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634_1973 AT

634. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 634. Verordnung: Erste Krankenpflegeverordnung

Auf Grund der §§ 13 und 16 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

§ 1. (1) Zum Leiter einer allgemeinen Krankenpflegeschule

oder einer Kinderkrankenpflegeschule,

an der das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr

zu absolvieren ist, darf nur ein Arzt

bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche

Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter

zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen

Voraussetzungen wie für den Leiter.

(2) Dem Leiter der Krankenpflegeschule obliegt

die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten

Schulbetriebes.

§ 2. (1) Zur Betreuung der Schüler(innen) und

zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine

Schuloberin (ein Internatsleiter) zu bestellen. Zur

Schuloberin (zum Internatsleiter) dürfen nur solche

diplomierte Krankenpflegepersonen bestellt

werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch

geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung

verfügen.

(2) Für die Schuloberin (den Internatsleiter)

kann eine Stellvertreterin (ein Stellvertreter) bestellt

werden. Für die zur Stellvertreterin (zum

Stellvertreter) zu bestellende Person gelten die

gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für

die Schuloberin (den Internatsleiter).

§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte zur Ausbildung

der Schüler(innen) dürfen nur bestellt werden

a) Ärzte;

b) die Schuloberin (der Internatsleiter);

c) als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete

Krankenpflegepersonen oder diplomierte

Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens

dreijähriger Berufsausübung bewährt

haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester

(Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch

eignen;

d) sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren

sind.

(2) Auf je fünfzehn Schüler(innen) hat mindestens

eine Lehrschwester (ein Lehrpfleger) zu entfallen.

§ 4. (1) Die Ausbildung im zweiten, dritten

und vierten Ausbildungsjahr an Krankenpflegeschulen

dient der theoretischen und praktischen

Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

und in der Kinderkranken- und Säuglingspflege.

Sie hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden

und kranken Organismus des Menschen sowie ein

ausreichendes Verständnis für die vom Arzt angeordneten

bzw. durchgeführten diagnostischen

und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln.

Die Ausbildung hat an allgemeinen Krankenpflegeschulen

darauf abzuzielen, die Schüler(innen)

durch theoretischen und praktischen Unterricht

so weit in der allgemeinen Krankenpflege, einschließlich

der Wochenbettpflege sowie der Pflege

und Ernährung von Neugeborenen (§ 5 Abs. 1

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961) zu unterweisen,

daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten

als diplomierte Krankenschwestern bzw.

diplomierte Krankenpfleger voll nachkommen

können. An Kinderkrankenpflegeschulen hat die

Ausbildung darauf abzuzielen, die Schülerinnen

durch theoretischen und praktischen Unterricht

so weit in der Kinderkranken- und Säuglingspflege,

einschließlich der Pflege und Ernährung

von gesunden Neugeborenen und Säuglingen

sowie der Wochenbettpflege (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1971) zu unterweisen,

daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als

diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

voll nachkommen können. Das Lehrziel

in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses

Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Der theoretischen und praktischen Ausbildung

der Schüler(innen) im zweiten, dritten und

vierten Ausbildungsjahr ist ein Lehrplan

zugrunde zu legen. Die Ausbildung vom zweiten

bis vierten Jahr ist in drei aufeinanderfolgenden

Ausbildungsjahren durchzuführen.

(3) In die Ausbildungszeit sind einzurechnen

a) Ferien im Ausmaß von jährlich sechs

Wochen;

b) Erkrankungszeiten bis zur Gesamtdauer

von jährlich zwei Monaten.

(4) Überschreiten die Erkrankungszeiten in

einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei

Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen;

in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann jedoch die Aufnahmekommission

von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise

befreien, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles

noch gewährleistet erscheint.

(5) Bei Schulwechsel ohne Unterbrechung der

Ausbildung ist die bisher zurückgelegte Ausbildungszeit

anzurechnen.

