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631_1982 AT

631. Bundesgesetz: 7. Kraftfahrgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 631. Bundesgesetz: 7. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 285/1971,

286/1974, 352/1976, 615/1977, 209/1979,

345/1981 und 362/1982 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 240/1970 und 549/1981 wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 Z 34 erster Satz tritt an die Stelle des

Wortes „Achsabstand" das Wort „Radstand".

2. Im § 2 wird nach der Z 34 als neue Z 34 a eingefügt

„34 a. Achshöchstlast die vom Erzeuger angegebene

höchste technisch mögliche Achslast einer

Achse;"

3. Im § 4 Abs. 5 werden die Worte „der an eine

äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges

angrenzenden unmittelbar hinter der Windschutzscheibe

gelegenen Sitzplätze" ersetzt durch das

Wort „Sitzplatz".

4. Im § 4 Abs. 5 hat der zweite Halbsatz zu lauten

„dies gilt jedoch nicht für

a) Heeresfahrzeuge,

b) Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder

nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet

sind,

c) nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte

Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt

sind."

5. Im § 4 Abs. 7 letzter Satz tritt an die Stelle des

Wortes „Achsabstand" das Wort „Radstand".

6. Im § 4 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten.

„Die Summe der Achslasten zweier Achsen mit

einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr

als 2 m darf 16000 kg nicht überschreiten."

7. Im § 5 Abs. 1 treten anstelle der Worte „unbeschadet

des Abs. 3" die Worte „unbeschadet der

Abs. 3 und 5".

8. Im § 5 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt

„(5) Der Landeshauptmann kann eine von Abs. 1

abweichende Verwendung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen

zum Zwecke ihrer Erprobung,

Überprüfung oder Begutachtung für eine

bestimmte Zeit mit, bestimmten Fahrzeugen bewilligen,

wenn nicht angenommen werden kann, daß

dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt

wird; hiebei können auch Ausnahmen von den

Vorschriften über die Anbringung der Teile und

Ausrüstungsgegenstände am Fahrzeug erteilt werden."

9. Im § 6 hat die Überschrift zu lauten

„Bremsanlagen".

10. Im § 6 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des

Wortes „Bremsvorrichtungen" das Wort „Bremsen".

11. Im § 6 Abs. 3 vierter Satz treten an die Stelle

der Worte „als Betriebs- oder als Hilfsbremse" die"

Worte „als Betriebs- oder als Hilfsbremsanlage".

12. Im § 6 Abs. 7 c tritt an die Stelle des Wortes

„Steuerleitung" das Wort „Bremsleitung"

13. Im § 6 Abs. 12 zweiter Halbsatz tritt an die

Stelle des Wortes „Abstand" das Wort „Radstand".

14. Im § 6 Abs. 12 a tritt an die Stelle des Wortes

„Steuerleitung" das Wort „Bremsleitung".

15. Im § 13 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle

des Wortes „Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".

16. Im § 14 Abs. 8 erster Satz zweiter Halbsatz

entfallen die Worte „gleicher Farbe", und es wird

nach dem ersten Satz eingefügt

„Im Abs. 1 angeführte Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten

dürfen nur Licht gleicher Farbe ausstrahlen."

17. Im § 15 wird nach dem Abs. 1 als neuer

Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Einspurige Krafträder und Motorräder

mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je

zwei gelbroten Rückstrahlern (§ 14 Abs. 5) ausgerüstet

sein, die so am Fahrzeug angebracht sind,

daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person

nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn

diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer

Weise einnehmen."

18. Im § 18 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen

müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet

sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage

Bremslicht ausgestrahlt wird; § 15 Abs. 1 lit. b gilt

sinngemäß."

