634. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 und 16 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule
oder einer Kinderkrankenpflegeschule,
an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr
zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt
bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche
Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter
zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen
Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt
die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten
Schulbetriebes.
§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und
zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine
Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur
Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche
diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt
werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch
geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung
verfügen.
(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter)
kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt
werden. Für die zur Stellvertreterin (zum
Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die
gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für
die Schuloberin (den Internatsleiter).
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung
der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden
a) Ärzte;
b) die Schuloberin (der Internatsleiter);
c) als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete
Krankenpflegepersonen oder diplomierte
Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens
dreijähriger Berufsausübung bewährt
haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester
(Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch
eignen;
d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren
sind.
(2) Auf je fünfzehn Schüler(innen) hat mindestens
eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.
§ 4. (1) Die Ausbildung im zweiten, dritten
und vierten Ausbildungsjahr an Krankenpflegeschulen
dient der theoretischen und praktischen
Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.
Sie hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden
und kranken Organismus des Menschen sowie ein
ausreichendes Verständnis für die vom Arzt angeordneten
bzw. durchgeführten diagnostischen
und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln.
Die Ausbildung hat an allgemeinen Krankenpflegeschulen
darauf abzuzielen, die Schüler(innen)
durch theoretischen und praktischen Unterricht
so weit in der allgemeinen Krankenpflege, einschließlich
der Wochenbettpflege sowie der Pflege
und Ernährung von Neugeborenen (§ 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen,
daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten
als diplomierte Krankenschwestern bzw.
diplomierte Krankenpfleger voll nachkommen
können. An Kinderkrankenpflegeschulen hat die
Ausbildung darauf abzuzielen, die Schülerinnen
durch theoretischen und praktischen Unterricht
so weit in der Kinderkranken- und Säuglingspflege,
einschließlich der Pflege und Ernährung
von gesunden Neugeborenen und Säuglingen
sowie der Wochenbettpflege (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1971) zu unterweisen,
daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als
diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern
voll nachkommen können. Das Lehrziel
in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses
Ausbildungsziel auszurichten.
(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Schüler(innen) im zweiten, dritten und
vierten Ausbildungsjahr ist ein Lehrplan
zugrunde zu legen. Die Ausbildung vom zweiten
bis vierten Jahr ist in drei aufeinanderfolgenden
Ausbildungsjahren durchzuführen.
(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen
a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs
Wochen;
b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer
von jährlich zwei Monaten.
(4) Überschreiten die Erkrankungszeiten in
einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei
Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen;
in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission
von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise
befreien, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles
noch gewährleistet erscheint.
(5) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der
Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit
anzurechnen.
(6) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine allgemeine
Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule
länger als ein Jahr besucht und
ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür
voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,
eine rechtskräftige Verurteilung wegen
strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche
Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe
Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen
die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat
die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule
bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt
in die allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule
unter Bedachtnahme auf
das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung
und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen,
ob und in welchem Ausmaß die absolvierte
Ausbildung anzurechnen ist; dasselbe gilt
auch für den Fall eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte
für die psychiatrische Krankenpflege
in eine allgemeine Krankenpflegeschule
oder Kinderkrankenpflegeschule.
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten,
dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in
der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage
1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege
die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer
zu enthalten.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die
Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage
1 bzw. in der Anlage 2 bei den einzelnen
Unterrichtsfächern angegeben ist.
(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen
Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1
und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1
bis 14 und Z. 19 im zweiten Ausbildungsjahr, in
den unter Z. 1 bis 10 und 12 bis 14 im dritten
Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 bis 11
des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen
Krankenpflege sowie in den unter Z. 1 bis 14
des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken-
und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2
angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich
Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den
Unterrichtsfächern unter Z. 1 bis 9 im dritten
Ausbildungsjahr, unter Z. 1 bis 5 im vierten Ausbildungsjahr
in der allgemeinen Krankenpflege
und unter Z. 1 bis 8 im vierten Ausbildungsjahr
in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in
den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte
des betreffenden medizinischen Sonderfaches
heranzuziehen.
(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in den
unter Z. 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres,
Z. 11 des dritten Ausbildungsjahres der
allgemeinen Krankenpflege und Z. 9 der Kinderkranken-
und Säuglingspflege in den Anlagen 1
und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit
der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 des
zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Z. 12
des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen
Krankenpflege und Z. 15 der Kinderkranken-
und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten
Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten
der Betriebsführung im Krankenhaus
befaßte Person heranzuziehen.
