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633_1974 AT

633. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 5. Handelskammergesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 400/1974, insbesondere

dessen § 32, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres,

für Land- und Forstwirtschaft, für soziale

Verwaltung, für Unterricht und Kunst sowie für

Verkehr verordnet

Artikel I

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Verordnung

des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

über die Errichtung der Fachgruppen

und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft

(Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 481/1972, wird wie folgt geändert und ergänzt

1. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 haben die Worte „ohne

Rücksicht auf die Betriebsform:" zu entfallen

und ist nach dem Wort „umfassend" ein Doppelpunkt

zu setzen. In der Berufsgruppenaufzählung

haben die Worte „Inhaber von Konzessionen des

Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893," zu entfallen.

2. Im § 1 Abs. 2 Z. 2 haben in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „Inhaber von Konzessionen

des Steinmetzgewerbes nach § 6 des

Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893," zu

entfallen.

3. Im § 1 Abs. 2 Z. 5 sind in der Berufsgruppenaufzählung

dem Wort „Hohlglasveredler"

die Worte „einschließlich der Glasgraveure." anzufügen.

4. Im § 1 Abs. 2 Z. 6 hat die Berufsgruppenaufzählung

zu lauten

„Maler und Anstreicher,

Lackierer,

Schilderhersteller,

Vergolder und Staffierer,

Maler für Industrieerzeugnisse."

5. Im § 1 Abs. 2 Z. 7 haben in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „Inhaber von Konzessionen

für das Brunnenmachergewerbe nach

§ 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893."

zu entfallen. Nach dem Wort „Terazzomacher,"

sind in einer eigenen Zeile die Worte „Verlegen,

ausgenommen Verspannen und Spalieren, von

Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum

sowie von textilen Belägen," einzufügen.

6. Im § 1 Abs. 2 Z. 8 ist in der Berufsgruppenaufzählung

der Beistrich nach „Zimmermeister"

durch einen Punkt zu ersetzen und haben die

Worte „Inhaber von Konzessionen für das Zimmermannsgewerbe

nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893." zu entfallen.

7. Im § 1 Abs. 2 Z. 9 hat in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Mühlenbauer," zu

entfallen.

8. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 12 zu lauten

„12. Bundesinnung der Bürsten-

und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer

und Spielzeughersteller,

umfassend

Bürstenmacher,

Pinselmacher,

Besenerzeuger,

Bürstenholzerzeuger,

Kammacher und Haarschmuckerzeuger,

Fächermacher,

Beinschneider,

Drechsler, Meerschaumbildhauer und Pfeifenschneider,

Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),

Erzeuger von Berchtesgadner Waren,

Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,

Wachsbüsten und -puppen,

Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,

Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino-

und Schachspielen, Rauchrequisiten,

Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider,

Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger,

Holzdrahterzeuger, Erzeuger von

Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren,

Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von Spielzeug,

Christbaumschmuckerzeuger, Erzeuger magischer

Geräte."

9. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 13 zu entfallen.

10. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 14 zu lauten

„14. Bundesinnung der Schlosser,

Landmaschinenmechaniker und

Schmiede, umfassend

Schlosser (Bauschlosser, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser,

Kunstschlosser, Maschinenschlosser,

Metalldreher-Erzeuger von

Armaturen, Metallmöbelschlosser, Ofen- und

Herdschlosser, Schweißer),

Mühlenbauer,

Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenerzeuger

und Landmaschinenreparateure),

Schmiede (Fahrzeugschmiede, Federnschmiede,

Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede,

Reparaturschmiede, Zeugschmiede),

Messerschmiede,

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),

Dampfkesselerzeuger,

Drahtwarenerzeuger,

Feilenhauer,

Siebmacher."

11. Im § 1 Abs. 2 Z. 16 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung „Bundesinnung der

Sanitär- und Heizungsinstallateure"

zu lauten.

12. Im § 1 Abs. 2 Z. 17 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung „Bundesinnung der

Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker"

zu lauten. In der Berufsgruppenaufzählung

ist das Wort „Radiotechniker" durch die

Worte „Radio- und Fernsehtechniker" zu ersetzen

und sind nach den Worten „Erzeuger

elektrischer Batterien," die Worte „Errichtung

von Blitzschutzanlagen," als eigener Absatz einzufügen.

13. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 18 zu lauten

„18. Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter,

umfassend

Kunststoffpresser,

Kunststoffspritzer,

Kunststoffhalbzeughersteller."

14. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 19 zu lauten

„19. Bundesinnung der Metallgießer,

Gürtler, Graveure, Metalldrücker,

Metallschleifer und Galvaniseure,

umfassend

Metall- und Eisengießer, Zinngießer,

Gürtler, Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,

Metallgalanteriewarenerzeuger,

Graveure, Guillocheure und Ziseleure,

Formenstecher,

Emailleure,

Plattierer, Schmuckwarenhersteller,

Stempelerzeuger und Flexographen,

Edelsteingraveure, Edelsteinschleifer,

Metalldrücker,

Metallpresser,

Polier- und Schleifscheibenerzeuger,

Metallschleifer und Galvaniseure."

15. Im § 1 Abs. 2 Z. 20 sind die Worte „Chirurgiemechaniker

(Erzeugung chirurgischer Instrumente

und Apparate)" durch die Worte „Erzeuger

chirurgischer und medizinischer Instrumente",

die Worte „Herstellung und Reparatur

von Kühlapparaten." durch das Wort „Kühlmaschinenmechaniker,"

zu ersetzen und das Wort

„Luftfahrzeugmechaniker." als Absatz anzufügen.

16. Im § 1 Abs. 2 Z. 21 ist das Wort „Autoelektriker"

durch das Wort „Kraftfahrzeugelektriker"

zu ersetzen.

17. Im § 1 Abs. 2 Z. 22 ist jeweils das Wort

„Orthopädiemechaniker" durch das Wort

„Orthopädietechniker" zu ersetzen.

18. Im § 1 Abs. 2 Z. 23 ist das Wort „Juwelenarbeiter"

durch das Wort „Juweliere" zu ersetzen.

19. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 36 zu lauten

„36. Bundesinnung der Konditoren

(Zuckerbäcker), umfassend

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der

Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeuger, Lebzelter und

Wachszieher (Wachswarenerzeuger)."

20. Im § 1 Abs. 2 Z. 38 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung „Bundesinnung der

Molkereien und Käsereien" zu lauten.

21. Im § 1 Abs. 2 Z. 40 ist in der Berufsgruppenaufzählung

der letzte Absatz, beginnend

mit den Worten „Naturblumenbinder und -händler",

durch das Wort „Blumenbinder." zu ersetzen.

22. Im § 1 Abs. 2 Z. 45 ist in der Bezeichnung

der Bundesinnung und in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Chemischputzer" durch das

Wort „Chemischreiniger" und in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Chemischputzen"

durch das Wort „Chemischreinigen" zu ersetzen.

23. Im § 1 Abs. 2 Z. 48 hat die Bezeichnung

der Bundesinnung „Bundesinnung der

Immobilenmakler, Immobilienverwalter

und Inkassobüros" zu lauten

und in der Berufsgruppenaufzählung sind die

Worte „Gebäudeverwalter" und „Realitätenvermittler"

durch die Worte „Immobilienmakler"

und „Immobilienverwalter" zu ersetzen.

24. Im § 1 Abs. 2 Z. 48 a ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Adressenbüros"

durch das Wort „Adressenverlage" zu ersetzen.

25. Im § 1 Ab:;. 2 Z. 49 hat die Berufsgruppenaufzählung

zu lauten

„Optiker und Glasaugenerzeuger,

Hörgeräteakustiker."

26. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 51 zu entfallen.

27. § 1 Abs. 4 B hat zu lauten

„B. Bei der Bundesinnung der Schlosser,

Landmaschinenmechaniker

und Schmiede (Ziffer 14)

a) Landesinnung Wien der Schlosser,

Landmaschinenmechaniker

und Schmiede, umfassend

Schlosser (Bauschlosser, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser,

Kunstschlosser, Maschinenschlosser,

Metalldreher — Erzeuger

von Armaturen, Metallmöbelschlosser, Ofen-

und Herdschlosser, Schweißer),

Mühlenbauer,

Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenerzeuger

und Landmaschinenreparateure),

Schmiede (Fahrzeugschmiede, Federnschmiede,

Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede,

Reparaturschmiede),

Dampfkesselerzeuger,

Drahtwarenerzeuger,

Siebmacher.

b) Landesinnung Wien der Messerschmiede,

Zeugschmiede und

Büchsenmacher, umfassend

Messerschmiede,

Zeugschmiede,

Feilenhauer,

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher)."

