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632_1976 AT

632. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 632. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Auf Grund des § 14 Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/

1975, wird verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 11. Jänner 1975, BGBl. Nr. 54,

zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme

von Abfertigungen als Abgangs- oder Bestimmungszollamt

im Verfahren nach dem Zollabkommen

vom 15. Jänner 1959, BGBl. Nr. 92/

1960, über den internationalen Warentransport

mit Carnets TIR wird auf die Zollämter erster

Klasse beschränkt. Die Zuständigkeit zur Vornahme

von Abfertigungen als Durchgangszollamt

in diesem Verfahren wird auf die Zollämter

erster Klasse und folgende Zollämter zweiter

Klasse beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Grametten, Rattersdorf-Liebing, Heiligenkreuz

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Wullowitz

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Steinpaß

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Radkersburg

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabenstein, Seebergsattel, Loibltunnel,

Wurzenpaß

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang.

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen

als Abgangszollstelle, Bestimmungszollstelle

oder Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen

Versandverfahren nach dem Abkommen

vom 30. November 1972, BGBl. Nr. 599/

1973, zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren wird auf die Zollämter

erster Klasse und folgende Zollämter

zweiter Klasse beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Hanging, Wullowitz

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Hangendenstein, Oberndorf, Steinpaß

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Rabenstein,. Loibltunnel, Wurzenpaß

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Pinswang, Vils.

(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen

nach dem Abkommen vom 11. Juni

1975, BGBl. Nr. 180/1976, zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Vereinfachung der

Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits

und Griechenland und der Türkei anderseits

beim Weiterversand von Waren aus Österreich

wird auf folgende Zollämter beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Wien

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Linz

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Salzburg

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Graz, Leibnitz, Leoben, Spielfeld

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Klagenfurt, Arnoldstein, Rosenbach, Villach

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Innsbruck, Kufstein

g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Vorarlberg

Feldkirch, Bregenz, Dornbirn."

Artikel II

Die Anlage zu § 5 wird durch die beigefügte

Anlage ersetzt.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977

in Kraft.

Androsch

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