(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 des
zweiten Ausbildungsjahres, Z. 16 des dritten Ausbildungsjahres
und Z. 13 des vierten Ausbildungsjahres
der allgemeinen Krankenpflege und Z. 16
der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den
Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist
eine fachkundige Person zu betrauen.
(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten
Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen
betraut werden, die den Erfordernissen des
§ 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.
(6) Für einzelne der in Abs. 1 genannten
Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren
Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnissen beruht, können
auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden
Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1
lit. d) zum Unterricht herangezogen werden.
§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während
des zweiten Ausbildungsjahres wöchentlich
30 Stunden, während des dritten und vierten
Ausbildungsjahres 20 Stunden nicht zu überschreiten.
§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule
und eine Kinderkrankenpflegeschule an
derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine gemeinsame
Abhaltung der theoretischen Ausbildung
gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes
zuläßt.
§ 9. Die praktische Ausbildung der Schülerinnen)
hat zu umfassen
a) die Unterweisung in der Pflege von Kranken
bei Erkrankungen aller Art;
b) die Unterweisung im Haushalts- und
Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung
von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;
c) die Einführung in das Gebiet der medizinischen
Laboratoriumstechnik, der einfachen
physikalischen Therapie und der Röntgen-
und Isotopenkunde.
§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung
ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 15 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer
Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen
Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten
in nachstehend genannter Mindestdauer
durchzuführen
a) im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens
drei der angeführten Fächer unter besonderer
Berücksichtigung des Schutzes vor Infektionen
im Gesamtausmaß von 600 Stunden
1. Beschäftigung mit gesunden Kindern,
2. Milch-, Diätküche (Lehrküche),
3. Schul- und Internatsbetrieb,
4. Laboratorium,
5. Blutbank,
6. Apothekenbetrieb (Depot),
7. Einführung in die Verwaltungsarbeiten
des leitenden Pflegepersonals,
8. Sterilisation,
9. Schularzt,
10. einschlägige Exkursionen;
b) im dritten und vierten Ausbildungsjahr
I. in der allgemeinen Krankenpflege
1. Interne Abteilung .... 600 Stunden,
2. Chirurgische Abteilung
(einschließlich Operationssaal)
600 Stunden,
3. Kinderabteilung 400 Stunden,
4. Gynäkologie und Geburtshilfe
mit Wochenbett-
und Neugeborenenpflege
440 Stunden,
5. öffentlicher Gesundheitsdienst
160 Stunden,
6. Spezialfach nach Wahl;
II. in der Kinderkranken-
und Säuglingspflege
1. Interne Kinderabteilung 600 Stunden,
2. Frühgeborenen- und
Säuglingsabteilung .... 600 Stunden,
3. Chirurgische Abteilung
(einschließlich Operationssaal)
400 Stunden,
4. Gynäkologie und Geburtshilfe
mit Wochenbett-
und Neugeborenenpflege
440 Stunden,
5. Öffentlicher Gesundheitsdienst
160 Stunden,
6. Spezialfach nach Wahl.
(2) Die praktische Ausbildung ist entweder
durch Verlängerung der Ausbildung auf den im
Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten,
die für eine praktische Ausbildung in Betracht
kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die
praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden
Zeit zu ergänzen.
(3) Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten
hat bei Schülern die praktische Unterweisung
auf dem Gebiete der Gynäkologie und
Geburtshilfe sowie der Neugeborenen- und
Wochenbettpflege zu entfallen.
§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen
die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen
werden, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem zu erlernenden Beruf stehen und
zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig
sind.
(2) Zu einer praktischen Unterweisung in der
Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal
dürfen Schüler(innen) erst mit Erreichung
des Alters von 17 Jahren herangezogen werden.
Die praktische Einführung von Schülern (Schülerinnen)
in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde
ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres
zulässig.
§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen)
ist unter der Aufsicht und Verantwortung
einer diplomierten Krankenpflegeperson
durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung
sind die Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.
(2) Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils
zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schülerinnen)
darf das Eineinhalbfache der Zahl der an
dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten
Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.
§ 13. (1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum
Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens
durch drei Monate in der Tätigkeit am
Krankenbett praktisch unterwiesen worden
sind.
(2) Die Leistung von Nachtdienst durch
Schüler(innen) ist nur so weit zulässig, als dies
zum Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig
ist. Innerhalb eines Monats dürfen Schülerinnen)
höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.
Die Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.
(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause
von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie
die der praktischen Ausbildung gewidmete
Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte
Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2) Die Schüler(innen) haben über die im Rahmen
der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit
Aufzeichnungen zu führen, die von den
Lehrschwestern und der Stationsschwester zu fertigen
sind.
