634. Verordnung: Änderung der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung der 5. Handelskammergesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 400/1974, insbesondere
dessen §§ 46 und 79, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 364/
1969, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 173/1974, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs
Monate hinausgeschoben werden, wenn dies
notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher
Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen."
2. Im § 3 Abs. 2 hat die Z. 4 zu lauten
„4. die Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel
bei schriftlicher Durchführung der Wahl,".
3. Im § 3 Abs. 3 hat der erste Satz wie folgt
zu lauten
„Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen
werden die amtlichen Stimmzettel
von Zweigwahlkommissionen entgegengenommen."
4. Im § 5 Abs. 2 hat die lit. f zu lauten
„f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich bei der Hauptwahlkommission
mindestens fünf oder mindestens sechs
Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht
werden müssen, widrigenfalls sie
nicht berücksichtigt werden,".
5. Im § 5 Abs. 2 hat der zweite Halbsatz der
lit. g wie folgt zu lauten: „Bruchteile von mehr
als 50 v. H. sind aufzurunden, bis einschließlich
50 v. H. abzurunden,".
6. Im § 5 Abs. 2 lit. h ist die Zahl „5" durch
die Zahl „4" und die Zahl „50" durch die Zahl
„40" zu ersetzen.
7. Im § 5 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Hauptwahlkommission setzt die in
Abs. 2 lit. f angeführte Frist von fünf oder von
sechs Wochen unter Berücksichtigung des für
die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen
notwendigen organisatorischen Aufwandes fest
und bestimmt, ob die Wahl an einem oder zwei
Tagen stattfindet."
8. Im § 5 ist der bisherige Abs. 3 als Abs. 4
zu bezeichnen.
9. Im § 9 Abs. 1 ist die Zahl „25." durch die
Zahl „20." zu ersetzen und folgender Satz anzufügen
„Die Verpachtung gilt nicht als Ausübung,
wenn sie ununterbrochen länger als 48 Monate
dauert."
10. Im § 11 Abs. 1 ist der bisherige Klammerausdruck
„(§ 5 Abs. 3)" durch den Klammerausdruck
„(§ 5 Abs. 4)" zu ersetzen.
11. Im § 12 Abs. 1 ist das Wort „vier" durch
die Worte „fünf oder sechs (§ 5 Abs. 2 lit. f
und Abs. 3)" zu ersetzen.
12. Im § 12 Abs. 4 hat der erste Satz wie folgt
zu lauten
„Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits
eingereichten oder gemäß § 13 Abs. 6 zweiter
und dritter Satz zu reihenden Wahlvorschlägen
eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu
führen."
13. Im § 13 Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten
„Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf
des 29. Tages (bei Festsetzung eines fünfwöchigen
Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 lit. f) oder des
36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen
Zeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 lit. f) vor Beginn
der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission
schriftlich anzuzeigen."
14. Im § 13 hat der Abs. 6 zu lauten
„(6) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge
sind von der Hauptwahlkommission in
der von ihr festgestellten Reihenfolge in geeigneter
Weise, zumindest jedoch durch Anschlag im
Kammeramt, bei der Sektionsgeschäftsstelle, bei
der Fachgruppe und bei den Bezirksstellen oder
durch Verlautbarung im Mitteilungsblatt der
Landeskammer, zu veröffentlichen. Die Reihenfolge,
in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren
sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der
Kammerräte, mit der jene Wählergruppe(n),
in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr
auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in
den Vollversammlungen aller Landeskammern
vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte
aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen
zumindest für ein Viertel der Fachgruppen
(Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag
eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede
in der Bezeichnung der Wählergruppen,
desgleichen die Zusammenfassung zu einem
gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei
der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit
der Wählergruppe, welche die größte Zahl von
Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge
jener Wählergruppen, die nicht in
der Vollversammlung vertreten sind, werden
nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend
dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.
Die Kundmachung der Wahlvorschläge muß
spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten
Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge
müssen außerdem während dreier Tage vor
dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung
(§ 5 Abs. 2 lit. j) bezeichneten Stellen
zur Einsichtnahme aufliegen."
15. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. Amtlicher Stimmzettel
(1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen
Stimmzettels (Anlage 2). Für jede Fachgruppe
(Fachvertretung) ist außer in den Fällen des
§ 13 Abs. 5 ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen,
der die Bezeichnung der Wählergruppe in der
Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge
verlautbart wurden (§ 13 Abs. 6).
Den unterscheidenden Bezeichnungen der
Wählergruppen sind die Worte ,Liste 1, 2, 3 usw.'
in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.
Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat
ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 14 bis
151/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit
ein Vielfaches davon zu betragen. Sie dürfen
nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission
hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem
der rechts von jeder Wählergruppenbezeichnung
hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder
ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig
hervorgeht, daß er die in derselben
Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.
Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann
gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers
auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken,
Unterstreichen, Sonstige entsprechende Kenn-
zeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen
der übrigen Wählergruppen oder durch
Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber
einer Wählergruppe eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer
Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet,
so ist diese Wahlstimme ungültig.
(4) Unausgefüllte amtliche Stimmzettel und
leere Wahlkuverts sind ungültig."
16. Im § 15 Abs. 2 hat die lit. c zu lauten
„c) eine genügende Anzahl von amtlichen
Stimmzetteln und von undurchsichtigen
Wahlkuverts,".
17. Im § 15 Abs. 2 hat die lit. d zu lauten
„d) ein entsprechender Vorrat von leeren
amtlichen Stimmzetteln,".
18. Im § 16 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten
„Jeder Wähler tritt vor die Zweigwahlkommission,
nennt seinen Namen und seinen Standort,
bezeichnet seine Berechtigung und weist seine
Identität durch einen amtlichen Ausweis im
Sinne des § 69 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, nach."
19. Im § 16 hat der zweite Satz des Abs. 4 zu
lauten
„Ist dies der Fall, so erhält der Wähler für jede
Fachgruppe (Fachvertretung), innerhalb der er
wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettel.
Mit jedem amtlichen Stimmzettel ist dem Wähler
ein Wahlkuvert zu überreichen, auf dem vermerkt
ist, wo der Wähler wahlberechtigt ist."
20. Im § 16 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Kann einem Wähler ein amtlicher Stimmzettel
gemäß § 14 Abs. 1 nicht ausgefolgt werden,
weil alle amtlichen Stimmzettel für diese Fachgruppe
(Fachvertretung) bereits verwendet wurden,
ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel
(Anlage 3) zu überreichen. Der leere
amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten,
in die der Wähler die Bezeichnung oder
die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer
oder einen, mehrere oder alle Bewerber
der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen
kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels
an den Wähler vermerkt der Wahlleiter
auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung,
für welche Fachgruppe (Fachvertretung) diese
Wahlstimme abgegeben wird. § 14 Abs. 1 bis 3
gilt sinngemäß."
21. Im § 16 sind die bisherigen Abs. 5 bis 9
als Abs. 6 bis 10 zu bezeichnen.
22. Im § 16 Abs. 6 (bisher Abs. 5) ist das
Wort „ausgefüllten" durch das Wort „amtlichen"
zu ersetzen.
23. Im § 16 Abs. 10 (bisher Abs. 9) hat der
erste Satz zu entfallen.
24. Im § 17 Abs. 4 sind vor dem Wort „Stimmzettel"
die Worte „amtlichen oder anderen"
einzufügen.
25. Dem § 17 ist der folgende Abs. 5 anzufügen
„(5) Langt bei einer Wahlkommission ein
Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im
Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel
nicht übereinstimmt, so gilt der betreffende
amtliche Stimmzettel als abgegebene Stimme in
jener Fachgruppe (Fachvertretung), auf die er
lautet. In diesem Fall hat die Wahlkommission
den betreffenden amtlichen Stimmzettel unter
Anheftung des Wahlkuverts, mit einem Stempelaufdruck,
aus dem ihre genaue Bezeichnung
ersichtlich ist, und mit der Unterschrift ihres
Vorsitzenden versehen, im Wege der Hauptwahlkommission
an jene Wahlkommission zu
leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl
jener Fachgruppe (Fachvertretung) zuständig ist,
auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet. Die
Wahlkommission hat diesen Vorgang des weiteren
in einer Niederschrift festzuhalten."
