633_1989
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633. Kundmachung: Aufhebung des § 31 Abs. 2 Z 5 und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 633. Kundmachung: Aufhebung des § 31 Abs. 2 Z 5 und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr durch den Verfassungsgerichtshof
1989_633_0 633. Kundmachung: Aufhebung des § 31 Abs. 2 Z 5 und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1989, V 21/89-10, dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
zugestellt am 17. November 1989, § 31 Abs. 2 Z 5
und § 58 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der
gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige
Beförderung von Personen mit Fahrzeugen
des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung
für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
1986) als gesetzwidrig aufgehoben.