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633a. Bundesgesetz: Änderung des Ladenschlußgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633a. Bundesgesetz: Änderung des Ladenschlußgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 203/

1964 und 421/1988 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 18/1988, 285/1989 und 342/1989 wird

wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ladenöffnungszeiten

an Werktagen (Öffnungszeitengesetz)"

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt,

für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf

von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen

(Läden und sonstige Verkaufsstellen) von

Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1973

unterliegen."

3. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land-

und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

deren Tätigkeit lediglich

gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1973 von deren

Bestimmungen ausgenommen ist."

4. § 1 Abs. 4 lit. b lautet

„b) der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes

in dem im § 191 GewO 1973 bezeichneten

Umfang;"

5. § 1 Abs. 4 lit. e lautet

„e) Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen

für Kraftfahrzeuge sowie für den

Kleinverkauf von im § 119 Abs. 2 GewO

1973 angeführten Waren.".

6. Die Überschrift vor § 2 lautet

„Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen"

7. §§ 2 und 3 lauten

„§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3)

dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden

Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von

7.30 Uhr bis 18.30 Uhr, beim Kleinverkauf von

Lebensmitteln von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, offengehalten

werden.

(2) Verkaufsstellen, in denen Milch abgegeben

wird, dürfen für den Verkauf von Milch, Milchprodukten

und Backwaren ab 6 Uhr offengehalten

werden.

(3) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von

Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.

(4) Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere

der berufstätigen Bevölkerung, dies erfordern,

kann der Landeshauptmann mit Verordnung

anordnen, daß die Verkaufsstellen am Morgen frühestens

eine Stunde vor den im Abs. 1 festgelegten

Öffnungszeiten geöffnet werden dürfen und am

Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1

festgelegten Öffnungszeiten hinaus offengehalten

werden dürfen.

(5) Schließlich kann der Landeshauptmann,

wenn die Einkaufsbedürfnisse dies erfordern, mit

Verordnung anordnen, daß die Verkaufsstellen für

Süßwaren am Abend höchstens zwei Stunden über

die im Abs. 1 festgelegten Öffnungszeiten hinaus

offengehalten werden dürfen.

§ 3. (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch

dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes

bestimmt ist, an Samstagen bis 13 Uhr offengehalten

werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für

die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süß-

waren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst,

die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten

gelegen sind.

(3) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung

für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze

des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen

von den Bestimmungen des Abs. 1 anordnen, um zu

verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem

Umfang im Ausland gedeckt werden."

8. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt

„§ 3 a. (1) Die Verkaufsstellen dürfen entweder

einmal in der Woche, ausgenommen am Samstag,

bis spätestens 20 Uhr oder einmal im Monat am

Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden.

Diese Regelung gilt nicht für den 24. und

31. Dezember.

(2) Verkaufsstellen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

oder auf Grund einer auf dieses Bundesgesetz

gestützten Verordnung auch nur an

einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten

werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf

Grund des Abs. 1 nicht an einem sonstigen Werktag

bis 20 Uhr oder an einem weiteren Samstag

nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten

an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer

Verordnung gemäß § 4 Abs. 6 steht aber dem

Offenhalten an einem weiteren Samstag nach

13 Uhr auf Grund des Abs. 1 nicht entgegen.

(3) Für das in Abs. 1 und 2 eingeräumte Wahlrecht

bestimmt sich die Zugehörigkeit einer Kalenderwoche

zu einem Monat danach, zu welchem

Monat der Samstag der betreffenden Kalenderwoche

gehört."

9. § 4 lautet

„§ 4. (1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen

bis 16 Uhr offengehalten werden. Die Verkaufsstellen

für Süßwaren und für Naturblumen

dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume

dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen

bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel

(ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten

werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für

Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis

20 Uhr offengehalten werden.

(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember

auf einen Samstag so gilt an Stelle von Abs. 1

erster Satz und Abs. 2 erster Satz der § 3 Abs. 1.

(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung

bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am

31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten

dies zulassen, um höchstens zwei Stunden

früher als zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten

Zeiten zu schließen sind.

(5) An den letzten drei Samstagen vor dem

24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis

18 Uhr offengehalten werden; diese Ausnahme gilt

nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, außer

für die Verkaufsstellen für Süßwaren.