28. § 1 Abs. 4 C hat zu lauten

„C. Bei der Bundesinnung der Metallgießer,

Gürtler, Graveure, Metalldrücker,

Metallschleifer und

Galvaniseure (Ziffer 19)

a)LandesinnungWiender Metallgießer,

umfassend

Metall- und Eisengießer, Zinngießer.

b) Landesinnung Wien der Gürtler,

Graveure und Metalldrücker,

umfassend

Gürtler, Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,

Metallgalanteriewarenerzeuger,

Graveure, Guillocheure und Ziseleure,

Formenstecher,

Emailleure,

Plattierer, Schmuckwarenhersteller,

Stempelerzeuger und Flexographen,

Edelsteingraveure, Edelsteinschleifer,

Metalldrücker,

Metallpresser,

Polier- und Schleifscheibenerzeuger.

c) Landesinnung Wien der Metallschleifer

und Galvaniseure, umfassend

Metallschleifer und Galvaniseure."

29. Im § 1 Abs. 4 D lit. a ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Juwelenarbeiter"

durch das Wort „Juweliere" zu ersetzen.

30. Im § 1 Abs. 4 F hat die lit. b zu lauten

„b) Landesinnung Wien der Blumenbinder,

umfassend

Blumenbinder."

31. Im § 1 Abs. 4 I ist in der Bezeichnung

der Bundesinnung und in der lit. a in der Bezeichnung

der Landesinnung das. Wort „Chemischputzer"

durch das Wort „Chemischreiniger"

zu ersetzen.

32. Im § 1 Abs. 41 lit. a ist in der Berufsgruppenaufzählung

das Wort „Chemischputzen"

durch das Wort „Chemischreinigen" zu ersetzen.

33. § 1 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg

und Steiermark können innerhalb der Bundesinnung

der Schlosser, Landmaschinenmechaniker

und Schmiede zwei Landesinnungen errichtet

werden, und zwar

a) Landesinnung der Schlosser

und Schmiede, umfassend

Schlosser (Bauschlosser, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser,

Kunstschlosser, Maschinenschlosser,

Metalldreher-Erzeuger von

Armaturen, Metallmöbelschlosser, Ofen- und

Herdschlosser, Schweißer),

Mühlenbauer,

Schmiede (Fahrzeugschmiede, Federnschmiede,

Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede,

Reparaturschmiede, Zeugschmiede),

Messerschmiede,

Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),

Dampfkesselerzeuger,

Drahtwarenerzeuger,

Feilenhauer,

Siebmacher.

b) Landesinnung der Landmaschinenmechaniker,

umfassend

Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenerzeuger

und Landmaschinenreparateure)."

34. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 sind die Worte „konzessionierten

fabriksmäßig betriebenen Erdölverarbeitung,"

durch die Worte „Erdölverarbeitung

unter Einschluß der Tochterunternehmungen ausländischer

Erdölproduzenten, die im Inland Rohöl

verarbeiten lassen," zu ersetzen.

35. Im § 2 Abs. 1 Z. 5 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „fabriksmäßigen

Verarbeitung von Hochofenschlacke" durch die

Worte „in Form eines Industriebetriebes ausgeübte

Verarbeitung von Hochofenschlacke" zu ersetzen.

36. Im § 2 Abs. 1 Z. 5 sind in der Berufsgruppenaufzählung

nach den Worten „chemische

Büro- und Schulbedarfsindustrie," die Worte

„Dach- und Abdichtungsbahnenindustrie," als

eigener Absatz einzufügen.

37. Im § 2 Abs. 1 Z. 6 hat die Bezeichnung des

Fachverbandes „Fachverband der Papierindustrie"

zu lauten.

38. Im § 2 Abs. 1 Z. 7 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „fabriksmäßig betriebenen

Buchbindereien" durch die Worte „in

Form eines Industriebetriebes geführten Buchbindereien"

zu ersetzen.

39. Im § 2 Abs. 1 Z. 8 hat die Bezeichnung

des Fachverbandes „Fachverband der Audiovisions-

und Filmindustrie" zu

lauten.

40. Im § 2 Abs. 1 Z. 8 sind in der Berufsgruppenaufzählung

nach den Worten „der Filmsynchronisation

und des Filmschnittes," in einer

eigenen Zeile die Worte „der audiovisuellen Programmproduktionen,"

einzufügen.

41. Im § 2 Abs. 1 Z. 8 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „die fabriksmäßig

betriebenen Filmentwicklungs-, -kopier- und -umkehrunternehmungen"

durch die Worte „die in

Form eines Industriebetriebes geführten Filmentwicklungs-,

-kopier- und -umkehrunternehmungen"

zu ersetzen.

