633. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung der 5. Handelskammergesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 400/1974, insbesondere
dessen § 32, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres,
für Land- und Forstwirtschaft, für soziale
Verwaltung, für Unterricht und Kunst sowie für
Verkehr verordnet
Artikel I
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Verordnung
des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
über die Errichtung der Fachgruppen
und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft
(Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 481/1972, wird wie folgt geändert und ergänzt
1. Im § 1 Abs. 2 Z. 1 haben die Worte „ohne
Rücksicht auf die Betriebsform:" zu entfallen
und ist nach dem Wort „umfassend" ein Doppelpunkt
zu setzen. In der Berufsgruppenaufzählung
haben die Worte „Inhaber von Konzessionen des
Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893," zu entfallen.
2. Im § 1 Abs. 2 Z. 2 haben in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „Inhaber von Konzessionen
des Steinmetzgewerbes nach § 6 des
Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893," zu
entfallen.
3. Im § 1 Abs. 2 Z. 5 sind in der Berufsgruppenaufzählung
dem Wort „Hohlglasveredler"
die Worte „einschließlich der Glasgraveure." anzufügen.
4. Im § 1 Abs. 2 Z. 6 hat die Berufsgruppenaufzählung
zu lauten
„Maler und Anstreicher,
Lackierer,
Schilderhersteller,
Vergolder und Staffierer,
Maler für Industrieerzeugnisse."
5. Im § 1 Abs. 2 Z. 7 haben in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „Inhaber von Konzessionen
für das Brunnenmachergewerbe nach
§ 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893."
zu entfallen. Nach dem Wort „Terazzomacher,"
sind in einer eigenen Zeile die Worte „Verlegen,
ausgenommen Verspannen und Spalieren, von
Belägen aus Kunststoff, Gummi und Linoleum
sowie von textilen Belägen," einzufügen.
6. Im § 1 Abs. 2 Z. 8 ist in der Berufsgruppenaufzählung
der Beistrich nach „Zimmermeister"
durch einen Punkt zu ersetzen und haben die
Worte „Inhaber von Konzessionen für das Zimmermannsgewerbe
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893." zu entfallen.
7. Im § 1 Abs. 2 Z. 9 hat in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Mühlenbauer," zu
entfallen.
8. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 12 zu lauten
„12. Bundesinnung der Bürsten-
und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer
und Spielzeughersteller,
umfassend
Bürstenmacher,
Pinselmacher,
Besenerzeuger,
Bürstenholzerzeuger,
Kammacher und Haarschmuckerzeuger,
Fächermacher,
Beinschneider,
Drechsler, Meerschaumbildhauer und Pfeifenschneider,
Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),
Erzeuger von Berchtesgadner Waren,
Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,
Wachsbüsten und -puppen,
Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,
Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino-
und Schachspielen, Rauchrequisiten,
Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider,
Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger,
Holzdrahterzeuger, Erzeuger von
Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren,
Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von Spielzeug,
Christbaumschmuckerzeuger, Erzeuger magischer
Geräte."
9. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 13 zu entfallen.
10. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 14 zu lauten
„14. Bundesinnung der Schlosser,
Landmaschinenmechaniker und
Schmiede, umfassend
Schlosser (Bauschlosser, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser,
Kunstschlosser, Maschinenschlosser,
Metalldreher-Erzeuger von
Armaturen, Metallmöbelschlosser, Ofen- und
Herdschlosser, Schweißer),
Mühlenbauer,
Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenerzeuger
und Landmaschinenreparateure),
Schmiede (Fahrzeugschmiede, Federnschmiede,
Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede,
Reparaturschmiede, Zeugschmiede),
Messerschmiede,
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),
Dampfkesselerzeuger,
Drahtwarenerzeuger,
Feilenhauer,
Siebmacher."
11. Im § 1 Abs. 2 Z. 16 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung „Bundesinnung der
Sanitär- und Heizungsinstallateure"
zu lauten.
12. Im § 1 Abs. 2 Z. 17 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung „Bundesinnung der
Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker"
zu lauten. In der Berufsgruppenaufzählung
ist das Wort „Radiotechniker" durch die
Worte „Radio- und Fernsehtechniker" zu ersetzen
und sind nach den Worten „Erzeuger
elektrischer Batterien," die Worte „Errichtung
von Blitzschutzanlagen," als eigener Absatz einzufügen.
13. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 18 zu lauten
„18. Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter,
umfassend
Kunststoffpresser,
Kunststoffspritzer,
Kunststoffhalbzeughersteller."
14. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 19 zu lauten
„19. Bundesinnung der Metallgießer,
Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
Metallschleifer und Galvaniseure,
umfassend
Metall- und Eisengießer, Zinngießer,
Gürtler, Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,
Metallgalanteriewarenerzeuger,
Graveure, Guillocheure und Ziseleure,
Formenstecher,
Emailleure,
Plattierer, Schmuckwarenhersteller,
Stempelerzeuger und Flexographen,
Edelsteingraveure, Edelsteinschleifer,
Metalldrücker,
Metallpresser,
Polier- und Schleifscheibenerzeuger,
Metallschleifer und Galvaniseure."
15. Im § 1 Abs. 2 Z. 20 sind die Worte „Chirurgiemechaniker
(Erzeugung chirurgischer Instrumente
und Apparate)" durch die Worte „Erzeuger
chirurgischer und medizinischer Instrumente",
die Worte „Herstellung und Reparatur
von Kühlapparaten." durch das Wort „Kühlmaschinenmechaniker,"
zu ersetzen und das Wort
„Luftfahrzeugmechaniker." als Absatz anzufügen.
16. Im § 1 Abs. 2 Z. 21 ist das Wort „Autoelektriker"
durch das Wort „Kraftfahrzeugelektriker"
zu ersetzen.
17. Im § 1 Abs. 2 Z. 22 ist jeweils das Wort
„Orthopädiemechaniker" durch das Wort
„Orthopädietechniker" zu ersetzen.
18. Im § 1 Abs. 2 Z. 23 ist das Wort „Juwelenarbeiter"
durch das Wort „Juweliere" zu ersetzen.
19. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 36 zu lauten
„36. Bundesinnung der Konditoren
(Zuckerbäcker), umfassend
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der
Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und
Schokoladewarenerzeuger, Lebzelter und
Wachszieher (Wachswarenerzeuger)."
20. Im § 1 Abs. 2 Z. 38 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung „Bundesinnung der
Molkereien und Käsereien" zu lauten.
21. Im § 1 Abs. 2 Z. 40 ist in der Berufsgruppenaufzählung
der letzte Absatz, beginnend
mit den Worten „Naturblumenbinder und -händler",
durch das Wort „Blumenbinder." zu ersetzen.
22. Im § 1 Abs. 2 Z. 45 ist in der Bezeichnung
der Bundesinnung und in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Chemischputzer" durch das
Wort „Chemischreiniger" und in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Chemischputzen"
durch das Wort „Chemischreinigen" zu ersetzen.
23. Im § 1 Abs. 2 Z. 48 hat die Bezeichnung
der Bundesinnung „Bundesinnung der
Immobilenmakler, Immobilienverwalter
und Inkassobüros" zu lauten
und in der Berufsgruppenaufzählung sind die
Worte „Gebäudeverwalter" und „Realitätenvermittler"
durch die Worte „Immobilienmakler"
und „Immobilienverwalter" zu ersetzen.
24. Im § 1 Abs. 2 Z. 48 a ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Adressenbüros"
durch das Wort „Adressenverlage" zu ersetzen.
25. Im § 1 Ab:;. 2 Z. 49 hat die Berufsgruppenaufzählung
zu lauten
„Optiker und Glasaugenerzeuger,
Hörgeräteakustiker."
26. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 51 zu entfallen.
27. § 1 Abs. 4 B hat zu lauten
„B. Bei der Bundesinnung der Schlosser,
Landmaschinenmechaniker
und Schmiede (Ziffer 14)
a) Landesinnung Wien der Schlosser,
Landmaschinenmechaniker
und Schmiede, umfassend
Schlosser (Bauschlosser, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser,
Kunstschlosser, Maschinenschlosser,
Metalldreher — Erzeuger
von Armaturen, Metallmöbelschlosser, Ofen-
und Herdschlosser, Schweißer),
Mühlenbauer,
Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenerzeuger
und Landmaschinenreparateure),
Schmiede (Fahrzeugschmiede, Federnschmiede,
Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede,
Reparaturschmiede),
Dampfkesselerzeuger,
Drahtwarenerzeuger,
Siebmacher.
b) Landesinnung Wien der Messerschmiede,
Zeugschmiede und
Büchsenmacher, umfassend
Messerschmiede,
Zeugschmiede,
Feilenhauer,
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher)."
