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632_1986 AT

632. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 632. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1987

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1986,

BGBl. Nr. 551, für das Kalenderjahr 1987 mit

1,038 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Kalenderjahr 1987 verbindlich.

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