632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Art. 11 Abs. 2 und Art. 19
Abs. 2 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anlage zu Art. 9 und Art. 11 sowie samt Zusatzprotokoll
wird genehmigt.
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
in ihrem Bestreben, die Regelung der Schifffahrt
auf dem Bodensee den geänderten Verhältnissen
und dem Stand der Technik anzupassen
und zu diesem Zweck den Vertrag vom
22. September 1867 zwischen den Bodensee-
Uferstaaten betreffend eine internationale Schifffahrts-
und Hafenordnung für den Bodensee
durch ein neues Übereinkommen und einheitliche
Schiffahrtsvorschriften zu ersetzen,
sind wie folgt übereingekommen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Dieses Übereinkommen regelt die Schiffahrt
auf dem Bodenseee für den Bereich des Obersees
einschließlich des Überlinger Sees.
(2) Andere Hoheitsverhältnisse auf dem
Bodensee, insbesondere der Verlauf von Staatsgrenzen,
werden durch dieses Übereinkommen
nicht berührt.
(3) Die Schiffahrt auf dem Untersee und den
beiden Rheinstrecken zwischen Konstanz und
Schaffhausen wird in einem besonderen Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schifffahrt
auf der Strecke des Alten Rheins von der
Mündung bis Rheineck-Gaissau wird in einem
besonderen Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens
geregelt, soweit nicht die besonderen
örtlichen Verhältnisse Ausnahmen erfordern; dabei
werden die Fahrzeuge der drei Vertragsstaaten
gegenseitig gleich behandelt. Dies gilt sinngemäß
auch für die auf Grund des Artikels 5 zu erlassenden
Vorschriften (im folgenden Schiffahrtsvorschriften
genannt). Insbesondere werden Zulassungen
für Fahrzeuge, Bewilligungen oder Erlaubnisse
zum Führen von Fahrzeugen und sonstige
Zulassungen, die auf Grund dieses Übereinkommens
und der in Satz 1 genannten besonderen
Verträge erteilt werden, gegenseitig
anerkannt.
Artikel 2
(1) Unter Beachtung der in diesem Übereinkommen
und in den Schiffahrtsvorschriften enthaltenen
Bestimmungen ist die Schiffahrt für
jedermann frei.
(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nach
diesem Übereinkommen und den Schiffahrtsvorschriften
zum Verkehr berechtigten Fahrzeuge
gegenseitig gleich.
Artikel 3
In Häfen und an Landestellen, die für den
allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das
bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich.
Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in
solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht
werden, unter Beachtung des Artikels 2
Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die
Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche
Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert
wird, als dies zur Wahrung anderer
öffentlicher Interessen unvermeidbar ist.
ABSCHNITT II
Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten erlassen für die Schifffahrt
einheitliche Vorschriften (Schiffahrtsvorschriften)
über die Sicherheit und die Leichtigkeit
des Verkehrs sowie über die Abwendung von
Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt
verursacht werden können.
(2) Die Schiffahrtsvorschriften regeln insbesondere
a) Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung,
die Kennzeichnung und die Zulassung
der Fahrzeuge,
b) Anforderungen hinsichtlich der Anzahl, der
Befähigung und der Eignung der zum
Führen und zum Betrieb von Fahrzeugen
erforderlichen Personen,
c) den Verkehr und das Verhalten beim Betrieb
von Fahrzeugen,
d) die Zeichen und die Signale für die Schifffahrt,
e) den Schutz der Umwelt gegen Beeinträchtigungen
durch die Schiffahrt.
(3) Soweit es für die Sicherheit und die Leichtigkeit
des Verkehrs oder für den Schutz der Umwelt
erforderlich ist, werden in den Schiffahrtsvorschriften
auch Regelungen für schwimmende
Anlagen getroffen.
(4) Regelungen nach Absatz 2 Buchstabe e
können auch Maßnahmen zur Beschränkung der
Schiffahrt vorsehen, insbesondere können sie das
Befahren des Sees mit bestimmten Arten von
Fahrzeugen verbieten und die Schiffahrt auf
Teilen des Sees oder zu bestimmten Zeiten
untersagen.
