630_1991
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630. Kundmachung: Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 630. Kundmachung: Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes
1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß
gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der Verband Österreichischer
Ingenieure zur Verleihung und Beurkundung
der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung
„Ingenieur" nach den Bestimmungen des § 4
Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. autorisiert wurde. Diese
Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene
Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder
Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen
oder ausländischen höheren technischen
Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein
früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit bis
31. Dezember 1992.