(6) Der Landeshauptmann kann jedoch nach

Anhörung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

der Landes-Landwirtschaftskammer und der

Landes-Exekutive des ÖGB mit Verordnung

bestimmen, daß, abweichend von der Regelung

nach Abs. 5 auch am vierten Samstag vor dem

24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden

darf, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-

Einkaufsbedarfes erforderlich ist.

(7) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung

bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für

andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den

Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen bis 18 Uhr

offengehalten werden dürfen, wenn und insoweit

ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese

Waren besteht.

10. Im § 5 lautet der Einleitungssatz: „Abweichend

von den Regelungen gemäß den §§ 2, 3 und

3 a dürfen offengehalten werden"

11. Im § 5 lit. b werden nach dem Wort „Theatern,"

die Worte „Museen und musealen Ausstellungen,"

eingefügt.

12. Der Punkt am Ende des § 5 lit. c wird durch

einen Strichpunkt ersetzt und es wird dem § 5 folgende

lit. d angefügt

„d) Verkaufsstellen in Theatern, Museen und

musealen Ausstellungen, sowie Konzerthäusern

für andere als in lit. b genannte Waren,

die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum

Veranstaltungsort haben, während der Öffnungszeiten

für die Besucher."

13. Nach § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift

eingefügt

„Sonderregelung für Messen

§ 5 a. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von

Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen

von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr,

am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der

Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.

Nr. 78/1976, von 10 Uhr bis 19 Uhr) offengehalten

werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen

oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen

weiters einheitlich an einem Tag pro Woche (Montag

bis Freitag) bis 21 Uhr offengehalten werden.

Antiquitätenmessen dürfen jedoch von Montag bis

Samstag bis 22 Uhr offengehalten werden.

(2) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich

begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende

Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen

eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes

Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige

ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem

an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher

oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).

(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine

im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch

höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung

in der Dauer von mindestens drei und höchstens

zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen,

in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein

umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige

ausstellt und sowohl an gewerbliche

Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder

Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt

(Publikumsmesse).

(4) Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne

des Abs. 1 gelten Veranstaltungen, die nur einmal

oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt

werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen

darstellen sollen (Handwerksausstellungen,

Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen

der Informationszweck gegenüber der Absicht des

Warenvertriebes überwiegt.

(5) Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen

gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn

infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher

die Organisation der Durchführung von den

Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und

die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten

durchgeführt werden, in denen der normale

Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet."

14. § 6 Abs. 1 Einleitung lautet

„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung

abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen

für bestimmte Gebiete Sonderregelungen

erlassen"

15. Nach § 6 wird folgender § 6 a samt Überschrift

eingefügt

„Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

§ 6 a. Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen

eine Verkaufsstelle gemäß § 5 a, geltenden Ladenöffnungszeiten

sowie der Zeitpunkt, ab welchem

diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle

so kundzumachen, daß sie sowohl während

als auch außerhalb der Öffnungszeiten der

Verkaufsstelle ersichtlich sind."

16. § 7 lautet

„§ 7. (1) Der Kleinverkauf von Waren im

Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1973)

und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der

die Verkaufsstellen für solche Waren offengehalten

werden dürfen, zulässig.

(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen

des § 2 Abs. 4 oder des § 6 durch

Verordnung allgemeine Ausnahmen von der Regelung

nach Abs. 1 zulassen."

17. § 8 samt Überschrift lautet

„Kundenbedienung; Verkaufsstellen mit verschiedenen

Ladenöffnungszeiten

§ 8. (1) Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit

im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle

anwesend sind, dürfen ungeachtet der

vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.

(2) Werden in einer Verkaufsstelle Waren feilgehalten,

für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten

gelten, so sind die für solche Waren

bestimmten Verkaufseinrichtungen räumlich zu

trennen. Für diese Verkaufseinrichtungen gelten

die für die entsprechenden Verkaufsstellen jeweils

festgelegten Öffnungszeiten.

(3) Ist eine räumliche Trennung der im Abs. 2

erwähnten Verkaufseinrichtungen nicht möglich

oder nicht zumutbar, so dürfen diese Verkaufsstellen

nach Maßgabe der jeweils warenmäßig

bestimmten Öffnungszeiten offengehalten werden;

es dürfen jedoch nur die diesen Öffnungszeiten

entsprechenden Waren verkauft werden."

18. § 11 Abs. 3 entfällt.

19. § 12 lautet

„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales betraut."

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