28. § 1 Abs. 4 C hat zu lauten
„C. Bei der Bundesinnung der Metallgießer,
Gürtler, Graveure, Metalldrücker,
Metallschleifer und
Galvaniseure (Ziffer 19)
a)LandesinnungWiender Metallgießer,
umfassend
Metall- und Eisengießer, Zinngießer.
b) Landesinnung Wien der Gürtler,
Graveure und Metalldrücker,
umfassend
Gürtler, Bronzewaren- und Chinasilberwarenerzeuger,
Metallgalanteriewarenerzeuger,
Graveure, Guillocheure und Ziseleure,
Formenstecher,
Emailleure,
Plattierer, Schmuckwarenhersteller,
Stempelerzeuger und Flexographen,
Edelsteingraveure, Edelsteinschleifer,
Metalldrücker,
Metallpresser,
Polier- und Schleifscheibenerzeuger.
c) Landesinnung Wien der Metallschleifer
und Galvaniseure, umfassend
Metallschleifer und Galvaniseure."
29. Im § 1 Abs. 4 D lit. a ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Juwelenarbeiter"
durch das Wort „Juweliere" zu ersetzen.
30. Im § 1 Abs. 4 F hat die lit. b zu lauten
„b) Landesinnung Wien der Blumenbinder,
umfassend
Blumenbinder."
31. Im § 1 Abs. 4 I ist in der Bezeichnung
der Bundesinnung und in der lit. a in der Bezeichnung
der Landesinnung das. Wort „Chemischputzer"
durch das Wort „Chemischreiniger"
zu ersetzen.
32. Im § 1 Abs. 41 lit. a ist in der Berufsgruppenaufzählung
das Wort „Chemischputzen"
durch das Wort „Chemischreinigen" zu ersetzen.
33. § 1 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg
und Steiermark können innerhalb der Bundesinnung
der Schlosser, Landmaschinenmechaniker
und Schmiede zwei Landesinnungen errichtet
werden, und zwar
a) Landesinnung der Schlosser
und Schmiede, umfassend
Schlosser (Bauschlosser, Kassenschlosser, Konstruktionsschlosser,
Kunstschlosser, Maschinenschlosser,
Metalldreher-Erzeuger von
Armaturen, Metallmöbelschlosser, Ofen- und
Herdschlosser, Schweißer),
Mühlenbauer,
Schmiede (Fahrzeugschmiede, Federnschmiede,
Huf- und Klauenbeschlag, Kunstschmiede,
Reparaturschmiede, Zeugschmiede),
Messerschmiede,
Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung
von zivilen Waffen und Munition (Büchsenmacher),
Dampfkesselerzeuger,
Drahtwarenerzeuger,
Feilenhauer,
Siebmacher.
b) Landesinnung der Landmaschinenmechaniker,
umfassend
Landmaschinenmechaniker (Landmaschinenerzeuger
und Landmaschinenreparateure)."
34. Im § 2 Abs. 1 Z. 2 sind die Worte „konzessionierten
fabriksmäßig betriebenen Erdölverarbeitung,"
durch die Worte „Erdölverarbeitung
unter Einschluß der Tochterunternehmungen ausländischer
Erdölproduzenten, die im Inland Rohöl
verarbeiten lassen," zu ersetzen.
35. Im § 2 Abs. 1 Z. 5 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „fabriksmäßigen
Verarbeitung von Hochofenschlacke" durch die
Worte „in Form eines Industriebetriebes ausgeübte
Verarbeitung von Hochofenschlacke" zu ersetzen.
36. Im § 2 Abs. 1 Z. 5 sind in der Berufsgruppenaufzählung
nach den Worten „chemische
Büro- und Schulbedarfsindustrie," die Worte
„Dach- und Abdichtungsbahnenindustrie," als
eigener Absatz einzufügen.
37. Im § 2 Abs. 1 Z. 6 hat die Bezeichnung des
Fachverbandes „Fachverband der Papierindustrie"
zu lauten.
38. Im § 2 Abs. 1 Z. 7 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „fabriksmäßig betriebenen
Buchbindereien" durch die Worte „in
Form eines Industriebetriebes geführten Buchbindereien"
zu ersetzen.
39. Im § 2 Abs. 1 Z. 8 hat die Bezeichnung
des Fachverbandes „Fachverband der Audiovisions-
und Filmindustrie" zu
lauten.
40. Im § 2 Abs. 1 Z. 8 sind in der Berufsgruppenaufzählung
nach den Worten „der Filmsynchronisation
und des Filmschnittes," in einer
eigenen Zeile die Worte „der audiovisuellen Programmproduktionen,"
einzufügen.
41. Im § 2 Abs. 1 Z. 8 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „die fabriksmäßig
betriebenen Filmentwicklungs-, -kopier- und -umkehrunternehmungen"
durch die Worte „die in
Form eines Industriebetriebes geführten Filmentwicklungs-,
-kopier- und -umkehrunternehmungen"
zu ersetzen.
