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633. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.

Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite

der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches oder in Form von Garantien

für im In- und Ausland von der Österreichischen

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),"

2. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische

Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft

gemäß § 1357 des allgemeinen bürger-

lichen Gesetzbuches für im In- und Ausland

durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite) der in

der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten

Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften

sowie anderer Gesellschaften, an

denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt."

3. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung gem. Abs. 1 lit. a

und b 15000 Millionen Schilling an Kapital

und 15000 Millionen Schilling an Zinsen

und Kosten nicht übersteigt;"

4. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

von 1500 Millionen Schilling an Kapital

nicht übersteigt;"

5. § 1 Abs. 2 lit. f hat zu lauten

„f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche

gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen

wird, ausschließlich zur Durchführung von

Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen

in den in der Anlage zum ÖIG-Gesetz,

BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung

angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften

sowie in anderen Gesellschaften,

an denen die ÖIAG beteiligt ist,

verwendet wird."

6. § 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) eine Prolongation von Fälligkeiten von Verpflichtungen

aus Kreditoperationen der

Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft oder aus Kreditoperationen

einer der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz

angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften

sowie anderer Gesellschaften,

an denen die ÖIAG beteiligt ist, für welche

die Österreichische Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft die Haftung übernommen

hat, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme

des Bundes aus der Haftung

aus welchem Grund immer geboten ist,"

Artikel II

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft (ÖIAG) die Ausgaben für

Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten zu refundieren, welche die

ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß bis

zu 3500 Millionen Schilling mit Haftungen des

Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.

Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung zum

Zwecke der Zuführung von Eigenkapital oder Darlehen

an in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.

Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten

Gesellschaften und deren 100%ige Tochtergesellschaften

sowie an Gesellschaften, an denen sich die

ÖIAG in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis

31. Dezember 1983 mehrheitlich beteiligt aufnimmt,

sofern die Ertragslage der ÖIAG und der

anderen angeführten Gesellschaften dies erforderlich

macht.

(2) Die Höhe der Refundierungen wird jährlich

nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf

die wirtschaftliche Entwicklung der in Abs. 1 zitierten

Gesellschaften und der ÖIAG Bedacht zu nehmen.

Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG

während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von

den in Abs. 1 zitierten Gesellschaften, die auf

Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte

Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie

Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen

von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften

gewährt und für welche die Kapitalaufbringung

auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung

erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes

jedenfalls anzurechnen. Die Höhe der Refundierungen

des Bundes wird sich in dem Maße verringern,

als sich die Ertragslage der ÖIAG sowie der

in Abs. 1 zitierten Gesellschaften verbessert. Darüber

hat die ÖIAG jährlich jeweils bis 30. Mai zu

berichten.

(3) Die Kapitalzuführungen der ÖIAG an die in

Abs. 1 zitierten Gesellschaften sollen 1982 oder verteilt

auf die Jahre 1982 und 1983 erfolgen und sind

zur finanziellen Absicherung von in Durchführung

befindlichen und geplanten strukturverbessernden

Investitionen zu verwenden.

(4) Die ÖIAG hat bei jenen Gesellschaften, die

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finanzierte Kapitalzuführungen erhalten, darauf

hinzuwirken, daß diese strukturverbessernden Investitionen

durch Rationalisierungen ergänzt und

damit voll wirksam werden. Die ÖIAG hat weiters

darauf hinzuwirken, daß nach Erreichung nachhaltiger

Strukturverbesserungserfolge von den Gesellschaften,

die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finanzierte Kapitalzuführungen erhalten,

in Relation zu den Finanzierungskosten

angemessene Dividendenausschüttungen bzw. Zinsenzahlungen

geleistet werden, um allfällige Leistungen

des Bundes gemäß Abs. 1 zu verringern.

Weiters hat die ÖIAG durch aktive Dividendenpolitik

darauf hinzuwirken, ihre Möglichkeiten, Dividendenzahlungen

an den Bund zu leisten, zu vergrößern

und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen

Lage angemessene Dividendenausschüttungen

an den Bund als Eigentümer zu leisten.

§ 2. (1) Pläne der ÖIAG für Kapitalzuführungsmaßnahmen

auf Grundlage dieses Bundesgesetzes

sowie diese Maßnahmen selbst bedürfen der

zustimmenden Kenntnisnahme des Bundes.

(2) Pläne der ÖIAG für Kapitalmarkttransaktionen

auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie

diese Maßnahmen selbst bedürfen der zustimmenden

Kenntnisnahme des Bundes.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, mit der

Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 1 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

mit der Vollziehung des Art. II § 1

Abs. 2 sowie des Art. II § 2 Abs. 2 der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, mit der Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 3

und 4 sowie des Art. II § 2 Abs. 1 der Bundeskanzler

betraut.

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