632. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 18/
1975, wird verordnet
Artikel I
Der § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,
zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme
von Abfertigungen als Abgangs- oder Bestimmungszollamt
im Verfahren nach dem Zollabkommen
vom 15. Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/
1960, über den internationalen Warentransport
mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster
Klasse beschränkt. Die Zuständigkeit zur Vornahme
von Abfertigungen als Durchgangszollamt
in diesem Verfahren wird auf die Zollämter
erster Klasse und folgende Zollämter zweiter
Klasse beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Wullowitz
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Steinpaß
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Radkersburg
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,
Wurzenpaß
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang.
(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen
als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle
oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach dem Abkommen
vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/
1973, zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren wird auf die Zollämter
erster Klasse und folgende Zollämter
zweiter Klasse beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Hanging, Wullowitz
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Rabenstein,. Loibltunnel, Wurzenpaß
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Pinswang, Vils.
(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen
nach dem Abkommen vom 11. Juni
1975, BGBl. Nr. 180/1976, zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zur Vereinfachung der
Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits
und Griechenland und der Türkei anderseits
beim Weiterversand von Waren aus Österreich
wird auf folgende Zollämter beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Wien
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Linz
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Salzburg
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Innsbruck, Kufstein
g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg
Feldkirch, Bregenz, Dornbirn."
Artikel II
Die Anlage zu § 5 wird durch die beigefügte
Anlage ersetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977
in Kraft.
Androsch