(5) Jeder Vertragsstaat darf von den einheitlichen
Schiffahrtsvorschriften abweichende Bestimmungen
erlassen, soweit dies zur Regelung
besonderer örtlicher Verhältnisse sowie des Verkehrs
und des Betriebes in Häfen erforderlich ist.
Die Grundsätze dieses Übereinkommens und der
Schiffahrtsvorschriften sind dabei zu beachten.
Artikel 6
(1) Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den
Schiffahrtsvorschriften vorgesehen ist, einer Zulassung
zum Verkehr durch den nach Absatz 2
jeweils zuständigen Vertragsstaat.
(2) Für die Zulassung eines Fahrzeuges zum
Verkehr ist der Vertragsstaat zuständig, in dem
es seinen gewöhnlichen Standort hat. Hat das
Fahrzeug in keinem der Vertragsstaaten einen gewöhnlichen
Standort, so ist der Vertragsstaat
zuständig, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraussetzungen
gegeben, so ist jeder Vertragsstaat
zuständig. Der Vertragsstaat, der die Zulassung
erteilt hat, ist auch für deren Änderung und Entzug
zuständig.
(3) Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines
Fahrzeuges zum Verkehr vom Bestehen einer
Haftpflichtversicherung abhängig machen.
Artikel 7
(1) Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit
dies in den Schiffahrtsvorschriften vorgesehen
ist, eine Bewilligung oder Erlaubnis durch den
nach Absatz 2 jeweils zuständigen Vertragsstaat
erforderlich.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung oder der
Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges ist der
Vertragsstaat zuständig, in dem der Bewerber
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der
Bewerber in keinem Vertragsstaat einen gewöhnlichen
Aufenthalt, so ist jeder Vertragsstaat
für die Erteilung der Bewilligung oder der
Erlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die
Bewilligung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch
für deren Änderung und Entzug zuständig.
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen
dieses Abschnittes besondere Vorschriften
für die gewerbsmäßige Ausübung der
Schiffahrt erlassen.
ABSCHNITT III
Durchführung des Übereinkommens
Artikel 9
(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens
und der Schiffahrtsvorschriften wird der Obersee
in drei Vollzugsbereiche eingeteilt, die in der
Anlage umschrieben sind.
(2) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes
bestimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung
dieses Übereinkommens und der Schifffahrtsvorschriften
in dem Vollzugsbereich zuständig,
der seinem Ufer vorgelagert ist.
Artikel 10
(1) Die zuständigen Organe eines Vertragsstaates
sind zu Maßnahmen auf Grund dieses
Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften
auch in den Vollzugsbereichen der anderen Vertragsstaaten
berechtigt,
a) wenn sie, insbesondere im Zusammenhang
mit einem Unfall, Vorgänge wahrnehmen,
die den dringenden Verdacht einer Zuwiderhandlung
gegen die Schiffahrtsvorschriften
begründen,
b) zur Weiterverfolgung eines Fahrzeuges, sofern
die Voraussetzungen des Buchstaben a
gegeben sind,
c) zur Verkehrsregelung und aus Anlaß besonderer
Veranstaltungen im Rahmen eines
Ersuchens des nach Artikel 9 Absatz 2 zuständigen
Vertragsstaates.
(2) Organe, die in den Fällen des Absatzes 1
tätig werden, sind zur Feststellung des Sachverhaltes
und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger
Maßnahmen berechtigt. Insbesondere dürfen
sie
a) Fahrzeuge anhalten und betreten,
b) Personalausweise und amtliche Papiere, die
auf Grund der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt
werden müssen, kontrollieren,
c) an Bord befindliche Personen vernehmen,
d) Niederschriften aufnehmen,
e) Geldbeträge erheben, sofern der Betroffene
damit einverstanden ist,
f) beteiligte Fahrzeuge und Beweisgegenstände
sicherstellen,
g) Personen festnehmen, die einer Zuwiderhandlung
gegen die Schiffahrtsvorschriften
dringend verdächtigt sind.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f
und g sind nur zulässig, wenn sie der Rechtsordnung
des Vertragsstaates entsprechen, dem
die Organe angehören, und wenn sie mit der
Rechtsordnung des für den Vollzugsbereich
zuständigen Vertragsstaates nicht grundsätzlich
unvereinbar sind.