19. Im § 18 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) Invalidenkraftfahrzeugen,".

20. Im § 19 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern und

Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das

Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung

oder des bevorstehenden Wechsels des

Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen

möglich ist, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern

ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2)

symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

und so angebracht sind, daß von vorne und von

hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar

sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen,

können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein;

bei Motorrädern mit Beiwagen (§ 2 Z 16) muß nur

das Motorrad die Vorschriften hinsichtlich der

Symmetrie erfüllen."

21. Im § 19 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„§ 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß."

22. Im § 19 Abs. 1 a wird am Ende angefügt

„Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen

können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet

ist."

23. Im § 20 Abs. 7 wird am Ende angefügt

„Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d

und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten

nicht aus- oder rückgestrahlt werden.

Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer,

Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung

den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde

hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten

Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge einzuholen."

24. Im § 22 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

25. Im § 26 wird am Beginn des Abs. 2 a eingefügt

„Sitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 4 Abs. 5

mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen,

wenn sie an eine äußere seitliche Längswand

des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter

der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten

Kopfstützen ausgerüstet sein."

26. Im § 26 Abs. 7 tritt an die Stelle des Wortes

„Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".

27. Im § 33 Abs. 3 wird am Ende angefügt

„§ 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß."

28. Im § 39 a hat die Überschrift zu lauten

„Kennzeichnung von Fahrzeugen

mit höherem Höchstgewicht oder

mit höheren Achshöchstlasten".

29. Im § 39 a wird am Ende der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast

(§ 2 Z 34 a) einer Achse oder zweier Achsen mit

einem Radstand von mehr als 1 m und nicht mehr

als 2 m die im § 4 Abs. 8 angeführten Höchstgrenzen

übersteigt."

30. Im § 49 Abs. 6 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und

angefügt:,.

bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen kann jedoch, wenn vorne am

Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind,

die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden."

31. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. j zu lauten

„j) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden darf und

die nicht unter § 57 a Abs. 1 lit. d fallen;"

32. Im § 55 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag

beträgt

Für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2—8 fallenden

Kraftfahrzeuges oder Anhängers 170 S,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht

unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als

3500 kg oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von mehr als

25 km/h 190 S,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg,

jedoch nicht mehr als 16000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg, jedoch nicht mehr als

16000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg, jedoch nicht mehr als

16000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg, jedoch nicht mehr als

16000 kg 230 S,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 16000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

16000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

16000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit

einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

16000 kg oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges 250 S,

5. eines Omnibusses 250 S,

6. a) eines Anhängers mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3500 kg oder

b) eines Kraftrades 50 S,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten

zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht

mehr als 25 km/h 70 S,

8. eines Invalidenkraftfahrzeuges 10 S.

Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen

erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um

50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage

aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals

als Type oder einzeln genehmigt wurde."

33. Im § 57 a Abs. 1 entfällt im ersten Satz der

Klammerausdruck, und unter Streichung des ersten

Wortes des zweiten Satzes wird eingefügt

„und ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßiger

Lärm, Rauch oder übler Geruch verursacht werden

kann; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels

nicht zu erfolgen. Der Zulassungsbesitzer".

34. Im § 57 a Abs. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit

von 25 km/h überschritten werden darf und

die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit

einem Radstand bis zu 1 m haben und die

dazu bestimmt sind, mit Personenkraftwagen

gezogen zu werden, oder

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind;"

35. Im § 64 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf

Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung

durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz

im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit der

Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet

nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

§ 79 Abs. 3 bleibt unberührt. § 84 und § 86 Abs. 1 a

und Abs. 2 zweiter Satz gelten sinngemäß."

36. Im § 70 Abs. 5 letzter Satz, zweiter Halbsatz

treten an die Stelle des Wortes „Hilfsbremse" die

Worte „Bremsanlage, mit der wenigstens die für die

Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirkung erzielt

werden kann,".

37. Im § 71 Abs. 3 zweiter Satz haben die Worte

„bei der Behörde, die den Führerschein ausgestellt

hat," zu entfallen.

