertreters übernimmt
der Hauptverpflichtete die Haftung für alle
Angaben betreffend das Versandverfahren nach
Maßgabe der unter Buchstabe B aufgeführten einschlägigen
Bestimmungen.
Die Exemplare, die bei der Bestimmungszollstelle
verbleiben sollen, sind vom Beteiligten handschriftlich
zu unterzeichnen. Es wird darauf hingewiesen,
daß der Beteiligte im Zusammenhang mit
den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und Einfuhr
mit seiner Unterschrift gemäß den Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien die Haftung übernimmt
für
— die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung
und im Zusammenhang mit den von
ihm zu erfüllenden Förmlichkeiten;
— die Echtheit der beigefügten Unterlagen;
— die Einhaltung aller Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Überführung der
Waren in das betreffende Verfahren.
Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für
das Versandverfahren und die Einfuhr wird darauf
hingewiesen, daß jeder Beteiligte den Inhalt seiner
Anmeldung genau prüfen sollte. Insbesondere hat
der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen
den anzumeldenden Waren und den Angaben,
die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden
Vordrucken befinden, unverzüglich der
Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall
müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet
werden.
Vorbehaltlich Titel III dürfen Felder, die nicht
auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen
aufweisen.
TITEL II
BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN
FELDERN
1. Förmlichkeiten im Ausfuhrland
Feld Nr. 1: Anmeldung
Im ersten Teilfeld ist der entsprechende Code
nach Anhang III einzutragen.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites
Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist
im rechten (dritten) Teilfeld die entsprechende
Kurzbezeichnung einzutragen.
Feld Nr. 2: Ausführer
Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und
vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der
Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien
ergänzt werden (die Kennummer ist eine
von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische
oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).
Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien
vorsehen, daß die Angabe „Verschiedene" in
dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis
der Versender der Anmeldung beizufügen ist.
Im Falle des Versandverfahrens ist es den Vertragsparteien
freigestellt, ob sie diese Angabe verlangen.
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung
mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze
und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel
Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke
vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der
erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite
Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition
(dh. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung"
ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich
die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit
8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren
verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten
Ladelisten bzw. der von der zuständigen
Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in
denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Die
Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
im Falle der Ausfuhrmöglichkeiten freigestellt.
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten
auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken
(oder Ladelisten oder handelsüblichen
Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die
Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl
der Felder „Warenbezeichnung", die ausgefüllt
sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl
der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung
besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es
handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der
betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma
und vollständige Anschrift der Person oder Personen,
der (denen) die Waren auszuliefern sind.
Für die Ausfuhrmöglichkeiten ist die Verwendung
dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt,
für das Versandverfahren hingegen obligatorisch.
Die Angabe der Kennummer ist in diesem
Stadium freigestellt.
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (für den Transfer oder die
Rückführung der Fremdenwährungen im Zusammenhang
mit dem betreffenden Geschäftsvorgang
verantwortliche Person).
Feld Nr. 10: Erstes Bestimmungsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld
nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld
nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angaben über die Durchführung
einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter des Ausführers
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma
und vollständige Anschrift des Beteiligten nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind
Anmelder und Ausführer identisch, ist „Ausführer"
anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das
Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden
(die Kennummer ist eine von den zuständigen
Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige
Zwecke zugeteilte Nummer).
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt,
bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens
hingegen obligatorisch.
Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt
werden.
Im Feld Nr. 15 a ist der Code des betreffenden
Landes anzugeben.
Die Verwendung des Feldes Nr. 15 b ist den
Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region,
aus der die Waren ausgeführt werden).
Die Felder Nrn. 15 a und 15 b müssen im Falle
des Versandverfahrens nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere
Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs,
so ist in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene"
einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld
Nr. 17 a ist der Code dieses Landes anzugeben.
Das Feld Nr. 17 b braucht in diesem Stadium nicht
ausgefüllt zu werden.
Die Felder Nrn. 17 a und 17 b müssen im Falle
des Versandverfahrens nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit
des Beförderungsmittels beim Abgang
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt,
bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens
hingegen obligatorisch. Anzugeben sind Kennzeichen
oder Name(n) des/der Beförderungsmittels)
(Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug),
auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der
Zollstelle, bei der die Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten
erfüllt werden, unmittelbar verladen sind,
sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels
(oder — bei mehreren Beförderungsmitteln
— die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw.
schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür
vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine
und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen,
so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und
Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine
anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch
festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die
Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt
die Angabe der Staatszugehörigkeit.
