633_1991
AT
633. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 633. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
1991_633_0 633. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
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Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. Die Bundes- und Landesreserven werden
nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit
und Soziales freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992, sofern
hinsichtlich einzelner Kontingente in der Anlage in
Spalte 3 [Merkmal b)] nicht anderes bestimmt wird.