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630_2003 AT

630. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl.

Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

1. Abschnitt

Personelle Maßnahmen

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 1. Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in Entsprechung

der §§ 42 f B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata,

Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe

zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der erreichte

Anteil von 40% erhalten bleibt.

Vorrangige Aufnahme

§ 2. (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,

in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als

die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die

sich im Zuge der in § 13 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

(Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen

gleich geeignet erweisen wie die bestgeeigneten Mitbewerber, sofern nicht in der Person der Mitbewerber

liegende Gründe überwiegen, vorrangig aufzunehmen.

(2) Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.

Vorrang bei der Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)

§ 3. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete

Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorrangig

zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl

der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätze weniger als die von § 40 Abs. 2

B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.

(2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind aus der Anlage 2 zu entnehmen.

Ausschreibung

§ 4. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl.

Nr. 85/1989, als auch interne Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation

des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, sind in weiblicher und in männlicher Form

abzufassen.

(2) Solange die Ziele der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erreicht sind, ist bei allen Ausschreibungen von

Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und in

Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im

Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen vorrangig

aufgenommen bzw. bestellt werden, sofern nicht in der Person der Mitbewerber liegende Gründe überwiegen.

(3) Soweit dem nicht die §§ 50a Abs. 4 und 50b Abs.1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl.

Nr. 333/1979, entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese Funktion

auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber

gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen. (Teilzeitbeschäftigung darf sich auf die Laufbahn- und Karriereplanung

der Bediensteten nicht diskriminierend auswirken.)

(4) Der bzw. dem nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 3 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils eine Ausfertigung der

Ausschreibung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu übermitteln. Nach Abschluss

des Verfahrens ist sie bzw. er darüber zu informieren, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben

haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Auswahlverfahren

§ 5. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß § 13 Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren

haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen

und Bewerbern im Zuge der in § 13 Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine

Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen

Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht

unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 6. (1) Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn- und

Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.

(2) Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen organisatorischen

und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten

erfolgen.

(3) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die betroffenen

Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes

relevant sind, explizit anzusprechen.

(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von

Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch

Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der

Approbationsbefugnis) zu fördern.

(5) Die Teilnahme weiblicher Bediensteter – auch jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – an

Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen

unterrepräsentiert sind.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 7. Bei der Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften

einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur

Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen

und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen

Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen

dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau

zum Mitglied einer solchen Kommission bestellt, hat der Vorsitz der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

oder eine vom Vorsitz namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission

mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit

gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 8. (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des Bun-

desministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer Bewerbung

für den auswärtigen Dienst einzuladen.

(2) Der Dienstgeber wird weiters bemüht sein, bei Aussschreibungen vermehrt Frauen zu Bewerbungen zu veranlassen.

2. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 9. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,

Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist auf

das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu

nehmen.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung

ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

Sprachliche Gleichstellung

§ 10. In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in

weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 11. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten

zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen

zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und

Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu

nutzen.

(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im

Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer Aufgaben

erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes

oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.

Regelmäßige Erörterung von Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen

§ 12. Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes

relevant sind, werden in den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Treffen der zuständigen personalführenden

Stellen mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung erörtert.

Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 13. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission

zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.

Hinweis auf das B-GBG

§ 14. (1) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen

und -referenten sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden.

(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle des Ressorts zur Einsicht aufzulegen

bzw. in das ressortinterne Intranet zu stellen.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 15. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen-

und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,

Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für

Kinderbetreuung, anzustreben.

(2) Für Frauen oder Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer

Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Anträge gemäß § 50a BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge

gemäß § 75 BDG (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend

zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.

(4) Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips

des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten sowie

der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.

3. Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

§ 16. (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere

alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen

der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs

informiert werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders

begrüßt werden.

(2) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung eines 40%igen Frauenanteils vorrangig Frauen

zuzulassen.

(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig,

sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen

entgegenstehen.

Schulung über Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen

§ 17. Der Dienstgeber wird in der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete sowie bei Aus-

und Weiterbildungsmaßnahmen die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes

relevanten Themen entsprechend berücksichtigen.

Gender Mainstreaming

§ 18. Im Rahmen der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete ist eine Einführung in die

Methodologie des „Gender Mainstreaming“ vorzusehen. Diese Einführungsveranstaltung ist auch anderen

Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten anzukündigen und zugänglich zu

machen.

Vortragende

§ 19. Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen

und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen.

Wiedereinstieg für karenzierte Bedienstete

§ 20. (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden

karenzierten Bediensteten zu sorgen.

(2) Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu gestatten.

(3) Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende

Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung anzubieten.

Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes

einzubinden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese

in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 22. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt

die Verordnung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,

BGBl. II Nr. 242/2001, außer Kraft.

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