In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien
freigestellt, die Angabe der Staatsangehörigkeit zu
verlangen.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind unter Benutzung des Codes in
Anhang III und nach Kenntnis im Zeitpunkt der
Erfüllung der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten
die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten
beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes
entsprechen.
Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung
dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe, aus der bestimmte
Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit
des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist
die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien
freigestellt.
Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr,
im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte
Transporteinrichtungen die Angabe des
Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür
vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen,
Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen,
zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer
oder des Namens des mutmaßlichen aktiven
Beförderungsmittels (dh. des Antriebsmittels),
das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes
benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses
aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung
der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten
bekannt ist.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden
mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives
Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb
der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle
„Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das
aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine
mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive
Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter
Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe der Währung, auf die
der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des
hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für
sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung
gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (geltender Wechselkurs für die
Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung
des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe, aus der bestimmte
Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist unter Benutzung des Codes im
Anhang III die Art des mutmaßlichen aktiven
Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die
Waren das Gebiet des Ausfuhrlandes verlassen.
Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung
dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe des innerhalb des
betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs
nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Ladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem
die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung
der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten auf
das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes
benutzte aktive Beförderungsmittel verladen
werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit
dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz- und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang
mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten
der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren
sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die
die Waren das Gebiet des betreffenden Landes verlassen
sollen).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe des genauen Orts, an
dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung
Zeichen und Nummern — Container Nr. — Anzahl
und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern,
Anzahl und Art der Packstücke oder im besonderen
Fall unverpackter Waren — die Anzahl der in
der Anmeldung erfaßten Gegenstände bzw. die
Angabe „lose" sowie in beiden Fällen die zum
Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.
Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung
der Ware zu verstehen, die so genau
sein muß, daß die Identifizierung und die Eingliederung
der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner
die für etwaige spezifische Regelungen (Angaben
usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden
die Waren in Containern befördert, so ist außerdem
die Nummer der Container in diesem Feld
anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk
„Verschiedene" eingetragen worden, so können die
Vertragsparteien an dieser Stelle für jede Ware die
Angabe des Ursprungslandes vorsehen, ohne
jedoch diese Angabe dem Beteiligten zwingend
vorzuschreiben.
Feld Nr. 32: Positions-Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden
Warenposition im Verhältnis zu allen auf
den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen
— vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition,
können die Vertragsparteien vorsehen,
daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in
Feld Nr. 5 angegeben sein muß.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden
Warenposition. Im Falle des Versandverfahrens ist
die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien
freigestellt.
Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt
— Feld Nr. 34 a (Angabe des Codes des in Feld
Nr. 16 angegebenen Landes. Enthält Feld
Nr. 16 die Eintragung „Verschiedene", so ist
der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition
anzugeben).
— Feld Nr. 34 b (Angabe der Region, in der die
betreffenden Waren hergestellt werden).
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt,
bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens
hingegen obligatorisch. Anzugeben ist die
Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31
beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm.
Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware
mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von
Behältern und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren
bei der Ausfuhr angemeldet werden, unter Benützung
des hiefür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden
Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt
in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht
man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung
dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (soweit gemäß den Rechtsvorschriften
über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Hinweis auf die Papiere für
das der Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangenes
Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im
Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist
die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen
Maßeinheit anzugeben.
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke — Vorgelegte
Unterlagen — Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind die auf Grund der im Ausfuhrland
gegebenenfalls anwendbaren spezifischen
Regelungen erforderlichen Angaben sowie die
Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten
Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern
der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der
Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben
über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche
Vorschriften, Nummern der Ladelisten
usw.) Im Teilfeld „Code besondere Vermerke
(B. V.)" ist gegebenenfalls der Code für die besonderen
Vermerke einzutragen, die im Rahmen des
Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses
Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn die Erledigung
des Versandverfahrens mittels automatischer
Datenverarbeitung erfolgt.
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden
Vorschriften ergebenden statistischen Wertes,
ausgedrückt in der von den Vertragsparteien
vorgeschriebenen Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, daß
gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende
Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung
des hierfür vorgesehenen Codes
— Art der Abgabe (Ausfuhrabgaben);
— Bemessungsgrundlage;
— anwendbarer Abgabensatz;
— berechneter Abgabenbetrag;
— gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Hinweis auf die betreffende
Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt.
Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter
Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma
sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten
und die diesem von den zuständigen Behörden
gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls
sind Name und Vorname bzw. Firma des
bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den
Hauptverpflichteten unterzeichnet.
