633. Vertrag über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages, dessen Art. 9 Abs. 2 verfassungsändernd ist,
wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
in dem Wunsch,
im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens
über die Schiffahrt auf dem Bodensee
vom 1. Juni 1973 die Schiffahrt auf dem
Alten Rhein durch einen Vertrag und einheitliche
Schiffahrtsvorschriften zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Dieser Vertrag regelt die Schiffahrt auf dem
Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke
Rheineck-Gaissau.
Artikel 2
(1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses
Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften
ist die Schiffahrt für jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge,
die nach diesem Vertrag und den nach
Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr
berechtigt sind, gleich.
Artikel 3
In Häfen und an Landestellen, die für den
allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das
bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich.
Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in
solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht
werden, unter Beachtung des Artikels 2
Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
Artikel 4
(1) Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die
Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche
Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert
wird, als dies zur Wahrung anderer
öffentlicher Interessen unvermeidbar ist. Sie verständigen
einander über die Pläne neuer Bauten
und Anlagen sowie über die bei deren Ausführung
zu treffenden Maßnahmen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen gemeinsam die
erforderlichen Maßnahmen zur Kennzeichnung
der Fahrrinne. Die dadurch entstehenden Kosten
tragen die Vertragsstaaten je zur Hälfte.
ABSCHNITT II
Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Artikel 5
Die Vertragsstaaten wenden die auf Grund
des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem
Bodensee erlassenen Vorschriften an (Schiffahrtsvorschriften).
Sie können, soweit es die besonderen
örtlichen Verhältnisse erfordern, unter
sinngemäßer Anwendung des Artikels 5 des
Übereinkommens besondere Vorschriften erlassen
(besondere Schiffahrtsvorschriften).
Artikel 6
Fahrzeuge, die auf dem Bodensee verkehren
dürfen, sind auch zum Verkehr auf dem Alten
Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schifffahrtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
Artikel 7
Wer auf dem Bodensee ein Fahrzeug führen
darf, ist dazu auch auf dem Alten Rhein berechtigt,
soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den
Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften
für die gewerbsmäßige Ausübung der
Schiffahrt erlassen.
ABSCHNITT III
Durchführung des Vertrages
Artikel 9
(1) Jeder Vertragsstaat vollzieht diesen Vertrag
und die nach Artikel 5 geltenden Vorschriften
auf seinem Hoheitsgebiet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Organe
eines Vertragsstaates auf der in Artikel 1 bezeichneten
Rheinstrecke auch im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates zur Feststellung des Sachverhaltes
und zur Vornahme unaufschiebbarer
sonstiger Maßnahmen berechtigt, wenn sie, insbesondere
im Zusammenhang mit einem Unfall,
Vorgänge wahrnehmen, die den dringenden Verdacht
einer schweren Zuwiderhandlung gegen
Schiffahrtsvorschriften begründen, oder ein an
einer solchen Zuwiderhandlung beteiligtes Fahrzeug
verfolgen. Die Festnahme von Personen
ist nicht zulässig.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Artikel 10
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages
gilt das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen
über die Schiffahrt auf dem Bodensee.
Artikel 11
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht
werden.
Artikel 12
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er tritt am ersten Tag des zweiten
Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
worden sind.
(2) Dieser Vertrag kann auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung
wird nach Ablauf des auf sie folgenden
Kalenderjahres wirksam.
(3) Im Falle einer Kündigung des Vertrages
nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich Verhandlungen
zur Neuregelung der Schiffahrt auf
dem Alten Rhein auf. Bis zum Inkrafttreten
einer Neuregelung wird dieser Vertrag weiter
angewendet.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten diesen Vertrag
unterschrieben.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni
1973 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Karl Fischer
Dr. Elmar Grabherr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Diez
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. November 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem
Art. 12 Abs. 1 am 1. Jänner 1976 in Kraft.