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632_1975 AT

632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Übereinkommens, dessen Art. 11 Abs. 2 und Art. 19

Abs. 2 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anlage zu Art. 9 und Art. 11 sowie samt Zusatzprotokoll

wird genehmigt.

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

in ihrem Bestreben, die Regelung der Schifffahrt

auf dem Bodensee den geänderten Verhältnissen

und dem Stand der Technik anzupassen

und zu diesem Zweck den Vertrag vom

22. September 1867 zwischen den Bodensee-

Uferstaaten betreffend eine internationale Schifffahrts-

und Hafenordnung für den Bodensee

durch ein neues Übereinkommen und einheitliche

Schiffahrtsvorschriften zu ersetzen,

sind wie folgt übereingekommen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen regelt die Schiffahrt

auf dem Bodenseee für den Bereich des Obersees

einschließlich des Überlinger Sees.

(2) Andere Hoheitsverhältnisse auf dem

Bodensee, insbesondere der Verlauf von Staatsgrenzen,

werden durch dieses Übereinkommen

nicht berührt.

(3) Die Schiffahrt auf dem Untersee und den

beiden Rheinstrecken zwischen Konstanz und

Schaffhausen wird in einem besonderen Vertrag

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schifffahrt

auf der Strecke des Alten Rheins von der

Mündung bis Rheineck-Gaissau wird in einem

besonderen Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens

geregelt, soweit nicht die besonderen

örtlichen Verhältnisse Ausnahmen erfordern; dabei

werden die Fahrzeuge der drei Vertragsstaaten

gegenseitig gleich behandelt. Dies gilt sinngemäß

auch für die auf Grund des Artikels 5 zu erlassenden

Vorschriften (im folgenden Schiffahrtsvorschriften

genannt). Insbesondere werden Zulassungen

für Fahrzeuge, Bewilligungen oder Erlaubnisse

zum Führen von Fahrzeugen und sonstige

Zulassungen, die auf Grund dieses Übereinkommens

und der in Satz 1 genannten besonderen

Verträge erteilt werden, gegenseitig

anerkannt.

Artikel 2

(1) Unter Beachtung der in diesem Übereinkommen

und in den Schiffahrtsvorschriften enthaltenen

Bestimmungen ist die Schiffahrt für

jedermann frei.

(2) Die Vertragsstaaten behandeln die nach

diesem Übereinkommen und den Schiffahrtsvorschriften

zum Verkehr berechtigten Fahrzeuge

gegenseitig gleich.

Artikel 3

In Häfen und an Landestellen, die für den

allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das

bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich.

Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in

solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht

werden, unter Beachtung des Artikels 2

Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die

Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche

Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert

wird, als dies zur Wahrung anderer

öffentlicher Interessen unvermeidbar ist.

ABSCHNITT II

Einheitliche Schiffahrtsvorschriften

Artikel 5

(1) Die Vertragsstaaten erlassen für die Schifffahrt

einheitliche Vorschriften (Schiffahrtsvorschriften)

über die Sicherheit und die Leichtigkeit

des Verkehrs sowie über die Abwendung von

Gefahren und Nachteilen, die durch die Schifffahrt

verursacht werden können.

(2) Die Schiffahrtsvorschriften regeln insbesondere

a) Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung,

die Kennzeichnung und die Zulassung

der Fahrzeuge,

b) Anforderungen hinsichtlich der Anzahl, der

Befähigung und der Eignung der zum

Führen und zum Betrieb von Fahrzeugen

erforderlichen Personen,

c) den Verkehr und das Verhalten beim Betrieb

von Fahrzeugen,

d) die Zeichen und die Signale für die Schifffahrt,

e) den Schutz der Umwelt gegen Beeinträchtigungen

durch die Schiffahrt.

(3) Soweit es für die Sicherheit und die Leichtigkeit

des Verkehrs oder für den Schutz der Umwelt

erforderlich ist, werden in den Schiffahrtsvorschriften

auch Regelungen für schwimmende

Anlagen getroffen.