38. Im § 71 Abs. 4 hat der erste Satz einschließlich

des ersten Wortes des zweiten Satzes zu lauten

„Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde,

in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer

seinen ordentlichen Wohnsitz hat,

im Einvernehmen mit der Behörde, die den Führerschein

ausgestellt hat, ausgestellt werden; dies gilt

sinngemäß auch für die Vornahme von Ergänzungen

im Sinne des Abs. 3. Ein neuer Führerschein".

39. Im § 73 Abs. 1 wird am Ende der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„dies gilt auch sinngemäß, wenn die geistige und

körperliche Eignung nicht mehr in vollem Umfang

gegeben ist oder nur für eine bestimmte Zeit angenommen

werden kann und Nachuntersuchungen

erforderlich sind."

40. Der § 79 hat zu lauten

„§ 79. Allgemeines

(1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und

Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die

keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben,

ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet

zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften

nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor

nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht

wurden und wenn die Vorschriften der

§§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

(1a) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr auf Grund einer im

Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen

ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet

ist unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher

Vorschriften nur zulässig, wenn der

Besitzer der Lenkerberechtigung vor nicht länger

als einem Jahr in das Bundesgebiet eingetreten ist

und wenn die Vorschriften der §§ 84 und 86 eingehalten

werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr kann, sofern

hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit

dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall

auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich

des § 82 Abs. 2 und 3 und des § 84 Abs. 2

und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen

Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde

Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich

des Führerscheines, wenn für das Lenken

dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein

Führerschein erforderlich ist.

(3) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als

auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz

haben, können von einem ausländischen Zulassungsschein

oder Führerschein, der vom Staat ihres

Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet

Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der

Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der

Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen

eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche

Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die

Dauer eines Jahres auszustellen."

41. Im § 82 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem

Kennzeichen (§ 79 Abs. 1) müssen von

einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens

über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl.

Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des

Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 289/1982, zugelassen sein. Anhänger,

die nach heimatlichem Recht nicht gesondert zugelassen

werden, sondern das Kennzeichen des Zugfahrzeuges

führen müssen, gelten als zugelassen;

dies gilt auch für Fahrzeuge mit Zoll-, Überstellungs-

oder Probefahrtkennzeichen für die Dauer

der Gültigkeit dieser Kennzeichen. Fahrzeuge ohne

dauernden Standort im Bundesgebiet dürfen nur

verwendet werden, wenn sie das ihnen zugewiesene

Kennzeichen führen."

42. Im § 82 Abs. 2 hat der erste Halbsatz des

ersten Satzes zu lauten

„Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die

von keinem der im Abs. 1 angeführten Staaten

zugelassen sind, dürfen nur verwendet werden,

wenn sie gemäß § 38 vorübergehend zugelassen

sind;"

43. Im § 82 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Als Nachweis für die Zulassung im Sinne

des Abs. 1 muß ein nationaler Zulassungsschein

oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte

Photokopie vorliegen. Wenn der Zulassungsschein

nicht in deutscher Sprache oder nicht auch

in deutscher Sprache abgefaßt ist, nicht von einem

Mitgliedstaat des Genfer Abkommens oder des

Wiener Übereinkommens ausgestellt ist oder nicht

zusammen mit einem im Pariser Übereinkommen

vorgesehenen zwischenstaatlichen Zulassungsschein

vorgewiesen werden kann, müssen dem

Zulassungsschein wenigstens Name und Anschrift

des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer

des Fahrzeuges, das Kennzeichen und

der Tag der Zulassung leicht entnommen werden

können. Wenn der Lenker eines Fahrzeuges mit

ausländischem Kennzeichen keinen Zulassungsschein

vorweisen kann und hiefür einen zureichenden

Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist

ihm auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen,

ein zwischenstaatlicher Zulassungsschein unter

sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen;

§ 38 bleibt unberührt."

44. Im § 82 wird am Ende angefügt

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen,

die von Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz

oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht

und in diesem verwendet werden, sind bis

zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden

Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung

solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist

nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung

in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig.

Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein

und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren

örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug

befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung."

45. Im § 84 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das

Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr durch Personen ohne ordentlichen

Wohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von

einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens

über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl.

Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den

Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des

Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr,

BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkerberechtigung

zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung

das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr

vollendet hat.

(2) Als Nachweis für die Lenkerberechtigung

(Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein

vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher

Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt

ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9

zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum

Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein

zusammen mit einem internationalen

Führerschein nach einer der in Abs. 1 angeführten

Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe

vorgewiesen werden können."

46. Im § 84 hat der Abs. 3 zu entfallen.

47. Im § 84 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Wenn eine Person ohne ordentlichen

Wohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein

(Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen

zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft

macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken

bestehen, ein internationaler Führerschein unter

sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen."

48. Im § 84 hat der Abs. 5 zu lauten

„(5) § 85 über ausländische Motorfahrräder

bleibt unberührt."

49. Im § 85 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort

im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im

Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen

nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm³

nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß. Personen

ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet

dürfen Motorfahrräder nur lenken, wenn sie das

16. Lebensjahr vollendet haben."

50. Im § 86 treten an die Stelle des Abs. 1 folgende

Absätze

„(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein

(§ 82) Gebrauch zu machen, kann

aberkannt werden, wenn

a) die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe

vorliegen oder

b) die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht

vorliegt.

(1 a) Das Recht, von einem ausländischen Führerschein

(§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt

werden, wenn die im § 73 angeführten

Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung

vorliegen. § 75 a gilt sinngemäß. Das Lenken

eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen

behördlichen Verfügung ist unzulässig."

51. Im § 99 Abs. 4 erster Satz wird nach dem

Wort „Fahrens" eingefügt „während der Dämmerung

und".

52. Im § 103 hat der Abs. 2 a zu lauten

„(2 a) Abs. 2 gilt sinngemäß für jeden, der einer

dritten Person das Lenken eines Kraftfahrzeuges

oder die Verwendung eines Anhängers überläßt."

53. Nach dem § 103 wird eingefügt

„§ 103 a. Mieter von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern

(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne

Beistellung eines Lenkers

1. ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des

§ 56 Abs. 1 und des § 57 a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer

gleichgestellt, hinsichtlich des

§ 75 Abs. 3 und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz,

Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

2. hat der Mieter die im § 57 a Abs. 1 und im

§ 103 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich des

Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten

neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen;

die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten

befreit den anderen;

3. hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 erster Satz

hinsichtlich des Zustandes der Ladung und

der zu erfüllenden Auflagen, zweiter Satz,

Abs. 2, 3, 4, 5 a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten

Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers

zu erfüllen.

(2) § 103 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für

die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person

eines Mieters gemäß Abs. 1.

(3) § 103 Abs. 9 gilt hinsichtlich eines Mieters

gemäß Abs. 1 sinngemäß."

54. Im § 104 Abs. 2 lit. c und d tritt jeweils an die

Stelle des Wortes „Bremse" das Wort „Bremsanlage".

55. Im § 104 Abs. 3 erster und letzter Satz tritt

jeweils an die Stelle des Wortes „Bremse" das Wort

„Bremsanlage".

56. Im § 104 Abs. 8 lit. b tritt an die Stelle des

Wortes „Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".

57. Im § 105 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen,

auch wenn diese nicht zugelassen sind, ist, wenn

die Fahrzeuge nicht teilweise hochgehoben sind,

nur zulässig, wenn

a) ihre Lenkvorrichtung ausreichend wirksam

ist,

b) mindestens eine Bremsanlage ausreichend

wirksam ist,

c) sie gelenkt werden und

d) ihre Verbindung mit dem Zugfahrzeug nicht

länger als 8 m und anderen Straßenbenützern

durch Lappen oder dergleichen gut erkennbar

gemacht ist.