(6) Hat ein Schüler (eine Schülerin) eine allgemeine

Krankenpflegeschule oder eine Kinderkrankenpflegeschule

länger als ein Jahr besucht und

ist aus der Schule ausgetreten, ohne daß hiefür

voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles,

eine rechtskräftige Verurteilung wegen

strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche

Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe

Dienstesverletzungen oder grobe Verstöße gegen

die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat

die Aufnahmekommission der jeweiligen Schule

bei Entscheidung über das Ansuchen um Eintritt

in die allgemeine Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule

unter Bedachtnahme auf

das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung

und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen,

ob und in welchem Ausmaß die absolvierte

Ausbildung anzurechnen ist; dasselbe gilt

auch für den Fall eines Übertritts von einer Ausbildungsstätte

für die psychiatrische Krankenpflege

in eine allgemeine Krankenpflegeschule

oder Kinderkrankenpflegeschule.

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung im zweiten,

dritten und vierten Ausbildungsjahr hat in

der allgemeinen Krankenpflege die in der Anlage

1, in der Kinderkranken- und Säuglingspflege

die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer

zu enthalten.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die

Stundenzahl nicht unterschreiten, die in der Anlage

1 bzw. in der Anlage 2 bei den einzelnen

Unterrichtsfächern angegeben ist.

(3) Die Unterrichtsstunden in den einzelnen

Unterrichtsfächern sind in den in den Anlagen 1

und 2 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.

§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1

bis 14 und Z. 19 im zweiten Ausbildungsjahr, in

den unter Z. 1 bis 10 und 12 bis 14 im dritten

Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1 bis 11

des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen

Krankenpflege sowie in den unter Z. 1 bis 14

des vierten Ausbildungsjahres der Kinderkranken-

und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2

angeführten Unterrichtsfächern sind vornehmlich

Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen. In den

Unterrichtsfächern unter Z. 1 bis 9 im dritten

Ausbildungsjahr, unter Z. 1 bis 5 im vierten Ausbildungsjahr

in der allgemeinen Krankenpflege

und unter Z. 1 bis 8 im vierten Ausbildungsjahr

in der Kinderkranken- und Säuglingspflege in

den Anlagen 1 und 2 sind vornehmlich Fachärzte

des betreffenden medizinischen Sonderfaches

heranzuziehen.

(2) Zum Abhalten des Unterrichtes in den

unter Z. 16 bis 18 des zweiten Ausbildungsjahres,

Z. 11 des dritten Ausbildungsjahres der

allgemeinen Krankenpflege und Z. 9 der Kinderkranken-

und Säuglingspflege in den Anlagen 1

und 2 angeführten Unterrichtsfächern ist eine mit

der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 15 des

zweiten und dritten Ausbildungsjahres, Z. 12

des vierten Ausbildungsjahres der allgemeinen

Krankenpflege und Z. 15 der Kinderkranken-

und Säuglingspflege in den Anlagen 1 und 2 angeführten

Unterrichtsfach ist eine mit den Angelegenheiten

der Betriebsführung im Krankenhaus

befaßte Person heranzuziehen.

(4) Für den Unterricht in dem unter Z. 21 des

zweiten Ausbildungsjahres, Z. 16 des dritten Ausbildungsjahres

und Z. 13 des vierten Ausbildungsjahres

der allgemeinen Krankenpflege und Z. 16

der Kinderkranken- und Säuglingspflege in den

Anlagen 1 und 2 angeführten Unterrichtsfach ist

eine fachkundige Person zu betrauen.

(5) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten

Fächer diplomierte Krankenpflegepersonen

betraut werden, die den Erfordernissen des

§ 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.

(6) Für einzelne der in Abs. 1 genannten

Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren

Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen

Erkenntnissen beruht, können

auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden

Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1

lit. d) zum Unterricht herangezogen werden.

§ 7. Die Zahl der Unterrichtsstunden hat während

des zweiten Ausbildungsjahres wöchentlich

30 Stunden, während des dritten und vierten

Ausbildungsjahres 20 Stunden nicht zu überschreiten.

