632. Verordnung: Zweiter Nachtrag zum Arzneibuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl.
Nr. 195/1980, wird verordnet
§ 1. (1) Die in den Anlagen 1 und 3 genannten
Monographien und die in den Anlagen 2 und 4
genannten Texte werden in das Europäische
Arzneibuch, österreichische Ausgabe, aufgenommen
und in Kraft gesetzt.
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 genannten
Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden,
bisher im Österreichischen Arzneibuch enthaltenen
Monographien und Texte.
(3) Die in den Anlagen 3 und 4 genannten
Monographien und Texte ersetzen die entsprechenden
bisherigen Vorschriften im Europäischen
Arzneibuch, österreichische Ausgabe.
§ 2. Die in der Anlage 5 genannten Monographien
werden in das Österreichische Arzneibuch
aufgenommen und in Kraft gesetzt. Die entprechenden
bisherigen Monographien werden dadurch
ersetzt.
§ 3. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen
Staatsdruckerei verlegt.
§ 4. Arzneimittel, die vor dem 1. September 1992
entweder in Österreich hergestellt oder nach
Österreich eingeführt werden, müssen nicht dem
zweiten Nachtrag zum Arzneibuch entsprechen,
wenn sie den vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Vorschriften entsprechen.