Als teilweise hochgehoben gilt ein abzuschleppendes

Fahrzeug auch, wenn es auf eine Abschleppachse

aufgesetzt ist.

(2) Das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer

starren Verbindung ist auch zulässig, wenn nicht

mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam

ist (Abs. 1 lit. b), sofern das Gesamtgewicht des

Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des

abzuschleppenden."

58. Im § 106 Abs. 8 letzter Satz tritt an die Stelle

des Wortes „Bremsen" das Wort „Bremsanlagen".

59. Im § 109 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz

eingefügt

„Wenn dem Ehegatten oder Nachkommen unter

Anwendung dieser Bestimmung eine Fahrschulbewilligung

erteilt wurde, ist die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

für einen anderen Standort an die

Person, die die ursprüngliche zurückgelegt hatte,

unzulässig."

60. Im § 114 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Lehrende

1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er

sich in einer hiefür geeigneten körperlichen

und geistigen Verfassung befindet;

2. hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler die

Verkehrsvorschriften genau beachtet;

3. darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse

bringen, denen dieser nicht gewachsen

ist;

4. hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflußnahme

auf die Fahrweise des Fahrschülers

Unfällen vorzubeugen;

5. muß auf Schulfahrten mit

a) Kraftwagen, außer bei Fahrübungen

gemäß § 70 Abs. 3 lit. b, neben dem Fahrschüler

sitzen;

b) Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers

mitfahren oder diesen auf einem

Motorrad begleiten;

6. hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler auf

Schulfahrten die Bestimmungen über den

Gebrauch von Sicherheitsgurten, bei Schulfahrten

mit Motorrädern des Sturzhelmes,

einhält; aus der Verletzung dieser Verpflichtung

können keine Ersatzansprüche nach dem

bürgerlichen Recht abgeleitet werden."

61. Im § 122 Abs. 5 letzter Satz treten an die

Stelle der Worte „die Hilfsbremsanlage" die Worte

„eine Bremsanlage, mit der wenigstens die für die

Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit

erzielt werden kann,".

62. Im § 134 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahl

„5000" die Zahl „10000".

Artikel II

(1) An den im Art. I Z 34 (§ 57 a Abs. 1 lit. d)

angeführten Anhängern muß ab 1. Jänner 1984

eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette

angebracht sein.

(2) Anhänger, die erst ab dem 1. Jänner 1984 der

wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, sind

erstmals zu dem Zeitpunkt zu begutachten, zu dem

sie ohne Berücksichtigung des Art. I Z 31 (§ 55

Abs. 1 lit. j) zu überprüfen gewesen wären.

(3) Für die im Abs. 2 angeführten Begutachtungen

gilt § 57 a Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz

sinngemäß.

(4) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 17 (§ 15

Abs. 1 a) bis zum 1. Jänner 1985 ausgenommen.

(5) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 16 (§ 14

Abs. 8), Z 18 (§ 18 Abs. 2), Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a)

und Z 20 (§ 19 Abs. 1) ausgenommen.

(6) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 25 (§ 26

Abs. 2 a) ausgenommen.

(7) Kraftfahrzeuge, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

genehmigt worden sind, sind von Art. I Z 3 (§ 4

Abs. 5) ausgenommen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden

Absätzen nicht anderes bestimmt wird, mit

dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 2 a) tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(3) Artikel I Z 31 (§ 55 Abs. 1 lit. j) und Z 34

(§ 57 a Abs. 1 lit. d) tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

(4) Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 5) tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

(5) Art. I Z 18 (§ 18 Abs. 2) und Z 19 (§ 18

Abs. 2 lit. a) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder

sowie Z 20 (§ 19 Abs. 1) tritt am 1. Jänner

1985 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens

mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel IV

(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich

nach § 136 KFG 1967.

(2) Mit der Vollziehung der Art. II und III ist

der Bundesminister für Verkehr betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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