632. Kundmachung: Ergänzung der Erklärung Italiens gemäß Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
vom 28. September 1977 hat Italien
seine anläßlich der Ratifikation des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 (BGBl. Nr. 41/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 56/1977) gemäß Art. 24 des Übereinkommens
abgegebene Erklärung ergänzt, so daß sie
„Die italienische Regierung erklärt, daß gemäß
Art. 24 und im Sinne des Übereinkommens als
italienische Justizbehörden die folgenden Behörden
zu betrachten sind
die Generalstaatsanwälte der Republik,
die Staatsanwälte der Republik,
die ordentlichen Gerichte,
die Militärgerichte,
die Ämter der Staatsanwaltschaft bei den Militärgerichten,
die Untersuchungsrichter,
die Untersuchungsräte,
die Prätoren,
der Verfassungsgerichtshof,
die parlamentarische Untersuchungskommission."
Im übrigen wurde die anläßlich der Ratifikation
des Übereinkommens durch Italien abgegebene
Erklärung unverändert aufrechterhalten.