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631_1990 AT

631. Kundmachung: Resolution 666 (1990), verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 13. September 1990

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 631. Kundmachung: Resolution 666 (1990), verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 13. September 1990

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende

Resolution verabschiedet

(Übersetzung)

RESOLUTION 666 (1990)

verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates

am 13. September 1990

DER SICHERHEITSRAT,

UNTER HINWEIS AUF seine Resolution 661

(1990), deren Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 mit

Ausnahme von humanitären Fällen auf Nahrungsmittel

Anwendung finden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Fälle eintreten

können, in denen es sich als notwendig erweist,

Nahrungsmittel an die Zivilbevölkerung in Irak

oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu

mildern,

FESTSTELLEND, daß der gemäß Ziffer 6 der

genannten Resolution eingesetzte Ausschuß in

dieser Hinsicht Mitteilungen von mehreren Mitgliedstaaten

erhalten hat,

BETONEND, daß es dem Sicherheitsrat obliegt,

allein oder durch den Ausschuß handelnd, festzustellen,

ob humanitäre Fälle vorliegen,

IN GROSSER SORGE darüber, daß Irak seinen

Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsratsresolution

664 (1990) in bezug auf die Sicherheit und

das Wohlergehen der Staatsangehörigen von

Drittländern nicht nachgekommen ist, und erneut

erklärend, daß Irak in dieser Hinsicht die volle

Verantwortung nach dem humanitären Völkerrecht,

einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten

Genfer Abkommens, trägt,

TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der

Charta der Vereinten Nationen,

1. BESCHLIESST, daß der Ausschuß, um die

erforderliche Feststellung treffen zu können,

ob humanitäre Fälle im Sinne von Ziffer 3

Buchstabe c und Ziffer 4 der Resolution 661

(1990) vorliegen, die Nahrungsmittelsituation

in Irak und Kuwait laufend verfolgen wird;

2. ERWARTET, daß Irak seinen Verpflichtungen

auf Grund der Sicherheitsratsresolution

664 (1990) in bezug auf die Staatsangehörigen

von Drittländern nachkommt, und

erklärt erneut, daß Irak nach wie vor die volle

Verantwortung für ihre Sicherheit und ihr

Wohlergehen trägt, im Einklang mit dem

humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit

anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens;

3. ERSUCHT für die Zwecke der Ziffern 1 und

2 dieser Resolution darum, daß der Generalsekretär

von den zuständigen Organisationen

der Vereinten Nationen und anderen geeigneten

humanitären Organisationen sowie allen

anderen Quellen dringend und kontinuierlich

Informationen über die Verfügbarkeit von

Nahrungsmitteln in Irak und Kuwait einholt

und diese Informationen regelmäßig an den

Ausschuß weiterleitet;

4. ERSUCHT FERNER darum, daß bei der

Einholung und bei der Erteilung dieser

Informationen besonders leidgefährdeten Personengruppen,

wie Kindern unter 15 Jahren,

schwangeren Frauen, Frauen, die gerade

entbunden haben, Kranken und älteren

Menschen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet

wird;

5. BESCHLIESST, daß der Ausschuß, sofern er

nach Erhalt der Berichte des Generalsekretärs

feststellt, daß Fälle vorliegen, in denen eine

dringende humanitäre Notwendigkeit besteht,

Nahrungsmittel an Irak oder Kuwait zu

liefern, um menschliches Leid zu mildern, den

Rat umgehend von seinem Beschluß unterrichten

wird, wie dieser Notwendigkeit zu

entsprechen ist;

6. WEIST den Ausschuß AN, bei der Abfassung

seiner Beschlüsse zu bedenken, daß die

Nahrungsmittel über die Vereinten Nationen

in Zusammenarbeit mit dem Internationalen

Komitee vom Roten Kreuz oder anderen

geeigneten humanitären Organisationen bereitgestellt

und von diesen oder unter ihrer

Aufsicht verteilt werden sollten, um sicherzustellen,

daß sie zu denjenigen gelangen, für die

sie bestimmt sind;

7. ERSUCHT den Generalsekretär, seine Guten

Dienste einzusetzen, um die Lieferung und

Verteilung von Nahrungsmitteln an Kuwait

und Irak im Einklang mit den Bestimmungen

dieser und anderer einschlägiger Resolutionen

zu erleichtern;

8. ERINNERT DARAN, daß die Resolution

661 (1990) keine Anwendung auf Lieferungen

findet, die für rein medizinische Zwecke

vorgesehen sind, empfiehlt jedoch in diesem

Zusammenhang, daß medizinische Lieferungen

unter der strengen Aufsicht der Regierung

des Ausfuhrstaates oder geeigneter humanitärer

Organisationen ausgeführt werden sollten.

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