(4) Regelungen nach Absatz 2 Buchstabe e

können auch Maßnahmen zur Beschränkung der

Schiffahrt vorsehen, insbesondere können sie das

Befahren des Sees mit bestimmten Arten von

Fahrzeugen verbieten und die Schiffahrt auf

Teilen des Sees oder zu bestimmten Zeiten

untersagen.

(5) Jeder Vertragsstaat darf von den einheitlichen

Schiffahrtsvorschriften abweichende Bestimmungen

erlassen, soweit dies zur Regelung

besonderer örtlicher Verhältnisse sowie des Verkehrs

und des Betriebes in Häfen erforderlich ist.

Die Grundsätze dieses Übereinkommens und der

Schiffahrtsvorschriften sind dabei zu beachten.

Artikel 6

(1) Fahrzeuge bedürfen, soweit dies in den

Schiffahrtsvorschriften vorgesehen ist, einer Zulassung

zum Verkehr durch den nach Absatz 2

jeweils zuständigen Vertragsstaat.

(2) Für die Zulassung eines Fahrzeuges zum

Verkehr ist der Vertragsstaat zuständig, in dem

es seinen gewöhnlichen Standort hat. Hat das

Fahrzeug in keinem der Vertragsstaaten einen gewöhnlichen

Standort, so ist der Vertragsstaat

zuständig, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat. Ist keine dieser Voraussetzungen

gegeben, so ist jeder Vertragsstaat

zuständig. Der Vertragsstaat, der die Zulassung

erteilt hat, ist auch für deren Änderung und Entzug

zuständig.

(3) Jeder Vertragsstaat kann die Zulassung eines

Fahrzeuges zum Verkehr vom Bestehen einer

Haftpflichtversicherung abhängig machen.

Artikel 7

(1) Zum Führen eines Fahrzeuges ist, soweit

dies in den Schiffahrtsvorschriften vorgesehen

ist, eine Bewilligung oder Erlaubnis durch den

nach Absatz 2 jeweils zuständigen Vertragsstaat

erforderlich.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung oder der

Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges ist der

Vertragsstaat zuständig, in dem der Bewerber

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der

Bewerber in keinem Vertragsstaat einen gewöhnlichen

Aufenthalt, so ist jeder Vertragsstaat

für die Erteilung der Bewilligung oder der

Erlaubnis zuständig. Der Vertragsstaat, der die

Bewilligung oder die Erlaubnis erteilt hat, ist auch

für deren Änderung und Entzug zuständig.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen

dieses Abschnittes besondere Vorschriften

für die gewerbsmäßige Ausübung der

Schiffahrt erlassen.

ABSCHNITT III

Durchführung des Übereinkommens

Artikel 9

(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens

und der Schiffahrtsvorschriften wird der Obersee

in drei Vollzugsbereiche eingeteilt, die in der

Anlage umschrieben sind.

(2) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes

bestimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung

dieses Übereinkommens und der Schifffahrtsvorschriften

in dem Vollzugsbereich zuständig,

der seinem Ufer vorgelagert ist.

Artikel 10

(1) Die zuständigen Organe eines Vertragsstaates

sind zu Maßnahmen auf Grund dieses

Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften

auch in den Vollzugsbereichen der anderen Vertragsstaaten

berechtigt,

a) wenn sie, insbesondere im Zusammenhang

mit einem Unfall, Vorgänge wahrnehmen,

die den dringenden Verdacht einer Zuwiderhandlung

gegen die Schiffahrtsvorschriften

begründen,

b) zur Weiterverfolgung eines Fahrzeuges, sofern

die Voraussetzungen des Buchstaben a

gegeben sind,

c) zur Verkehrsregelung und aus Anlaß besonderer

Veranstaltungen im Rahmen eines

Ersuchens des nach Artikel 9 Absatz 2 zuständigen

Vertragsstaates.

