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631_1987 AT

631. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 631. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere

dessen §§ 6, 58 und 59 Abs. 1, sowie hinsichtlich

der in den jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen

von Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 389/1986, wird — hinsichtlich

der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport über Lehrpläne für technische

Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, wird wie

folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung über Lehrpläne für technische,

gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen;

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht".

2. Artikel I § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten technischen,

gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen

werden die in der jeweils angeführten

Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig

technische Chemie (Anlagen 1A und 1A.2.1)

2. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig

Biochemie und Biotechnologie (Anlagen 1A

und 1A.2.2)

3. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig

Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen

1A und 1A.2.3)

4. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1A

und 1A.3.1)

5. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1A und

1A.3.2)

6. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

angewandte Malerei (Anlagen

1C und 1C.1.1)

7. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Bildhauerei (Anlagen 1C und

1C.1.2)

8. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Drechslerei (Anlagen 1C und

1C.1.3)

9. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Gold- und Silberschmiede,

Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Anlagen

1C und 1C.1.4)

10. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Graveure, Gürtler, Stahlschneider

und Modeschmuckerzeuger (Anlagen

1C und 1C.1.5)

11. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Musikinstrumentenbau (Anlagen

1C und 1C.1.6)

12. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Textil-Design (Anlagen 1C und

1C.1.7)

13. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig

Kunstschmiede und Metallplastiker

(Anlagen 1C und 1C.1.8)

14. Fachschule für Grafik-Design (Anlagen 1C

und 1C.2.1)

15. Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen

1C und 1C.2.2)

16. Fachschule für Glastechnik — Ausbildungszweig

Hohlglas, Ausbildungszweig Flachglas,

Ausbildungszweig technisches Glas

(Anlagen 1C und 1C.2.3)

17. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen 1C

und 1C.2.4)

18. Fachschule für Fotografie (Anlagen 1C und

1C.2.5)

19. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige —

Elektrotechnik (Anlagen 8 und 8.3.1)

20. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige —

Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2)."

3. Die bisherigen Anlagen 1, 1.3.1 und 1.3.2

erhalten die Bezeichnungen „1A", „1A.3.1" bzw.

„1A.3.2".

4. In den Anlagen 1A.3.1 (Lehrplan der Fachschule

für Elektrotechnik) und 1A.3.2 (Lehrplan

der Fachschule für Elektronik)

a) wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel)

Unterabschnitt Freigegenstände nach dem Freigegenstand

„Lebende Fremdsprache (Englisch)" folgender

Freigegenstand „Betriebswirtschaft" eingefügt

„Betriebswirtschaft... — — — 2 III",

b) wird jeweils im Abschnitt V (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen, Didaktische Grundsätze), Unterabschnitt

B. (Freigegenstände) nach dem Freigegenstand

„Lebende Fremdsprache (Englisch)" folgender

Freigegenstand „Betriebswirtschaft" eingefügt

„BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1."

5. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen 1A.2.1 bis 1A.2.3 werden nach der

Anlage 1A und die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 1C bis 8.3.2 nach der

Anlage 1A.3.2 eingefügt.

Artikel II

(1) Die Verordnung tritt nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen in Kraft

1. Art. I Z 1, 2 und 4 mit 1. September 1987,

2. Art. I Z 3 mit Ausnahme der Lehrpläne für

den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit

1. September 1987, die 2. Klasse mit 1. September

1988, die 3. Klasse mit 1. September

1989 und die 4. Klasse mit 1. September 1990.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z 2 treten

die in der Verordnung über die Lehrpläne für

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,

176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen

Lehrpläne der Fachschule für Technische

Chemie (Anlage A 42), der Fachschule für Biochemie

und Schädlingsbekämpfung (Anlage A 43), der

Fachschule für Gerbereichemie und Ledertechnik

(Anlage A 19), der Fachschule für angewandte

Malerei (Anlage A 14), der Fachschule für gewerbliche

Holz- und Steinbildhauerei (Anlage A 7), der

Fachschule für Drechslerei (Anlage A 10), der

Fachschule für gestaltendes Metallhandwerk

(Anlage A 2), der Fachschule für Textilhandwerk,

Fachrichtung Weberei (Anlage A 21), der Fachschule

für Metallbearbeitung, Fachrichtung Bau-,

Kunst- und Maschinenschlosserei (Anlage A 1), der

Fachschule für Gebrauchsgraphik (Anlage A 16),

der Fachschule für Keramik und Ofenbau

(Anlage A 12), der Fachschule für Steinmetzerei

(Anlage A 6) und der Fachschule für Fotographie

(Anlage A 17) außer Kraft.

Artikel III

Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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