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633_1989 AT

633. Kundmachung: Aufhebung des § 31 Abs. 2 Z 5 und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Kundmachung: Aufhebung des § 31 Abs. 2 Z 5 und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 27. September 1989, V 21/89-10, dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

zugestellt am 17. November 1989, § 31 Abs. 2 Z 5

und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung des

Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der

gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige

Beförderung von Personen mit Fahrzeugen

des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung

für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

1986) als gesetzwidrig aufgehoben.

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