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632_1991 AT

632. Verordnung: Zweiter Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 632. Verordnung: Zweiter Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl.

Nr. 195/1980, wird verordnet

§ 1. (1) Die in den Anlagen 1 und 3 genannten

Monographien und die in den Anlagen 2 und 4

genannten Texte werden in das Europäische

Arzneibuch, österreichische Ausgabe, aufgenommen

und in Kraft gesetzt.

(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten

Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden,

bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen

Monographien und Texte.

(3) Die in den Anlagen 3 und 4 genannten

Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden

bisherigen Vorschriften im Europäischen

Arzneibuch, österreichische Ausgabe.

§ 2. Die in der Anlage 5 genannten Monographien

werden in das Österreichische Arzneibuch

aufgenommen und in Kraft gesetzt. Die entprechenden

bisherigen Monographien werden dadurch

ersetzt.

§ 3. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen

Staatsdruckerei verlegt.

§ 4. Arzneimittel, die vor dem 1. September 1992

entweder in Österreich hergestellt oder nach

Österreich eingeführt werden, müssen nicht dem

zweiten Nachtrag zum Arzneibuch entsprechen,

wenn sie den vor Inkrafttreten dieser Verordnung

geltenden Vorschriften entsprechen.

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