§ 8. Werden eine allgemeine Krankenpflegeschule

und eine Kinderkrankenpflegeschule an

derselben Krankenanstalt geführt, so ist eine gemeinsame

Abhaltung der theoretischen Ausbildung

gestattet, soweit es der Inhalt des Lehrstoffes

zuläßt.

§ 9. Die praktische Ausbildung der Schülerinnen)

hat zu umfassen

a) die Unterweisung in der Pflege von Kranken

bei Erkrankungen aller Art;

b) die Unterweisung im Haushalts- und

Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung

von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;

c) die Einführung in das Gebiet der medizinischen

Laboratoriumstechnik, der einfachen

physikalischen Therapie und der Röntgen-

und Isotopenkunde.

§ 10. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung

ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 15 Abs. 1 eine Vermittlung praktischer

Kenntnisse zur Ergänzung des theoretischen

Unterrichts jedenfalls auf folgenden Gebieten

in nachstehend genannter Mindestdauer

durchzuführen

a) im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens

drei der angeführten Fächer unter besonderer

Berücksichtigung des Schutzes vor Infektionen

im Gesamtausmaß von 600 Stunden

1. Beschäftigung mit gesunden Kindern,

2. Milch-, Diätküche (Lehrküche),

3. Schul- und Internatsbetrieb,

4. Laboratorium,

5. Blutbank,

6. Apothekenbetrieb (Depot),

7. Einführung in die Verwaltungsarbeiten

des leitenden Pflegepersonals,

8. Sterilisation,

9. Schularzt,

10. einschlägige Exkursionen;

b) im dritten und vierten Ausbildungsjahr

I. in der allgemeinen Krankenpflege

1. Interne Abteilung .... 600 Stunden,

2. Chirurgische Abteilung

(einschließlich Operationssaal)

600 Stunden,

3. Kinderabteilung 400 Stunden,

4. Gynäkologie und Geburtshilfe

mit Wochenbett-

und Neugeborenenpflege

440 Stunden,

5. öffentlicher Gesundheitsdienst

160 Stunden,

6. Spezialfach nach Wahl;

II. in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege

1. Interne Kinderabteilung 600 Stunden,

2. Frühgeborenen- und

Säuglingsabteilung .... 600 Stunden,

3. Chirurgische Abteilung

(einschließlich Operationssaal)

400 Stunden,

4. Gynäkologie und Geburtshilfe

mit Wochenbett-

und Neugeborenenpflege

440 Stunden,

5. Öffentlicher Gesundheitsdienst

160 Stunden,

6. Spezialfach nach Wahl.

(2) Die praktische Ausbildung ist entweder

durch Verlängerung der Ausbildung auf den im

Abs. 1 angegebenen oder auf sonstigen Gebieten,

die für eine praktische Ausbildung in Betracht

kommen, bis zum vollen Ausmaß der für die

praktische Ausbildung zur Verfügung stehenden

Zeit zu ergänzen.

(3) Mit Ausnahme der Ersten Hilfe bei Geburten

hat bei Schülern die praktische Unterweisung

auf dem Gebiete der Gynäkologie und

Geburtshilfe sowie der Neugeborenen- und

Wochenbettpflege zu entfallen.

§ 11. (1) Bei der praktischen Ausbildung dürfen

die Schüler(innen) nur zu Tätigkeiten herangezogen

werden, die in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem zu erlernenden Beruf stehen und

zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig

sind.

(2) Zu einer praktischen Unterweisung in der

Tätigkeit am Krankenbett und im Operationssaal

dürfen Schüler(innen) erst mit Erreichung

des Alters von 17 Jahren herangezogen werden.

Die praktische Einführung von Schülern (Schülerinnen)

in das Gebiet der Röntgen- und Isotopenkunde

ist erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres

zulässig.

§ 12. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen)

ist unter der Aufsicht und Verantwortung

einer diplomierten Krankenpflegeperson

durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung

sind die Lehrschwestern (Lehrpfleger) mit heranzuziehen.

