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634_1987 AT

634. Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 634. Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen

wird genehmigt.

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft" genannt, und

DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK

ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS

KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „EFTA-Länder" genannt —

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen

der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-

Ländern,

GESTÜTZT auf die von den Ministern der

EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften am 9. April 1984 in

Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung,

die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen

Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick

auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten

und der Ursprungsregeln,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Gemeinschaft

innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des

Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Jänner 1988

im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches

Verwaltungspapier einzuführen,

IN DER ERWÄGUNG, daß es angebracht ist,

auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen

der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern

sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern, insbesondere

durch die Einführung eines einheitlichen

Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Übereinkommen

nicht dahin gehend ausgelegt werden

darf, daß es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen

aus anderen internationalen Übereinkünften

entbindet —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN

ZU SCHLIESSEN

Allgemeines

Artikel 1

In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen

festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr

zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern

sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern

zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches

Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier

genannt) eingeführt, das unbeschadet

der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr-

und Einfuhrverfahren sowie für ein im

Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes

gemeinsames Versandverfahren (nachstehend

Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.

Artikel 2

Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien

verbundenen Förmlichkeiten werden

mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke

nach den Mustern im Anhang I zu diesem

Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier

dient je nach Fall als Anmeldung oder

Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder

zur Einfuhr.

Artikel 3

Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei

nur Verwaltungspapiere verlangen, die

— zur Durchführung von in einer Vertragspartei

geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich

verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger

Verwendung des Einheitspapiers nicht

gewährleistet wäre;

— auf Grund von internationalen Übereinkünften

verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei

ist;

— von den Beteiligten verlangt werden, damit

sie auf Antrag in den Genuß eines Vorteils

oder einer bestimmten Erleichterung kommen

können.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien

nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter

Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf

weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten

anzuwenden.

(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere

vorsehen, daß die betreffenden Waren nicht bei

einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für

diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind;

ferner kann die Abgabe einer unvollständigen

Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen

muß nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich

mit Zustimmung der zuständigen Behörden um

eine periodische Sammelanmeldung handeln kann,

innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten

Frist vorgelegt werden.

In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden,

anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu

verwenden.

Wird das Einheitspapier verwendet, so können

die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen

Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und

Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der

Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel

übliche Listen beifügen, in denen die Waren

beschrieben sind.

(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien

nicht,

— im Postverkehr (Brief- und Paketpost) auf

das Einheitspapier zu verzichten;

— auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;

— untereinander Abkommen oder Vereinbarungen

im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung

der Förmlichkeiten für ihren

gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche

zu schließen;

— bei Sendungen, die mehrere Arten von

Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten

im Versandverfahren Ladelisten

statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier

zu verwenden;

— zuzulassen, daß Anmeldungen gegebenenfalls

ohne Vordruck mittels öffentlicher oder

privater Datenverarbeitungsanlagen nach den

von den zuständigen Behörden festgelegten

Bedingungen erstellt werden;

— zuzulassen, daß die zuständigen Behörden

die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden

Förmlichkeiten erforderlichen Daten

in ihre Datenverarbeitungssysteme zur

Behandlung der Anmeldungen verlangen,

und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer

schriftlichen Anmeldung;

— zuzulassen, daß die zuständigen Behörden im

Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems

zur Behandlung der Anmeldungen

vorsehen, daß die Ausfuhr-, Versand- oder

Einfuhranmeldung entweder durch das

von diesem System erstellte Einheitspapier

oder, falls ein solches Papier nicht erstellt

wird, durch die Eingabe der Daten in die

Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;

— Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten

Ausschuß im Wege eines Beschlusses

nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet

wurden.

Förmlichkeiten

Artikel 5

(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei

der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von

Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des

Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen

niedergelegt.

(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im

Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden

sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen

zu entnehmen.

Artikel 6

(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen

der Vertragsparteien auszufüllen, die von den

zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in

dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den

Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die

Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des

Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter

in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung

in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen

dieses Landes verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung

immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes

auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter

Verwendung von anderen als den der Zollstelle des

Ausfuhr- oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren

der Anmeldung erfolgt.

Artikel 7

(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für

jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs

zwischen den Vertragsparteien die zur

Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen

Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare

verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung

der Förmlichkeiten bei einem der folgenden

Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt

werden können.

(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf

nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen

Behörden verknüpft werden.

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen

über Sammelsendungen können die zuständigen

Behörden jedoch vorsehen, daß die Förmlichkeiten

für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein

und demselben Vordruck mittels der für diese

Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt

werden.

Artikel 8

In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die

zuständigen Behörden soweit wie möglich davon,

daß die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten

ausgefüllten Exemplaren der

Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.

Amtshilfe

Artikel 9

(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen

Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und

zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden

dieser Länder einander auf Ersuchen

oder — sofern sie es von Interesse für eine andere

Vertragspartei erachten — von sich aus alle verfügbaren

Auskünfte (einschließlich von Verwaltungsberichten

und -feststellungen) zur Verfügung, die

für die ordnungsgemäße Durchführung dieses

Übereinkommens von Belang sind.

(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert

oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte

Land der Ansicht ist, daß die Amtshilfe seine

Sicherheit, die öffentliche Ordnung („ordre

public") oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen

oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder

Berufsgeheimnis verletzen würde.

(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe

ist die entsprechende Entscheidung und ihre

Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich

mitzuteilen.

(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um

Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn

sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen

auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen

der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen

nachzukommen.

(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen

nur für die Zwecke dieses Übereinkommens

verwendet werden und genießen den Schutz, den

das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten

hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese

Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis

der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und

vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten

Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Der Gemischte Ausschuß

Artikel 10

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt,

in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens

vertreten ist.

(2) Der Gemischte Ausschuß handelt im allseitigen

Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf,

mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede

Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung

beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung

von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden

und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse

und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei

seinen Aufgaben unterstützen.

Artikel 11

(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe,

dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße

Anwendung sicherzustellen. Dazu ist

der Ausschuß von den Vertragsparteien regelmäßig

über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung

des Übereinkommens zu unterrichten; er

spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen

nach Absatz 3 Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuß empfiehlt insbesondere

a) Änderungen dieses Übereinkommens;

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung

des Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt Änderungen

der Anhänge zu diesem Übereinkommen

sowie die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich

genannten Erleichterungen. Diese Beschlüsse

werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen

Rechtsvorschriften ausgeführt.

