632. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg geändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Vereinbarung gemäß Axt. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg geändert wird
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung,
und
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
sind übereingekommen, folgende Vereinbarung zu schließen
Artikel 1
Die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark über Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Flugplätze Graz-Thalerhof und Zeltweg, BGBl. Nr. 524/1990, wird wie folgt geändert
Im Art. 2 wird die Betragsangabe „100 Millionen Schilling" durch die Betragsangabe „300 Millionen Schilling" ersetzt.
Artikel 2
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach der Steiermärkischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel 3
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesminister für Landesverteidigung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinterlegt.
Graz, am 11. Mai 1993
Für den Bund vorbehaltlich der Genehmigung durch den Nationalrat
W. Fasslabend Der Bundesminister für Landesverteidigung
Für das Land
J. Krainer Der Landeshauptmann
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 2 Abs. 1 mit 30. September 1993 in Kraft.