633. Bundesgesetz: Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Übereinkommen über ein gemeinsames
Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der
jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen"
genannt, ist gemäß diesem Bundesgesetz
anzuwenden.
(2) Die im Übereinkommen festgelegten Begriffe
haben auch in diesem Bundesgesetz die ihnen im
Übereinkommen zugewiesene Bedeutung.
§ 2. (1) Ein gemeinsames Versandverfahren
beginnt mit der Ausfolgung des Versandscheines,
im Fall eines zugelassenen Versenders im Sinn der
Anlange II des Übereinkommens mit der Versendung
der Waren. Soweit im Übereinkommen keine
Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen
des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung
zum gemeinsamen Versandverfahren, wenn die
Bestimmungszollstelle im Zollausland liegt, hinsichtlich
der Waren und allfälliger amtlicher Vorpapiere
auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes
vorzunehmen.
(3) Der Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens ist
bei österreichischen Grenzübergangsstellen zu
beachten.
§ 3. (1) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Hauptzollamt
am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten,
in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen
Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft
ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion
zu leisten, in deren Bereich der
Bürge seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft
für ein einzelnes gemeinsames Versandverfahren
ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.
(2) Für die in Österreich nach dem Übereinkommen
zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz durch Verordnung unter
Beachtung der nach § 60 des Zollgesetzes 1955 für
Bürgschaften im Zollverfahren geltenden gesetzlichen
Vorschriften Muster vorzuschreiben. Bürgschaften,
die diesen Mustern nicht entsprechen,
dürfen von den Zollstellen nicht angenommen werden.
(3) Eine nach dem Übereinkommen im Ausland
geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn des
§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Zustellungen für den Bürgen können an eine in der
Bürgschaftserklärung als Wahldomizil genannte
Person als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen
werden. Eine im Ausland geleistete Bürgschaft
wird auch für in Österreich entstehende Forderungen
aus dem gemeinsamen Versandverfahren im
Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der
Bürgschaftsleistung wirksam.
(4) Als Wert des ECU im Sinne des Artikels 10
Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte
Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser
Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen
im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 4. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die
im T 1-Verfahren befördert werden sollen, im Zollgebiet
mit einem internationalen Beförderungspapier
aufgegeben, so muß das Beförderungspapier
der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden.
(2) Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen
zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben
(§§ 129 und 143 a des Zollgesetzes 1955)
bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten,
unberührt.
§ 5. (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften
erteilte Bewilligung über die Befreiung
von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung
im Sinn des Artikels 63 oder des Artikels 71
der Anlage II zum Übereinkommen, sofern der
Begünstigte dem die besondere Zollaufsicht ausübenden
Zollamt angezeigt hat, daß er Waren auch
im gemeinsamen Versandverfahren versenden oder
empfangen will.
(2) Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3
des Übereinkommens erfüllt sind, kann der Begünstigte
im Rahmen einer solchen Bewilligung auch
T2- und T2L-Papiere ausstellen.
(3) Die Anordnung des im Artikel 66 Abs. 1 lit. b
der Anlage II zum Übereinkommen vorgesehenen
Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen, das
die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des
Sonderstempels sind vom zugelassenen Versender
zu tragen.
§ 6. Bei Warenbeförderungen im gemeinsamen
Versandverfahren und bei sonstigen Warenbeförderungen,
an denen ein oder mehrere andere Vertragsparteien
des Übereinkommens beteiligt sind,
haben die Zollstellen auf Antrag Bescheinigungen
betreffend die Umstände, unter denen die Beförderung
im Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und
Amtshilfe im Umfang des Artikels 13 des Übereinkommens
zu leisten.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
durch Verordnung, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen
dem nicht entgegenstehen, Vereinfachungen
im gemeinsamen Versandverfahren, insbesondere
hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung,
der Versandanmeldungen und der
Abgabe von Grenzübergangsscheinen, zuzulassen.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Maßnahmen
durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft
oder mit anderen Staaten getroffen, so darf von der
Ermächtigung nach Abs. 1 nur so weit Gebrauch
gemacht werden, als der Bundesminister für Finanzen
gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zum
Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist. Im
übrigen hat der Bundesminister für Finanzen bei
Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf Empfehlungen des
Gemischten Ausschusses nach Artikel 15 Abs. 2 des
Übereinkommens Bedacht zu nehmen.
§ 8. In Angelegenheiten der Vollziehung des im
Übereinkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten
gemeinsamen Versandverfahrens können der
Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten
Zollbehörden unmittelbar mit den Dienststellen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und den Dienststellen der anderen Staaten
verkehren.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit
dem Übereinkommen, hinsichtlich des § 2 Abs. 3
jedoch fünf Monate nach dem Inkrafttreten des
Übereinkommens, in Kraft. Dieses Bundesgesetz
verliert seine Wirksamkeit mit dem Außerkrafttreten
des Übereinkommens.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, treten aber frühestens
gemeinsam mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat
a) hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz,
b) hinsichtlich der §§ 1 und 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten,
vorzugehen.