(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im

Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem

Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmäßigen

Voraussetzungen angenommen, so tritt der

Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am

ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung

der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 12

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen,

um eine wirksame und ausgewogene Durchführung

dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die

Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den

Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit

wie möglich abzubauen und bei Anwendung der

Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende

Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden

Lösungen zuzuführen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterrichten einander über

die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses

Übereinkommens erlassen.

Artikel 14

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 15

(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete,

in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird,

und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie

für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.

(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum

Liechtenstein, solange das Fürstentum mit

der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch

einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 16

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen;

die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel

17 genannten Depositar zu richten, der sie allen

übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner

1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum

1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem

als Depositar handelnden Generalsekretariat des

Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt

haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner

1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des

zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten

Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien

das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde

einer jeden Vertragspartei und das Datum

des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in

dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,

griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer,

norwegischer, portugiesischer,

schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des

Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;

dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte

Abschrift.

ANHANG I

MUSTER NACH ARTIKEL 2 DES ÜBEREINKOMMENS In allen Mustern dieses Anhangs kann sowohl die Bezeichnung „gemeinschaftliches Versandverfahren" als auch

die Bezeichnung „gemeinsames Versandverfahren" verwendet werden.

Dieser Anhang enthält folgende Muster

— Anlage 1: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des

Anhangs II;

— Anlage 2: das Muster des Vordrucks des Einheitspapiers nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des

Anhangs II;

— Anlage 3: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des

Anhangs II;

— Anlage 4: das Muster des Vordrucks der Ergänzungsblätter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des

Anhangs II.

Anlage 1

MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH ARTIKEL t ABSATZ 1 BUCHSTABE

a DES ANHANGS II In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und Nr. 17 des Exemplars Nr. 5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks

„Zurückzusenden an" in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.

Anlage 2

MUSTER DES VORDRUCKS DES EINHEITSPAPIERS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE

b DES ANHANGS II In dem Freiraum unter den Feldern Nr. 15 und Nr. 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann eine Übersetzung des Ausdrucks

„Zurückzusenden an" in die finnische, isländische, norwegische und schwedische Sprache eingefügt werden.

Anlage 3

MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

BUCHSTABE a DES ANHANGS II

Anlage 4

MUSTER DES VORDRUCKS DER ERGÄNZUNGSBLÄTTER NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

BUCHSTABE b DES ANHANGS II

ANHANG II

DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG

DES EINHEITSPAPIERS

Druck des Einheitspapiers

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung

von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem

Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers

aus acht Exemplaren, und zwar

a) entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden

Exemplaren gemäß dem Muster in

Anlage 1 zu Anhang I,

b) oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung

unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage

zur Behandlung der Anmeldungen, in

zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden

Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2

zu Anhang I.

(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls

durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und

zwar

a) in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden

Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3

zu Anhang I,

b) oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden

Exemplaren gemäß dem Muster in

Anlage 4 zu Anhang I.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien

die Verwendung von Ergänzungsblättern

nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der

Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt

werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.

(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken

lassen, die nur jene Exemplare der Muster in

Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen

benötigen.

(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks

können die Vertragsparteien eine Angabe zur

Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken

lassen. Werden solche Papiere den Behörden

einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht

diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht

entgegen.

Artikel 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von

mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier

muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der

Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf

der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem

Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für

alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf

den für den Versand verwendeten Exemplaren (1,

4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit

Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15,

17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld

links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56

einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in

grüner Farbe gedruckt.

(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen

in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen,

sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf

denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in

Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2

genannt.

(3) Die Vordrucke haben das Format

210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen

von — 5 bis +8 mm zugelassen sind.

(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß

die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder

das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

Ausfüllen des Einheitspapiers

Artikel 3

(1) Die Vordrucke sind unter Beachtung des

Merkblatts in Anlage 3 auszufüllen.

(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten

öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme

eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf

Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche

Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches

Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf

der Verwendung eines Codes basiert und dieselben

Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche

Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur

zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden

geforderten technischen und vewaltungsmäßigen

Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten

öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme

eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so

können die zuständigen Behörden zulassen, daß

statt des manuellen oder mechanischen Anbringens

eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen

Beamten diese so erstellten Anmeldungen

direkt durch diese Systeme bestätigt werden können.

Verwendung des Einheitspapiers

Artikel 4

Die Bestimmungen über die Verwendung des

Einheitspapiers sind in Anlage 3 niedergelegt.

Artikel 5

(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers

nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr-, Versand-

und/oder Einfuhrmöglichkeiten verwendet,

so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die

sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder

oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter

beantragt hat.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte,

der ein in einer früheren Phase des betreffenden

Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier

verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit

der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden

Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden

Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen

und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte

alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen

den betreffenden Waren und den vorhandenen

Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.

Artikel 6

(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet

einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2

und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder

die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in

Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare

1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu

Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5

(doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I

benötigt.

(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet

einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7

und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder

die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in

Anlage 2 zu Anhang I benötigt.

Abgabe der Anmeldung

Artikel 7

(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel

3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen

die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung

der betreffenden Waren in das beantragte

Verfahren erforderlich sind.

(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von

seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei

einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten,

die betreffenden Waren zur Überführung in

das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet

der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften

gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als

Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Vertragsparteien

in bezug auf folgendes

— die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen

Angaben,

— die Echtheit der beigefügten Unterlagen,

— die Einhaltung aller Obliegenheiten im

Zusammenhang mit der Überführung der

Waren in das betreffende Verfahren.

Artikel 8

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare

des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt

werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck

gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien

dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden.

Sie werden von den zuständigen Behörden in der

gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern

ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen

Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Anlage 1

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen

selbstdurchschreibend erscheinen müssen

Anlage 2

Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I, auf denen die Eintragungen

selbstdurchschreibend erscheinen müssen

Anlage 3

MERKBLATT ZUR VERWENDUNG DER

VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS

TITEL I

A. Allgemeine Bemerkungen

Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten,

die zwei Kategorien zugeordnet

werden können

— Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes;

— Verwendung von Teilsätzen.

1. Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes

Es handelt sich um die Fälle, in denen der Beteiligte

bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten

einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthält,

die für die Förmlichkeiten der Ausfuhr und

des Versandverfahrens sowie für die Förmlichkeiten

im Bestimmungsland benötigt werden.

Dieser Vordruck besteht aus acht Exemplaren

— Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des

Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten

der Ausfuhr und des Versandverfahrens);

— Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrlandes

bestimmt ist;

— Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung

durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben

wird;

— Exemplar Nr. 4, das bei einem Versandverfahren

von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt

wird;

— Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das

Versandverfahren verwendet wird;

— Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des

Bestimmungslandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten

bei der Einfuhr);

— Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des

Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten

des Versandverfahrens und der Einfuhr);

— Exemplar Nr. 8, das nach Bescheinigung

durch die Zollstelle dem Empfänger zurückgegeben

wird.

(Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 7 können je nach

Bedarf der Vertragsparteien für andere Verwaltungszwecke

verwendet werden.)

Es handelt sich also um einen Vordrucksatz mit

acht Exemplaren, von denen die ersten drei zur

Erfüllung der Förmlichkeiten im Ausfuhrland und

die übrigen fünf zur Erfüllung der Förmlichkeiten

im Bestimmungsland zu verwenden sind.

Der Vordrucksatz mit acht Exemplaren ist so

gestaltet, daß in den Fällen, in denen eine in den

beteiligten Ländern gleichlautende Angabe einzutragen

ist, diese Angabe unmittelbar vom Ausführer

oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar

Nr. 1 eingetragen wird und auf Grund einer chemischen

Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf

sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll

dagegen aus den verschiedensten Gründen (Schutz

des Geschäftsgeheimnisses, unterschiedliche Angaben

für das Ausfuhr- und Bestimmungsland usw.)

eine Angabe nicht von einem Land zum anderen

weitergegeben werden, so wird die Durchschrift

der betreffenden Angabe durch die Desensibilisierung

des Papiers auf die für das Ausfuhrland

bestimmten Exemplare beschränkt.

Wenn in das gleiche Feld eine andere Angabe für

das Bestimmungsland eingetragen werden muß, ist

Kohlepapier zu verwenden, damit diese zusätzlichen

Angaben auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8

erscheinen.

Insbesondere in Fällen, in denen die Anmeldungen

in einem EDV-Verfahren erstellt werden, können

jedoch anstelle des Vordrucksatzes mit

8 Exemplaren zwei Sätze mit jeweils 4 Exemplaren

verwendet werden, wobei alle Exemplare eine doppelte

Funktion haben: 1/2, 2/7, 3/8 und 4/5; dabei

entspricht der erste Satz hinsichtlich der dort einzutragenden

Angaben den Exemplaren Nrn. 1 bis 4

und der zweite den Exemplaren Nrn. 5 bis 8. In

diesem Fall ist es notwendig, bei jedem Satz mit

vier Exemplaren die Numerierung der entsprechenden

Exemplare dadurch anzugeben, daß man die

jeweils nicht in Betracht kommenden Exemplarnummern

streicht.

Diese Vordrucksätze mit vier Exemplaren sind

so gestaltet, daß die in allen Exemplaren benötigten

Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung

des Papiers in Durchschrift erscheinen.

2. Verwendung von Teilsätzen

Es handelt sich um Fälle, in denen der Beteiligte

keinen vollständigen Vordrucksatz im Sinne der

Nummer 1 verwenden will. Er kann in diesem Fall

für jeden Abschnitt (Ausfuhr, Versandverfahren

und Einfuhr) des Warenverkehrs zwischen den

Vertragsparteien die jeweils für die Erfüllung der

Förmlichkeiten eines Verfahrensabschnitts benötigten

Exemplare der Anmeldung verwenden. Er kann

ferner diesen Exemplaren, sofern er dies wünscht,

die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für den

einen oder anderen weiteren Abschnitt erforderlichen

Exemplare beifügen.

Im Falle einer Verwendung von Teilsätzen sind

also verschiedene Kombinationen möglich, wobei

die Nummern der zu verwendenden Exemplare

denen in Ziffer 1 entsprechen.

Es sind beispielsweise die folgenden Kombinationen

möglich

— nur Ausfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2 und 3,

— Ausfuhr + Versandverfahren: Exemplare

Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 7,

— Ausfuhr + Einfuhr: Exemplare Nrn. 1, 2, 3,

6, 7 und 8,

— nur Versandverfahren: Exemplare Nrn. 1, 4,

5 und 7,

— Versandverfahren + Einfuhr: Exemplare

Nrn. 1, 4, 5, 6, 7 und 8,

— nur Einfuhr: Exemplare Nrn. 6, 7 und 8.

Außer den genannten Fällen gibt es auch solche,

in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter

der betreffenden Waren nachzuweisen

ist, ohne daß das Versandverfahren in Anspruch

genommen wurde. In diesen Fällen ist das dafür

vorgesehene Exemplar (Nr. 4) entweder gesondert

oder in Verbindung mit dem einen oder anderen

der vorgenannten Vordrucksätze zu verwenden. Ist

das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters

der Waren auf Grund der Gemeinschaftsbestimmungen

in drei Exemplaren auszustellen, so

sind zusätzliche Exemplare oder Ablichtungen des

betreffenden Exemplars Nr. 4 vorzulegen.

B. Verlangte Angaben

Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die

von den Vertragsparteien verlangt werden können.

Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden,

während andere nur dann auszufüllen sind, wenn

das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden,

dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil

dieses Merkblattes betreffend die Verwendung der

einzelnen Felder besonders zu beachten.

Unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren

sieht die Maximalliste der Felder, die für

jeden Abschnitt eines Warenverkehrs zwischen den

Vertragsparteien auszufüllen sind, einschließlich

der bei Anwendung von Sonderregelungen erforderlichen

Felder, für die einzelnen Abschnitte wie

folgt aus

— Ausfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3,

4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15 a, 15 b,

16, 17, 17 a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26,

27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 a, 34 b, 35, 37,

38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49 und 54;

— Förmlichkeiten des Versandverfahrens: Felder

Nrn. 1 (ausgenommen 2. Teilfeld), 2, 3,

4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33

(erstes Teilfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53,

55 und 56 (Felder mit grünem Grund);

— Einfuhrmöglichkeiten: Felder Nrn. 1, 2, 3, 4,

5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 16,

17, 17 a, 17 b, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25,

26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 a, 35, 36, 37,

38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49

und 54;

— Nachweis des Gemeinschaftscharakters der

Waren (T2L): Felder Nrn. 1 (ausgenommen

2. Teilfeld), 2, 3, 4, 5, 14, 31, 32, 33, 35, 38,

40, 44 und 54.

