633a. Bundesgesetz: Änderung des Ladenschlußgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 203/
1964 und 421/1988 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 18/1988, 285/1989 und 342/1989 wird
wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ladenöffnungszeiten
an Werktagen (Öffnungszeitengesetz)"
2. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt,
für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf
von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen
(Läden und sonstige Verkaufsstellen) von
Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1973
unterliegen."
3. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land-
und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
deren Tätigkeit lediglich
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1973 von deren
Bestimmungen ausgenommen ist."
4. § 1 Abs. 4 lit. b lautet
„b) der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes
in dem im § 191 GewO 1973 bezeichneten
Umfang;"
5. § 1 Abs. 4 lit. e lautet
„e) Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen
für Kraftfahrzeuge sowie für den
Kleinverkauf von im § 119 Abs. 2 GewO
1973 angeführten Waren.".
6. Die Überschrift vor § 2 lautet
„Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen"
7. §§ 2 und 3 lauten
„§ 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3)
dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden
Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von
7.30 Uhr bis 18.30 Uhr, beim Kleinverkauf von
Lebensmitteln von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, offengehalten
werden.
(2) Verkaufsstellen, in denen Milch abgegeben
wird, dürfen für den Verkauf von Milch, Milchprodukten
und Backwaren ab 6 Uhr offengehalten
werden.
(3) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von
Backwaren ab 5.30 Uhr offengehalten werden.
(4) Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere
der berufstätigen Bevölkerung, dies erfordern,
kann der Landeshauptmann mit Verordnung
anordnen, daß die Verkaufsstellen am Morgen frühestens
eine Stunde vor den im Abs. 1 festgelegten
Öffnungszeiten geöffnet werden dürfen und am
Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1
festgelegten Öffnungszeiten hinaus offengehalten
werden dürfen.
(5) Schließlich kann der Landeshauptmann,
wenn die Einkaufsbedürfnisse dies erfordern, mit
Verordnung anordnen, daß die Verkaufsstellen für
Süßwaren am Abend höchstens zwei Stunden über
die im Abs. 1 festgelegten Öffnungszeiten hinaus
offengehalten werden dürfen.
§ 3. (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch
dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes
bestimmt ist, an Samstagen bis 13 Uhr offengehalten
werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süß-
waren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst,
die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten
gelegen sind.
(3) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung
für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze
des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen
von den Bestimmungen des Abs. 1 anordnen, um zu
verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem
Umfang im Ausland gedeckt werden."
8. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt
„§ 3 a. (1) Die Verkaufsstellen dürfen entweder
einmal in der Woche, ausgenommen am Samstag,
bis spätestens 20 Uhr oder einmal im Monat am
Samstag bis spätestens 17 Uhr offengehalten werden.
Diese Regelung gilt nicht für den 24. und
31. Dezember.
(2) Verkaufsstellen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
oder auf Grund einer auf dieses Bundesgesetz
gestützten Verordnung auch nur an
einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offengehalten
werden, dürfen in dem betreffenden Monat auf
Grund des Abs. 1 nicht an einem sonstigen Werktag
bis 20 Uhr oder an einem weiteren Samstag
nach 13 Uhr offengehalten werden. Das Offenhalten
an einem Samstag nach 13 Uhr auf Grund einer
Verordnung gemäß § 4 Abs. 6 steht aber dem
Offenhalten an einem weiteren Samstag nach
13 Uhr auf Grund des Abs. 1 nicht entgegen.
(3) Für das in Abs. 1 und 2 eingeräumte Wahlrecht
bestimmt sich die Zugehörigkeit einer Kalenderwoche
zu einem Monat danach, zu welchem
Monat der Samstag der betreffenden Kalenderwoche
gehört."
9. § 4 lautet
„§ 4. (1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen
bis 16 Uhr offengehalten werden. Die Verkaufsstellen
für Süßwaren und für Naturblumen
dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume
dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen
bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel
(ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten
werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für
Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis
20 Uhr offengehalten werden.
(3) Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember
auf einen Samstag so gilt an Stelle von Abs. 1
erster Satz und Abs. 2 erster Satz der § 3 Abs. 1.
(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung
bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am
31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten
dies zulassen, um höchstens zwei Stunden
früher als zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten
Zeiten zu schließen sind.
(5) An den letzten drei Samstagen vor dem
24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis
18 Uhr offengehalten werden; diese Ausnahme gilt
nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, außer
für die Verkaufsstellen für Süßwaren.
