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634_1982 AT

634. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 634. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,

338/1981 und 263/1982 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag von „4 Milliarden

Schilling" durch den Betrag von „6,5 Milliarden

Schilling" zu ersetzen.

2. § 1 b Abs. 2 hat zu lauten

„Die Gesellschaft ist ferner ermächtigt, Finanzierungshilfen

zur Durchführung der Sanierung von

Unternehmungen mit Sitz im Inland zu leisten,

soweit die Realisierung des Sanierungsvorhabens

auf Grund des von der Gesellschaft zu beurteilenden

Sanierungskonzeptes erwartet werden kann.

Für die Zeit der Ausarbeitung dieses Sanierungskonzeptes

kann die Gesellschaft Kosten für die

Untersuchung der Sanierungsfähigkeit übernehmen

und Finanzierungshilfen leisten, die vermeiden, daß

das Unternehmen vor der Realisierung des Sanierungsvorhabens

insolvent wird. Der Bundesminister

für Finanzen stellt der Gesellschaft für diese

Zwecke ab 1981 jährlich 75 Mill. S nicht rückzahlbarer

Mittel zur Verfügung."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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