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634. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 634. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 5. Handelskammergesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 400/1974, insbesondere

dessen §§ 46 und 79, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 364/

1969, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 173/1974, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs

Monate hinausgeschoben werden, wenn dies

notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher

Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen."

2. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten

„4. die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel

bei schriftlicher Durchführung der Wahl,".

3. Im § 3 Abs. 3 hat der erste Satz wie folgt

zu lauten

„Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen

werden die amtlichen Stimmzettel

von Zweigwahlkommissionen entgegengenommen."

4. Im § 5 Abs. 2 hat die lit. f zu lauten

„f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich bei der Hauptwahlkommission

mindestens fünf oder mindestens sechs

Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht

werden müssen, widrigenfalls sie

nicht berücksichtigt werden,".

5. Im § 5 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz der

lit. g wie folgt zu lauten: „Bruchteile von mehr

als 50 v. H. sind aufzurunden, bis einschließlich

50 v. H. abzurunden,".

6. Im § 5 Abs. 2 lit. h ist die Zahl „5" durch

die Zahl „4" und die Zahl „50" durch die Zahl

„40" zu ersetzen.

7. Im § 5 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Hauptwahlkommission setzt die in

Abs. 2 lit. f angeführte Frist von fünf oder von

sechs Wochen unter Berücksichtigung des für

die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen

notwendigen organisatorischen Aufwandes fest

und bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei

Tagen stattfindet."

8. Im § 5 ist der bisherige Abs. 3 als Abs. 4

zu bezeichnen.

9. Im § 9 Abs. 1 ist die Zahl „25." durch die

Zahl „20." zu ersetzen und folgender Satz anzufügen

„Die Verpachtung gilt nicht als Ausübung,

wenn sie ununterbrochen länger als 48 Monate

dauert."

10. Im § 11 Abs. 1 ist der bisherige Klammerausdruck

„(§ 5 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck

„(§ 5 Abs. 4)" zu ersetzen.

11. Im § 12 Abs. 1 ist das Wort „vier" durch

die Worte „fünf oder sechs (§ 5 Abs. 2 lit. f

und Abs. 3)" zu ersetzen.

12. Im § 12 Abs. 4 hat der erste Satz wie folgt

zu lauten

„Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits

eingereichten oder gemäß § 13 Abs. 6 zweiter

und dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen

eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu

führen."

13. Im § 13 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten

„Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf

des 29. Tages (bei Festsetzung eines fünfwöchigen

Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 lit. f) oder des

36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen

Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 lit. f) vor Beginn

der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission

schriftlich anzuzeigen."

14. Im § 13 hat der Abs. 6 zu lauten

„(6) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge

sind von der Hauptwahlkommission in

der von ihr festgestellten Reihenfolge in geeigneter

Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im

Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei

der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder

durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der

Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Reihenfolge,

in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren

sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der

Kammerräte, mit der jene Wählergruppe(n),

in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr

auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in

den Vollversammlungen aller Landeskammern

vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte

aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen

zumindest für ein Viertel der Fachgruppen

(Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag

eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede

in der Bezeichnung der Wählergruppen,

desgleichen die Zusammenfassung zu einem

gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei

der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit

der Wählergruppe, welche die größte Zahl von

Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge

jener Wählergruppen, die nicht in

der Vollversammlung vertreten sind, werden

nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend

dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Die Kundmachung der Wahlvorschläge muß

spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten

Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge

müssen außerdem während dreier Tage vor

dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung

(§ 5 Abs. 2 lit. j) bezeichneten Stellen

zur Einsichtnahme aufliegen."

15. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. Amtlicher Stimmzettel

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen

Stimmzettels (Anlage 2). Für jede Fachgruppe

(Fachvertretung) ist außer in den Fällen des

§ 13 Abs. 5 ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen,

der die Bezeichnung der Wählergruppe in der

Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge

verlautbart wurden (§ 13 Abs. 6).

Den unterscheidenden Bezeichnungen der

Wählergruppen sind die Worte ,Liste 1, 2, 3 usw.'

in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.

Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat

ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 14 bis

151/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit

ein Vielfaches davon zu betragen. Sie dürfen

nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission

hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem

der rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung

hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder

ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig

hervorgeht, daß er die in derselben

Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.

Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann

gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers

auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,

Unterstreichen, Sonstige entsprechende Kenn-

zeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen

der übrigen Wählergruppen oder durch

Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber

einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer

Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,

so ist diese Wahlstimme ungültig.

(4) Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und

leere Wahlkuverts sind ungültig."

16. Im § 15 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten

„c) eine genügende Anzahl von amtlichen

Stimmzetteln und von undurchsichtigen

Wahlkuverts,".

17. Im § 15 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten

„d) ein entsprechender Vorrat von leeren

amtlichen Stimmzetteln,".

18. Im § 16 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission,

nennt seinen Namen und seinen Standort,

bezeichnet seine Berechtigung und weist seine

Identität durch einen amtlichen Ausweis im

Sinne des § 69 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, nach."

19. Im § 16 hat der zweite Satz des Abs. 4 zu

lauten

„Ist dies der Fall, so erhält der Wähler für jede

Fachgruppe (Fachvertretung), innerhalb der er

wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel.

Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem Wähler

ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem vermerkt

ist, wo der Wähler wahlberechtigt ist."

