Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
630_1991 AT

630. Kundmachung: Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Kundmachung: Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes

1990, BGBl. Nr. 461, wird kundgemacht, daß

gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der Verband Österreichischer

Ingenieure zur Verleihung und Beurkundung

der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung

„Ingenieur" nach den Bestimmungen des § 4

Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. autorisiert wurde. Diese

Autorisierung bezieht sich ausschließlich auf jene

Fälle, in denen Bewerber eine Reife- oder

Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen

oder ausländischen höheren technischen

Lehranstalt abgelegt haben und gilt, sofern kein

früherer Widerruf erfolgt, für die Zeit bis

31. Dezember 1992.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →