631. Bundesgesetz: 7. Kraftfahrgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1971,
286/1974, 352/1976, 615/1977, 209/1979,
345/1981 und 362/1982 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 240/1970 und 549/1981 wird wie
folgt geändert
1. Im § 2 Z 34 erster Satz tritt an die Stelle des
Wortes „Achsabstand" das Wort „Radstand".
2. Im § 2 wird nach der Z 34 als neue Z 34 a eingefügt
„34 a. Achshöchstlast die vom Erzeuger angegebene
höchste technisch mögliche Achslast einer
Achse;"
3. Im § 4 Abs. 5 werden die Worte „der an eine
äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges
angrenzenden unmittelbar hinter der Windschutzscheibe
gelegenen Sitzplätze" ersetzt durch das
Wort „Sitzplatz".
4. Im § 4 Abs. 5 hat der zweite Halbsatz zu lauten
„dies gilt jedoch nicht für
a) Heeresfahrzeuge,
b) Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder
nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet
sind,
c) nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte
Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt
sind."
5. Im § 4 Abs. 7 letzter Satz tritt an die Stelle des
Wortes „Achsabstand" das Wort „Radstand".
6. Im § 4 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten.
„Die Summe der Achslasten zweier Achsen mit
einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr
als 2 m darf 16000 kg nicht überschreiten."
7. Im § 5 Abs. 1 treten anstelle der Worte „unbeschadet
des Abs. 3" die Worte „unbeschadet der
Abs. 3 und 5".
8. Im § 5 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt
„(5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1
abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen
zum Zwecke ihrer Erprobung,
Überprüfung oder Begutachtung für eine
bestimmte Zeit mit, bestimmten Fahrzeugen bewilligen,
wenn nicht angenommen werden kann, daß
dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt
wird; hiebei können auch Ausnahmen von den
Vorschriften über die Anbringung der Teile und
Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden."
9. Im § 6 hat die Überschrift zu lauten
„Bremsanlagen".
10. Im § 6 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des
Wortes „Bremsvorrichtungen" das Wort „Bremsen".
11. Im § 6 Abs. 3 vierter Satz treten an die Stelle
der Worte „als Betriebs- oder als Hilfsbremse" die"
Worte „als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage".
12. Im § 6 Abs. 7 c tritt an die Stelle des Wortes
„Steuerleitung" das Wort „Bremsleitung"
13. Im § 6 Abs. 12 zweiter Halbsatz tritt an die
Stelle des Wortes „Abstand" das Wort „Radstand".
14. Im § 6 Abs. 12 a tritt an die Stelle des Wortes
„Steuerleitung" das Wort „Bremsleitung".
15. Im § 13 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle
des Wortes „Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".
16. Im § 14 Abs. 8 erster Satz zweiter Halbsatz
entfallen die Worte „gleicher Farbe", und es wird
nach dem ersten Satz eingefügt
„Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten
dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen."
17. Im § 15 wird nach dem Abs. 1 als neuer
Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Einspurige Krafträder und Motorräder
mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je
zwei gelbroten Rückstrahlern (§ 14 Abs. 5) ausgerüstet
sein, die so am Fahrzeug angebracht sind,
daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person
nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn
diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer
Weise einnehmen."
18. Im § 18 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen
müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet
sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage
Bremslicht ausgestrahlt wird; § 15 Abs. 1 lit. b gilt
sinngemäß."
19. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) Invalidenkraftfahrzeugen,".
20. Im § 19 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern und
Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das
Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung
oder des bevorstehenden Wechsels des
Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen
möglich ist, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern
ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2)
symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
und so angebracht sind, daß von vorne und von
hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar
sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen,
können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein;
bei Motorrädern mit Beiwagen (§ 2 Z 16) muß nur
das Motorrad die Vorschriften hinsichtlich der
Symmetrie erfüllen."
21. Im § 19 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„§ 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß."
22. Im § 19 Abs. 1 a wird am Ende angefügt
„Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen
können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet
ist."
23. Im § 20 Abs. 7 wird am Ende angefügt
„Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d
und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten
nicht aus- oder rückgestrahlt werden.
Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer,
Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung
den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde
hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten
Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge einzuholen."
