631. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1977, wird wie folgt geändert
1 Nach § 3 werden folgende 0 3 a und 3 b eingefügt
„Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 3 a. (1) Der Bund hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
(2) Abs. 1 ist auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, nur insoweit anzuwenden, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.
(3) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß den §§ 80 oder 116 Abs. 3 des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes — ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligte arbeitsmedizinische Zentren zu erfolgen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung sind die zu betreuenden Dienststellen (Dienststellenteile) unter Bedachtnahme auf ihre geographische Lage und bestmögliche Erreichbarkeit zu arbeitsmedizinischen Betreuungsgebieten zusammenzufassen.
Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 3 b. (1) Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienststellenleiter und seine Bevollmächtigten, den für die Aufgaben des
staatlichen Hochbaues dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter, die Bediensteten dieser Dienststelle und die Vertreter der zuständigen Personalvertretung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Vertreter des Dienstgebers bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Der Dienststellenleiter und seine Bevollmächtigten sowie der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues dieser Dienststelle zuständige Gebäudeverwalter haben dem arbeitsmedizinischem Zentrum alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgebenden Messungen und Untersuchungen. Das arbeitsmedizinische Zentrum ist gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder der betreffenden Dienststelle länger als drei Monate dienstzugeteilt werden.
(3) Die Vertreter des Dienstgebers haben das arbeitsmedizinische Zentrum hinzuzuziehen
1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz,
2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des
Arbeitsrhythmus, der Dienstzeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, 7 bei der Organisation der Ersten Hilfe, 8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß, 9 bei der Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefahren für die Bediensteten,
10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und
11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen."
2. An die Stelle des § 13 treten folgende Bestimmungen.
„Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) § 3 a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 631/1994 tritt für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft
1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential mit 1 Juli 1995,
2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential mit 1 Jänner 1997 und
3. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung sind die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) den 2 1 bis 3 des Abs. 3 zuzuordnen.
(5) § 3 b samt Überschrift, die Abs. 2 und 4 und § 14 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 631/1994 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 bis 9 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut."