630. Verordnung: Kondomprüfungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Produktsicherheitsgesetzes,
BGBl. Nr. 171/1983, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Kondome aus
Naturkautschuklatex oder anderen Elastomeren.
Diese Verordnung gilt nicht für Scherzkondome,
sofern diese die in § 8 Abs. 4 angeführten
Anforderungen erfüllen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als „Kondomtype" gelten Kondome, die
nach Art und Menge der bei der Herstellung
verwendeten Grund-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie
etwaiger Beschichtungsmittel gleiche
1. chemische Zusammensetzung,
2. Form,
3. Abmessungen,
4. Farbe,
5. Oberflächenbeschaffenheit und
6. Herstellungsorte
aufweisen und nach einem einheitlichen Produktionsverfahren
hergestellt werden.
(2) „Scherzkondome" sind Kondomtypen, die
eine starke Oberflächenstrukturierung oder eine
besondere Form aufweisen und daher nicht geeignet
sind, den im Anhang, Teil A und B, angeführten
Prüfungen unterzogen zu werden.
(3) „Charge" ist die im Zuge eines einheitlichen,
identifizierbaren Herstellungsganges gefertigte Anzahl
von Kondomen einer Kondomtype, die
höchstens 150000 Kondome umfassen darf.
(4) „Chargennummer" ist die zur Identifizierung
einer Charge verwendete Kennzeichnung von
Kondomen, aus der Herstellungsjahr, Herstellungsmonat
und Herstellungswoche oder Ablaufdatum
hervorgehen.
(5) „Einzelpackung" ist das Innenbehältnis, in das
ein Kondom eingesiegelt ist, samt Kondom und
Kennzeichnung.
(6) „Konsumentenpackung" ist das Behältnis, das
eine oder mehrere Einzelpackungen enthält, samt
Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen.
(7) „Ablaufdatum" ist die Bezeichnung des Endes
der Laufzeit nach Monat und Jahr, nach dem die
Eignung von Kondomen im Sinne der Anforderungen
des § 3 Abs. 1 und 2 nicht mehr gewährleistet ist.
(8) Kondomtypen mit einer deklarierten Länge
größer als 180 mm gelten als „extra lang".
(9) Kondomtypen mit einer deklarierten Breite
1. kleiner als 50 mm gelten als „schmal",
2. größer als 55 mm gelten als „extra breit".
(10) Kondomtypen mit einer deklarierten Dicke
1. von 0,02 bis 0,04 mm gelten als „extra dünn",
2. größer als 0,08 mm gelten als „extra dick".
(11) „Registrierungswerber" ist der Gewerbetreibende,
der die für die Registrierung einer
Kondomtype erforderlichen Unterlagen vorlegt und
gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur Herstellung
von oder zum Handel mit Kondomen berechtigt ist.
(12) „Registrierungsträger" ist der Gewerbetreibende
gemäß Abs. 11, der gemäß § 13 Abs. 2 von
der Registrierung in Kenntnis gesetzt wurde und
dessen Registrierung nicht zurückgenommen
wurde.
(13) „Registrierungsnutzer" ist der Gewerbetreibende,
der gemäß der Gewerbeordnung 1973 zur
Herstellung von oder zum Handel mit Kondomen
berechtigt ist und eine Charge einer registrierten
Kondomtype im Inland in Verkehr bringt.
Grundanforderungen
§ 3. (1) Kondome müssen geeignet sein, Anwender
und deren Sexualpartner bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch vor Ende der Laufzeit weitestgehen-
den Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren
Erkrankungen zu bieten.
(2) Kondome dürfen nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft bei bestimmungsgemäßem
und vorhersehbarem Gebrauch keine schädlichen
Wirkungen auf die menschliche Gesundheit
haben.
(3) Zur Herstellung von Kondomen dürfen nur
Grund-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Beschichtungsmittel
verwendet werden, die die Eignung des
Kondoms gemäß Abs. 1 und 2 gewährleisten.
(4) Jede Charge hat zum Nachweis der Eignung
gemäß Abs. 1 die im Anhang, Teil A und B,
angeführten Prüfanforderungen zu erfüllen.
