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633. Bundesgesetz: Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Bundesgesetz: Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Übereinkommen über ein gemeinsames

Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der

jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen"

genannt, ist gemäß diesem Bundesgesetz

anzuwenden.

(2) Die im Übereinkommen festgelegten Begriffe

haben auch in diesem Bundesgesetz die ihnen im

Übereinkommen zugewiesene Bedeutung.

§ 2. (1) Ein gemeinsames Versandverfahren

beginnt mit der Ausfolgung des Versandscheines,

im Fall eines zugelassenen Versenders im Sinn der

Anlange II des Übereinkommens mit der Versendung

der Waren. Soweit im Übereinkommen keine

Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen

des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils

geltenden Fassung, sinngemäß.

(2) Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung

zum gemeinsamen Versandverfahren, wenn die

Bestimmungszollstelle im Zollausland liegt, hinsichtlich

der Waren und allfälliger amtlicher Vorpapiere

auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes

vorzunehmen.

(3) Der Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens ist

bei österreichischen Grenzübergangsstellen zu

beachten.

§ 3. (1) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Hauptzollamt

am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten,

in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen

Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft

ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion

zu leisten, in deren Bereich der

Bürge seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft

für ein einzelnes gemeinsames Versandverfahren

ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.

(2) Für die in Österreich nach dem Übereinkommen

zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz durch Verordnung unter

Beachtung der nach § 60 des Zollgesetzes 1955 für

Bürgschaften im Zollverfahren geltenden gesetzlichen

Vorschriften Muster vorzuschreiben. Bürgschaften,

die diesen Mustern nicht entsprechen,

dürfen von den Zollstellen nicht angenommen werden.

(3) Eine nach dem Übereinkommen im Ausland

geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn des

§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.

Zustellungen für den Bürgen können an eine in der

Bürgschaftserklärung als Wahldomizil genannte

Person als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen

werden. Eine im Ausland geleistete Bürgschaft

wird auch für in Österreich entstehende Forderungen

aus dem gemeinsamen Versandverfahren im

Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der

Bürgschaftsleistung wirksam.

(4) Als Wert des ECU im Sinne des Artikels 10

Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt

der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte

Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser

Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen

im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 4. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die

im T 1-Verfahren befördert werden sollen, im Zollgebiet

mit einem internationalen Beförderungspapier

aufgegeben, so muß das Beförderungspapier

der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden.

(2) Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen

zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben

(§§ 129 und 143 a des Zollgesetzes 1955)

bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten,

unberührt.

§ 5. (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften

erteilte Bewilligung über die Befreiung

von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung

im Sinn des Artikels 63 oder des Artikels 71

der Anlage II zum Übereinkommen, sofern der

Begünstigte dem die besondere Zollaufsicht ausübenden

Zollamt angezeigt hat, daß er Waren auch

im gemeinsamen Versandverfahren versenden oder

empfangen will.

(2) Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3

des Übereinkommens erfüllt sind, kann der Begünstigte

im Rahmen einer solchen Bewilligung auch

T2- und T2L-Papiere ausstellen.

(3) Die Anordnung des im Artikel 66 Abs. 1 lit. b

der Anlage II zum Übereinkommen vorgesehenen

Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen, das

die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des

Sonderstempels sind vom zugelassenen Versender

zu tragen.

§ 6. Bei Warenbeförderungen im gemeinsamen

Versandverfahren und bei sonstigen Warenbeförderungen,

an denen ein oder mehrere andere Vertragsparteien

des Übereinkommens beteiligt sind,

haben die Zollstellen auf Antrag Bescheinigungen

betreffend die Umstände, unter denen die Beförderung

im Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und

Amtshilfe im Umfang des Artikels 13 des Übereinkommens

zu leisten.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

durch Verordnung, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen

dem nicht entgegenstehen, Vereinfachungen

im gemeinsamen Versandverfahren, insbesondere

hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung,

der Versandanmeldungen und der

Abgabe von Grenzübergangsscheinen, zuzulassen.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Maßnahmen

durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft

oder mit anderen Staaten getroffen, so darf von der

Ermächtigung nach Abs. 1 nur so weit Gebrauch

gemacht werden, als der Bundesminister für Finanzen

gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zum

Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist. Im

übrigen hat der Bundesminister für Finanzen bei

Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf Empfehlungen des

Gemischten Ausschusses nach Artikel 15 Abs. 2 des

Übereinkommens Bedacht zu nehmen.

§ 8. In Angelegenheiten der Vollziehung des im

Übereinkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten

gemeinsamen Versandverfahrens können der

Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten

Zollbehörden unmittelbar mit den Dienststellen

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

und den Dienststellen der anderen Staaten

verkehren.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit

dem Übereinkommen, hinsichtlich des § 2 Abs. 3

jedoch fünf Monate nach dem Inkrafttreten des

Übereinkommens, in Kraft. Dieses Bundesgesetz

verliert seine Wirksamkeit mit dem Außerkrafttreten

des Übereinkommens.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, treten aber frühestens

gemeinsam mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat

a) hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz,

b) hinsichtlich der §§ 1 und 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten,

vorzugehen.

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