42. Im § 2 Abs. 1 Z. 11 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „Likör- und Spirituosenindustrie"
durch das Wort „Spirituosenindustrie"
zu ersetzen.
43. Im § 2 Abs. 1 Z. 21 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „fabriksmäßig betriebenen
Wäschereien, Färbereien und chemischen
Reinigungsbetriebe" durch die Worte „in Form
eines Industriebetriebes geführten Wäschereien,
Färbereien und chemischen Reinigungsbetriebe"
zu ersetzen.
44. Im § 2 Abs. 1 ist folgende Z. 23 anzufügen
„23. Fachverband der Bauindustrie,
umfassend
die in der Form eines Industriebetriebes geführten
Bauunternehmungen."
45. Im § 3 Abs. 2 Z. 7 ist in der Berufsgruppenaufzählung
nach dem Wort „Importhandel"
der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen
und haben die Worte „Großhandel mit
Rauhwaren und Fellen" zu entfallen.
46. Im § 3 Abs. 2 Z. 10 hat die Bezeichnung
des Bundesgremiums „Bundesgremium
des Handels mit Leder, Häuten,
Rauhwaren und Tapeziererbedarf"
zu lauten.
47. Im § 3 Abs. 2 Z. 10 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „Handel mit
Häuten und Fellen" durch die Worte „Handel
mit Häuten, Rauhwaren und Fellen" zu ersetzen.
48. Im § 3 Abs. 2 Z. 16 hat die Bezeichnung
des Bundesgremiums „Bundesgremium
des Eisenhandels (umfassend den
Handel mit Stahl, Metallen, Eisen-,
Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln,
Werkzeugen, Waffen,
Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren)"
zu lauten.
49. Im § 3 Abs. 2 2. 16 sind in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „sanitärem Installationsbedarf"
durch das Wort „Sanitärartikeln"
zu ersetzen.
50. Im § 3 Abs. 4 hat die lit. A zu entfallen.
51. Im § 3 Abs. 4 B hat die lit. b zu lauten
„b) Landesgremium Wien des Textilgroßhandels,
umfassend
Großhandel mit Bekleidung und Textilien, Gewebesäcken,
Piachen und Decken,
Großhandel mit textilen Rohstoffen und Halbfabrikaten
sowie mit Geweben, Borsten,
Haaren und Federn."
52. Im § 3 Abs. 4 B hat die lit. c zu entfallen.
53. Im § 3 Abs. 4 hat die lit. D zu entfallen.
54. Im § 3 Abs. 4 F hat die lit. b zu lauten
„b) Landesgremium Wien für den
Papiergroßhandel, umfassend
Großhandel mit unverarbeitetem Papier,
Großhandel mit Papier- und Schreibwaren,
Büroartikeln, Postkarten, Zeichen- und Buchbindereibedarf."
55. Im § 3 Abs. 4 F hat die lit. c zu entfallen.
56. § 3 Abs. 4 H hat zu lauten
„H. Bundesgremium des Eisenhandels
(umfassend den Handel mit
Stahl, Metallen, Eisen-, Stahl- und
Metallwaren, Sanitärartikeln,
Werkzeugen, Waffen, Haus- und
Küchengeräten, Glas-, Porzellan-
und Keramikwaren) (Ziffer 16)
a) Landesgremium Wien für den
Eiseneinzelhandel (umfassend den
Einzelhandel mit Stahl, Metallen,
Eisen-, Stahl- und Metallwaren, Sanitärartikeln,
Werkzeugen, Waffen,
Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren),
umfassend
Einzelhandel mit Stahl, Metallen, Eisen-,
Stahl- und Metallwaren, Röhren und Sanitärartikeln,
Werkzeugen, Waffen, Schieß-
und Sprengmitteln, Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren.
b) Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Stahl, Metallen
und Sanitärartikeln, umfassend
Großhandel mit Stahl, Metallen und Metallhalbfabrikaten,
Röhren und Sanitärartikeln
sowie Handel mit zentralheizungstechnischem
Zubehör.
c) Landesgremium Wien für den
Eisenwarengroßhandel (umfassend
den Großhandel mit Eisen-,
Stahl- und Metallwaren, Werkzeugen,
Waffen, Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren),
umfassend
Großhandel mit Eisen-, Stahl- und Metallwaren,
Werkzeugen, Waffen, Schieß- und
Sprengmitteln, Haus- und Küchengeräten,
Glas-, Porzellan- und Keramikwaren."
