632. Bundesgesetz: Änderung des Datenschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 79/1994, wird wie folgt geändert
1 § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates."
2. § 14 lautet samt Überschrift
„Rechtsschutz des Betroffenen
§ 14. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3.
(2) Bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge untersagen.
(3) Wird in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, so hat die Verwaltungsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen."
3. (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 1 lautet
„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet
1. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs, das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verord-
nungen verletzt zu sein, soweit dieses Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;
2. von Amts wegen, wenn in einem Verfahren gemäß Z 1 hervorgekommen ist, daß auch andere Personen in ihren Rechten in gleicher Weise verletzt wurden;
3. über die Verpflichtung eines dem 2. Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung eines Bestreitungsvermerks;
4. in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das Datenverarbeitungsregister;
5. über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen Datenverkehr;
6. über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50."
4. 5 36 Abs. 2 lautet
„(2) Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß §§ 9, 13, 29, 44 und 52, die Erlassung von Verfügungen nach § 29 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 und von Beschlüssen nach § 39 Abs. 2 und § 45, sowie die Erstattung von Empfehlungen nach § 41 und von Tätigkeitsberichten nach § 46."
5. 5 36 Abs. 3 wird aufgehoben.
6. (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 4 wird aufgehoben.
7 § 37 Abs. 2 und ein neuer Abs. 3 lauten.
„(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig."
8. (Verfassungsbestimmung) Im § 50 Abs. 5 entfällt die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung"
9. § 50 Abs. 5 lautet
„(5) Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Z 6) gegenüber Bescheiden nach Abs. 4 ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß § 39 tätig wird."
10. (Verfassungsbestimmung) § 58 wird folgender Abs. 13 angefügt
„(13) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/ 1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten § 36 Abs. 4 und die Bezeichnung „Verfassungsbestimmung" in § 50 Abs. 5 außer Kraft."
11 § 58 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) § 4 Abs. 2, § 14, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3 und § 50 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs. 3 außer Kraft."