(2) Organe, die in den Fällen des Absatzes 1

tätig werden, sind zur Feststellung des Sachverhaltes

und zur Vornahme unaufschiebbarer sonstiger

Maßnahmen berechtigt. Insbesondere dürfen

sie

a) Fahrzeuge anhalten und betreten,

b) Personalausweise und amtliche Papiere, die

auf Grund der Schiffahrtsvorschriften mitgeführt

werden müssen, kontrollieren,

c) an Bord befindliche Personen vernehmen,

d) Niederschriften aufnehmen,

e) Geldbeträge erheben, sofern der Betroffene

damit einverstanden ist,

f) beteiligte Fahrzeuge und Beweisgegenstände

sicherstellen,

g) Personen festnehmen, die einer Zuwiderhandlung

gegen die Schiffahrtsvorschriften

dringend verdächtigt sind.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e, f

und g sind nur zulässig, wenn sie der Rechtsordnung

des Vertragsstaates entsprechen, dem

die Organe angehören, und wenn sie mit der

Rechtsordnung des für den Vollzugsbereich

zuständigen Vertragsstaates nicht grundsätzlich

unvereinbar sind.

Artikel 11

(1) Artikel 10 gilt nicht

a) für den Überlinger See und einen dem Ufer

vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches,

der in der Anlage zu diesem Übereinkommen

umschrieben ist, und in dem die

Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich

zugewiesen ist, ausschließlich

zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),

b) für Routinekontrollen jeder Art,

c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen

Vertragsstaates.

(2) Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben

a bis d sind im Rahmen eines Ersuchens

nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c auch in den

Ausschließlichkeitszonen zulässig.

Artikel 12

(1) In den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 ist

der für den Vollzugsbereich zuständige Vertragsstaat

unverzüglich von Maßnahmen nach Artikel

10 Absatz 2 Buchstaben f und g zu unterrichten.

(2) Angehörige des für den Vollzugsbereich

zuständigen Vertragsstaates, die in Übereinstimmung

mit Artikel 10 Absätzen 2 und 3 festgenommen

werden, sind diesem Vertragsstaat unverzüglich

zu übergeben. Dies gilt auch für Personen,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem

für den Vollzugsbereich zuständigen Vertragsstaat

haben, sofern sie nicht Angehörige des Vertragsstaates

sind, dessen Organe sie festgenommen

haben. Personen, die nach dieser Bestimmung

nicht dem für den Vollzugsbereich zuständigen

Vertragsstaat zu übergeben sind, dürfen in den

Vertragsstaat verbracht werden, dessen Organe

sie festgenommen haben.

(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 10

Absätzen 2 und 3 sichergestellten Fahrzeuge und

Beweisgegenstände dürfen vorläufig in den

Vertragsstaat verbracht werden, dessen Organe

sie sichergestellt haben. Ist ein anderer Vertragsstaat

zur Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig,

die Anlaß für die Sicherstellung war, so

sind ihm diese Fahrzeuge und Beweisgegenstände

unverzüglich zu übergeben.

Artikel 13

(1) Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen

gegen die Schiffahrtsvorschriften ist jeder Vertragsstaat

ohne Rücksicht darauf zuständig, in

welchem Vollzugsbereich die Zuwiderhandlung

begangen worden ist.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 übt der

Vertragsstaat aus, in dem die Person, die einer

Zuwiderhandlung gegen die Schiffahrtsvorschriften

verdächtig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat. Hat eine Person in keinem der Vertragsstaaten

ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so

übt die Zuständigkeit der Vertragsstaat aus,

dessen Organe zuerst tätig geworden sind.

