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633_1990 AT

633. Beschluß Nr. 7/1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Beschluß Nr. 7/1990 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

(in der 18. Sitzung am 28. Juni 1990 gefaßt)

ÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. In Beilage 2 des Anhangs B des Übereinkommens wird der Wortlaut der Einleitenden Bemerkung

7.1. durch folgenden ersetzt

„1. Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3

dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden,

vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte Ware eingereiht und ihr Wert

überschreitet nicht 8 vH des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene

Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind".

2. In der Liste der Beilage 2 zum Anhang B des Übereinkommens entfallen in den Fußnoten, die auf die

Einleitende Bemerkung 7 Bezug nehmen, die Worte „wegen der Behandlung von textilen Garnituren und

textilem Zubehör".

3. In die Liste der Beilage 2 zum Anhang B des Übereinkommens wird folgende Neueintragung für die

Nummer ex 7307 aufgenommen

4. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

5. Der Generalsekretär wird den Text dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

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