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633_1978 AT

633. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Verordnung: Bewilligungspflicht von Roheisen und Warmbreitband in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 401/1974 wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Einfuhr nachstehender Waren zum

Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht

im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft und mit 31. Dezember 1979 außer

Kraft.

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