C. Art und Verwendung des Vordrucks

In allen Fällen, in denen der gewählte Vordrucksatz

mindestens ein Exemplar enthält, das in einem

anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden

soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt

wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine

oder mittels eines mechanographischen oder eines

ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Um das Ausfüllen

mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der

Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe

der im Feld Nr. 2 einzutragenden Angaben

im Positionskästchen in der linken oberen Ecke

erscheint.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des

gewählten Satzes im selben Land verwendet werden

sollen, können sie auch leserlich handschriftlich

mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift

ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit

in diesem Land vorgesehen ist. Das gleiche

gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die

Anwendung des Versandverfahrens benötigt werden.

Die Formulare dürfen weder Rasuren noch

Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen

sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden

Angaben gestrichen und gegebenenfalls die

gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden.

Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen

hat, bestätigt und von den zuständigen

Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden

können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue

Anmeldung abgegeben wird.

Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines

Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten

Verfahren ausgefüllt werden. Sie können

auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt

und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt

jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die

Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das

Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende

Sprache, über die Leserlichkeit, über das

Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über

Änderungen strikt eingehalten werden.

Nur die mit einer Nummer versehenen Felder

sind erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen

mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind

ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die für die Ausfuhrzollstelle bzw. die Abgangszollstelle

bestimmten Exemplare sind von den

Beteiligten handschriftlich zu unterzeichnen. Mit

seiner Unterschrift oder gegebenenfalls der Unterschrift

eines bevollmächtigten Vertreters übernimmt

der Hauptverpflichtete die Haftung für alle

Angaben betreffend das Versandverfahren nach

Maßgabe der unter Buchstabe B aufgeführten einschlägigen

Bestimmungen.

Die Exemplare, die bei der Bestimmungszollstelle

verbleiben sollen, sind vom Beteiligten handschriftlich

zu unterzeichnen. Es wird darauf hingewiesen,

daß der Beteiligte im Zusammenhang mit

den Förmlichkeiten bei der Ausfuhr und Einfuhr

mit seiner Unterschrift gemäß den Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien die Haftung übernimmt

für

— die Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung

und im Zusammenhang mit den von

ihm zu erfüllenden Förmlichkeiten;

— die Echtheit der beigefügten Unterlagen;

— die Einhaltung aller Verpflichtungen im

Zusammenhang mit der Überführung der

Waren in das betreffende Verfahren.

Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für

das Versandverfahren und die Einfuhr wird darauf

hingewiesen, daß jeder Beteiligte den Inhalt seiner

Anmeldung genau prüfen sollte. Insbesondere hat

der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen

den anzumeldenden Waren und den Angaben,

die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden

Vordrucken befinden, unverzüglich der

Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall

müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet

werden.

Vorbehaltlich Titel III dürfen Felder, die nicht

auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen

aufweisen.

TITEL II

BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN

FELDERN

1. Förmlichkeiten im Ausfuhrland

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im ersten Teilfeld ist der entsprechende Code

nach Anhang III einzutragen.

Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites

Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.

Bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens ist

im rechten (dritten) Teilfeld die entsprechende

Kurzbezeichnung einzutragen.

Feld Nr. 2: Ausführer

Hier sind Name und Vorname bzw. Firma und

vollständige Anschrift anzugeben. Bezüglich der

Kennummer kann das Merkblatt von den Vertragsparteien

ergänzt werden (die Kennummer ist eine

von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische

oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien

vorsehen, daß die Angabe „Verschiedene" in

dieses Feld einzutragen und daß ein Verzeichnis

der Versender der Anmeldung beizufügen ist.

Im Falle des Versandverfahrens ist es den Vertragsparteien

freigestellt, ob sie diese Angabe verlangen.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung

mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze

und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel

Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke

vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der

erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite

Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition

(dh. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung"

ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich

die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.

Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit

8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren

verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten

Ladelisten bzw. der von der zuständigen

Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in

denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Die

Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

im Falle der Ausfuhrmöglichkeiten freigestellt.

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten

auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken

(oder Ladelisten oder handelsüblichen

Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die

Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl

der Felder „Warenbezeichnung", die ausgefüllt

sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl

der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung

besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es

handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der

betreffenden Sendung gegeben hat.

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma

und vollständige Anschrift der Person oder Personen,

der (denen) die Waren auszuliefern sind.

Für die Ausfuhrmöglichkeiten ist die Verwendung

dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt,

für das Versandverfahren hingegen obligatorisch.

Die Angabe der Kennummer ist in diesem

Stadium freigestellt.

Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (für den Transfer oder die

Rückführung der Fremdenwährungen im Zusammenhang

mit dem betreffenden Geschäftsvorgang

verantwortliche Person).

Feld Nr. 10: Erstes Bestimmungsland

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld

nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 11: Handelsland

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld

nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angaben über die Durchführung

einer Landwirtschaftspolitik).

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter des Ausführers

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma

und vollständige Anschrift des Beteiligten nach

Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind

Anmelder und Ausführer identisch, ist „Ausführer"

anzugeben. Bezüglich der Kennummer kann das

Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden

(die Kennummer ist eine von den zuständigen

Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige

Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 15: Ausfuhrland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt,

bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens

hingegen obligatorisch.

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt

werden.

Im Feld Nr. 15 a ist der Code des betreffenden

Landes anzugeben.

Die Verwendung des Feldes Nr. 15 b ist den

Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region,

aus der die Waren ausgeführt werden).

Die Felder Nrn. 15 a und 15 b müssen im Falle

des Versandverfahrens nicht ausgefüllt werden.

Feld Nr. 16: Ursprungsland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere

Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs,

so ist in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene"

einzutragen.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld

Nr. 17 a ist der Code dieses Landes anzugeben.

Das Feld Nr. 17 b braucht in diesem Stadium nicht

ausgefüllt zu werden.