Verpackung
§ 4. Kondome dürfen nur in Konsumentenpackungen
verkauft oder sonst überlassen werden.
§ 5. Konsumentenpackungen müssen so beschaffen
sein, daß die darin befindlichen Einzelpackungen
oder Streifenpackungen gemäß § 6 Abs. 3 ohne
Hilfsmittel, leicht und ohne Beschädigung zu
entnehmen sind.
§ 6. (1) Das Material, aus dem die Einzelpackung
hergestellt ist, muß für die Abpackung von
Kondomen geeignet sein und darf keine nachteiligen
Wirkungen auf Kondom und Beschichtungsmittel
ausüben.
(2) Die Einzelpackung muß so beschaffen sein,
daß das Kondom ohne Hilfsmittel, leicht und ohne
Beschädigungsrisiko zu entnehmen ist.
(3) Sind Einzelpackungen miteinander verbunden
(Streifenpackung), muß die Packungseinheit so
beschaffen sein, daß jede Einzelpackung ohne
Hilfsmittel, leicht und ohne Eröffnung der Einzelpackung
von der verbleibenden Packungseinheit
abzutrennen ist.
(4) Jedes Kondom muß einzeln, hygienisch
einwandfrei, vor Licht geschützt verpackt und
gasdicht eingesiegelt sein.
(5) Die Oberfläche der Einzelpackung muß so
beschaffen sein, daß bei Benetzung mit Feuchtsubstanz
kein Ausbluten der Farben auftritt.
Kennzeichnung
§ 7. Einzelpackungen sind durch folgende Angaben
zu kennzeichnen:.
1. Name oder Firma des Herstellers oder
Registrierungsträgers der Kondomtype, gegebenenfalls
das Firmenzeichen oder ein eindeutig
zuordenbarer Markenname,
2. Chargennummer und
3. Ablaufdatum, sofern es nicht aus der Chargennummer
eindeutig und leicht ersichtlich ist.
§ 8. (1) Konsumentenpackungen sind durch
folgende Angaben zu kennzeichnen
1. Name oder Firma und Anschrift des
Herstellers der Kondomtype,
2. Markenbezeichnung und Registernummer
der Kondomtype,
3. Angaben über die Beschaffenheit des Kondoms,
sofern die Oberfläche nicht von
gleichmäßig glatter und zylindrischer Beschaffenheit
ist oder kein Reservoir vorhanden
ist,
4. Angaben über allfällig verwendete Beschichtungsmittel
feuchter, spermizider, viruzider,
bakterizider oder fungizider Wirkung,
5. Chargennummer,
6. Ablaufdatum, wobei die Laufzeit, vom
Herstellungszeitpunkt an berechnet, höchstens
vier Jahre betragen darf,
7. zutreffendenfalls Angabe der Länge gemäß
§ 2 Abs. 8,
8. zutreffendenfalls Angabe der Breite gemäß
§ 2 Abs. 9,
9. zutreffendenfalls Angabe der Dicke gemäß
§ 2 Abs. 10,
10. Anzahl der enthaltenen Kondome,
11. den Hinweis, daß Kondome hitzegeschützt
und trocken zu lagern sind und
12. den Hinweis, daß die beiliegende Gebrauchsanweisung
zu beachten ist.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat
die Konsumentenpackung bei Kondomtypen, die im
Ausland hergestellt werden, Name oder Firma und
Anschrift des Registrierungsträgers zu enthalten.
(3) Die Kennzeichnung von Konsumentenpackungen,
die über Automaten abgegeben werden,
muß die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht
aufweisen, wenn diese in der Gebrauchsanweisung
enthalten sind.
(4) Konsumentenpackungen von Scherzkondomen
sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen
1. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers
der Kondomtype,
2. die Bezeichnung „Scherzkondom",
3. den Hinweis „dient nicht dem Schutz vor
Empfängnis und sexuell übertragbaren Krankheiten"
und
4. den Hinweis „nicht chargengeprüft".
