633. Änderung von Artikel 61 der Satzung der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Änderung von Artikel 61 der Satzung der Vereinten
Nationen wird genehmigt.
(Übersetzung)
Artikel 61
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat
besteht aus 54 Mitgliedern
der Vereinten Nationen,
die von der Generalversammlung
gewählt werden.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 3 werden
jedes Jahr 18 Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrates für
einen Zeitraum von drei Jahren
gewählt. Ein ausscheidendes
Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt
werden.
3. Bei der ersten Wahl nach
der Erhöhung der Mitgliederzahl
des Wirtschafts- und Sozialrates
von 27 auf 54 Mitglieder
werden zusätzlich zu den
Mitgliedern, die an Stelle der
neun Mitglieder gewählt werden,
deren Amtsdauer mit dem
Ende dieses Jahres ausläuft,
27 weitere Mitglieder gewählt.
Die Amtsdauer von neun der
gewählten Mitglieder aus dem
Kreis dieser 27 zusätzlichen
Mitglieder endet gemäß den von
der Generalversammlung getroffenen
Abmachungen nach
einem Jahr und die von neun
weiteren Mitgliedern nach zwei
Jahren.
4. Jedes Mitglied des Wirtschafts-
und Sozialrates hat
einen Vertreter.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1973
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung ist gemäß Art. 108 der
Satzung der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 294/1965 und 258/1968) am 24. September 1973 für alle Mitglieder der Vereinten Nationen
in Kraft getreten.