Die Felder Nrn. 17 a und 17 b müssen im Falle

des Versandverfahrens nicht ausgefüllt werden.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit

des Beförderungsmittels beim Abgang

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt,

bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens

hingegen obligatorisch. Anzugeben sind Kennzeichen

oder Name(n) des/der Beförderungsmittels)

(Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug),

auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der

Zollstelle, bei der die Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten

erfüllt werden, unmittelbar verladen sind,

sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels

(oder — bei mehreren Beförderungsmitteln

— die Staatszugehörigkeit des ziehenden bzw.

schiebenden Beförderungsmittels) nach den hierfür

vorgesehenen Codes (Beispiel: Wenn Zugmaschine

und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen,

so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und

Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine

anzugeben).

Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch

festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die

Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt

die Angabe der Staatszugehörigkeit.

In den anderen Fällen ist es den Vertragsparteien

freigestellt, die Angabe der Staatsangehörigkeit zu

verlangen.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Einzutragen sind unter Benutzung des Codes in

Anhang III und nach Kenntnis im Zeitpunkt der

Erfüllung der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten

die Angaben, die vermutlich den Gegebenheiten

beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes

entsprechen.

Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung

dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 20: Lieferbedingung

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe, aus der bestimmte

Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit

des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist

die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien

freigestellt.

Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist obligatorisch.

Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr,

im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte

Transporteinrichtungen die Angabe des

Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür

vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen,

Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen,

zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer

oder des Namens des mutmaßlichen aktiven

Beförderungsmittels (dh. des Antriebsmittels),

das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes

benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses

aktiven Beförderungsmittels, wenn sie bei Erfüllung

der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten

bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden

mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives

Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb

der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle

„Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das

aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine

mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive

Beförderungsmittel).

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter

Gesamtbetrag

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe der Währung, auf die

der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des

hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für

sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung

gestellten Betrags).

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (geltender Wechselkurs für die

Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung

des betreffenden Landes).

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe, aus der bestimmte

Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Hier ist unter Benutzung des Codes im

Anhang III die Art des mutmaßlichen aktiven

Beförderungsmittels anzugeben, mit dem die

Waren das Gebiet des Ausfuhrlandes verlassen.

Hinsichtlich des Versandverfahrens ist die Verwendung

dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe des innerhalb des

betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs

nach den Codes in Anhang III).

Feld Nr. 27: Ladeort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem

die Waren nach Kenntnis im Zeitpunkt der Erfüllung

der Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten auf

das beim Überschreiten der Grenze des Ausfuhrlandes

benutzte aktive Beförderungsmittel verladen

werden, gegebenenfalls durch einen Code, soweit

dies vorgesehen ist.

Feld Nr. 28: Finanz- und Bankangaben

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang

mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten

der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren

sowie der Bankverbindung).

Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die

die Waren das Gebiet des betreffenden Landes verlassen

sollen).

Feld Nr. 30: Warenort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe des genauen Orts, an

dem die Waren beschaut werden können).

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung

Zeichen und Nummern — Container Nr. — Anzahl

und Art

Einzutragen sind Zeichen und Nummern,

Anzahl und Art der Packstücke oder im besonderen

Fall unverpackter Waren — die Anzahl der in

der Anmeldung erfaßten Gegenstände bzw. die

Angabe „lose" sowie in beiden Fällen die zum

Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung

der Ware zu verstehen, die so genau

sein muß, daß die Identifizierung und die Eingliederung

der Ware möglich ist. Dieses Feld muß ferner

die für etwaige spezifische Regelungen (Angaben

usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden

die Waren in Containern befördert, so ist außerdem

die Nummer der Container in diesem Feld

anzugeben.

Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk

„Verschiedene" eingetragen worden, so können die

Vertragsparteien an dieser Stelle für jede Ware die

Angabe des Ursprungslandes vorsehen, ohne

jedoch diese Angabe dem Beteiligten zwingend

vorzuschreiben.

Feld Nr. 32: Positions-Nummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden

Warenposition im Verhältnis zu allen auf

den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen

— vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition,

können die Vertragsparteien vorsehen,

daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in

Feld Nr. 5 angegeben sein muß.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist der Code der betreffenden

Warenposition. Im Falle des Versandverfahrens ist

die Verwendung dieses Feldes den Vertragsparteien

freigestellt.

Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt

— Feld Nr. 34 a (Angabe des Codes des in Feld

Nr. 16 angegebenen Landes. Enthält Feld

Nr. 16 die Eintragung „Verschiedene", so ist

der Code des Ursprungslandes jeder Warenposition

anzugeben).

— Feld Nr. 34 b (Angabe der Region, in der die

betreffenden Waren hergestellt werden).

Feld Nr. 35: Rohmasse

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

im Falle der Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt,

bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens

hingegen obligatorisch. Anzugeben ist die

Rohmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31

beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm.

Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware

mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von

Behältern und anderem Beförderungsmaterial.

Feld Nr. 37: Verfahren

Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren

bei der Ausfuhr angemeldet werden, unter Benützung

des hiefür vorgesehenen Codes.

Feld Nr. 38: Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden

Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt

in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht

man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Im Falle des Versandverfahrens ist die Verwendung

dieses Feldes den Vertragsparteien freigestellt.

Feld Nr. 39: Kontingent

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (soweit gemäß den Rechtsvorschriften

über Kontingente erforderlich).

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Hinweis auf die Papiere für

das der Ausfuhr in ein anderes Land vorangegangenes

Verwaltungsverfahren).

Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit

Nach Bedarf entsprechend den Angaben im

Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist

die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen

Maßeinheit anzugeben.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke — Vorgelegte

Unterlagen — Bescheinigungen und Genehmigungen

Einzutragen sind die auf Grund der im Ausfuhrland

gegebenenfalls anwendbaren spezifischen

Regelungen erforderlichen Angaben sowie die

Bezugsangaben aller mit der Anmeldung vorgelegten

Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern

der Kontrollexemplare T Nr. 5, die Nummern der

Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen, Angaben

über veterinärmedizinische und pflanzenschutzrechtliche

Vorschriften, Nummern der Ladelisten

usw.) Im Teilfeld „Code besondere Vermerke

(B. V.)" ist gegebenenfalls der Code für die besonderen

Vermerke einzutragen, die im Rahmen des

Versandverfahrens verlangt werden können. Dieses

Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn die Erledigung

des Versandverfahrens mittels automatischer

Datenverarbeitung erfolgt.