§ 9. (1) Konsumentenpackungen haben Gebrauchsanweisungen
zu enthalten, die zumindest
folgende Angaben aufweisen
1. den Hinweis, daß jedes Kondom nur einmal
zu verwenden ist, ein nicht sachgemäß
angelegtes Kondom jedenfalls nicht mehr zu
verwenden ist, da dann der Schutz vor
Empfängnis und sexuell übertragbaren Krankheiten
nicht mehr gewährleistet ist,
2. den Hinweis, daß das Öffnen der Einzelpackung
vorsichtig zu erfolgen hat und insbeson-
dere die Verwendung scharfer oder spitzer
Hilfsmittel zu vermeiden ist, um eine Beschädigung
des Kondoms zu vermeiden,
3. den Hinweis, daß das Kondom so anzulegen
ist, daß der vordere Teil des Kondoms für die
Spermaaufnahme freibleibt, ohne daß ein
Luftpolster entsteht,
4. den Hinweis, daß das Kondom über die ganze
Länge des erigierten Penis zu entrollen ist,
5. den Hinweis, daß der Anwender den Penis
samt angelegtem Kondom unmittelbar nach
Beendigung des Geschlechtsverkehrs, jedenfalls
aber vor dem Erschlaffen des Penis
zurückziehen soll und dabei das Kondom am
Ende des Schaftes so festzuhalten hat, daß das
Abstreifen verhindert wird,
6. den Hinweis, daß ausschließlich wasserlösliche
Gleitmittel geeignet sind, da Gleitmittel auf
Öl- oder Fettbasis wie beispielsweise Babyöl
oder Vaseline das Kondom angreifen können,
7. den Hinweis, daß das Kondom nach Gebrauch
nicht über die Toilette, sondern über das
Müllsystem so zu entsorgen ist, daß für dritte
Personen, insbesondere Kinder, keine Infektionsgefahr
besteht,
8. den Hinweis, daß Kondome hitzegeschützt
und trocken zu lagern sind und
9. den Hinweis, daß bei Auftreten von Unverträglichkeitsreaktionen
ein Arzt aufgesucht
werden sollte.
(2) Angaben gemäß Abs. 1, die bereits auf der
Konsumentenpackung aufscheinen, können auf der
Gebrauchsanweisung entfallen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 können durch
Illustrationen ergänzt werden.
§ 10. Die Angaben gemäß den §§ 7 bis 9 haben
1. deutlich sicht- und lesbar,
2. übersichtlich,
3. dauerhaft,
4. leichtverständlich,
5. in deutscher Sprache und
6. in arabischen Ziffern
zu erfolgen.
Eintragung in das Kondomregister
(Registrierung)
§ 11. (1) Kondome einer Kondomtype dürfen im
Inland an Letztverbraucher nur verkauft oder sonst
überlassen werden, wenn die Kondomtype in ein
beim Bundeskanzleramt zu führendes Register
(Kondomregister) eingetragen ist.
(2) In das Kondomregister sind folgende
Angaben einzutragen
1. Name oder Firma sowie Anschrift des
Registrierungsträgers,
2. Bezeichnung der Kondomtype, Markenbezeichnungen
sowie Herstellungsorte,
3. Registernummer und
4. Datum der Registrierung.
Registrierungsunterlagen
§ 12. Für die Registrierung sind folgende
Unterlagen vorzulegen
1. Name oder Firma sowie Anschrift des
Registrierungswerbers,
2. Bezeichnung der Kondomtype sowie Markenbezeichnungen,
3. ist der Registrierungswerber nicht mit dem
Hersteller ident, Name oder Firma und
Anschrift der Unternehmen, die an der
Herstellung der Kondomtype beteiligt sind;
sowie Bezeichnung der jeweils durchgeführten
Herstellungsschritte,
4. Nachweis der Berechtigung des Registrierungswerbers
zur Herstellung von oder zum
Handel mit Kondomen gemäß der Gewerbeordnung
1973,
5. schriftliche Erklärung, daß die an der
Herstellung beteiligten Unternehmen nach
Herstellungs- und Kontrollmethoden verfahren,
die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik entsprechen,
6. Angabe der Zusammensetzung des Kondoms
nach Art und Menge der bei der Herstellung
verwendeten
a) Grund-, Zusatz-, Hilfsstoffe und
b) Beschichtungsmittel,
7. Angaben über Länge (sofern größer als
180 mm), Breite (auf mm genau), Dicke (auf
0,005 mm genau) und Oberflächenstruktur,
8. Gutachten einer staatlich autorisierten inländischen
Prüfanstalt mit kommentierender
bewertender Zusammenfassung, aus dem
hervorgeht, daß
a) die Kennzeichnung von Einzel- und
Konsumentenpackungen sowie die Gebrauchsanweisungen
den Anforderungen
der §§ 7 bis 10 entsprechen,
b) die Qualität der Packungseinheiten von
Einzel- und Konsumentenpackung den
Anforderungen der §§ 5 und 6 entspricht
und
c) eine Charge dieser Kondomtype den im
Anhang, Teil A und B, festgelegten
Prüfanforderungen entspricht,
9. toxikologisches Gutachten mit kommentierender
und bewertender wissenschaftlicher
Zusammenfassung, aus dem hervorgeht, daß
die Kondomtype nach Art und Menge der bei
der Herstellung verwendeten Grund-, Zusatz-,
Hilfsstoffe und Beschichtungsmittel bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch den Anforderungen
des § 3 Abs. 2 entspricht,
10. Angabe der Chargengröße und
11. Angaben zur Entschlüsselung der Chargennummer.
§ 13. (1) Eine Kondomtype ist in das Kondomregister
einzutragen, wenn durch die gemäß § 12
vorgelegten Unterlagen die Erfüllung der Anforderungen
der §§ 3 bis 10 belegt ist.
(2) Der Registrierungswerber ist von der
Registrierung gemäß Abs. 1 unverzüglich unter
Angabe der zugewiesenen Registernummer in
Kenntnis zu setzen.
§ 14. (1) Die Registrierung einer Kondomtype hat
zu unterbleiben, wenn
1. die Unterlagen gemäß § 12 unvollständig oder
fehlerhaft sind oder
2. die Anforderungen der §§ 3 bis 10 nicht erfüllt
sind.
(2) Erfolgt eine Registrierung aus den in Abs. 1
angeführten Gründen nicht, so ist dieser Umstand
dem Registrierungswerber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen des Registrierungswerbers hat
der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie über die
Verweigerung der Registrierung einen Bescheid zu
erlassen.
Verfahren nach erfolgter Registrierung
§ 15. (1) Nach Registrierung einer Kondomtype
darf jede weitere Charge dieser Kondomtype nur
abgegeben werden, wenn die Chargenprüfung
durch eine staatlich autorisierte inländische Prüfanstalt
ergeben hat, daß die im Anhang, Teil A,
angeführten Prüfanforderungen erfüllt sind.
(2) Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt
die zur Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1
erforderliche Anzahl von Einzelpackungen vorzulegen
und
1. die Bezeichnung der Kondomtype sowie die
Markenbezeichnungen,
2. die Abmessungen der Kondomtype und
3. Chargennummer und Chargengröße
bekanntzugeben.
(3) Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß
Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung
und Gebrauchsanweisung in der vorgelegten
Form registriert sind.
(4) Der Registrierungsnutzer hat von jeder
Charge einer Kondomtype bis zum Ende der
Laufzeit Einzelpackungen, zumindest in der für eine
Wiederholung der Chargenprüfung gemäß § 18
erforderlichen Menge, aufzubewahren.
(5) Die Kosten der Chargenprüfung gemäß
Abs. 1 sind vom Registrierungsnutzer zu tragen.
§ 16. (1) Der Registrierungsnutzer, der Registrierungsträger
und der Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst sind durch die Prüfanstalt
vom Ergebnis der Chargenprüfung gemäß § 15
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf eines
Zeitraumes von sechs Wochen nach Einlangen der
erforderlichen Einzelpackungen in der Prüfanstalt
in Kenntnis zu setzen.
(2) Über eine Chargenprüfung gemäß § 15 ist ein
Prüfbericht zu erstellen, aus dem eindeutig
hervorgehen müssen
1. Kondomtype und Registernummer,
2. Chargennummer und Chargengröße,
3. die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Anhang,
Teil A, sowie
4. die zusammenfassende Feststellung, ob die
geprüfte Charge den Prüfanforderungen im
Anhang, Teil A, entsprochen hat.
