633. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
24. Mai 1975, BGBl. Nr. 43(1/1976, zwischen der
Republik Österreich und der Föderativen Republik
Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer
unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Art. 4 des Abkommens in
Brasilien ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach den Bestimmungen
des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die
im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das
Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
§ 2. (1) Steuerrückerstattungsanträge sind
unter Verwendung der Vordrucke R-BR 1 (Anlage)
zu stellen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach. Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten
Einkünfte zugeflossen sind, in zweifacher Ausfertigung
bei jenem Finanzamt einzureichen, das
für die Einkommens(Körperschaft)besteuerung
des Ertragsschuldners zuständig ist.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu
machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche,
die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in
einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
die in Österreich ansässigen Ertragsschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden, sind gesonderte Anträge
einzureichen.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (§ 1 Abs. 3)
beizulegen.
(5) Das im Abs. 2 bezeichnete Finanzamt entscheidet
über den Antrag. Es hat die erste Ausfertigung
des Antrages zu den Akten zu nehmen;
die zweiten Ausfertigungen aller im Kalenderjahr
bewilligten Anträge sind dem Bundesministerium
für Finanzen am Schluß jedes Kalenderjahres
zu übermitteln.