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden

Vorschriften ergebenden statistischen Wertes,

ausgedrückt in der von den Vertragsparteien

vorgeschriebenen Währung.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Die Vertragsparteien können verlangen, daß

gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende

Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung

des hierfür vorgesehenen Codes

— Art der Abgabe (Ausfuhrabgaben);

— Bemessungsgrundlage;

— anwendbarer Abgabensatz;

— berechneter Abgabenbetrag;

— gewählte Zahlungsart (ZA).

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Hinweis auf die betreffende

Bewilligung).

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt.

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter

Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma

sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten

und die diesem von den zuständigen Behörden

gegebenenfalls zugeteilte Kennummer. Gegebenenfalls

sind Name und Vorname bzw. Firma des

bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den

Hauptverpflichteten unterzeichnet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen

Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen

muß das bei der Abgangszollstelle verbleibende

Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet

werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten

um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner

neben seiner Unterschrift seinen Namen

und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der

Firma anzugeben.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen

(und Land)

Anzugeben ist die Eingangszollstelle jedes Landes,

dessen Gebiet berührt werden soll, oder, wenn

bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der

Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle,

über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen

wird. Es wird daran erinnert, daß die Grenzübergangsstellen

in der „Liste der für Versandverfahren

zuständigen Zollstellen" aufgeführt sind.

Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der Code

des betreffenden Landes anzugeben.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Anzugeben ist die Form der Sicherheitsleistung

für das betreffende Verfahren.

Feld Nr. 53: Bestimmungszollstelle (und Land)

Anzugeben ist die Zollstelle, bei der die Waren

zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen

sind. Es wird daran erinnert, daß die Bestimmungszollstellen

in der „Liste der für Versandverfahren

zuständigen Zollstellen" aufgeführt sind.

Hinter der Bezeichnung der Zollstelle ist der

Code des betreffenden Landes anzugeben.

Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und

Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen

Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen

muß das bei der Ausfuhrzollstelle verbleibende

Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet

werden; neben seiner Unterschrift hat der

Beteiligte seinen Namen und Vornamen anzugeben.

Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine

juristische Person, so hat der Unterzeichner neben

seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen

auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben,

sofern dies von den Vertragsparteien verlangt

wird.

II. Förmlichkeiten während der Beförderung

Es kann vorkommen, daß zwischen dem Zeitpunkt

des Abgangs der Waren von der Ausfuhr-

und/oder Abgangszollstelle und dem Zeitpunkt

ihres Eintreffens bei der Bestimmungszollstelle

gewisse Eintragungen auf den die Waren begleitenden

Exemplaren des Einheitspapiers vorgenommen

werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die

Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens

von dem Beförderer vorzunehmen, der für

das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das

die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen

können handschriftlich vorgenommen

werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind

die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in

Blockschrift auszufüllen.

Diese Eintragungen, die nur auf den Exemplaren

Nrn. 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende

Felder

— Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55

Feld Nr. 55 — Umladungen —

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom

Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im

Verlauf des betreffenden Versandverfahrens

von einem Beförderungsmittel auf ein anderes

oder aus einem Container in einen anderen

umgeladen werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß sich der

Beförderer im Falle der Umladung mit den

zuständigen Behörden ins Benehmen setzen

muß, insbesondere wenn die Anlegung neuer

Verschlüsse erforderlich wird oder um das

Versandpapier mit Vermerken versehen zu

lassen.

Hat der Zolldienst eine Umladung ohne

seine Überwachung genehmigt, muß der

Beförderer das Versandpapier mit einem entsprechenden

Vermerk versehen und zum

Zwecke des Sichtvermerks die folgende Zollstelle

unterrichten, bei der die Waren zu

gestellen sind.

— Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld

Nr. 56

Feld Nr. 56 — andere Ereignisse während

der Beförderung —

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen

im Rahmen des Versandverfahrens

auszufüllen.

Sind jedoch Waren auf einen Auflieger verladen

und findet während des Transports nur

eine Auswechslung der Zugmaschine statt

(mithin ohne Behandlung oder Umladung

der Waren), so sind in diesem Feld Kennzeichen

und Staatszugehörigkeit der neuen

Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen

ist ein Sichtvermerk der zuständigen

Behörden nicht erforderlich.

III. Förmlichkeiten im Bestimmungsland

Feld Nr. 1: Anmeldung

Einzutragen sind die entsprechenden Codes in

Anhang III.

Die Angabe der Art der Anmeldung (zweites

Teilfeld) ist den Vertragsparteien freigestellt.

Das rechte (dritte) Teilfeld darf nicht für die

Einfuhrförmlichkeiten verwendet werden.

Feld Nr. 2: Ausführer

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (anzugeben sind Name und

Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift

des Ausführers oder Verkäufers der Waren).

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer in Verbindung

mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze

und Ergänzungsvordrucke. (Beispiel

Werden ein Vordruck und zwei Ergänzungsvordrucke

vorgelegt, so ist der Vordruck mit 1/3, der

erste Ergänzungsvordruck mit 2/3 und der zweite

Ergänzungsvordruck mit 3/3 zu bezeichnen.)

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition

(dh. nur ein einziges Feld „Warenbezeichnung"

ist auszufüllen), wird in Feld Nr. 5 lediglich

die Ziffer 1, in Feld Nr. 3 aber nichts angegeben.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt.

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten

Ladelisten bzw. der von der zuständigen

Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in

denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Beteiligten

auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken

(oder Ladelisten bzw. handelsüblichen

Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die

Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl

der Felder „Warenbezeichnung", die ausgefüllt

sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist die Gesamtzahl

der Packstücke, aus denen die betreffende Sendung

besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Die Angabe ist dem Beteiligten freigestellt; es

handelt sich um die Nummer, die der Beteiligte der

betreffenden Sendung gegeben hat.

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma

und vollständige Anschrift. Bei Sammelladungen

können die Vertragsparteien vorsehen, daß die

Angabe „Verschiedenes" in diesem Feld angebracht

wird; ein Verzeichnis der Empfänger ist der

Anmeldung beizufügen. Bezüglich der Kennummer

kann das Merkblatt von den Vertragsparteien

ergänzt werden (die Kennummer ist eine von den

zuständigen Behörden für steuerliche, statistische

oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 9: Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (für den Transfer oder die

Rückführung der Fremdwährungen im Zusammenhang

mit dem betreffenden Geschäftsvorgang verantwortliche

Person).