Änderung der Registrierung
§ 17. (1) Jede Änderung an einer Kondomtype,
Einzelpackung, Konsumentenpackung oder Gebrauchsanweisung
ist dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst unter Vorlage
jener Unterlagen zu melden, die eine Beurteilung
ermöglichen, inwieweit die Anforderungen der §§ 3
bis 10 weiterhin erfüllt sind.
(2) Sind die Anforderungen der §§ 3 bis 10
weiterhin erfüllt, so
1. sind die Änderungen in das Kondomregister
einzutragen und
2. ist der Registrierungsträger unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Bis zur Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen
Chargen nur in der Form abgegeben werden, die der
Registrierung gemäß § 13 entspricht.
Vorgehen bei Beanstandungen
§ 18. (1) Besteht auf Grund bestimmter, dem
Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis gelangter
Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine
Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen
gemäß § 15 Abs. 1 nicht den Grundanforderungen
gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, so ist dies dem
Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Sofern der Verdacht gemäß Abs. 1 nicht
Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat
der Registrierungsnutzer dem Bundeskanzleramt
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der
Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen,
daß er unverzüglich
1. Maßnahmen gesetzt hat, die einen weiteren
Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der
beanstandeten Charge hindern oder
2. eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß
§ 15 Abs. 1 veranlaßt hat. Diese muß auf
dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der
Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durchgeführt
werden.
(3) Ergibt die Chargenprüfung gemäß Abs. 2 Z 2,
daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat
der Registrierungsnutzer
1. alle Maßnahmen zu setzen, die einen weiteren
Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der
beanstandeten Charge hindern und
2. die Kosten der Chargenprüfung gemäß Abs. 2
Z 2 zu tragen.
(4) Der Registrierungsnutzer hat dem Bundeskanzleramt
die Durchführung der Maßnahmen
gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 durch geeignete
Unterlagen zu belegen.
Löschung der Registrierung
§ 19. (1) Die Zurücknahme der Registrierung
einer Kondomtype hat durch Bescheid des Bundesministers
für Gesundheit und öffentlicher Dienst im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie zu erfolgen, wenn
1. nachträglich bekannt wird, daß bei der
Registrierung der Kondomtype ein Versagungsgrund
gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 vorgelegen
hat oder nachträglich eingetreten ist,
2. die Prüfung von drei aufeinanderfolgenden
Chargen einer Kondomtype durch eine
staatlich autorisierte inländische Prüfanstalt
ergeben hat, daß die im Anhang, Teil A,
festgelegten Prüfanforderungen nicht erfüllt
sind.
(2) Der Registrierungsträger sowie etwaige
Registrierungsnutzer sind von der Zurücknahme
der Registrierung gemäß Abs. 1 unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
Übergangsbestimmungen
§ 20. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung in Verkehr befindliche Kondome, die
nicht gemäß § 13 registriert sind, dürfen bis zum
Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Verordnung an den Letztverbraucher weiter abgegeben
werden, sofern
1. die Anforderungen des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und
des § 4 erfüllt sind,
2. Einzelpackungen gemäß § 7 Z 1 und 2 oder
§ 7 Z 1 und 3 gekennzeichnet sind,
3. Konsumentenpackungen gemäß § 8 Abs. 1
Z 1, 4 und 5 oder § 8 Abs. 1 Z 1, 4 und 6
gekennzeichnet sind und
4. für die Kondomtype innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
die Unterlagen gemäß § 12 vorgelegt
werden.
§ 21. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung in Verkehr befindliche Kondome, die
nicht gemäß § 13 registriert sind, dürfen bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung abgegeben werden, sofern
1. die Anforderungen des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und
des § 4 erfüllt sind,
2. Einzelpackungen gemäß § 7 Z 1 gekennzeichnet
sind,
3. Konsumentenpackungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
und 5 oder § 8 Abs. 1 Z 1 und 6 gekennzeichnet
sind und
4. für die Kondomtype innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
die Unterlagen gemäß § 12 vorgelegt
werden.
§ 22. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung in Verkehr befindliche Scherzkondome,
die die Anforderungen des § 8 Abs. 4 nicht
erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben
werden.
Inkrafttreten
§ 23. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1990 in Kraft.