631. Kundmachung: Resolution 666 (1990), verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 13. September 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Sicherheitsrat folgende
Resolution verabschiedet
(Übersetzung)
RESOLUTION 666 (1990)
verabschiedet auf der 2939. Sitzung des Sicherheitsrates
am 13. September 1990
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS AUF seine Resolution 661
(1990), deren Ziffer 3 Buchstabe c und Ziffer 4 mit
Ausnahme von humanitären Fällen auf Nahrungsmittel
Anwendung finden,
IN DER ERKENNTNIS, daß Fälle eintreten
können, in denen es sich als notwendig erweist,
Nahrungsmittel an die Zivilbevölkerung in Irak
oder Kuwait zu liefern, um menschliches Leid zu
mildern,
FESTSTELLEND, daß der gemäß Ziffer 6 der
genannten Resolution eingesetzte Ausschuß in
dieser Hinsicht Mitteilungen von mehreren Mitgliedstaaten
erhalten hat,
BETONEND, daß es dem Sicherheitsrat obliegt,
allein oder durch den Ausschuß handelnd, festzustellen,
ob humanitäre Fälle vorliegen,
IN GROSSER SORGE darüber, daß Irak seinen
Verpflichtungen auf Grund der Sicherheitsratsresolution
664 (1990) in bezug auf die Sicherheit und
das Wohlergehen der Staatsangehörigen von
Drittländern nicht nachgekommen ist, und erneut
erklärend, daß Irak in dieser Hinsicht die volle
Verantwortung nach dem humanitären Völkerrecht,
einschließlich, soweit anwendbar, des Vierten
Genfer Abkommens, trägt,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der
Charta der Vereinten Nationen,
1. BESCHLIESST, daß der Ausschuß, um die
erforderliche Feststellung treffen zu können,
ob humanitäre Fälle im Sinne von Ziffer 3
Buchstabe c und Ziffer 4 der Resolution 661
(1990) vorliegen, die Nahrungsmittelsituation
in Irak und Kuwait laufend verfolgen wird;
2. ERWARTET, daß Irak seinen Verpflichtungen
auf Grund der Sicherheitsratsresolution
664 (1990) in bezug auf die Staatsangehörigen
von Drittländern nachkommt, und
erklärt erneut, daß Irak nach wie vor die volle
Verantwortung für ihre Sicherheit und ihr
Wohlergehen trägt, im Einklang mit dem
humanitären Völkerrecht, einschließlich, soweit
anwendbar, des Vierten Genfer Abkommens;
3. ERSUCHT für die Zwecke der Ziffern 1 und
2 dieser Resolution darum, daß der Generalsekretär
von den zuständigen Organisationen
der Vereinten Nationen und anderen geeigneten
humanitären Organisationen sowie allen
anderen Quellen dringend und kontinuierlich
Informationen über die Verfügbarkeit von
Nahrungsmitteln in Irak und Kuwait einholt
und diese Informationen regelmäßig an den
Ausschuß weiterleitet;
4. ERSUCHT FERNER darum, daß bei der
Einholung und bei der Erteilung dieser
Informationen besonders leidgefährdeten Personengruppen,
wie Kindern unter 15 Jahren,
schwangeren Frauen, Frauen, die gerade
entbunden haben, Kranken und älteren
Menschen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet
wird;
5. BESCHLIESST, daß der Ausschuß, sofern er
nach Erhalt der Berichte des Generalsekretärs
feststellt, daß Fälle vorliegen, in denen eine
dringende humanitäre Notwendigkeit besteht,
Nahrungsmittel an Irak oder Kuwait zu
liefern, um menschliches Leid zu mildern, den
Rat umgehend von seinem Beschluß unterrichten
wird, wie dieser Notwendigkeit zu
entsprechen ist;
6. WEIST den Ausschuß AN, bei der Abfassung
seiner Beschlüsse zu bedenken, daß die
Nahrungsmittel über die Vereinten Nationen
in Zusammenarbeit mit dem Internationalen
Komitee vom Roten Kreuz oder anderen
geeigneten humanitären Organisationen bereitgestellt
und von diesen oder unter ihrer
Aufsicht verteilt werden sollten, um sicherzustellen,
daß sie zu denjenigen gelangen, für die
sie bestimmt sind;
7. ERSUCHT den Generalsekretär, seine Guten
Dienste einzusetzen, um die Lieferung und
Verteilung von Nahrungsmitteln an Kuwait
und Irak im Einklang mit den Bestimmungen
dieser und anderer einschlägiger Resolutionen
zu erleichtern;
8. ERINNERT DARAN, daß die Resolution
661 (1990) keine Anwendung auf Lieferungen
findet, die für rein medizinische Zwecke
vorgesehen sind, empfiehlt jedoch in diesem
Zusammenhang, daß medizinische Lieferungen
unter der strengen Aufsicht der Regierung
des Ausfuhrstaates oder geeigneter humanitärer
Organisationen ausgeführt werden sollten.