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633_1975 AT

633. Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Vertrages, dessen Art. 9 Abs. 2 verfassungsändernd ist,

wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

in dem Wunsch,

im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens

über die Schiffahrt auf dem Bodensee

vom 1. Juni 1973 die Schiffahrt auf dem

Alten Rhein durch einen Vertrag und einheitliche

Schiffahrtsvorschriften zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Dieser Vertrag regelt die Schiffahrt auf dem

Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke

Rheineck-Gaissau.

Artikel 2

(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses

Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften

ist die Schiffahrt für jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge,

die nach diesem Vertrag und den nach

Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr

berechtigt sind, gleich.

Artikel 3

In Häfen und an Landestellen, die für den

allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das

bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich.

Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in

solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht

werden, unter Beachtung des Artikels 2

Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.

Artikel 4

(1) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die

Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche

Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert

wird, als dies zur Wahrung anderer

öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen

einander über die Pläne neuer Bauten

und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung

zu treffenden Maßnahmen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die

erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung

der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten

tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.

ABSCHNITT II

Einheitliche Schiffahrtsvorschriften

Artikel 5

Die Vertragsstaaten wenden die auf Grund

des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem

Bodensee erlassenen Vorschriften an (Schiffahrtsvorschriften).

Sie können, soweit es die besonderen

örtlichen Verhältnisse erfordern, unter

sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 des

Übereinkommens besondere Vorschriften erlassen

(besondere Schiffahrtsvorschriften).

Artikel 6

Fahrzeuge, die auf dem Bodensee verkehren

dürfen, sind auch zum Verkehr auf dem Alten

Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schifffahrtsvorschriften

nichts anderes bestimmen.

Artikel 7

Wer auf dem Bodensee ein Fahrzeug führen

darf, ist dazu auch auf dem Alten Rhein berechtigt,

soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften

nichts anderes bestimmen.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den

Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften

für die gewerbsmäßige Ausübung der

Schiffahrt erlassen.

ABSCHNITT III

Durchführung des Vertrages

Artikel 9

(1) Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag

und die nach Artikel 5 geltenden Vorschriften

auf seinem Hoheitsgebiet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Organe

eines Vertragsstaates auf der in Artikel 1 bezeichneten

Rheinstrecke auch im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Sachverhaltes

und zur Vornahme unaufschiebbarer

sonstiger Maßnahmen berechtigt, wenn sie, insbesondere

im Zusammenhang mit einem Unfall,

Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht

einer schweren Zuwiderhandlung gegen

Schiffahrtsvorschriften begründen, oder ein an

einer solchen Zuwiderhandlung beteiligtes Fahrzeug

verfolgen. Die Festnahme von Personen

ist nicht zulässig.

ABSCHNITT IV

Schlußbestimmungen

Artikel 10

Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages

gilt das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen

über die Schiffahrt auf dem Bodensee.

Artikel 11

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht

werden.

Artikel 12

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten

Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

worden sind.

(2) Dieser Vertrag kann auf diplomatischem

Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung

wird nach Ablauf des auf sie folgenden

Kalenderjahres wirksam.

(3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages

nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen

zur Neuregelung der Schiffahrt auf

dem Alten Rhein auf. Bis zum Inkrafttreten

einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter

angewendet.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten diesen Vertrag

unterschrieben.

GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni

1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Karl Fischer

Dr. Elmar Grabherr

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Diez

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. November 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem

Art. 12 Abs. 1 am 1. Jänner 1976 in Kraft.

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