Artikel 11
(1) Artikel 10 gilt nicht
a) für den Überlinger See und einen dem Ufer
vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches,
der in der Anlage zu diesem Übereinkommen
umschrieben ist, und in dem die
Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich
zugewiesen ist, ausschließlich
zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),
b) für Routinekontrollen jeder Art,
c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen
Vertragsstaates.
(2) Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben
a bis d sind im Rahmen eines Ersuchens
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c auch in den
Ausschließlichkeitszonen zulässig.
Artikel 12
(1) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 ist
der für den Vollzugsbereich zuständige Vertragsstaat
unverzüglich von Maßnahmen nach Artikel
10 Absatz 2 Buchstaben f und g zu unterrichten.
(2) Angehörige des für den Vollzugsbereich
zuständigen Vertragsstaates, die in Übereinstimmung
mit Artikel 10 Absätzen 2 und 3 festgenommen
werden, sind diesem Vertragsstaat unverzüglich
zu übergeben. Dies gilt auch für Personen,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem
für den Vollzugsbereich zuständigen Vertragsstaat
haben, sofern sie nicht Angehörige des Vertragsstaates
sind, dessen Organe sie festgenommen
haben. Personen, die nach dieser Bestimmung
nicht dem für den Vollzugsbereich zuständigen
Vertragsstaat zu übergeben sind, dürfen in den
Vertragsstaat verbracht werden, dessen Organe
sie festgenommen haben.
(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 10
Absätzen 2 und 3 sichergestellten Fahrzeuge und
Beweisgegenstände dürfen vorläufig in den
Vertragsstaat verbracht werden, dessen Organe
sie sichergestellt haben. Ist ein anderer Vertragsstaat
zur Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig,
die Anlaß für die Sicherstellung war, so
sind ihm diese Fahrzeuge und Beweisgegenstände
unverzüglich zu übergeben.
Artikel 13
(1) Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen die Schiffahrtsvorschriften ist jeder Vertragsstaat
ohne Rücksicht darauf zuständig, in
welchem Vollzugsbereich die Zuwiderhandlung
begangen worden ist.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 übt der
Vertragsstaat aus, in dem die Person, die einer
Zuwiderhandlung gegen die Schiffahrtsvorschriften
verdächtig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Hat eine Person in keinem der Vertragsstaaten
ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so
übt die Zuständigkeit der Vertragsstaat aus,
dessen Organe zuerst tätig geworden sind.
(3) Auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen die Schiffahrtsvorschriften ist das
Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem die
Zuwiderhandlung in Übereinstimmung mit den
Absätzen 1 und 2 verfolgt wird. Dies gilt auch für
das Verfahren und die Verjährung. Die Unterbrechung
der Verjährung in einem Vertragsstaat
gilt jedoch auch in den anderen Vertragsstaaten
als eingetreten.
Artikel 14
Nach Maßgabe des innerstaatlichen Redites der
Vertragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat
ausgesprochenen und nach dessen Rechtsordnung
rechtskräftigen und vollstreckbaren Ent-
scheidungen und Verfügungen wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Schiffahrtsvorschriften auf
dessen Ersuchen in einem anderen Vertragsstaat
vollstreckt.
Artikel 15
(1) Die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden
der Vertragsstaaten leisten einander
bei der Durchführung dieses Übereinkommens
und der Schiffahrtsvorschriften Rechts- und
Amtshilfe jeder Art und übernehmen auf Ersuchen
eines Vertragsstaates die Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften,
soweit dies nach innerstaatlichem Recht
nicht unzulässig ist. Sie wenden dabei ihr Recht
an, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes
bestimmt.
(2) Alle mit einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung
gegen die Schiffahrtsvorschriften
zusammenhängenden Unterlagen und sonstigen
Gegenstände sind dem nach Art. 13 Absatz 2
zur Verfolgung zuständigen Vertragsstaat zu
übergeben.