§ 15. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen
der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht
unterschreiten; hievon haben mindestens ein
Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens
die Hälfte auf die praktische Ausbildung
zu entfallen.
(2) Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den
Unterrichtsstunden sowie an der praktischen
Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben
sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
§ 16. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen
Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich
der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule
errichtet ist.
(2) Die Unterkunftsräume für Schüler müssen
von denen für Schülerinnen getrennt sein.
§ 17. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch
einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die
Schüler(innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe
durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht gestört
werden. Für die Schüler(innen) müssen
eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende
Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender
Zahl vorhanden sein.
(2) Die Zahl der im Internat untergebrachten
Schüler(innen) darf die bei der behördlichen Genehmigung
festgesetzte Zahl der Internatsplätze
nicht überschreiten.
§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 16 und 17
regelmäßig zu überprüfen.
§ 19. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges
und zur Erlangung der Berufsberechtigung
im zweiten, dritten und vierten
Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen
durchzuführen.
(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern
„Geschichte und Ethik der Krankenpflege",
„Berufskunde", „Laboratoriumstechnik",
„Psychologie", „Soziologie", „Sozialhygiene",
„Pädagogik", „Englisch für die Krankenpflege",
„Leibesübungen" und aus den Freigegenständen
abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom
Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend
zu überzeugen.
(3) Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres
sind jeweils Einzelprüfungen von den
Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches
abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres
ist nach Abschluß der Gesamtausbildung
eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung)
abzunehmen. Darüber hinaus haben sich die Lehrer
während der gesamten Ausbildungszeit vom
Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen)
durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.
§ 20. Die Diplomprüfung hat nachstehende
Unterrichtsfächer unter Berücksichtigung von § 21
Abs. 2 und 3 zu umfassen
a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen
1. Chirurgie und Pflege auf chirurgischen
Stationen,
2. Innere Medizin und Pflege bei inneren
Erkrankungen,
3. Gynäkologie und Geburtshilfe — Pflege
bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege,
4. Kinderheilkunde, Ernährung des kranken
Kindes — Pflege bei Erkrankungen
im Kindesalter,
5. Psychiatrie — Psychiatrische Pflege,
6. Neurologie — Pflege bei Nervenkrankheiten;
b) an Kinderkrankenpflegeschulen
1. Chirurgie und Pflege auf chirurgischen
Stationen,
2. Kinderheilkunde, Ernährung des kranken
Kindes und Pflege bei Erkrankungen
im Kindesalter,
3. Gynäkologie und Geburtshilfe — Pflege
bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege,
4. Innere Medizin und Pflege bei inneren
Erkrankungen,
5. Psychiatrie und Psychiatrische Pflege,
6. Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten.
§ 21. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung
abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens
vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres
abgenommen werden. Die letzte
Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen
des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2) Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen
in den in § 20 lit. a und b Z. 1 und 2 angeführten
Gegenständen der Diplomprüfung sind
mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der
Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung
in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a
und b Z. 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der
schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach
der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die
mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den
praktischen Nachweis der Beherrschung der für
die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit
zu erstrecken.
(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche
Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den
in § 20 lit. a und b 2. 3 bis 6 angeführten Gegenständen
zu enthalten. Für die Ausführung der
Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu
geben.
§ 22. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres
ist die Voraussetzung für die Fortsetzung
der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.
(2) Jedoch dürfen Schüler(innen), die bei den
Einzelprüfungen des zweiten bzw. dritten Ausbildungsjahres
einen ungenügenden Erfolg in
nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen
haben, unter der Bedingung das dritte bzw.
vierte Ausbildungsjahr beginnen, daß sie innerhalb
von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung
in diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird
die Wiederholungsprüfung auch nur in einem
Fach nicht bestanden, so ist das zweite bzw. dritte
Ausbildungsjahr zu wiederholen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens
zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen
sind als kommissionelle Prüfungen
abzunehmen.
§ 23. (1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung
anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der
Krankenpflegeschule spätestens vier Wochen vor
dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen
Termin unter Anschluß der Unterlagen
über die absolvierte Ausbildung, insbesondere
unter Anführung einer durch Erkrankung versäumten
Unterrichtszeit, dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig
sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu
erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen
Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission nur solche Personen
zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre
entsprechend den Bestimmungen dieser
Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Krankenpflegeschule
umgehend die einzelnen Prüfungstermine
festzusetzen. Die Schüler(innen)
sind von diesen Terminen durch die Schulleitung
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 24. (1) Der Prüfungskommission für die
Diplomprüfung haben anzugehören
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der ärztliche Leiter der Krankenpflegeschule
oder dessen Stellvertreter,
die Schuloberin (der Internatsleiter);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer aus dem
Kreise der Krankenpflegepersonen,
ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstgeber, sofern die
Schule nicht von einer Gebietskörperschaft
geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der
Krankenpflegeschule.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission
ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher
Schüler(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten.
Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden
Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen
erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.
§ 25. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem
Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 24
Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission
sind berechtigt, an die Prüflinge
Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu
stellen.
(2) Die im § 24 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind nur berechtigt,
an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach
zu richten.
(3) Die im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder
der Prüfungskommission sind berechtigt,
während der Prüfung das Wort zu ergreifen.
§ 26. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll
zu führen, in dem die Namen der Mitglieder
der Prüfungskommission sowie ihre Funktion
in derselben, die Prüfungstage, die Namen
der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das
Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll
ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu fertigen.
(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
„sehr gut",
„gut",
„befriedigend",
„genügend",
„ungenügend".
§ 27. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses
sind die im § 24 Abs. 1 lit. a genannten
Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,
die im § 24 Abs. 1 lit. c angeführten
Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Den im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern
kommt nur beratende
Stimme zu.
§ 28. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der
gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung
in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch
Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen
Gründen an der Teilnahme verhindert
ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit
der Note „ungenügend" abgelegt.
(2) War der Prüfling durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen
verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,
so ist die Prüfung zum ehestmöglichen
Termin nachzuholen.
(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus
berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat
die Prüfungskommission zu treffen.
§ 29. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr
als zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder
dritten Ausbildungsjahres bzw. der Diplomprüfung
sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen
des betreffenden Ausbildungsjahres beziehungsweise
die Diplomprüfung zu wiederholen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung des zweiten
oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise
die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt
werden.
(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder
zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten
Ausbildungsjahres beziehungsweise der
Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung
in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt
werden. War die schriftliche Arbeit der Diplomprüfung
ungenügend, ist auch das schriftliche
Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen.
Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung
zur Diplomprüfung sowie die vom
Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung
sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
§ 30. (1) Der Prüfungskommission, vor der
eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben
die im § 24 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen
sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte
der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren
Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abzuhalten
ist.
(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung
sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2
und 25 bis 28 sinngemäß anzuwenden.
§ 31. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen
im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten
Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen
der Schule ein Prüfungszeugnis (Anlage 3). Das
auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis
ist jedoch entsprechend zu vermerken
und den Schülern (Schülerinnen) schriftlich
mitzuteilen.
(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung
ist ein Diplom nach dem Muster der
Anlage 4 auszufertigen. Das Diplom ist mit dem
Siegel der Krankenpflegeschule zu versehen und
von den im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg",
„mit Erfolg"
zu enthalten.
(4) Bei der Benotung ist das Gesamtkalkül des
letzten Ausbildungsjahres sowie die Beurteilung
in der praktischen Ausbildung durch die Stationsschwester
zu berücksichtigen. Das Gesamtkalkül
„mit ausgezeichnetem Erfolg" ist gegeben,
wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände
der Diplomprüfung einschließlich
der Beurteilung der praktischen Ausbildung die
Note „sehr gut", bei der anderen Hälfte die
Note „gut" erzielt worden ist. Wurde in einem
Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend" erzielt,
so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr
gut" in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen
sein. Die Note „genügend" schließt das
Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.
(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen
der Krankenpflegeschule spätestens
eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen.
Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll
zu vermerken.
(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von der
Schulleitung ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern
des zweiten und dritten Ausbildungsjahres
beziehungsweise der Diplomprüfung
erzielten Noten auszustellen; dieses neben dem
Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül
wie das Diplom aufzuweisen.
§ 32. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen
zwecks Anerkennung eines außerhalb
Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege
gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften des
§ 30 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung
der Prüfungskommission und die Vorschriften
der §§ 24 Abs. 2 bis 28 hinsichtlich der sonstigen
bei der Prüfung zu beachtenden Umstände
sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung
der Prüfung ist zulässig.
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1973 in Kraft.
(2) Die Erste Krankenpflegeverordnung, BGBl.
Nr. 212/1961, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 306/1969 tritt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch auf
Personen, die ihre Ausbildung in der allgemeinen
Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und
Säuglingspflege nach den bisher geltenden Bestimmungen
begonnen haben, bis zum 31. August
1978 anzuwenden.