26. Im § 18 Abs. 1 sind nach der Absatzbezeichnung
„§ 17 Abs. 4 lit. a bis d" die Absatzbezeichnung
„und Abs. 5" hinzuzufügen.
27. Im § 18 Abs. 3 ist nach den Worten
„ungültigen" und „gültigen" jeweils das Wort
„amtlichen" einzufügen.
28. Im § 27 Abs. 1 ist in der lit. a vor dem
Wort „Stimmzettel" das Wort „amtlichen" einzufügen.
29. Im § 27 Abs. 1 lit. d ist das Wort „drei"
durch das Wort „vier" zu ersetzen.
30. Im § 27 Abs. 1 hat die lit. e zu lauten
„e) die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge
mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung
gelangenden Mandate (Mitglieder
und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten
müssen, wobei auf § 11 Abs. 2 letzter Satz
des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/
1946, in der Fassung der 4. HKG-Novelle,
BGBl. Nr. 208/1969, Bedacht zu nehmen ist;
Bruchteile von mehr als 50 v. H. sind
aufzurunden, bis einschließlich 50 v. H.
abzurunden,".
31. Im § 27 Abs. 1 ist in der lit. f die Zahl
„5" durch die Zahl „4" und die Zahl „50"
durch die Zahl „40" zu ersetzen.
32. Im § 27 Abs. 1 ist in der lit. i vor dem
Wort „Stimmzettel" das Wort „amtlichen" einzufügen.
33. Im § 27 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 12 und 13
sowie des § 23 Abs. 4 letzter Satz über die Wahlvorschläge,
des § 14 über die amtlichen Stimmzettel
und des § 17 Abs. 5 gelten sinngemäß
mit der Maßgabe, daß Änderungen im Wahlvorschlag
oder dessen Zurückziehung bis zum
Ablauf des 22. Tages vor Beginn der Wahlhandlung
zulässig sind."
34. Im § 28 Abs. 1 ist vor dem Wort „Stimmzettels"
das Wort „amtlichen" einzufügen.
35. Im § 28 Abs. 4 ist nach der Absatzbezeichnung
„§ 17 Abs. 4" die Absatzbezeichnung
„und Abs. 5" anzufügen.
36. Im § 31 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Nach Durchführung der Wahlen in den einschlägigen
Fachgruppen hat die Hauptwahlkommission
in sinngemäßer Anwendung des
§ 3 Wahlkommissionen zu bestellen und die
Wahlkundmachung zu erlassen."
37. § 37 Abu. 2 hat zu lauten
„Die Anzahl der Mandate des Berufsgruppenausschusses
wird vom Fachgruppenausschuß
unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe
angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche
Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.
Es sind Ersatzmänner in der gleichen
Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu
wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher der
Fachgruppe geleitet und ist persönlich durchzuführen.
Wahlberechtigt und wählbar sind die der
Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder."
38. § 37 Abs. 3 hat zu lauten
„Die Anzahl der Mandate des Berufsgruppenausschusses
wird vom Fachverbandsausschuß
unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe
angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche
Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.
Es sind Ersatzmänner in der gleichen
Anzahl wie Berufsgruppenausschußmitglieder zu
wählen. Die Wahl wird vom Vorsteher des
Fachverbandes geleitet und ist schriftlich durchzuführen.
Wahlberechtigt sind die der Berufsgruppe
angehörenden Mitglieder des Fachverbandstages,
wählbar sind alle der Berufsgruppe
angehörenden Mitglieder des Fachverbandes."
39. Der § 39 hat zu lauten
„§ 39. Wahlschutz
Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen
Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen
der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974."
40. Der Wahlkatalog hat wie Anlage 1, der
amtliche Stimmzettel wie Anlage 2 und der
leere amtliche Stimmzettel wie Anlage 3 zu
lauten.
41. Die bisherigen Anlagen 2 bis 5 sind als
Anlagen 4 bis 7 zu bezeichnen.
Artikel II
Die Bestimmung des Artikels I Z. 9 tritt
mit 1. Jänner 1975 in Kraft.