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632_1983 AT

632. Verordnung: Einhebung vorläufiger Sicherheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 632. Verordnung: Einhebung vorläufiger Sicherheiten

Auf Grund des § 37 a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes

— VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 176/1983

wird verordnet

§ 1. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit

(§ 37 a Abs. 1 und 2 VStG 1950) und bei Beschlagnahme

von verwertbaren Sachen (§ 37 a Abs. 3

VStG 1950) ist das Formular 28 der Verwaltungsformularverordnung

1951, BGBl. Nr. 219, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 631/1983 zu

verwenden.

§ 2. Das Organ hat das Formular mittels Durchschrift

dreifach auszufertigen, zu unterschreiben

und zu datieren. Die Urschrift ist demjenigen, der

eine vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen

Sachen beschlagnahmt worden sind, zu übergeben;

eine Durchschrift ist der Behörde vorzulegen. Den

eingehobenen Geldbetrag oder die beschlagnahmte

Sache hat das Organ an die Behörde abzuführen.

§ 3. Die Gebarung mit dem eingehobenen Geldbetrag

und der beschlagnahmten Sache richtet sich

nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.

§ 4. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung

des Formulares 28 der Verwaltungsformularverordnung

ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit

frei wird oder verfällt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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