(6) Der Landeshauptmann kann jedoch nach
Anhörung der Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
der Landes-Landwirtschaftskammer und der
Landes-Exekutive des ÖGB mit Verordnung
bestimmen, daß, abweichend von der Regelung
nach Abs. 5 auch am vierten Samstag vor dem
24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden
darf, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-
Einkaufsbedarfes erforderlich ist.
(7) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung
bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für
andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den
Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen bis 18 Uhr
offengehalten werden dürfen, wenn und insoweit
ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese
Waren besteht.
10. Im § 5 lautet der Einleitungssatz: „Abweichend
von den Regelungen gemäß den §§ 2, 3 und
3 a dürfen offengehalten werden"
11. Im § 5 lit. b werden nach dem Wort „Theatern,"
die Worte „Museen und musealen Ausstellungen,"
eingefügt.
12. Der Punkt am Ende des § 5 lit. c wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird dem § 5 folgende
lit. d angefügt
„d) Verkaufsstellen in Theatern, Museen und
musealen Ausstellungen, sowie Konzerthäusern
für andere als in lit. b genannte Waren,
die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum
Veranstaltungsort haben, während der Öffnungszeiten
für die Besucher."
13. Nach § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift
eingefügt
„Sonderregelung für Messen
§ 5 a. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von
Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen
von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr,
am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der
Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.
Nr. 78/1976, von 10 Uhr bis 19 Uhr) offengehalten
werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen
oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen
weiters einheitlich an einem Tag pro Woche (Montag
bis Freitag) bis 21 Uhr offengehalten werden.
Antiquitätenmessen dürfen jedoch von Montag bis
Samstag bis 22 Uhr offengehalten werden.
(2) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich
begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende
Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen
eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes
Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem
an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher
oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine
im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch
höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung
in der Dauer von mindestens drei und höchstens
zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen,
in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein
umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
ausstellt und sowohl an gewerbliche
Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder
Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt
(Publikumsmesse).
(4) Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne
des Abs. 1 gelten Veranstaltungen, die nur einmal
oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt
werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen
darstellen sollen (Handwerksausstellungen,
Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen
der Informationszweck gegenüber der Absicht des
Warenvertriebes überwiegt.
(5) Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen
gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn
infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher
die Organisation der Durchführung von den
Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und
die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten
durchgeführt werden, in denen der normale
Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet."
14. § 6 Abs. 1 Einleitung lautet
„Der Landeshauptmann kann mit Verordnung
abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen
für bestimmte Gebiete Sonderregelungen
erlassen"
15. Nach § 6 wird folgender § 6 a samt Überschrift
eingefügt
„Kundmachung der Ladenöffnungszeiten
§ 6 a. Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen
eine Verkaufsstelle gemäß § 5 a, geltenden Ladenöffnungszeiten
sowie der Zeitpunkt, ab welchem
diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle
so kundzumachen, daß sie sowohl während
als auch außerhalb der Öffnungszeiten der
Verkaufsstelle ersichtlich sind."
16. § 7 lautet
„§ 7. (1) Der Kleinverkauf von Waren im
Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1973)
und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der
die Verkaufsstellen für solche Waren offengehalten
werden dürfen, zulässig.
(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen
des § 2 Abs. 4 oder des § 6 durch
Verordnung allgemeine Ausnahmen von der Regelung
nach Abs. 1 zulassen."
17. § 8 samt Überschrift lautet
„Kundenbedienung; Verkaufsstellen mit verschiedenen
Ladenöffnungszeiten
§ 8. (1) Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit
im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle
anwesend sind, dürfen ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.
(2) Werden in einer Verkaufsstelle Waren feilgehalten,
für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten
gelten, so sind die für solche Waren
bestimmten Verkaufseinrichtungen räumlich zu
trennen. Für diese Verkaufseinrichtungen gelten
die für die entsprechenden Verkaufsstellen jeweils
festgelegten Öffnungszeiten.
(3) Ist eine räumliche Trennung der im Abs. 2
erwähnten Verkaufseinrichtungen nicht möglich
oder nicht zumutbar, so dürfen diese Verkaufsstellen
nach Maßgabe der jeweils warenmäßig
bestimmten Öffnungszeiten offengehalten werden;
es dürfen jedoch nur die diesen Öffnungszeiten
entsprechenden Waren verkauft werden."
18. § 11 Abs. 3 entfällt.
19. § 12 lautet
„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales betraut."