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632_1977 AT

632. Kundmachung: Ergänzung der Erklärung Italiens gemäß Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 632. Kundmachung: Ergänzung der Erklärung Italiens gemäß Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

vom 28. September 1977 hat Italien

seine anläßlich der Ratifikation des Europäischen

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

vom 20. April 1959 (BGBl. Nr. 41/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 56/1977) gemäß Art. 24 des Übereinkommens

abgegebene Erklärung ergänzt, so daß sie

„Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß

Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens als

italienische Justizbehörden die folgenden Behörden

zu betrachten sind

die Generalstaatsanwälte der Republik,

die Staatsanwälte der Republik,

die ordentlichen Gerichte,

die Militärgerichte,

die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten,

die Untersuchungsrichter,

die Untersuchungsräte,

die Prätoren,

der Verfassungsgerichtshof,

die parlamentarische Untersuchungskommission."

Im übrigen wurde die anläßlich der Ratifikation

des Übereinkommens durch Italien abgegebene

Erklärung unverändert aufrechterhalten.

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