(3) Auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen

gegen die Schiffahrtsvorschriften ist das

Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem die

Zuwiderhandlung in Übereinstimmung mit den

Absätzen 1 und 2 verfolgt wird. Dies gilt auch für

das Verfahren und die Verjährung. Die Unterbrechung

der Verjährung in einem Vertragsstaat

gilt jedoch auch in den anderen Vertragsstaaten

als eingetreten.

Artikel 14

Nach Maßgabe des innerstaatlichen Redites der

Vertragsstaaten werden die in einem Vertragsstaat

ausgesprochenen und nach dessen Rechtsordnung

rechtskräftigen und vollstreckbaren Ent-

scheidungen und Verfügungen wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Schiffahrtsvorschriften auf

dessen Ersuchen in einem anderen Vertragsstaat

vollstreckt.

Artikel 15

(1) Die zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden

der Vertragsstaaten leisten einander

bei der Durchführung dieses Übereinkommens

und der Schiffahrtsvorschriften Rechts- und

Amtshilfe jeder Art und übernehmen auf Ersuchen

eines Vertragsstaates die Verfolgung von

Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften,

soweit dies nach innerstaatlichem Recht

nicht unzulässig ist. Sie wenden dabei ihr Recht

an, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes

bestimmt.

(2) Alle mit einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung

gegen die Schiffahrtsvorschriften

zusammenhängenden Unterlagen und sonstigen

Gegenstände sind dem nach Art. 13 Absatz 2

zur Verfolgung zuständigen Vertragsstaat zu

übergeben.

(3) Die Vertragsstaaten unterrichten einander

über den Entzug der Zulassung und den Entzug

der Bewilligung oder der Erlaubnis zum

Führen eines Fahrzeuges, die Androhung des

Entzuges sowie über alle Tatsachen, die dafür

erheblich sein können.

Artikel 16

In Durchführung dieses Übereinkommens eingenommene

Geldbeträge werden zwischen den

Vertragsstaaten nicht erstattet. Das gleiche gilt

für die den Vertragsstaaten entstehenden Kosten.

Artikel 17

Die zur Durchführung dieses Übereinkommens

und der Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten können, soweit dieses

Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unmittelbar

miteinander verkehren. An eine unzuständige

Stelle gerichtete Ersuchen oder Mitteilungen

sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem

Wege mit, welche Behörden zur Durchführung

dieses Übereinkommens und der Schifffahrtsvorschriften

zuständig sind.

ABSCHNITT IV

Internationale Schiffahrtskommission für den

Bodensee

Artikel 19

(1) Es wird eine Internationale Schiffahrtskommission

für den Bodensee (im folgenden

Kommission genannt) gebildet.

(2) Die Kommission hat unter Berücksichtigung

der Bedürfnisse des Verkehrs auf dem See,

der Erfordernisse des Umweltschutzes sowie der

Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik

a) die Angelegenheiten festzulegen, die in den

Schiffahrtsvorschriften einheitlich zu regeln

sind, und dafür Vorschläge auszuarbeiten,

b) auf die einheitliche Durchführung der für

die Schiffahrt geltenden Vorschriften hinzuwirken,

c) alle die Bodenseeschiffahrt betreffenden

Fragen, insbesondere solche technischer und

nautischer Natur, zu beraten und darüber

Informationen auszutauschen,

d) Empfehlungen betreffend die Bodenseeschiffahrt

an die Vertragsstaaten zu richten

und Änderungen geltender Vorschriften

vorzuschlagen.

(3) Die Kommission hat ferner für die gegenseitige

Information über Rechtsvorschriften zu

sorgen, welche die Schiffahrt auf dem See unmittelbar

betreffen.

(4) Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder

in die Kommission und bestimmt ein

Mitglied zum Vorsitzenden seiner Delegation. Es

können Sachverständige zugezogen werden. Die

Delegationsvorsitzenden verkehren unmittelbar

miteinander.

(5) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig,

wobei jede Delegation eine Stimme hat.