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen
Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen
muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende
Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet
werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten
um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner
neben seiner Unterschrift seinen Namen
und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der
Firma anzugeben.
Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen
(und Land)
Anzugeben ist die Eingangszollstelle jedes Landes,
dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn
bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der
Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle,
über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen
wird. Es wird daran erinnert, daß die Grenzübergangsstellen
in der „Liste der für Versandverfahren
zuständigen Zollstellen" aufgeführt sind.
Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code
des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 52: Sicherheit
Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung
für das betreffende Verfahren.
Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)
Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren
zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen
sind. Es wird daran erinnert, daß die Bestimmungszollstellen
in der „Liste der für Versandverfahren
zuständigen Zollstellen" aufgeführt sind.
Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der
Code des betreffenden Landes anzugeben.
Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und
Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen
Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen
muß das bei der Ausfuhrzollstelle verbleibende
Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet
werden; neben seiner Unterschrift hat der
Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben.
Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine
juristische Person, so hat der Unterzeichner neben
seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen
auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben,
sofern dies von den Vertragsparteien verlangt
wird.
II. Förmlichkeiten während der Beförderung
Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt
des Abgangs der Waren von der Ausfuhr-
und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt
ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle
gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden
Exemplaren des Einheitspapiers vorgenommen
werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die
Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens
von dem Beförderer vorzunehmen, der für
das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das
die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen
können handschriftlich vorgenommen
werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind
die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in
Blockschrift auszufüllen.
Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren
Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende
Felder
— Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55
Feld Nr. 55 — Umladungen —
Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom
Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im
Verlauf des betreffenden Versandverfahrens
von einem Beförderungsmittel auf ein anderes
oder aus einem Container in einen anderen
umgeladen werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß sich der
Beförderer im Falle der Umladung mit den
zuständigen Behörden ins Benehmen setzen
muß, insbesondere wenn die Anlegung neuer
Verschlüsse erforderlich wird oder um das
Versandpapier mit Vermerken versehen zu
lassen.
Hat der Zolldienst eine Umladung ohne
seine Überwachung genehmigt, muß der
Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden
Vermerk versehen und zum
Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle
unterrichten, bei der die Waren zu
gestellen sind.
— Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld
Nr. 56
Feld Nr. 56 — andere Ereignisse während
der Beförderung —
Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen
im Rahmen des Versandverfahrens
auszufüllen.
Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen
und findet während des Transports nur
eine Auswechslung der Zugmaschine statt
(mithin ohne Behandlung oder Umladung
der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen
und Staatszugehörigkeit der neuen
Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen
ist ein Sichtvermerk der zuständigen
Behörden nicht erforderlich.
III. Förmlichkeiten im Bestimmungsland
Feld Nr. 1: Anmeldung
Einzutragen sind die entsprechenden Codes in
Anhang III.
Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites
Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.
Das rechte (dritte) Teilfeld darf nicht für die
Einfuhrförmlichkeiten verwendet werden.
Feld Nr. 2: Ausführer
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (anzugeben sind Name und
Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift
des Ausführers oder Verkäufers der Waren).
Feld Nr. 3: Vordrucke
Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung
mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze
und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel
Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke
vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der
erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite
Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition
(dh. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung"
ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich
die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.
Feld Nr. 4: Ladelisten
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt.
Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten
Ladelisten bzw. der von der zuständigen
Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in
denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).
Feld Nr. 5: Positionen
Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten
auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken
(oder Ladelisten bzw. handelsüblichen
Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die
Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl
der Felder „Warenbezeichnung", die ausgefüllt
sein müssen.
Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl
der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung
besteht.
Feld Nr. 7: Bezugsnummer
Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es
handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der
betreffenden Sendung gegeben hat.
Feld Nr. 8: Empfänger
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma
und vollständige Anschrift. Bei Sammelladungen
können die Vertragsparteien vorsehen, daß die
Angabe „Verschiedenes" in diesem Feld angebracht
wird; ein Verzeichnis der Empfänger ist der
Anmeldung beizufügen. Bezüglich der Kennummer
kann das Merkblatt von den Vertragsparteien
ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den
zuständigen Behörden für steuerliche, statistische
oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).
Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (für den Transfer oder die
Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang
mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche
Person).
Feld Nr. 10: Letztes Herkunftsland
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld
nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 11: Handelsland/Land der Erzeugung
Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld
nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.
Feld Nr. 12: Angaben zum Wert
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angaben zur Ermittlung des
Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren
Werts).
Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angaben über die Durchführung
einer Landwirtschaftspolitik).
Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter
Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma
und vollständige Anschrift des Beteiligten nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind
Anmelder und Empfänger identisch, ist „Empfänger"
anzugeben.
Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt
von den Vertragsparteien ergänzt werden (die
Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden
für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke
zugeteilte Nummer).
Feld Nr. 15: Ausfuhrland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist das Land, aus
dem die Waren ausgeführt worden sind. In Feld
Nr. 15 a ist der Code des betreffenden Landes
anzugeben.
Feld Nr. 15 b darf nicht ausgefüllt werden.
Feld Nr. 16: Ursprungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere
Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs,
so ist in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene"
einzutragen.
Feld Nr. 17: Bestimmungsland
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist das betreffende
Land.
In Feld Nr. 17 a ist der Code dieses Landes
anzugeben.
In Feld Nr. 17 b ist die Bestimmungsregion anzugeben.
Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit
des Beförderungsmittels bei der Ankunft
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben sind Kennzeichen
oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen,
Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das
(die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle,
bei der die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden,
unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit
dieses Beförderungsmittels (oder — bei
mehreren Beförderungsmitteln — die Staatszugehörigkeit
des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels)
nach den hierfür vorgesehenen Codes
(Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene
Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen
der Zugmaschine und Anhänger und die
Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).
Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch
festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die
Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt
die Angabe der Staatszugehörigkeit.
Feld Nr. 19: Container (Ctr)
Einzutragen sind die erforderlichen Angaben
unter Benutzung der Codes in Anhang III.
Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe, aus der bestimmte
Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).
Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit
des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels
Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist
die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien
freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist
obligatorisch.
Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr,
im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte
Transporteinrichtungen die Angabe des
Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.
Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür
vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen,
Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen,
zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer
oder des Namens des aktiven Beförderungsmittels
(dh. des Antriebsmittels), das beim
Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes
benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses
aktiven Beförderungsmittels.
Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden
mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives
Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb
der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle
„Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das
aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine
mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive
Beförderungsmittel).
Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter
Gesamtbetrag
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe der Währung, auf die
der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des
hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für
sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung
gestellten Betrags).
Feld Nr. 23: Umrechnungskurs
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (geltender Wechselkurs für die
Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung
des betreffenden Landes).
Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe, aus der bestimmte
Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Hier ist unter Benutzung der Codes in
Anhang III die Art des Verkehrszweigs entsprechend
dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben,
mit dem die Waren in das Gebiet des Bestimmungslandes
verbracht worden sind.
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe des innerhalb des
betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs
nach den Codes in Anhang III).
Feld Nr. 27: Entladeort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem
die Waren von dem beim Überschreiten der Grenze
des Bestimmungslandes benutzten aktiven Beförderungsmittel
abgeladen werden, gegebenenfalls
durch eine Kennziffer, soweit dies vorgesehen ist.
Feld Nr. 28: Finanz- und Bankangaben
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang
mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten
der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren
sowie der Bankverbindung).
Feld Nr. 29: Eingangszollstelle
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die
die Waren in das Gebiet des betreffenden Landes
verbracht worden sind).
Feld Nr. 30: Warenort
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Angabe des genauen Orts, an
dem die Waren beschaut werden können).
Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung;
Zeichen und Nummern — Container-Nr. —
Anzahl und Art
Einzutragen sind Zeichen und Nummern,
Anzahl und Art der Packstücke oder — im besonderen
Fall unverpackter Waren — die Anzahl der
in der Anmeldung erfaßten Gegenstände bzw. die
Angabe „lose" sowie in beiden Fällen die zum
Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.
Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung
der Ware zu verstehen, die so genau
sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung
und die Eingliederung der Ware möglich
ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische
Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer
usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden
die Waren in Containern befördert, so ist
außerdem die Nummer der Container in diesem
Feld anzugeben.
Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk
„Verschiedene" eingetragen worden, so können die
Vertragsparteien verlangen, an dieser Stelle für jede
Ware das Ursprungsland anzugeben.
Feld Nr. 32: Positions-Nummer
Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden
Warenposition im Verhältnis zu allen auf
den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen
— vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition,
so können die Vertragsparteien vorsehen,
daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in
Feld Nr. 5 angegeben sein muß.
Feld Nr. 33: Warennummer
Anzugeben ist der Code der betreffenden
Warenposition. Für das zweite und die weiteren
Teilfelder können die Vertragsparteien die Verwendung
einer spezifischen Nomenklatur vorschreiben.
Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code
Diese Angabe ist den Vertragsparteien freigestellt.
In Feld Nr. 34 a ist der Code des in Feld
Nr. 16 angegebenen Landes nach dem hierfür vorgesehenen
Code einzutragen. Enthält Feld Nr. 16
die Eintragung „Verschiedene", so ist der Code des
Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben.
