633. Bundesgesetz: Berggesetznovelle 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Artikel I
Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/ 1994, wird wie folgt geändert
1 § 100 lautet
„§ 100. (1) Die Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld ist spätestens drei Monate vorher der Berghauptmannschaft anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Aufschluß-und Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten des beabsichtigten Aufschlusses und Abbaus enthalten muß.
(2) Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,
2. glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Aubbau-planes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie
3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung über-lassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke und ferner alle dinglich berechtigten und sonstigen sich nicht nur vorübergehend in der Nähe des Abbaufeldes aufhaltenden Personen, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit oder ihre dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet oder sie unzumutbar belästigt werden und sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung nach Abs. 5 Einwendungen gegen den Aufschluß- und Abbauplan erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
(4) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 172 Abs. 4.
(5) Über den Aufschluß- und Abbauplan ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Der Bergbauberechtigte, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Aufschluß oder der Abbau beabsichtigt ist, sowie die Eigentümer
der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu verständigen. Den anderen im Abs. 3 genannten Personen sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekanntzugeben.
(6) Vor Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes darf nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen werden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß bei einer erheblichen Ausweitung der Abbaufläche.
(8) Die Gliederung, den näheren Inhalt und die Ausgestaltung des Aufschluß- und Abbauplanes bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(9) Jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem Abbaufeld, soweit nicht Abs. 1 gilt, sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben."
2. Im § 260 wird nach dem Beistrich hinter der Zahl „99" die Zahl „100" eingefügt und dahinter ein Beistrich gesetzt.
Artikel II
Ist die Aufnahme oder nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe in einem auf Grund des § 238 Abs. 5 des Berggesetzes 1975 bekanntgegebenen Abbaufeld zwischen dem Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1990 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, so hat die Berghauptmannschaft auf Antrag einer durch das Gewinnen berührten Partei im Sinne des § 100 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 nach § 203 Abs. 2 eine Erhebung durchzuführen und dem Bergbauberechtigten allenfalls erforderliche Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Werden Sicherheitsmaßnahmen für nicht erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen. Dem Antragsteller kommt Parteistellung zu.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.