632. Verordnung: Einhebung vorläufiger Sicherheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes
— VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 176/1983
wird verordnet
§ 1. Bei Einhebung einer vorläufigen Sicherheit
(§ 37 a Abs. 1 und 2 VStG 1950) und bei Beschlagnahme
von verwertbaren Sachen (§ 37 a Abs. 3
VStG 1950) ist das Formular 28 der Verwaltungsformularverordnung
1951, BGBl. Nr. 219, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 631/1983 zu
verwenden.
§ 2. Das Organ hat das Formular mittels Durchschrift
dreifach auszufertigen, zu unterschreiben
und zu datieren. Die Urschrift ist demjenigen, der
eine vorläufige Sicherheit erlegt hat oder dessen
Sachen beschlagnahmt worden sind, zu übergeben;
eine Durchschrift ist der Behörde vorzulegen. Den
eingehobenen Geldbetrag oder die beschlagnahmte
Sache hat das Organ an die Behörde abzuführen.
§ 3. Die Gebarung mit dem eingehobenen Geldbetrag
und der beschlagnahmten Sache richtet sich
nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 4. Die der Behörde vorgelegte Ausfertigung
des Formulares 28 der Verwaltungsformularverordnung
ist aufzubewahren, bis die vorläufige Sicherheit
frei wird oder verfällt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.