631. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere
dessen §§ 6, 58 und 59 Abs. 1, sowie hinsichtlich
der in den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen
von Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des
Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 389/1986, wird — hinsichtlich
der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport über Lehrpläne für technische
Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, wird wie
folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung über Lehrpläne für technische,
gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen;
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht".
2. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten technischen,
gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen
werden die in der jeweils angeführten
Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig
technische Chemie (Anlagen 1A und 1A.2.1)
2. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig
Biochemie und Biotechnologie (Anlagen 1A
und 1A.2.2)
3. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig
Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen
1A und 1A.2.3)
4. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1A
und 1A.3.1)
5. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1A und
1A.3.2)
6. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
angewandte Malerei (Anlagen
1C und 1C.1.1)
7. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Bildhauerei (Anlagen 1C und
1C.1.2)
8. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Drechslerei (Anlagen 1C und
1C.1.3)
9. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Gold- und Silberschmiede,
Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Anlagen
1C und 1C.1.4)
10. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Graveure, Gürtler, Stahlschneider
und Modeschmuckerzeuger (Anlagen
1C und 1C.1.5)
11. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Musikinstrumentenbau (Anlagen
1C und 1C.1.6)
12. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Textil-Design (Anlagen 1C und
1C.1.7)
13. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig
Kunstschmiede und Metallplastiker
(Anlagen 1C und 1C.1.8)
14. Fachschule für Grafik-Design (Anlagen 1C
und 1C.2.1)
15. Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen
1C und 1C.2.2)
16. Fachschule für Glastechnik — Ausbildungszweig
Hohlglas, Ausbildungszweig Flachglas,
Ausbildungszweig technisches Glas
(Anlagen 1C und 1C.2.3)
17. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen 1C
und 1C.2.4)
18. Fachschule für Fotografie (Anlagen 1C und
1C.2.5)
19. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige —
Elektrotechnik (Anlagen 8 und 8.3.1)
20. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige —
Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)."
3. Die bisherigen Anlagen 1, 1.3.1 und 1.3.2
erhalten die Bezeichnungen „1A", „1A.3.1" bzw.
„1A.3.2".
4. In den Anlagen 1A.3.1 (Lehrplan der Fachschule
für Elektrotechnik) und 1A.3.2 (Lehrplan
der Fachschule für Elektronik)
a) wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel)
Unterabschnitt Freigegenstände nach dem Freigegenstand
„Lebende Fremdsprache (Englisch)" folgender
Freigegenstand „Betriebswirtschaft" eingefügt
„Betriebswirtschaft... — — — 2 III",
b) wird jeweils im Abschnitt V (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen, Didaktische Grundsätze), Unterabschnitt
B. (Freigegenstände) nach dem Freigegenstand
„Lebende Fremdsprache (Englisch)" folgender
Freigegenstand „Betriebswirtschaft" eingefügt
„BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1A.2.1."
5. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Anlagen 1A.2.1 bis 1A.2.3 werden nach der
Anlage 1A und die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 1C bis 8.3.2 nach der
Anlage 1A.3.2 eingefügt.
Artikel II
(1) Die Verordnung tritt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen in Kraft
1. Art. I Z 1, 2 und 4 mit 1. September 1987,
2. Art. I Z 3 mit Ausnahme der Lehrpläne für
den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit
1. September 1987, die 2. Klasse mit 1. September
1988, die 3. Klasse mit 1. September
1989 und die 4. Klasse mit 1. September 1990.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z 2 treten
die in der Verordnung über die Lehrpläne für
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,
176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen
Lehrpläne der Fachschule für Technische
Chemie (Anlage A 42), der Fachschule für Biochemie
und Schädlingsbekämpfung (Anlage A 43), der
Fachschule für Gerbereichemie und Ledertechnik
(Anlage A 19), der Fachschule für angewandte
Malerei (Anlage A 14), der Fachschule für gewerbliche
Holz- und Steinbildhauerei (Anlage A 7), der
Fachschule für Drechslerei (Anlage A 10), der
Fachschule für gestaltendes Metallhandwerk
(Anlage A 2), der Fachschule für Textilhandwerk,
Fachrichtung Weberei (Anlage A 21), der Fachschule
für Metallbearbeitung, Fachrichtung Bau-,
Kunst- und Maschinenschlosserei (Anlage A 1), der
Fachschule für Gebrauchsgraphik (Anlage A 16),
der Fachschule für Keramik und Ofenbau
(Anlage A 12), der Fachschule für Steinmetzerei
(Anlage A 6) und der Fachschule für Fotographie
(Anlage A 17) außer Kraft.
Artikel III
Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.