Auf Verlangen eines Delegationsvorsitzenden hat

die Kommission innerhalb von zwei Monaten

zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Kommission

gibt sich selbst eine Geschäftsordnung,

in der die Einsetzung von Ausschüssen und Sachverständigengruppen

vorgesehen werden kann.

ABSCHNITT V

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel 20

(1) Bestehen zwischen den Vertragsstaaten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Durchführung dieses Übereinkommens

oder der Schiffahrtsvorschriften, so ist ihre Beilegung

zunächst im Rahmen der in Artikel 19

vorgesehenen Kommission und dann auf diplomatischem

Wege anzustreben.

(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine

Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Vertragsstaat

verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission

unterbreitet wird.

Artikel 21

(1) Die Schiedskommission besteht aus drei

Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige eines

der Vertragsstaaten sein; sie dürfen nicht mit dem

Fall in anderem Zusammenhang bereits befaßt gewesen

sein.

(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten

Parteien bestellt ein Mitglied der Schiedskommission.

Besteht eine Partei aus zwei Vertragsstaaten,

so bestellen diese ein Mitglied im gemeinsamen

Einvernehmen. Die beiden von den Parteien

bestellten Mitglieder wählen einen Obmann.

(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht

innerhalb von zwei Monaten nach Notifikation

des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens

bestellt, so wird das Mitglied auf Antrag der

Gegenpartei vom Präsidenten des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.

(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht

innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung

auf einen Obmann einigen, so wird dieser

auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten

des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

bezeichnet.

(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4

erwähnten Fälle der Präsident des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder

ist er Angehöriger eines Vertragsstaates, so wird

die Bezeichnung vom Vizepräsidenten vorgenommen.

Ist auch dieser verhindert oder Angehöriger

eines Vertragsstaates, so nimmt das amtsälteste

Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger

eines Vertragsstaates ist, die Bezeichnung

vor.

Artikel 22

(1) Die Schiedskommission wirkt in jedem

Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung

des Falles hin. Erweist sich eine solche

Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission

mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung.

Diese Entscheidung ist endgültig und für

alle Vertragsstaaten verbindlich.

(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen

und Entscheidungen zugrunde

a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens

unter besonderer Beachtung des Artikels 1

Absatz 2,

b) die zwischen den Vertragsstaaten geltenden

einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner

oder besonderer Art,

c) das Völkergewohnheitsrecht,

d) die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Artikel 23

(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren,

setzt die Schiedskommission hre eigenen

Verfahrensregeln fest.

(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei

beteiligte Vertragsstaat kann dem Verfahren

jederzeit als Nebenintervenient beitreten.

(3) Jede Partei trägt die Kosten des von ihr

bestellten Mitglieds der Schiedskommission; die

Kosten des Obmannes sowie die sonstigen Kosten

werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

ABSCHNITT VI

Schlußbestimmungen

Artikel 24

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber den Regierungen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens

eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 25

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der

Österreichischen Bundesregierung hinterlegt

werden.

Artikel 26

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag

des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die letzte Ratifikationsurkunde

hinterlegt worden ist.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen

auf diplomatischem Wege schriftlich

gegenüber den beiden anderen Vertragsstaaten

kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf des

auf sie folgenden Kalenderjahres im Verhältnis

zwischen allen Vertragsstaaten gleichzeitig wirksam.

(3) Im Falle einer Kündigung dieses Übereinkommens

nehmen die Vertragsstaaten unverzüglich

Verhandlungen zur einvernehmlichen Neuregelung

der Schiffahrt auf dem Bodensee auf.

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung wird

dieses Übereinkommen weiter angewendet.

