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633_1983 AT

633. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 3 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971, 306/1975 und

261/1978 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 176/1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975 und

262/1978 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 4370 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1889 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 466 S,

b) für die Witwe 4370 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 466 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1620 S und nach diesem

Zeitpunkt 2878 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2435 S und nach diesem

Zeitpunkt 4340 S,

e) für eine frühere Ehefrau 4370 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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