(3) Die Vertragsstaaten unterrichten einander
über den Entzug der Zulassung und den Entzug
der Bewilligung oder der Erlaubnis zum
Führen eines Fahrzeuges, die Androhung des
Entzuges sowie über alle Tatsachen, die dafür
erheblich sein können.
Artikel 16
In Durchführung dieses Übereinkommens eingenommene
Geldbeträge werden zwischen den
Vertragsstaaten nicht erstattet. Das gleiche gilt
für die den Vertragsstaaten entstehenden Kosten.
Artikel 17
Die zur Durchführung dieses Übereinkommens
und der Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten können, soweit dieses
Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unmittelbar
miteinander verkehren. An eine unzuständige
Stelle gerichtete Ersuchen oder Mitteilungen
sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Artikel 18
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem
Wege mit, welche Behörden zur Durchführung
dieses Übereinkommens und der Schifffahrtsvorschriften
zuständig sind.
ABSCHNITT IV
Internationale Schiffahrtskommission für den
Bodensee
Artikel 19
(1) Es wird eine Internationale Schiffahrtskommission
für den Bodensee (im folgenden
Kommission genannt) gebildet.
(2) Die Kommission hat unter Berücksichtigung
der Bedürfnisse des Verkehrs auf dem See,
der Erfordernisse des Umweltschutzes sowie der
Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik
a) die Angelegenheiten festzulegen, die in den
Schiffahrtsvorschriften einheitlich zu regeln
sind, und dafür Vorschläge auszuarbeiten,
b) auf die einheitliche Durchführung der für
die Schiffahrt geltenden Vorschriften hinzuwirken,
c) alle die Bodenseeschiffahrt betreffenden
Fragen, insbesondere solche technischer und
nautischer Natur, zu beraten und darüber
Informationen auszutauschen,
d) Empfehlungen betreffend die Bodenseeschiffahrt
an die Vertragsstaaten zu richten
und Änderungen geltender Vorschriften
vorzuschlagen.
(3) Die Kommission hat ferner für die gegenseitige
Information über Rechtsvorschriften zu
sorgen, welche die Schiffahrt auf dem See unmittelbar
betreffen.
(4) Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder
in die Kommission und bestimmt ein
Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Es
können Sachverständige zugezogen werden. Die
Delegationsvorsitzenden verkehren unmittelbar
miteinander.
(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig,
wobei jede Delegation eine Stimme hat.
Auf Verlangen eines Delegationsvorsitzenden hat
die Kommission innerhalb von zwei Monaten
zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Kommission
gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,
in der die Einsetzung von Ausschüssen und Sachverständigengruppen
vorgesehen werden kann.
ABSCHNITT V
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 20
(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Durchführung dieses Übereinkommens
oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung
zunächst im Rahmen der in Artikel 19
vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem
Wege anzustreben.
(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine
Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat
verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission
unterbreitet wird.
Artikel 21
(1) Die Schiedskommission besteht aus drei
Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige eines
der Vertragsstaaten sein; sie dürfen nicht mit dem
Fall in anderem Zusammenhang bereits befaßt gewesen
sein.
(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten
Parteien bestellt ein Mitglied der Schiedskommission.
Besteht eine Partei aus zwei Vertragsstaaten,
so bestellen diese ein Mitglied im gemeinsamen
Einvernehmen. Die beiden von den Parteien
bestellten Mitglieder wählen einen Obmann.
(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Notifikation
des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens
bestellt, so wird das Mitglied auf Antrag der
Gegenpartei vom Präsidenten des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.
(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht
innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung
auf einen Obmann einigen, so wird dieser
auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
bezeichnet.
(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4
erwähnten Fälle der Präsident des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder
ist er Angehöriger eines Vertragsstaates, so wird
die Bezeichnung vom Vizepräsidenten vorgenommen.
Ist auch dieser verhindert oder Angehöriger
eines Vertragsstaates, so nimmt das amtsälteste
Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger
eines Vertragsstaates ist, die Bezeichnung
vor.
Artikel 22
(1) Die Schiedskommission wirkt in jedem
Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung
des Falles hin. Erweist sich eine solche
Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission
mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung.