24. Im § 22 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
25. Im § 26 wird am Beginn des Abs. 2 a eingefügt
„Sitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 4 Abs. 5
mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen,
wenn sie an eine äußere seitliche Längswand
des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter
der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten
Kopfstützen ausgerüstet sein."
26. Im § 26 Abs. 7 tritt an die Stelle des Wortes
„Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".
27. Im § 33 Abs. 3 wird am Ende angefügt
„§ 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß."
28. Im § 39 a hat die Überschrift zu lauten
„Kennzeichnung von Fahrzeugen
mit höherem Höchstgewicht oder
mit höheren Achshöchstlasten".
29. Im § 39 a wird am Ende der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast
(§ 2 Z 34 a) einer Achse oder zweier Achsen mit
einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr
als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen
übersteigt."
30. Im § 49 Abs. 6 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und
angefügt:,.
bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen kann jedoch, wenn vorne am
Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind,
die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden."
31. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. j zu lauten
„j) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf und
die nicht unter § 57 a Abs. 1 lit. d fallen;"
32. Im § 55 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag
beträgt
Für die Prüfung
1. eines nicht unter Z 2—8 fallenden
Kraftfahrzeuges oder Anhängers 170 S,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht
unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als
25 km/h 190 S,
3. a) eines Lastkraftwagens mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg,
jedoch nicht mehr als 16000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg, jedoch nicht mehr als
16000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg, jedoch nicht mehr als
16000 kg, oder
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg, jedoch nicht mehr als
16000 kg 230 S,
4. a) eines Lastkraftwagens mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 16000 kg,
b) eines Sattelzugfahrzeuges mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
16000 kg,
c) eines Spezialkraftwagens mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
16000 kg,
d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit
einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als
16000 kg oder
e) eines Gelenkkraftfahrzeuges 250 S,
5. eines Omnibusses 250 S,
6. a) eines Anhängers mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg oder
b) eines Kraftrades 50 S,
7. a) eines Anhängers mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht
mehr als 25 km/h 70 S,
8. eines Invalidenkraftfahrzeuges 10 S.
Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen
erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um
50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage
aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals
als Type oder einzeln genehmigt wurde."
33. Im § 57 a Abs. 1 entfällt im ersten Satz der
Klammerausdruck, und unter Streichung des ersten
Wortes des zweiten Satzes wird eingefügt
„und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßiger
Lärm, Rauch oder übler Geruch verursacht werden
kann; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels
nicht zu erfolgen. Der Zulassungsbesitzer".
34. Im § 57 a Abs. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit
von 25 km/h überschritten werden darf und
die
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit
einem Radstand bis zu 1 m haben und die
dazu bestimmt sind, mit Personenkraftwagen
gezogen zu werden, oder
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind;"
35. Im § 64 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf
Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung
durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz
im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der
Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet
nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
§ 79 Abs. 3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs. 1 a
und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß."
36. Im § 70 Abs. 5 letzter Satz, zweiter Halbsatz
treten an die Stelle des Wortes „Hilfsbremse" die
Worte „Bremsanlage, mit der wenigstens die für die
Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt
werden kann,".
37. Im § 71 Abs. 3 zweiter Satz haben die Worte
„bei der Behörde, die den Führerschein ausgestellt
hat," zu entfallen.
38. Im § 71 Abs. 4 hat der erste Satz einschließlich
des ersten Wortes des zweiten Satzes zu lauten
„Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde,
in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer
seinen ordentlichen Wohnsitz hat,
im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein
ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt
sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen
im Sinne des Abs. 3. Ein neuer Führerschein".
39. Im § 73 Abs. 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt
„dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und
körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang
gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen
werden kann und Nachuntersuchungen
erforderlich sind."
40. Der § 79 hat zu lauten
„§ 79. Allgemeines
(1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und
Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die
keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben,
ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet
zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften
nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor
nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht
wurden und wenn die Vorschriften der
§§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
(1a) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr auf Grund einer im
Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen
ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet
ist unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher
Vorschriften nur zulässig, wenn der
Besitzer der Lenkerberechtigung vor nicht länger
als einem Jahr in das Bundesgebiet eingetreten ist
und wenn die Vorschriften der §§ 84 und 86 eingehalten
werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann, sofern
hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit
dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall
auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich
des § 82 Abs. 2 und 3 und des § 84 Abs. 2
und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen
Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde
Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich
des Führerscheines, wenn für das Lenken
dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein
Führerschein erforderlich ist.
