630. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 13. Juli 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 601/1993) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Ungarn nachstehende Erklärungen abgegeben
„Artikel 3 Absatz 4
Für die Anwendung des Übereinkommens werden von Ungarn unter dem Begriff „Staatsangehörige" auch jene NichtStaatsangehörigen verstanden, die sich ständig im Vollstreckungsstaat niedergelassen haben.
Artikel 16
Ungarn verlangt die Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg. Eine solche Durchbeförderung wird nicht genehmigt, wenn die zu überstellende Person ungarischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 3 Absatz 4 abgegebenen Erklärung ist.
Artikel 17 Absatz 3
Wenn das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen nicht entweder in ungarisch oder in englisch oder französisch abgefaßt sind, müssen sie mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden. In jenen Fällen, in denen ein Staat eine Erklärung nach diesem Artikel abgegeben hat, nach der er verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine andere Sprache als englisch oder französisch versehen sein müssen, wird Ungarn auf Grundlage der Gegenseitigkeit verlangen, daß das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen von diesem Staat in ungarisch abgefaßt werden oder mit einer Übersetzung ins Ungarische versehen sein müssen."