42. Im § 2 Abs. 1 Z. 11 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „Likör- und Spirituosenindustrie"

durch das Wort „Spirituosenindustrie"

zu ersetzen.

43. Im § 2 Abs. 1 Z. 21 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „fabriksmäßig betriebenen

Wäschereien, Färbereien und chemischen

Reinigungsbetriebe" durch die Worte „in Form

eines Industriebetriebes geführten Wäschereien,

Färbereien und chemischen Reinigungsbetriebe"

zu ersetzen.

44. Im § 2 Abs. 1 ist folgende Z. 23 anzufügen

„23. Fachverband der Bauindustrie,

umfassend

die in der Form eines Industriebetriebes geführten

Bauunternehmungen."

45. Im § 3 Abs. 2 Z. 7 ist in der Berufsgruppenaufzählung

nach dem Wort „Importhandel"

der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen

und haben die Worte „Großhandel mit

Rauhwaren und Fellen" zu entfallen.

46. Im § 3 Abs. 2 Z. 10 hat die Bezeichnung

des Bundesgremiums „Bundesgremium

des Handels mit Leder, Häuten,

Rauhwaren und Tapeziererbedarf"

zu lauten.

47. Im § 3 Abs. 2 Z. 10 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „Handel mit

Häuten und Fellen" durch die Worte „Handel

mit Häuten, Rauhwaren und Fellen" zu ersetzen.

48. Im § 3 Abs. 2 Z. 16 hat die Bezeichnung

des Bundesgremiums „Bundesgremium

des Eisenhandels (umfassend den

Handel mit Stahl, Metallen, Eisen-,

Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln,

Werkzeugen, Waffen,

Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren)"

zu lauten.

49. Im § 3 Abs. 2 2. 16 sind in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „sanitärem Installationsbedarf"

durch das Wort „Sanitärartikeln"

zu ersetzen.

50. Im § 3 Abs. 4 hat die lit. A zu entfallen.

51. Im § 3 Abs. 4 B hat die lit. b zu lauten

„b) Landesgremium Wien des Textilgroßhandels,

umfassend

Großhandel mit Bekleidung und Textilien, Gewebesäcken,

Piachen und Decken,

Großhandel mit textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten

sowie mit Geweben, Borsten,

Haaren und Federn."

52. Im § 3 Abs. 4 B hat die lit. c zu entfallen.

53. Im § 3 Abs. 4 hat die lit. D zu entfallen.

54. Im § 3 Abs. 4 F hat die lit. b zu lauten

„b) Landesgremium Wien für den

Papiergroßhandel, umfassend

Großhandel mit unverarbeitetem Papier,

Großhandel mit Papier- und Schreibwaren,

Büroartikeln, Postkarten, Zeichen- und Buchbindereibedarf."

55. Im § 3 Abs. 4 F hat die lit. c zu entfallen.

56. § 3 Abs. 4 H hat zu lauten

„H. Bundesgremium des Eisenhandels

(umfassend den Handel mit

Stahl, Metallen, Eisen-, Stahl- und

Metallwaren, Sanitärartikeln,

Werkzeugen, Waffen, Haus- und

Küchengeräten, Glas-, Porzellan-

und Keramikwaren) (Ziffer 16)

a) Landesgremium Wien für den

Eiseneinzelhandel (umfassend den

Einzelhandel mit Stahl, Metallen,

Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln,

Werkzeugen, Waffen,

Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren),

umfassend

Einzelhandel mit Stahl, Metallen, Eisen-,

Stahl- und Metallwaren, Röhren und Sanitärartikeln,

Werkzeugen, Waffen, Schieß-

und Sprengmitteln, Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren.

b) Landesgremium Wien für den

Großhandel mit Stahl, Metallen

und Sanitärartikeln, umfassend

Großhandel mit Stahl, Metallen und Metallhalbfabrikaten,

Röhren und Sanitärartikeln

sowie Handel mit zentralheizungstechnischem

Zubehör.

c) Landesgremium Wien für den

Eisenwarengroßhandel (umfassend

den Großhandel mit Eisen-,

Stahl- und Metallwaren, Werkzeugen,

Waffen, Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren),

umfassend

Großhandel mit Eisen-, Stahl- und Metallwaren,

Werkzeugen, Waffen, Schieß- und

Sprengmitteln, Haus- und Küchengeräten,

Glas-, Porzellan- und Keramikwaren."