(3) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz
haben, können von einem ausländischen Zulassungsschein
oder Führerschein, der vom Staat ihres
Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet
Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der
Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen
eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche
Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die
Dauer eines Jahres auszustellen."
41. Im § 82 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem
Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von
einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl.
Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger,
die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen
werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges
führen müssen, gelten als zugelassen;
dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs-
oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer
der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne
dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur
verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene
Kennzeichen führen."
42. Im § 82 Abs. 2 hat der erste Halbsatz des
ersten Satzes zu lauten
„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die
von keinem der im Abs. 1 angeführten Staaten
zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden,
wenn sie gemäß § 38 vorübergehend zugelassen
sind;"
43. Im § 82 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Als Nachweis für die Zulassung im Sinne
des Abs. 1 muß ein nationaler Zulassungsschein
oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte
Photokopie vorliegen. Wenn der Zulassungsschein
nicht in deutscher Sprache oder nicht auch
in deutscher Sprache abgefaßt ist, nicht von einem
Mitgliedstaat des Genfer Abkommens oder des
Wiener Übereinkommens ausgestellt ist oder nicht
zusammen mit einem im Pariser Übereinkommen
vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsschein
vorgewiesen werden kann, müssen dem
Zulassungsschein wenigstens Name und Anschrift
des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer
des Fahrzeuges, das Kennzeichen und
der Tag der Zulassung leicht entnommen werden
können. Wenn der Lenker eines Fahrzeuges mit
ausländischem Kennzeichen keinen Zulassungsschein
vorweisen kann und hiefür einen zureichenden
Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist
ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen,
ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter
sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen;
§ 38 bleibt unberührt."
44. Im § 82 wird am Ende angefügt
„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen,
die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz
oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht
und in diesem verwendet werden, sind bis
zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden
Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung
solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist
nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung
in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.
Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren
örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug
befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet
keinen Anspruch auf Entschädigung."
45. Im § 84 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das
Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr durch Personen ohne ordentlichen
Wohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von
einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl.
Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den
Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkerberechtigung
zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung
das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
(2) Als Nachweis für die Lenkerberechtigung
(Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein
vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher
Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt
ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9
zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum
Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein
zusammen mit einem internationalen
Führerschein nach einer der in Abs. 1 angeführten
Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe
vorgewiesen werden können."
46. Im § 84 hat der Abs. 3 zu entfallen.
47. Im § 84 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Wenn eine Person ohne ordentlichen
Wohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein
(Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen
zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft
macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken
bestehen, ein internationaler Führerschein unter
sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen."
48. Im § 84 hat der Abs. 5 zu lauten
„(5) § 85 über ausländische Motorfahrräder
bleibt unberührt."
49. Im § 85 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort
im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im
Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen
nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm³
nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen
ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet
dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das
16. Lebensjahr vollendet haben."
50. Im § 86 treten an die Stelle des Abs. 1 folgende
Absätze
„(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein
(§ 82) Gebrauch zu machen, kann
aberkannt werden, wenn
a) die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe
vorliegen oder
b) die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht
vorliegt.
(1 a) Das Recht, von einem ausländischen Führerschein
(§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt
werden, wenn die im § 73 angeführten
Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung
vorliegen. § 75 a gilt sinngemäß. Das Lenken
eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen
behördlichen Verfügung ist unzulässig."
51. Im § 99 Abs. 4 erster Satz wird nach dem
Wort „Fahrens" eingefügt „während der Dämmerung
und".
52. Im § 103 hat der Abs. 2 a zu lauten
„(2 a) Abs. 2 gilt sinngemäß für jeden, der einer
dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges
oder die Verwendung eines Anhängers überläßt."
53. Nach dem § 103 wird eingefügt
„§ 103 a. Mieter von Kraftfahrzeugen
oder Anhängern
(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne
Beistellung eines Lenkers
1. ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des
§ 56 Abs. 1 und des § 57 a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer
gleichgestellt, hinsichtlich des
§ 75 Abs. 3 und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
2. hat der Mieter die im § 57 a Abs. 1 und im
§ 103 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des
Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten
neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen;
die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten
befreit den anderen;
3. hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 erster Satz
hinsichtlich des Zustandes der Ladung und
der zu erfüllenden Auflagen, zweiter Satz,
Abs. 2, 3, 4, 5 a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten
Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers
zu erfüllen.