(Das Feld Nr. 34 b darf nicht ausgefüllt werden.)
Feld Nr. 35: Rohmasse
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. Anzugeben ist die Rohmasse
der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen
Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse
versteht man die Masse der Waren mit sämtlichen
Umschließungen mit Ausnahme von Behältern
und anderem Beförderungsmaterial.
Feld Nr. 36: Präferenz
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Hinweis auf einen geltenden
Präferenzzollsatz).
Feld Nr. 37: Verfahren
Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren
am Bestimmungsort angemeldet werden, unter
Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.
Feld Nr. 38: Eigenmasse
Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden
Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt
in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht
man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.
Feld Nr. 39: Kontingent
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (soweit gemäß den Rechtsvorschriften
über Kontingente erforderlich).
Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Hinweis auf die im Bestimmungsland
gegebenenfalls abgegebene summarische
Anmeldung oder die Unterlagen über ein
etwaiges vorangegangenes Verwaltungsverfahren).
Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit
Nach Bedarf entsprechend den Angaben im
Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist
die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen
Maßeinheit anzugeben.
Feld Nr. 42: Artikelpreis
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt. (Anzugeben ist der auf den
betreffenden Artikel entfallende Anteil des in Feld
Nr. 22 angegebenen Preises.)
Feld Nr. 43: Bewertungsmethode
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung
des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren
Werts).
Feld Nr. 44: Besondere Vermerke — Vorgelegte
Unterlagen — Bescheinigungen und Genehmigungen
Einzutragen sind die auf Grund der im
Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen
Regelungen erforderlichen Angaben
sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung
vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern
der Kontrollexemplare T Nr. 5, die
Nummern der Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen,
Angaben über veterinärmedizinische und
pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern
der Ladelisten usw.) Das Teilfeld „Code besondere
Vermerke (B. V.)" ist nicht auszufüllen.
Feld Nr. 45: Berichtigung
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung
des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren
Werts).
Feld Nr. 46: Statistischer Wert
Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden
Vorschriften ergebenden statistischen Wertes,
ausgedrückt in der vom Bestimmungsland vorgeschriebenen
Währung.
Feld Nr. 47: Abgabenberechnung
Die Vertragsparteien können verlangen, daß
gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende
Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung
der hierfür vorgesehenen Codes
— Art der Abgabe (Einfuhrabgaben);
— Bemessungsgrundlage;
— anwendbarer Abgabensatz;
— berechneter Abgabenbetrag;
— gewählte Zahlungsart (ZA).
Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt (Hinweis auf die betreffende
Bewilligung).
Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers
Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien
freigestellt.
Feld Nr. 50: Ort und Datum, Unterschrift und
Name des Anmelders/Vertreters
Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen
Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen
muß das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende
Exemplar vom Beteiligten handschriftlich
unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift
hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen
anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um
eine juristische Person, so hat der Unterzeichner
neben seiner Unterschrift und seinem Namen und
Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma
anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien
verlangt wird.
TITEL III
Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
A. Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet
werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden
sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in
Verbindung mit einem Vordruck vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten
auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch
— ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den
Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld
darf nur den Namen und gegebenenfalls die
Kennummer der betreffenden Person enthalten;
— betrifft der Teil „Zusammenfassung" Feld
Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung
sämtlicher Positionen aus den verwendeten
Vordrucken. Diese Zusammenfassung
braucht daher nur in den letzten der einem
Vordruck beigefügten Ergänzungsvordrucke
eingetragen zu werden, um einerseits
den Betrag je Abgabenart und andererseits
den Gesamtbetrag (GS) der geschuldeten
Abgaben aufzuzeigen.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken
sind die nicht verwendeten Felder „Warenbezeichnung"
so durchzustreichen, daß jede spätere
Benutzung ausgeschlossen ist.
ANHANG III
BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE
CODES
Feld Nr. 1: Anmeldung
Erster Teil
Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für
— die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;
— die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.
Dritter Teil
Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.
Feld Nr. 19: Container
Folgende Codes sind zu verwenden
0: Nicht in Containern beförderte Waren;
1: In Containern beförderte Waren.
Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze
Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten
Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten
A. Einziffriger Code (obligatorisch)
B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)
Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig
Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.
Feld Nr. 33: Warennummer
Erste Unterteilung
In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-
Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur
Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.
Weitere Unterteilungen
Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte
unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 29. Oktober 1987 beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;
das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben folgende weitere
Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen angenommen
Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.