Diese Entscheidung ist endgültig und für
alle Vertragsstaaten verbindlich.
(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen
und Entscheidungen zugrunde
a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens
unter besonderer Beachtung des Artikels 1
Absatz 2,
b) die zwischen den Vertragsstaaten geltenden
einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner
oder besonderer Art,
c) das Völkergewohnheitsrecht,
d) die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Artikel 23
(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,
setzt die Schiedskommission hre eigenen
Verfahrensregeln fest.
(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei
beteiligte Vertragsstaat kann dem Verfahren
jederzeit als Nebenintervenient beitreten.
(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr
bestellten Mitglieds der Schiedskommission; die
Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten
werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
ABSCHNITT VI
Schlußbestimmungen
Artikel 24
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber den Regierungen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 25
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Österreichischen Bundesregierung hinterlegt
werden.
Artikel 26
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag
des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde
hinterlegt worden ist.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen
auf diplomatischem Wege schriftlich
gegenüber den beiden anderen Vertragsstaaten
kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf des
auf sie folgenden Kalenderjahres im Verhältnis
zwischen allen Vertragsstaaten gleichzeitig wirksam.
(3) Im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens
nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich
Verhandlungen zur einvernehmlichen Neuregelung
der Schiffahrt auf dem Bodensee auf.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird
dieses Übereinkommen weiter angewendet.
Artikel 27
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
treten alle früheren Übereinkommen, Protokolle
und sonstigen Vereinbarungen über die
Regelung der Schiffahrt auf dem Bodensee außer
Kraft, insbesondere der Vertrag vom 22. September
1867 zwischen den Bodensee-Uferstaaten betreffend
eine internationale Schiffahrts- und
Hafenordnung für den Bodensee, das Bregenzer
Protokoll vom 6. Mai 1892, das Bregenzer Revisionsprotokoll
vom 30. Juni 1894, das Konstanzer
Protokoll vom 8. April 1899 sowie die
weiteren Vereinbarungen der Jahre 1909, 1915,
1927 und 1933.
(2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten
der Schiffahrtsvorschriften, längstens
jedoch für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens, die derzeit geltenden, auf
Grund der in Absatz 1 genannten Übereinmen,
Protokolle und Vereinbarungen erlassenen
Vorschriften über die Schiffahrt auf dem See sowie
diese Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen
selbst weiter an, soweit sie Vorschriften
über die Schiffahrt enthalten.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni
1973 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Frank
Für die Republik Österreich
Dr. Karl Fischer
Dr. Elmar Grabherr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Diez
Anlage zu Artikel 9 und Artikel 11
Abgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschließlichkeitszonen
I. Vollzugsbereiche
1. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich verläuft von der Mitte der
Leiblachmündung in gerader Linie zum Rheinspitz,
Weißes Haus, bis zum Schnittpunkt mit
der geraden Linie vom Fernsehturm auf dem
Pfänder — Romanshorn, neue katholische
Kirche (Punkt 1). Von Punkt 1 verläuft sie in
Richtung Romanshorn, neue katholische
Kirche, bis zum Schnittpunkt mit der geraden
Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten
Rhein — Mitte Argenmündung (Punkt 2).
2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft verläuft von Punkt 2
in gerader Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt
am Alten Rhein.
3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft beginnt bei
Punkt 2 und folgt der geraden Linie in Richtung
Romanshorn, neue katholische Kirche, bis
zu ihrem Schnittpunkt mit der geraden Linie
letzter Staatsgrenzpunkt am Alten
Rhein — Hagnau, Kirche (Punkt 3). Von
Punkt 3 verläuft sie in gerader Linie bis zum
Schnittpunkt der geraden Linien Romanshorn,
neue katholische Kirche — Fischbach, St. Magnuskirche,
und Rheinspitz, Weißes Haus —
Hagnau, Kirche (Punkt 4). Von Punkt 4 folgt
sie der geraden Linie in Richtung Konstanz,
Bismarckturm, bis zum Schnittpunkt mit der
geraden Linie Scherzingen, Kirche — Haltnau,
Wohnhaus (Punkt 5). Von Punkt 5 folgt sie
der geraden Linie bis zur Mitte der geraden
Linie zwischen den Punkten Bottighofen,
Schlößli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn
(Punkt 6). Von Punkt 6 folgt sie der geraden
Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt im Konstanzer
Trichter und dann der vertraglich festgelegten
Staatsgrenze.
