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633_1976 AT

633. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

24. Mai 1975, BGBl. Nr. 43(1/1976, zwischen der

Republik Österreich und der Föderativen Republik

Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen (im folgenden

als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen

des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer

unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens in

Brasilien ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach den Bestimmungen

des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die

im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das

Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

§ 2. (1) Steuerrückerstattungsanträge sind

unter Verwendung der Vordrucke R-BR 1 (Anlage)

zu stellen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach. Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten

Einkünfte zugeflossen sind, in zweifacher Ausfertigung

bei jenem Finanzamt einzureichen, das

für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung

des Ertragsschuldners zuständig ist.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu

machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche,

die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in

einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden, sind gesonderte Anträge

einzureichen.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs. 3)

beizulegen.

(5) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt entscheidet

über den Antrag. Es hat die erste Ausfertigung

des Antrages zu den Akten zu nehmen;

die zweiten Ausfertigungen aller im Kalenderjahr

bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium

für Finanzen am Schluß jedes Kalenderjahres

zu übermitteln.

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