633. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung der Finanzierungsmaßnahmen der ÖIAG
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.
Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
der Österreichischen Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
(ÖIAG-Anleihegesetz) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) gemäß § 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches oder in Form von Garantien
für im In- und Ausland von der Österreichischen
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite),"
2. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) gemäß § 1348 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches für Haftungen, die die Österreichische
Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft
gemäß § 1357 des allgemeinen bürger-
lichen Gesetzbuches für im In- und Ausland
durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) der in
der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten
Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften
sowie anderer Gesellschaften, an
denen die ÖIAG beteiligt ist, übernimmt."
3. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung gem. Abs. 1 lit. a
und b 15000 Millionen Schilling an Kapital
und 15000 Millionen Schilling an Zinsen
und Kosten nicht übersteigt;"
4. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
von 1500 Millionen Schilling an Kapital
nicht übersteigt;"
5. § 1 Abs. 2 lit. f hat zu lauten
„f) der Erlös aus Kreditoperationen, für welche
gemäß Abs. 1 lit. b die Haftung übernommen
wird, ausschließlich zur Durchführung von
Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen
in den in der Anlage zum ÖIG-Gesetz,
BGBl. Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung
angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften
sowie in anderen Gesellschaften,
an denen die ÖIAG beteiligt ist,
verwendet wird."
6. § 6 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) eine Prolongation von Fälligkeiten von Verpflichtungen
aus Kreditoperationen der
Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft oder aus Kreditoperationen
einer der in der Anlage zum ÖIG-Gesetz
angeführten Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften
sowie anderer Gesellschaften,
an denen die ÖIAG beteiligt ist, für welche
die Österreichische Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft die Haftung übernommen
hat, zur Vermeidung einer Inanspruchnahme
des Bundes aus der Haftung
aus welchem Grund immer geboten ist,"
Artikel II
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft (ÖIAG) die Ausgaben für
Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten zu refundieren, welche die
ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß bis
zu 3500 Millionen Schilling mit Haftungen des
Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.
Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung zum
Zwecke der Zuführung von Eigenkapital oder Darlehen
an in der Anlage zum ÖIG-Gesetz, BGBl.
Nr. 23/1967, in der geltenden Fassung angeführten
Gesellschaften und deren 100%ige Tochtergesellschaften
sowie an Gesellschaften, an denen sich die
ÖIAG in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis
31. Dezember 1983 mehrheitlich beteiligt aufnimmt,
sofern die Ertragslage der ÖIAG und der
anderen angeführten Gesellschaften dies erforderlich
macht.
(2) Die Höhe der Refundierungen wird jährlich
nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf
die wirtschaftliche Entwicklung der in Abs. 1 zitierten
Gesellschaften und der ÖIAG Bedacht zu nehmen.
Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG
während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von
den in Abs. 1 zitierten Gesellschaften, die auf
Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte
Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie
Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen
von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften
gewährt und für welche die Kapitalaufbringung
auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung
erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes
jedenfalls anzurechnen. Die Höhe der Refundierungen
des Bundes wird sich in dem Maße verringern,
als sich die Ertragslage der ÖIAG sowie der
in Abs. 1 zitierten Gesellschaften verbessert. Darüber
hat die ÖIAG jährlich jeweils bis 30. Mai zu
berichten.
(3) Die Kapitalzuführungen der ÖIAG an die in
Abs. 1 zitierten Gesellschaften sollen 1982 oder verteilt
auf die Jahre 1982 und 1983 erfolgen und sind
zur finanziellen Absicherung von in Durchführung
befindlichen und geplanten strukturverbessernden
Investitionen zu verwenden.
(4) Die ÖIAG hat bei jenen Gesellschaften, die
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finanzierte Kapitalzuführungen erhalten, darauf
hinzuwirken, daß diese strukturverbessernden Investitionen
durch Rationalisierungen ergänzt und
damit voll wirksam werden. Die ÖIAG hat weiters
darauf hinzuwirken, daß nach Erreichung nachhaltiger
Strukturverbesserungserfolge von den Gesellschaften,
die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finanzierte Kapitalzuführungen erhalten,
in Relation zu den Finanzierungskosten
angemessene Dividendenausschüttungen bzw. Zinsenzahlungen
geleistet werden, um allfällige Leistungen
des Bundes gemäß Abs. 1 zu verringern.
Weiters hat die ÖIAG durch aktive Dividendenpolitik
darauf hinzuwirken, ihre Möglichkeiten, Dividendenzahlungen
an den Bund zu leisten, zu vergrößern
und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen
Lage angemessene Dividendenausschüttungen
an den Bund als Eigentümer zu leisten.
§ 2. (1) Pläne der ÖIAG für Kapitalzuführungsmaßnahmen
auf Grundlage dieses Bundesgesetzes
sowie diese Maßnahmen selbst bedürfen der
zustimmenden Kenntnisnahme des Bundes.
(2) Pläne der ÖIAG für Kapitalmarkttransaktionen
auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie
diese Maßnahmen selbst bedürfen der zustimmenden
Kenntnisnahme des Bundes.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, mit der
Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 1 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
mit der Vollziehung des Art. II § 1
Abs. 2 sowie des Art. II § 2 Abs. 2 der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, mit der Vollziehung des Art. II § 1 Abs. 3
und 4 sowie des Art. II § 2 Abs. 1 der Bundeskanzler
betraut.