Artikel 27

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

treten alle früheren Übereinkommen, Protokolle

und sonstigen Vereinbarungen über die

Regelung der Schiffahrt auf dem Bodensee außer

Kraft, insbesondere der Vertrag vom 22. September

1867 zwischen den Bodensee-Uferstaaten betreffend

eine internationale Schiffahrts- und

Hafenordnung für den Bodensee, das Bregenzer

Protokoll vom 6. Mai 1892, das Bregenzer Revisionsprotokoll

vom 30. Juni 1894, das Konstanzer

Protokoll vom 8. April 1899 sowie die

weiteren Vereinbarungen der Jahre 1909, 1915,

1927 und 1933.

(2) Die Vertragsstaaten wenden bis zum Inkrafttreten

der Schiffahrtsvorschriften, längstens

jedoch für drei Jahre nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens, die derzeit geltenden, auf

Grund der in Absatz 1 genannten Übereinmen,

Protokolle und Vereinbarungen erlassenen

Vorschriften über die Schiffahrt auf dem See sowie

diese Übereinkommen, Protokolle und Vereinbarungen

selbst weiter an, soweit sie Vorschriften

über die Schiffahrt enthalten.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni

1973 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Frank

Für die Republik Österreich

Dr. Karl Fischer

Dr. Elmar Grabherr

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Diez

Anlage zu Artikel 9 und Artikel 11

Abgrenzung der Vollzugsbereiche und Ausschließlichkeitszonen

I. Vollzugsbereiche

1. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich verläuft von der Mitte der

Leiblachmündung in gerader Linie zum Rheinspitz,

Weißes Haus, bis zum Schnittpunkt mit

der geraden Linie vom Fernsehturm auf dem

Pfänder — Romanshorn, neue katholische

Kirche (Punkt 1). Von Punkt 1 verläuft sie in

Richtung Romanshorn, neue katholische

Kirche, bis zum Schnittpunkt mit der geraden

Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten

Rhein — Mitte Argenmündung (Punkt 2).

2. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft verläuft von Punkt 2

in gerader Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt

am Alten Rhein.

3. Die Grenze zwischen den Vollzugsbereichen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft beginnt bei

Punkt 2 und folgt der geraden Linie in Richtung

Romanshorn, neue katholische Kirche, bis

zu ihrem Schnittpunkt mit der geraden Linie

letzter Staatsgrenzpunkt am Alten

Rhein — Hagnau, Kirche (Punkt 3). Von

Punkt 3 verläuft sie in gerader Linie bis zum

Schnittpunkt der geraden Linien Romanshorn,

neue katholische Kirche — Fischbach, St. Magnuskirche,

und Rheinspitz, Weißes Haus —

Hagnau, Kirche (Punkt 4). Von Punkt 4 folgt

sie der geraden Linie in Richtung Konstanz,

Bismarckturm, bis zum Schnittpunkt mit der

geraden Linie Scherzingen, Kirche — Haltnau,

Wohnhaus (Punkt 5). Von Punkt 5 folgt sie

der geraden Linie bis zur Mitte der geraden

Linie zwischen den Punkten Bottighofen,

Schlößli, und Konstanz, Hinteres Eichhorn

(Punkt 6). Von Punkt 6 folgt sie der geraden

Linie zum letzten Staatsgrenzpunkt im Konstanzer

Trichter und dann der vertraglich festgelegten

Staatsgrenze.

II. Ausschließlichkeitszonen

1. Die Grenze der Ausschließlichkeitszonen verläuft

westlich der geraden Linie letzter Staatsgrenzpunkt

am Alten Rhein — Mitte Argenmündung

in 3 km Entfernung vom Ufer bei

Mittelwasserstand. Im Gebiet östlich dieser

Linie beträgt der Abstand der Grenze der

Ausschließlichkeitszonen 2 km vom Ufer bei

Mittelwasserstand.

2. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen

der Bundesrepublik Deutschland und

der Republik Österreich wird durch die gerade

Linie bestimmt, die von der Mitte der Leiblachmündung

zum Punkt 1 verläuft.

3. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen

der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft wird durch die gerade

Linie letzter Staatsgrenzpunkt am Alten

Rhein — Punkt 2 bestimmt.

