634. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,
338/1981 und 263/1982 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag von „4 Milliarden
Schilling" durch den Betrag von „6,5 Milliarden
Schilling" zu ersetzen.
2. § 1 b Abs. 2 hat zu lauten
„Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen
zur Durchführung der Sanierung von
Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten,
soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens
auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden
Sanierungskonzeptes erwartet werden kann.
Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes
kann die Gesellschaft Kosten für die
Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen
und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß
das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens
insolvent wird. Der Bundesminister
für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese
Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer
Mittel zur Verfügung."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.