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633_1973 AT

633. Änderung von Artikel 61 der Satzung der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 633. Änderung von Artikel 61 der Satzung der Vereinten Nationen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Änderung von Artikel 61 der Satzung der Vereinten

Nationen wird genehmigt.

(Übersetzung)

Artikel 61

1. Der Wirtschafts- und Sozialrat

besteht aus 54 Mitgliedern

der Vereinten Nationen,

die von der Generalversammlung

gewählt werden.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 3 werden

jedes Jahr 18 Mitglieder des

Wirtschafts- und Sozialrates für

einen Zeitraum von drei Jahren

gewählt. Ein ausscheidendes

Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt

werden.

3. Bei der ersten Wahl nach

der Erhöhung der Mitgliederzahl

des Wirtschafts- und Sozialrates

von 27 auf 54 Mitglieder

werden zusätzlich zu den

Mitgliedern, die an Stelle der

neun Mitglieder gewählt werden,

deren Amtsdauer mit dem

Ende dieses Jahres ausläuft,

27 weitere Mitglieder gewählt.

Die Amtsdauer von neun der

gewählten Mitglieder aus dem

Kreis dieser 27 zusätzlichen

Mitglieder endet gemäß den von

der Generalversammlung getroffenen

Abmachungen nach

einem Jahr und die von neun

weiteren Mitgliedern nach zwei

Jahren.

4. Jedes Mitglied des Wirtschafts-

und Sozialrates hat

einen Vertreter.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1973

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung ist gemäß Art. 108 der

Satzung der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 294/1965 und 258/1968) am 24. September 1973 für alle Mitglieder der Vereinten Nationen

in Kraft getreten.

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