(2) Die Zahl der einer Krankenanstalt jeweils

zur praktischen Ausbildung zugeteilten Schülerinnen)

darf das Eineinhalbfache der Zahl der an

dieser Krankenanstalt systemisierten diplomierten

Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.

§ 13. (1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum

Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens

durch drei Monate in der Tätigkeit am

Krankenbett praktisch unterwiesen worden

sind.

(2) Die Leistung von Nachtdienst durch

Schüler(innen) ist nur so weit zulässig, als dies

zum Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig

ist. Innerhalb eines Monats dürfen Schülerinnen)

höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.

Die Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.

(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause

von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden sowie

die der praktischen Ausbildung gewidmete

Zeit darf zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte

Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

(2) Die Schüler(innen) haben über die im Rahmen

der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit

Aufzeichnungen zu führen, die von den

Lehrschwestern und der Stationsschwester zu fertigen

sind.

§ 15. (1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen

der Ausbildung darf 5200 Stunden nicht

unterschreiten; hievon haben mindestens ein

Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens

die Hälfte auf die praktische Ausbildung

zu entfallen.

(2) Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den

Unterrichtsstunden sowie an der praktischen

Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben

sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

§ 16. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen

Schul- und Internatsräume sollen sich im Bereich

der Krankenanstalt befinden, an der die Krankenpflegeschule

errichtet ist.

(2) Die Unterkunftsräume für Schüler müssen

von denen für Schülerinnen getrennt sein.

§ 17. (1) Die Internatsräume müssen hygienisch

einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die

Schüler(innen) beim Lernen und in ihrer Nachtruhe

durch den Krankenanstaltsbetrieb nicht gestört

werden. Für die Schüler(innen) müssen

eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende

Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender

Zahl vorhanden sein.

(2) Die Zahl der im Internat untergebrachten

Schüler(innen) darf die bei der behördlichen Genehmigung

festgesetzte Zahl der Internatsplätze

nicht überschreiten.

§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Einhaltung der Vorschriften der §§ 16 und 17

regelmäßig zu überprüfen.

§ 19. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

und zur Erlangung der Berufsberechtigung

im zweiten, dritten und vierten

Ausbildungsjahr aus den Unterrichtsfächern Prüfungen

durchzuführen.

(2) Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern

„Geschichte und Ethik der Krankenpflege",

„Berufskunde", „Laboratoriumstechnik",

„Psychologie", „Soziologie", „Sozialhygiene",

„Pädagogik", „Englisch für die Krankenpflege",

„Leibesübungen" und aus den Freigegenständen

abzunehmen. Die Lehrkräfte haben sich aber vom

Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend

zu überzeugen.

(3) Am Ende des zweiten und dritten Ausbildungsjahres

sind jeweils Einzelprüfungen von den

Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches

abzuhalten. Am Ende des vierten Ausbildungsjahres

ist nach Abschluß der Gesamtausbildung

eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung)

abzunehmen. Darüber hinaus haben sich die Lehrer

während der gesamten Ausbildungszeit vom

Ausbildungserfolg der Krankenpflegeschüler(innen)

durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.

§ 20. Die Diplomprüfung hat nachstehende

Unterrichtsfächer unter Berücksichtigung von § 21

Abs. 2 und 3 zu umfassen

a) an allgemeinen Krankenpflegeschulen

1. Chirurgie und Pflege auf chirurgischen

Stationen,

2. Innere Medizin und Pflege bei inneren

Erkrankungen,

3. Gynäkologie und Geburtshilfe — Pflege

bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege,

4. Kinderheilkunde, Ernährung des kranken

Kindes — Pflege bei Erkrankungen

im Kindesalter,

5. Psychiatrie — Psychiatrische Pflege,

6. Neurologie — Pflege bei Nervenkrankheiten;

b) an Kinderkrankenpflegeschulen

1. Chirurgie und Pflege auf chirurgischen

Stationen,

2. Kinderheilkunde, Ernährung des kranken

Kindes und Pflege bei Erkrankungen

im Kindesalter,

3. Gynäkologie und Geburtshilfe — Pflege

bei Frauenkrankheiten und Wochenbettpflege,

4. Innere Medizin und Pflege bei inneren

Erkrankungen,

5. Psychiatrie und Psychiatrische Pflege,

6. Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten.