20. Im § 16 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Kann einem Wähler ein amtlicher Stimmzettel

gemäß § 14 Abs. 1 nicht ausgefolgt werden,

weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe

(Fachvertretung) bereits verwendet wurden,

ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel

(Anlage 3) zu überreichen. Der leere

amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten,

in die der Wähler die Bezeichnung oder

die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer

oder einen, mehrere oder alle Bewerber

der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen

kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels

an den Wähler vermerkt der Wahlleiter

auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung,

für welche Fachgruppe (Fachvertretung) diese

Wahlstimme abgegeben wird. § 14 Abs. 1 bis 3

gilt sinngemäß."

21. Im § 16 sind die bisherigen Abs. 5 bis 9

als Abs. 6 bis 10 zu bezeichnen.

22. Im § 16 Abs. 6 (bisher Abs. 5) ist das

Wort „ausgefüllten" durch das Wort „amtlichen"

zu ersetzen.

23. Im § 16 Abs. 10 (bisher Abs. 9) hat der

erste Satz zu entfallen.

24. Im § 17 Abs. 4 sind vor dem Wort „Stimmzettel"

die Worte „amtlichen oder anderen"

einzufügen.

25. Dem § 17 ist der folgende Abs. 5 anzufügen

„(5) Langt bei einer Wahlkommission ein

Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im

Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel

nicht übereinstimmt, so gilt der betreffende

amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in

jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er

lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission

den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter

Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Stempelaufdruck,

aus dem ihre genaue Bezeichnung

ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres

Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission

an jene Wahlkommission zu

leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl

jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist,

auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die

Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren

in einer Niederschrift festzuhalten."

26. Im § 18 Abs. 1 sind nach der Absatzbezeichnung

„§ 17 Abs. 4 lit. a bis d" die Absatzbezeichnung

„und Abs. 5" hinzuzufügen.

27. Im § 18 Abs. 3 ist nach den Worten

„ungültigen" und „gültigen" jeweils das Wort

„amtlichen" einzufügen.

28. Im § 27 Abs. 1 ist in der lit. a vor dem

Wort „Stimmzettel" das Wort „amtlichen" einzufügen.

29. Im § 27 Abs. 1 lit. d ist das Wort „drei"

durch das Wort „vier" zu ersetzen.

30. Im § 27 Abs. 1 hat die lit. e zu lauten

„e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge

mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung

gelangenden Mandate (Mitglieder

und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten

müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter Satz

des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/

1946, in der Fassung der 4. HKG-Novelle,

BGBl. Nr. 208/1969, Bedacht zu nehmen ist;

Bruchteile von mehr als 50 v. H. sind

aufzurunden, bis einschließlich 50 v. H.

abzurunden,".

31. Im § 27 Abs. 1 ist in der lit. f die Zahl

„5" durch die Zahl „4" und die Zahl „50"

durch die Zahl „40" zu ersetzen.

32. Im § 27 Abs. 1 ist in der lit. i vor dem

Wort „Stimmzettel" das Wort „amtlichen" einzufügen.

33. Im § 27 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 12 und 13

sowie des § 23 Abs. 4 letzter Satz über die Wahlvorschläge,

des § 14 über die amtlichen Stimmzettel

und des § 17 Abs. 5 gelten sinngemäß

mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag

oder dessen Zurückziehung bis zum

Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung

zulässig sind."

34. Im § 28 Abs. 1 ist vor dem Wort „Stimmzettels"

das Wort „amtlichen" einzufügen.

35. Im § 28 Abs. 4 ist nach der Absatzbezeichnung

„§ 17 Abs. 4" die Absatzbezeichnung

„und Abs. 5" anzufügen.

36. Im § 31 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Nach Durchführung der Wahlen in den einschlägigen

Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission

in sinngemäßer Anwendung des

§ 3 Wahlkommissionen zu bestellen und die

Wahlkundmachung zu erlassen."

37. § 37 Abu. 2 hat zu lauten

„Die Anzahl der Mandate des Berufsgruppenausschusses

wird vom Fachgruppenausschuß

unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe

angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche

Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.

Es sind Ersatzmänner in der gleichen

Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu

wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der

Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen.

Wahlberechtigt und wählbar sind die der

Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder."

38. § 37 Abs. 3 hat zu lauten

„Die Anzahl der Mandate des Berufsgruppenausschusses

wird vom Fachverbandsausschuß

unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe

angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche

Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.

Es sind Ersatzmänner in der gleichen

Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu

wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher des

Fachverbandes geleitet und ist schriftlich durchzuführen.

Wahlberechtigt sind die der Berufsgruppe

angehörenden Mitglieder des Fachverbandstages,

wählbar sind alle der Berufsgruppe

angehörenden Mitglieder des Fachverbandes."

39. Der § 39 hat zu lauten

„§ 39. Wahlschutz

Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen

Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen

der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974."

40. Der Wahlkatalog hat wie Anlage 1, der

amtliche Stimmzettel wie Anlage 2 und der

leere amtliche Stimmzettel wie Anlage 3 zu

lauten.

41. Die bisherigen Anlagen 2 bis 5 sind als

Anlagen 4 bis 7 zu bezeichnen.

Artikel II

Die Bestimmung des Artikels I Z. 9 tritt

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

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