(2) § 103 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für
die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person
eines Mieters gemäß Abs. 1.
(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters
gemäß Abs. 1 sinngemäß."
54. Im § 104 Abs. 2 lit. c und d tritt jeweils an die
Stelle des Wortes „Bremse" das Wort „Bremsanlage".
55. Im § 104 Abs. 3 erster und letzter Satz tritt
jeweils an die Stelle des Wortes „Bremse" das Wort
„Bremsanlage".
56. Im § 104 Abs. 8 lit. b tritt an die Stelle des
Wortes „Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".
57. Im § 105 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen,
auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn
die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind,
nur zulässig, wenn
a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam
ist,
b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend
wirksam ist,
c) sie gelenkt werden und
d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht
länger als 8 m und anderen Straßenbenützern
durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar
gemacht ist.
Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes
Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse
aufgesetzt ist.
(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer
starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht
mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam
ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des
Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des
abzuschleppenden."
58. Im § 106 Abs. 8 letzter Satz tritt an die Stelle
des Wortes „Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".
59. Im § 109 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz
eingefügt
„Wenn dem Ehegatten oder Nachkommen unter
Anwendung dieser Bestimmung eine Fahrschulbewilligung
erteilt wurde, ist die Erteilung einer Fahrschulbewilligung
für einen anderen Standort an die
Person, die die ursprüngliche zurückgelegt hatte,
unzulässig."
60. Im § 114 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Lehrende
1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er
sich in einer hiefür geeigneten körperlichen
und geistigen Verfassung befindet;
2. hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler die
Verkehrsvorschriften genau beachtet;
3. darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse
bringen, denen dieser nicht gewachsen
ist;
4. hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflußnahme
auf die Fahrweise des Fahrschülers
Unfällen vorzubeugen;
5. muß auf Schulfahrten mit
a) Kraftwagen, außer bei Fahrübungen
gemäß § 70 Abs. 3 lit. b, neben dem Fahrschüler
sitzen;
b) Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers
mitfahren oder diesen auf einem
Motorrad begleiten;
6. hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler auf
Schulfahrten die Bestimmungen über den
Gebrauch von Sicherheitsgurten, bei Schulfahrten
mit Motorrädern des Sturzhelmes,
einhält; aus der Verletzung dieser Verpflichtung
können keine Ersatzansprüche nach dem
bürgerlichen Recht abgeleitet werden."
61. Im § 122 Abs. 5 letzter Satz treten an die
Stelle der Worte „die Hilfsbremsanlage" die Worte
„eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die
Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit
erzielt werden kann,".
62. Im § 134 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahl
„5000" die Zahl „10000".
Artikel II
(1) An den im Art. I Z 34 (§ 57 a Abs. 1 lit. d)
angeführten Anhängern muß ab 1. Jänner 1984
eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette
angebracht sein.
(2) Anhänger, die erst ab dem 1. Jänner 1984 der
wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, sind
erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem
sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 31 (§ 55
Abs. 1 lit. j) zu überprüfen gewesen wären.
(3) Für die im Abs. 2 angeführten Begutachtungen
gilt § 57 a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz
sinngemäß.
(4) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 17 (§ 15
Abs. 1 a) bis zum 1. Jänner 1985 ausgenommen.
(5) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 16 (§ 14
Abs. 8), Z 18 (§ 18 Abs. 2), Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a)
und Z 20 (§ 19 Abs. 1) ausgenommen.
(6) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 25 (§ 26
Abs. 2 a) ausgenommen.
(7) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 4
Abs. 5) ausgenommen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit
dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 2 a) tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(3) Artikel I Z 31 (§ 55 Abs. 1 lit. j) und Z 34
(§ 57 a Abs. 1 lit. d) tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.
(4) Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 5) tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.
(5) Art. I Z 18 (§ 18 Abs. 2) und Z 19 (§ 18
Abs. 2 lit. a) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder
sowie Z 20 (§ 19 Abs. 1) tritt am 1. Jänner
1985 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens
mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
Artikel IV
(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich
nach § 136 KFG 1967.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III ist
der Bundesminister für Verkehr betraut.