4. Die Grenze zwischen den Ausschließlichkeitszonen

der Bundesrepublik Deutschland und

der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird

durch den Linienzug Punkt 5 — Punkt 6 —

letzter Staatsgrenzpunkt im Konstanzer Trichter

und durch die vertraglich festgelegte Staatsgrenze

bestimmt.

III. An die Stelle der in Abschnitt I und II genannten

Mitte der Leiblachmündung tritt nach

einer neuen vertraglichen Feststellung des

Grenzverlaufes zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich der

letzte Staatsgrenzpunkt in diesem Gebiet.

ZUSATZPROTOKOLL

zu dem Übereinkommen über die Schiffahrt

auf dem Bodensee vom 1. Juni 1973

I.

Zur Ergänzung der in Artikel 1 Absatz 3 des

Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem

Bodensee (Übereinkommen) vorgesehenen Verträge

über die Schiffahrt auf dem Untersee und

den beiden Rheinstrecken zwischen Konstanz und

Schaffhausen einerseits und der Strecke des Alten

Rheins von der Mündung bis Rheineck-Gaissau

andererseits (Zusatzverträge) sowie zur Durchführung

der auf Grund dieser Verträge geltenden

Vorschriften haben die Vertragsstaaten folgendes

vereinbart

1. Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen

Schiffahrtsvorschriften, die auf den in Artikel

1 Absatz 3 des Übereinkommens genannten

Gewässern begangen werden, ist jeder

Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf zuständig,

in welchem Vertragsstaat die Zuwiderhandlungen

begangen worden sind. Hinsichtlich der

in einem der anderen Vertragsstaaten begangenen

Zuwiderhandlungen kann die Zuständigkeit

nur ausgeübt werden, wenn dieser Vertragsstaat

ein Ersuchen um Übernahme der

Verfolgung stellt.

2. Der Artikel 13 Absatz 3 und die Artikel 14

bis 18 des Übereinkommens werden auf die

Schiffahrt auf den in Artikel 1 Absatz 3 des

Übereinkommens genannten Gewässern angewendet,

wobei

a) an die Stelle des Übereinkommens die

Zusatzverträge treten,

b) an die Stelle der Schiffahrtsvorschriften die

auf Grund der Zusatzverträge geltenden

Vorschriften treten,

c) hinsichtlich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen

an die Stelle des nach dem

Übereinkommen zuständigen Vertragsstaates

der nach diesem Zusatzprotokoll zuständige

Vertragsstaat tritt.

3. Die Befugnisse der in Artikel 19 des Übereinkommens

vorgesehenen Internationalen Schifffahrtskommission

für den Bodensee werden auf

Angelegenheiten ausgedehnt, die ausschließlich

oder teilweise den Geltungsbereich eines Zusatzvertrages

betreffen, wobei der am Zusatzvertrag

jeweils nicht beteiligte Vertragsstaat an

den Abstimmungen nicht teilnimmt.

4. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

über die Auslegung oder die Durchführung

der Zusatzverträge oder der auf Grund

dieser Verträge geltenden Vorschriften gelten

die Artikel 20 bis 23 des Übereinkommens, wobei

an die Stelle der Vertragsstaaten des Übereinkommens

die Vertragsstaaten des jeweiligen

Zusatzvertrages treten.

II.

Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil des

Übereinkommens; es wird angewendet, sobald

und solange der jeweilige Zusatzvertrag anwendbar

ist.

GESCHEHEN auf dem Bodensee am 1. Juni

1973 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Frank

Für die Republik Österreich

Dr. Karl Fischer

Dr. Elmar Grabherr

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Diez

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Juli 1974, die Ratifikationsurkunden der Bundesrepublik Deutschland

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden am 28. November 1975 gemäß Art. 25

des Übereinkommens hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 26 Abs. 1 am

1. Jänner 1976 in Kraft.

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