57. Im § 3 Abs. 4 J hat die lit. b wie folgt zu
lauten
„b) Landesgremium Wien für den
Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen,
umfassend
Handel mit Maschinen und Präzisionswerkzeugen
für die Be- und Verarbeitung von Metallen,
Holz, Kunststoff, Stein und sonstigen
Materialien sowie Zubehör für diese Maschinen,
Handel mit Maschinen für die Leder-, Papier-
und Textilerzeugung, -be- und -verarbeitung,
mit Bau-, Baustoff-, Bergwerks- und
graphischen Maschinen, mit Maschinen für
die chemische Produktion, mit Maschinen
für Versorgungsbetriebe (wie für Gas-, Elektrizitäts-,
Wasser- und Fernheizwerke usw.)
sowie Geräten und Fachzubehör,
Handel mit Maschinen und Geräten für die
Be- und Verarbeitung und Erhaltung von
Nahrungs- und Genußmitteln sowie deren
Zubehör,
Handel mit Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen
und Zubehör,
Handel mit Münzautomaten aller Art,
Handel mit Landmaschinen und Zubehör."
58. Im § 3 Abs. 4 J hat die lit. c zu entfallen
und die bisherige lit. d ist als lit. c zu bezeichnen.
59. Im § 3 Abs. 4 Q lit. a hat die Bezeichnung
des Landesgremiums
„Landesgremium Wien für den
Einzelhandel mit Parfümeriewaren"
zu lauten.
60. Im § 3 Abs. 4 Q lit. b hat die Bezeichnung
des Landesgremiums
„Landesgremium Wien für den
Großhandel mit Parfümeriewaren"
zu lauten.
61. Im § 3 Abs. 4 S hat die lit. a zu lauten
„a) Landesgremium Wien der Tabaktrafikanten,
umfassend
Tabaktrafikanten."
62. Im § 3 Abs. 2 sind in der 2. 2, 8, 9, 10,
11, 12, 15, 18, 20, 21, 22, 25, 26, 27 und 31
die Worte „Kleinhandels" oder „Kleinhandel"
jeweils durch die Worte „Einzelhandels" oder
„Einzelhandel" zu ersetzen.
63. Im § 3 Abs. 4 ist in B lit. a, C lit. b,
E lit. a, E lit. b, F lit. a, G lit. a, K lit. a,
M lit. a, N lit. a, O lit. a, P lit. a, Q lit. a,
R lit. b und U lit. b das Wort „Kleinhandel"
jeweils durch das Wort „Einzelhandel" zu ersetzen.
64. Im § 4 hat in der Z. 1 die Berufsgruppenaufzählung
zu lauten
„für Aktienbanken,
Bankiers,
Hypothekenanstalten,
sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften
m. b. H. mit Genehmigung auf Grund
des Kreditwesengesetzes (wie z. B. Teilzahlungsbanken,
Factoring-Gesellschaften, Kreditbürgschafts-
und Garantiegesellschaften),
die Österreichische Postsparkasse,
freie Makler,
Pfandleihunternehmungen,
Wechselstuben, die nicht von Sparkassen oder
Kreditgenossenschaften betrieben werden."
65. Im § 6 Abs. 1 hat die Z. 3 zu lauten
„3. Fachverband der Heilbade-,
Kur- und Krankenanstalten sowie
der Mineralquellenbetriebe
für von privaten Unternehmern betriebene
Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten,
Sanatorien,
Säuglingsheime,
Heilbadeanstalten,
Kuranstalten sowie in der Rechtsform von
Krankenanstalten betriebene Ambulatorien
zum Zweck der Untersuchung und Behandlung,
Heilquellen-, Mineralwasser- und Tafelwasserbetriebe
(einschließlich Abfüll- und
Versandbetriebe),
Betriebe zur Gewinnung und Versendung natürlicher
Heilmittel (z. B. Moore, Schlamme
usw.)."
66. Im § 6 Abs. 1 Z. 5 hat die Berufsgruppenaufzählung
zu lauten
„für Unternehmungen mit Berechtigungen gemäß
§ 208 GewO 1973."
67. Im § 6 Abs. 1 hat die Z. 8 zu entfallen.
68. Im § 6 Abs. 1 Z. 9 ist in der Berufsgruppenaufzählung
nach dem Wort „Minigolfplätzen"
das Wort „Campingplätzen," einzufügen
und haben nach dem Wort „Reiseleiter" der
Beistrich und das Wort „Bergführer" zu entfallen.
Artikel II
(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 5 zweiter
Satz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7, 8, 9,
10, 13, 26, 27, 33, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52,
53, 54, 55, 56, 57, 58, 65 und 67 treten mit
1. Feber 1975 in Kraft.