57. Im § 3 Abs. 4 J hat die lit. b wie folgt zu

lauten

„b) Landesgremium Wien für den

Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen,

umfassend

Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen

für die Be- und Verarbeitung von Metallen,

Holz, Kunststoff, Stein und sonstigen

Materialien sowie Zubehör für diese Maschinen,

Handel mit Maschinen für die Leder-, Papier-

und Textilerzeugung, -be- und -verarbeitung,

mit Bau-, Baustoff-, Bergwerks- und

graphischen Maschinen, mit Maschinen für

die chemische Produktion, mit Maschinen

für Versorgungsbetriebe (wie für Gas-, Elektrizitäts-,

Wasser- und Fernheizwerke usw.)

sowie Geräten und Fachzubehör,

Handel mit Maschinen und Geräten für die

Be- und Verarbeitung und Erhaltung von

Nahrungs- und Genußmitteln sowie deren

Zubehör,

Handel mit Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen

und Zubehör,

Handel mit Münzautomaten aller Art,

Handel mit Landmaschinen und Zubehör."

58. Im § 3 Abs. 4 J hat die lit. c zu entfallen

und die bisherige lit. d ist als lit. c zu bezeichnen.

59. Im § 3 Abs. 4 Q lit. a hat die Bezeichnung

des Landesgremiums

„Landesgremium Wien für den

Einzelhandel mit Parfümeriewaren"

zu lauten.

60. Im § 3 Abs. 4 Q lit. b hat die Bezeichnung

des Landesgremiums

„Landesgremium Wien für den

Großhandel mit Parfümeriewaren"

zu lauten.

61. Im § 3 Abs. 4 S hat die lit. a zu lauten

„a) Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten,

umfassend

Tabaktrafikanten."

62. Im § 3 Abs. 2 sind in der 2. 2, 8, 9, 10,

11, 12, 15, 18, 20, 21, 22, 25, 26, 27 und 31

die Worte „Kleinhandels" oder „Kleinhandel"

jeweils durch die Worte „Einzelhandels" oder

„Einzelhandel" zu ersetzen.

63. Im § 3 Abs. 4 ist in B lit. a, C lit. b,

E lit. a, E lit. b, F lit. a, G lit. a, K lit. a,

M lit. a, N lit. a, O lit. a, P lit. a, Q lit. a,

R lit. b und U lit. b das Wort „Kleinhandel"

jeweils durch das Wort „Einzelhandel" zu ersetzen.

64. Im § 4 hat in der Z. 1 die Berufsgruppenaufzählung

zu lauten

„für Aktienbanken,

Bankiers,

Hypothekenanstalten,

sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften

m. b. H. mit Genehmigung auf Grund

des Kreditwesengesetzes (wie z. B. Teilzahlungsbanken,

Factoring-Gesellschaften, Kreditbürgschafts-

und Garantiegesellschaften),

die Österreichische Postsparkasse,

freie Makler,

Pfandleihunternehmungen,

Wechselstuben, die nicht von Sparkassen oder

Kreditgenossenschaften betrieben werden."

65. Im § 6 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten

„3. Fachverband der Heilbade-,

Kur- und Krankenanstalten sowie

der Mineralquellenbetriebe

für von privaten Unternehmern betriebene

Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,

Sanatorien,

Säuglingsheime,

Heilbadeanstalten,

Kuranstalten sowie in der Rechtsform von

Krankenanstalten betriebene Ambulatorien

zum Zweck der Untersuchung und Behandlung,

Heilquellen-, Mineralwasser- und Tafelwasserbetriebe

(einschließlich Abfüll- und

Versandbetriebe),

Betriebe zur Gewinnung und Versendung natürlicher

Heilmittel (z. B. Moore, Schlamme

usw.)."

66. Im § 6 Abs. 1 Z. 5 hat die Berufsgruppenaufzählung

zu lauten

„für Unternehmungen mit Berechtigungen gemäß

§ 208 GewO 1973."

67. Im § 6 Abs. 1 hat die Z. 8 zu entfallen.

68. Im § 6 Abs. 1 Z. 9 ist in der Berufsgruppenaufzählung

nach dem Wort „Minigolfplätzen"

das Wort „Campingplätzen," einzufügen

und haben nach dem Wort „Reiseleiter" der

Beistrich und das Wort „Bergführer" zu entfallen.

Artikel II

(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 5 zweiter

Satz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8, 9,

10, 13, 26, 27, 33, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52,

53, 54, 55, 56, 57, 58, 65 und 67 treten mit

1. Feber 1975 in Kraft.

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