§ 21. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung

abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens

vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres

abgenommen werden. Die letzte

Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen

des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.

(2) Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen

in den in § 20 lit. a und b Z. 1 und 2 angeführten

Gegenständen der Diplomprüfung sind

mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der

Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung

in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a

und b Z. 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der

schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach

der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die

mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den

praktischen Nachweis der Beherrschung der für

die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit

zu erstrecken.

(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche

Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den

in § 20 lit. a und b 2. 3 bis 6 angeführten Gegenständen

zu enthalten. Für die Ausführung der

Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu

geben.

§ 22. (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres

ist die Voraussetzung für die Fortsetzung

der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.

(2) Jedoch dürfen Schüler(innen), die bei den

Einzelprüfungen des zweiten bzw. dritten Ausbildungsjahres

einen ungenügenden Erfolg in

nicht mehr als zwei Unterrichtsfächern aufgewiesen

haben, unter der Bedingung das dritte bzw.

vierte Ausbildungsjahr beginnen, daß sie innerhalb

von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung

in diesen Unterrichtsfächern bestehen. Wird

die Wiederholungsprüfung auch nur in einem

Fach nicht bestanden, so ist das zweite bzw. dritte

Ausbildungsjahr zu wiederholen.

(3) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens

zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen

sind als kommissionelle Prüfungen

abzunehmen.

§ 23. (1) Schüler(innen), die zur Diplomprüfung

anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der

Krankenpflegeschule spätestens vier Wochen vor

dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen

Termin unter Anschluß der Unterlagen

über die absolvierte Ausbildung, insbesondere

unter Anführung einer durch Erkrankung versäumten

Unterrichtszeit, dem Vorsitzenden der

Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig

sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu

erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen

Unterrichtsfächern mitzuteilen.

(2) Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission nur solche Personen

zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre

entsprechend den Bestimmungen dieser

Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Krankenpflegeschule

umgehend die einzelnen Prüfungstermine

festzusetzen. Die Schüler(innen)

sind von diesen Terminen durch die Schulleitung

unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 24. (1) Der Prüfungskommission für die

Diplomprüfung haben anzugehören

a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes

oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,

der ärztliche Leiter der Krankenpflegeschule

oder dessen Stellvertreter,

die Schuloberin (der Internatsleiter);

b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenpflegeschule,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer aus dem

Kreise der Krankenpflegepersonen,

ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstgeber, sofern die

Schule nicht von einer Gebietskörperschaft

geführt wird;

c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der

Krankenpflegeschule.

(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission

ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher

Schüler(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten.

Dieses Verzeichnis hat die bei vorhergehenden

Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen

erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

§ 25. (1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem

Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 24

Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission

sind berechtigt, an die Prüflinge

Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu

stellen.

(2) Die im § 24 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind nur berechtigt,

an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach

zu richten.

(3) Die im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder

der Prüfungskommission sind berechtigt,

während der Prüfung das Wort zu ergreifen.

§ 26. (1) Über jede Teilprüfung ist ein Protokoll

zu führen, in dem die Namen der Mitglieder

der Prüfungskommission sowie ihre Funktion

in derselben, die Prüfungstage, die Namen

der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das

Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll

ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission

zu fertigen.

(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut",

„gut",

„befriedigend",

„genügend",

„ungenügend".

§ 27. (1) Bei der Wertung des Prüfungsergebnisses

sind die im § 24 Abs. 1 lit. a genannten

Mitglieder der Prüfungskommission in allen Prüfungsfächern,

die im § 24 Abs. 1 lit. c angeführten

Mitglieder nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Den im § 24 Abs. 1 lit. b genannten Kommissionsmitgliedern

kommt nur beratende

Stimme zu.

