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634_1986 AT

634. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 634. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in

der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,

BGBl. Nr. 619, wird — mit Ausnahme des Art. II

Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung und dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz —verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982,

BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes

von Heizöl in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 73/1984 wird wie folgt geändert

§ 3 Z 3 lautet

„3. bei Heizölmittel 0,6%,"

Artikel II

(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen

des Art. I nicht entspricht, dürfen bis einschließlich

30. April 1987 von Gewerbetreibenden

verkauft werden.

(2) In unter § 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 251/1982 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf

des 30. April 1987 vorhandene Lagerbestände an

Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht

entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

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