634. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in
der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,
BGBl. Nr. 619, wird — mit Ausnahme des Art. II
Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung und dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz —verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982,
BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes
von Heizöl in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 73/1984 wird wie folgt geändert
§ 3 Z 3 lautet
„3. bei Heizölmittel 0,6%,"
Artikel II
(1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen
des Art. I nicht entspricht, dürfen bis einschließlich
30. April 1987 von Gewerbetreibenden
verkauft werden.
(2) In unter § 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 251/1982 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf
des 30. April 1987 vorhandene Lagerbestände an
Heizöl, das den Anforderungen des Art. I nicht
entspricht, dürfen aufgebraucht werden.