§ 28. (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der

gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung

in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch

Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen

Gründen an der Teilnahme verhindert

ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit

der Note „ungenügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder

aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen

verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen,

so ist die Prüfung zum ehestmöglichen

Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus

berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat

die Prüfungskommission zu treffen.

§ 29. (1) Bei ungenügendem Erfolg in mehr

als zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder

dritten Ausbildungsjahres bzw. der Diplomprüfung

sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen

des betreffenden Ausbildungsjahres beziehungsweise

die Diplomprüfung zu wiederholen.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung des zweiten

oder dritten Ausbildungsjahres beziehungsweise

die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt

werden.

(3) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder

zwei Prüfungsgegenständen des zweiten oder dritten

Ausbildungsjahres beziehungsweise der

Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung

in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt

werden. War die schriftliche Arbeit der Diplomprüfung

ungenügend, ist auch das schriftliche

Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen.

Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung

zur Diplomprüfung sowie die vom

Prüfling bis dahin nachzuholende Ausbildung

sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

§ 30. (1) Der Prüfungskommission, vor der

eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben

die im § 24 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen

sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte

der Krankenpflegeschule anzugehören, aus deren

Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abzuhalten

ist.

(2) Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung

sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2

und 25 bis 28 sinngemäß anzuwenden.

§ 31. (1) Über erfolgreich abgelegte Prüfungen

im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten

Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen

der Schule ein Prüfungszeugnis (Anlage 3). Das

auf Grund der Prüfungen festgestellte Ausbildungsergebnis

ist jedoch entsprechend zu vermerken

und den Schülern (Schülerinnen) schriftlich

mitzuteilen.

(2) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung

ist ein Diplom nach dem Muster der

Anlage 4 auszufertigen. Das Diplom ist mit dem

Siegel der Krankenpflegeschule zu versehen und

von den im § 24 Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(3) Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg",

„mit Erfolg"

zu enthalten.

(4) Bei der Benotung ist das Gesamtkalkül des

letzten Ausbildungsjahres sowie die Beurteilung

in der praktischen Ausbildung durch die Stationsschwester

zu berücksichtigen. Das Gesamtkalkül

„mit ausgezeichnetem Erfolg" ist gegeben,

wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände

der Diplomprüfung einschließlich

der Beurteilung der praktischen Ausbildung die

Note „sehr gut", bei der anderen Hälfte die

Note „gut" erzielt worden ist. Wurde in einem

Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend" erzielt,

so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr

gut" in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen

sein. Die Note „genügend" schließt das

Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(5) Der Vorsitzende hat das Diplom den Absolventen

der Krankenpflegeschule spätestens

eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen.

Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll

zu vermerken.

(6) Auf Verlangen der Absolventen ist von der

Schulleitung ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern

des zweiten und dritten Ausbildungsjahres

beziehungsweise der Diplomprüfung

erzielten Noten auszustellen; dieses neben dem

Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül

wie das Diplom aufzuweisen.

§ 32. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen

zwecks Anerkennung eines außerhalb

Österreichs erworbenen Zeugnisses in der Krankenpflege

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 102/1961 sind die Vorschriften des

§ 30 Abs. 1 hinsichtlich der Zusammensetzung

der Prüfungskommission und die Vorschriften

der §§ 24 Abs. 2 bis 28 hinsichtlich der sonstigen

bei der Prüfung zu beachtenden Umstände

sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung

der Prüfung ist zulässig.

§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1973 in Kraft.

(2) Die Erste Krankenpflegeverordnung, BGBl.

Nr. 212/1961, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 306/1969 tritt mit Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch auf

Personen, die ihre Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege oder in der Kinderkranken- und

Säuglingspflege nach den bisher geltenden Bestimmungen

begonnen haben, bis zum 31. August

1978 anzuwenden.

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