633. Beschluß Nr. 7/1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(in der 18. Sitzung am 28. Juni 1990 gefaßt)
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. In Beilage 2 des Anhangs B des Übereinkommens wird der Wortlaut der Einleitenden Bemerkung
7.1. durch folgenden ersetzt
„1. Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3
dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden,
vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert
überschreitet nicht 8 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene
Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind".
2. In der Liste der Beilage 2 zum Anhang B des Übereinkommens entfallen in den Fußnoten, die auf die
Einleitende Bemerkung 7 Bezug nehmen, die Worte „wegen der Behandlung von textilen Garnituren und
textilem Zubehör".
3. In die Liste der Beilage 2 zum Anhang B des Übereinkommens wird folgende Neueintragung für die
Nummer ex 7307 aufgenommen
4. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.