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631_1973 AT

631. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, mit der die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen neu festgesetzt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 631. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung, mit der die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut sowie für die allgemeinen Wagenladungsklassen neu festgesetzt werden

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die Kundmachung

des Bundesministers für Verkehr vom

25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 34, mit der die Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen

für Fracht- und Expreßstückgut sowie für die

allgemeinen Wagenladungsklassen neu festgesetzt

werden, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974

abgeändert wie folgt

Im Teil A wird nach dem Abschnitt III. Wagenladungsklassen

neu aufgenommen

„Zu I. bis III.

In den aus den Tarifgrundlagen nach den Abschnitten

I. bis III. zu bildenden Frachtsätzen

und Frachten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten."

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