633_1978
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633. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 633. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr
1978_633_0 633. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr
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Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Einfuhr nachstehender Waren zum
Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht
im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft und mit 31. Dezember 1979 außer
Kraft.