Feld Nr. 10: Letztes Herkunftsland

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld

nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 11: Handelsland/Land der Erzeugung

Den Vertragsparteien ist freigestellt, dieses Feld

nach Maßgabe der nationalen Vorschriften zu verwenden.

Feld Nr. 12: Angaben zum Wert

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angaben zur Ermittlung des

Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren

Werts).

Feld Nr. 13: GLP (Gemeinsame Landwirtschaftspolitik)

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angaben über die Durchführung

einer Landwirtschaftspolitik).

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma

und vollständige Anschrift des Beteiligten nach

Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind

Anmelder und Empfänger identisch, ist „Empfänger"

anzugeben.

Bezüglich der Kennummer kann das Merkblatt

von den Vertragsparteien ergänzt werden (die

Kennummer ist eine von den zuständigen Behörden

für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke

zugeteilte Nummer).

Feld Nr. 15: Ausfuhrland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist das Land, aus

dem die Waren ausgeführt worden sind. In Feld

Nr. 15 a ist der Code des betreffenden Landes

anzugeben.

Feld Nr. 15 b darf nicht ausgefüllt werden.

Feld Nr. 16: Ursprungsland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Betrifft die Anmeldung mehrere

Warenpositionen unterschiedlichen Ursprungs,

so ist in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene"

einzutragen.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist das betreffende

Land.

In Feld Nr. 17 a ist der Code dieses Landes

anzugeben.

In Feld Nr. 17 b ist die Bestimmungsregion anzugeben.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit

des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben sind Kennzeichen

oder Name(n) des/der Beförderungsmittel(s) (Lastkraftwagen,

Schiff, Waggon, Flugzeug), auf das

(die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle,

bei der die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden,

unmittelbar verladen sind, sowie die Staatszugehörigkeit

dieses Beförderungsmittels (oder — bei

mehreren Beförderungsmitteln — die Staatszugehörigkeit

des ziehenden bzw. schiebenden Beförderungsmittels)

nach den hierfür vorgesehenen Codes

(Beispiel: Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene

Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen

der Zugmaschine und Anhänger und die

Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben).

Bei Beförderungen im Postverkehr oder durch

festinstallierte Transporteinrichtungen entfällt die

Angabe des Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Bei Beförderungen im Eisenbahnverkehr entfällt

die Angabe der Staatszugehörigkeit.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Einzutragen sind die erforderlichen Angaben

unter Benutzung der Codes in Anhang III.

Feld Nr. 20: Lieferbedingung

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe, aus der bestimmte

Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden).

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit

des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Hinsichtlich der Angabe des Kennzeichens ist

die Verwendung des Feldes den Vertragsparteien

freigestellt. Die Angabe der Staatszugehörigkeit ist

obligatorisch.

Jedoch entfallen bei Beförderungen im Postverkehr,

im Eisenbahnverkehr oder durch festinstallierte

Transporteinrichtungen die Angabe des

Kennzeichens und der Staatszugehörigkeit.

Anzugeben sind unter Benutzung des hierfür

vorgesehenen Codes die Art (Lastkraftwagen,

Schiff, Waggon, Flugzeug), sodann das Kennzeichen,

zum Beispiel durch Angabe der Zulassungsnummer

oder des Namens des aktiven Beförderungsmittels

(dh. des Antriebsmittels), das beim

Überschreiten der Grenze des Bestimmungslandes

benutzt wird, und die Staatszugehörigkeit dieses

aktiven Beförderungsmittels.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden

mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives

Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb

der Zusammenstellung sorgt (Beispiel: Im Falle

„Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das

aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine

mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive

Beförderungsmittel).

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter

Gesamtbetrag

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe der Währung, auf die

der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des

hierfür vorgesehenen Codes sowie Angabe des für

sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung

gestellten Betrags).

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (geltender Wechselkurs für die

Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung

des betreffenden Landes).

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe, aus der bestimmte

Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden).

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Hier ist unter Benutzung der Codes in

Anhang III die Art des Verkehrszweigs entsprechend

dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben,

mit dem die Waren in das Gebiet des Bestimmungslandes

verbracht worden sind.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe des innerhalb des

betreffenden Landes benutzten Verkehrszweigs

nach den Codes in Anhang III).

Feld Nr. 27: Entladeort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist der Ort, an dem

die Waren von dem beim Überschreiten der Grenze

des Bestimmungslandes benutzten aktiven Beförderungsmittel

abgeladen werden, gegebenenfalls

durch eine Kennziffer, soweit dies vorgesehen ist.

Feld Nr. 28: Finanz- und Bankangaben

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Devisentransfer im Zusammenhang

mit dem betreffenden Geschäft, Einzelheiten

der finanziellen Förmlichkeiten und Verfahren

sowie der Bankverbindung).

Feld Nr. 29: Eingangszollstelle

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die

die Waren in das Gebiet des betreffenden Landes

verbracht worden sind).

Feld Nr. 30: Warenort

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Angabe des genauen Orts, an

dem die Waren beschaut werden können).

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung;

Zeichen und Nummern — Container-Nr. —

Anzahl und Art

Einzutragen sind Zeichen und Nummern,

Anzahl und Art der Packstücke oder — im besonderen

Fall unverpackter Waren — die Anzahl der

in der Anmeldung erfaßten Gegenstände bzw. die

Angabe „lose" sowie in beiden Fällen die zum

Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.

Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung

der Ware zu verstehen, die so genau

sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung

und die Eingliederung der Ware möglich

ist. Dieses Feld muß ferner die für etwaige spezifische

Regelungen (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer

usw.) verlangten Angaben enthalten. Werden

die Waren in Containern befördert, so ist

außerdem die Nummer der Container in diesem

Feld anzugeben.

Ist in Feld Nr. 16 (Ursprungsland) der Vermerk

„Verschiedene" eingetragen worden, so können die

Vertragsparteien verlangen, an dieser Stelle für jede

Ware das Ursprungsland anzugeben.

Feld Nr. 32: Positions-Nummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden

Warenposition im Verhältnis zu allen auf

den verwendeten Vordrucken angemeldeten Positionen

— vgl. Bemerkung zu Feld Nr. 5.

Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition,

so können die Vertragsparteien vorsehen,

daß hier nichts anzugeben ist, da die Ziffer 1 in

Feld Nr. 5 angegeben sein muß.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist der Code der betreffenden

Warenposition. Für das zweite und die weiteren

Teilfelder können die Vertragsparteien die Verwendung

einer spezifischen Nomenklatur vorschreiben.

Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code

Diese Angabe ist den Vertragsparteien freigestellt.

In Feld Nr. 34 a ist der Code des in Feld

Nr. 16 angegebenen Landes nach dem hierfür vorgesehenen

Code einzutragen. Enthält Feld Nr. 16

die Eintragung „Verschiedene", so ist der Code des

Ursprungslandes jeder Warenposition anzugeben.

(Das Feld Nr. 34 b darf nicht ausgefüllt werden.)

Feld Nr. 35: Rohmasse

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. Anzugeben ist die Rohmasse

der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen

Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse

versteht man die Masse der Waren mit sämtlichen

Umschließungen mit Ausnahme von Behältern

und anderem Beförderungsmaterial.

Feld Nr. 36: Präferenz

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Hinweis auf einen geltenden

Präferenzzollsatz).

Feld Nr. 37: Verfahren

Anzugeben ist das Verfahren, zu dem die Waren

am Bestimmungsort angemeldet werden, unter

Benutzung des hierfür vorgesehenen Codes.

Feld Nr. 38: Eigenmasse

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden

Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt

in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht

man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 39: Kontingent

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (soweit gemäß den Rechtsvorschriften

über Kontingente erforderlich).

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Hinweis auf die im Bestimmungsland

gegebenenfalls abgegebene summarische

Anmeldung oder die Unterlagen über ein

etwaiges vorangegangenes Verwaltungsverfahren).

Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit

Nach Bedarf entsprechend den Angaben im

Warenverzeichnis auszufüllen. Für jede Position ist

die Menge in der im Warenverzeichnis vorgesehenen

Maßeinheit anzugeben.

Feld Nr. 42: Artikelpreis

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt. (Anzugeben ist der auf den

betreffenden Artikel entfallende Anteil des in Feld

Nr. 22 angegebenen Preises.)

Feld Nr. 43: Bewertungsmethode

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung

des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren

Werts).

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke — Vorgelegte

Unterlagen — Bescheinigungen und Genehmigungen

Einzutragen sind die auf Grund der im

Bestimmungsland gegebenenfalls anwendbaren spezifischen

Regelungen erforderlichen Angaben

sowie die Bezugsangaben aller mit der Anmeldung

vorgelegten Unterlagen. (Dazu gehören die Seriennummern

der Kontrollexemplare T Nr. 5, die

Nummern der Einfuhrlizenzen oder -genehmigungen,

Angaben über veterinärmedizinische und

pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Nummern

der Ladelisten usw.) Das Teilfeld „Code besondere

Vermerke (B. V.)" ist nicht auszufüllen.

Feld Nr. 45: Berichtigung

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Einzelheiten zur Ermittlung

des Zollwerts, des statistischen Werts oder des steuerbaren

Werts).

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden

Vorschriften ergebenden statistischen Wertes,

ausgedrückt in der vom Bestimmungsland vorgeschriebenen

Währung.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Die Vertragsparteien können verlangen, daß

gegebenenfalls, jeweils in einer Zeile, folgende

Angaben zu machen sind, und zwar unter Verwendung

der hierfür vorgesehenen Codes

— Art der Abgabe (Einfuhrabgaben);

— Bemessungsgrundlage;

— anwendbarer Abgabensatz;

— berechneter Abgabenbetrag;

— gewählte Zahlungsart (ZA).

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt (Hinweis auf die betreffende

Bewilligung).

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien

freigestellt.

Feld Nr. 50: Ort und Datum, Unterschrift und

Name des Anmelders/Vertreters

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen

Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen

muß das bei der Bestimmungszollstelle verbleibende

Exemplar vom Beteiligten handschriftlich

unterzeichnet werden; neben seiner Unterschrift

hat der Beteiligte seinen Namen und Vornamen

anzugeben. Handelt es sich bei dem Beteiligten um

eine juristische Person, so hat der Unterzeichner

neben seiner Unterschrift und seinem Namen und

Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma

anzugeben, sofern dies von den Vertragsparteien

verlangt wird.

TITEL III

Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken

A. Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet

werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden

sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in

Verbindung mit einem Vordruck vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten

auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch

— ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den

Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld

darf nur den Namen und gegebenenfalls die

Kennummer der betreffenden Person enthalten;

— betrifft der Teil „Zusammenfassung" Feld

Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung

sämtlicher Positionen aus den verwendeten

Vordrucken. Diese Zusammenfassung

braucht daher nur in den letzten der einem

Vordruck beigefügten Ergänzungsvordrucke

eingetragen zu werden, um einerseits

den Betrag je Abgabenart und andererseits

den Gesamtbetrag (GS) der geschuldeten

Abgaben aufzuzeigen.

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken

sind die nicht verwendeten Felder „Warenbezeichnung"

so durchzustreichen, daß jede spätere

Benutzung ausgeschlossen ist.

ANHANG III

BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE

CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erster Teil

Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für

— die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;

— die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.

Dritter Teil

Dieses Teilfeld ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck für ein Versandverfahren verwendet wird.

Feld Nr. 19: Container

Folgende Codes sind zu verwenden

0: Nicht in Containern beförderte Waren;

1: In Containern beförderte Waren.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Die Codes sind in nachstehender Liste enthalten

Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten

A. Einziffriger Code (obligatorisch)

B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien freigestellt)

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Es gelten die für Feld Nr. 25 anwendbaren Codes.

Feld Nr. 33: Warennummer

Erste Unterteilung

In der Gemeinschaft sind die acht Ziffern der Integrierten Nomenklatur anzugeben. In den EFTA-

Ländern sind im linken Teil dieser Unterteilung die sechs Ziffern des Harmonisierten Systems zur

Bezeichnung und Codierung der Waren anzugeben.

Weitere Unterteilungen

Auszufüllen nach Maßgabe etwaiger spezifischer Codes der Vertragsparteien. (Die Angabe sollte

unmittelbar hinter der ersten Unterteilung beginnen.)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 29. Oktober 1987 beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt;

das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben folgende weitere

Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen angenommen

Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

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