II. Ausschließlichkeitszonen
1. Die Grenze der Ausschließlichkeitszonen verläuft
westlich der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt
am Alten Rhein — Mitte Argenmündung
in 3 km Entfernung vom Ufer bei
Mittelwasserstand. Im Gebiet östlich dieser
Linie beträgt der Abstand der Grenze der
Ausschließlichkeitszonen 2 km vom Ufer bei
Mittelwasserstand.
2. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen
der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich wird durch die gerade
Linie bestimmt, die von der Mitte der Leiblachmündung
zum Punkt 1 verläuft.
3. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen
der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft wird durch die gerade
Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten
Rhein — Punkt 2 bestimmt.
4. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen
der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird
durch den Linienzug Punkt 5 — Punkt 6 —
letzter Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter
und durch die vertraglich festgelegte Staatsgrenze
bestimmt.
III. An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten
Mitte der Leiblachmündung tritt nach
einer neuen vertraglichen Feststellung des
Grenzverlaufes zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich der
letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Gebiet.
ZUSATZPROTOKOLL
zu dem Übereinkommen über die Schiffahrt
auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973
I.
Zur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des
Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem
Bodensee (Übereinkommen) vorgesehenen Verträge
über die Schiffahrt auf dem Untersee und
den beiden Rheinstrecken zwischen Konstanz und
Schaffhausen einerseits und der Strecke des Alten
Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau
andererseits (Zusatzverträge) sowie zur Durchführung
der auf Grund dieser Verträge geltenden
Vorschriften haben die Vertragsstaaten folgendes
vereinbart
1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Schiffahrtsvorschriften, die auf den in Artikel
1 Absatz 3 des Übereinkommens genannten
Gewässern begangen werden, ist jeder
Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf zuständig,
in welchem Vertragsstaat die Zuwiderhandlungen
begangen worden sind. Hinsichtlich der
in einem der anderen Vertragsstaaten begangenen
Zuwiderhandlungen kann die Zuständigkeit
nur ausgeübt werden, wenn dieser Vertragsstaat
ein Ersuchen um Übernahme der
Verfolgung stellt.
2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14
bis 18 des Übereinkommens werden auf die
Schiffahrt auf den in Artikel 1 Absatz 3 des
Übereinkommens genannten Gewässern angewendet,
wobei
a) an die Stelle des Übereinkommens die
Zusatzverträge treten,
b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die
auf Grund der Zusatzverträge geltenden
Vorschriften treten,
c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen
an die Stelle des nach dem
Übereinkommen zuständigen Vertragsstaates
der nach diesem Zusatzprotokoll zuständige
Vertragsstaat tritt.
3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Übereinkommens
vorgesehenen Internationalen Schifffahrtskommission
für den Bodensee werden auf
Angelegenheiten ausgedehnt, die ausschließlich
oder teilweise den Geltungsbereich eines Zusatzvertrages
betreffen, wobei der am Zusatzvertrag
jeweils nicht beteiligte Vertragsstaat an
den Abstimmungen nicht teilnimmt.
4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung oder die Durchführung
der Zusatzverträge oder der auf Grund
dieser Verträge geltenden Vorschriften gelten
die Artikel 20 bis 23 des Übereinkommens, wobei
an die Stelle der Vertragsstaaten des Übereinkommens
die Vertragsstaaten des jeweiligen
Zusatzvertrages treten.
II.
Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des
Übereinkommens; es wird angewendet, sobald
und solange der jeweilige Zusatzvertrag anwendbar
ist.
GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni
1973 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Frank
Für die Republik Österreich
Dr. Karl Fischer
Dr. Elmar Grabherr
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Diez
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. Juli 1974, die Ratifikationsurkunden der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden am 28. November 1975 gemäß Art. 25
des Übereinkommens hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 am
1. Jänner 1976 in Kraft.