630. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des
BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19
Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.
Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D
und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung,
BGBl. Nr. 519/1979, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang
zuzulassen, die — bezogen auf den Zeitpunkt der
Dienstprüfung — die einschlägige Tätigkeit nach
Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch
einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der
Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht."
2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „im Dienst der
Tierpfleger" durch den Ausdruck „im Dienst der
Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer"
ersetzt.
3. § 13 lautet
„Ersatz der Grundausbildung
§ 13. (1) Die Grundausbildung wird durch den
erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen
oder Prüfungen ersetzt
1. Grundausbildung für Wachebeamte,
2. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
D — Dienst in Unteroffiziersfunktion
oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
H 3,
3. für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet
werden, die staatliche Stenotypieprüfung.
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle
(Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft
verwendet war und der die hiefür
vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
D erfolgreich absolviert hat, in den
Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz
übernommen und weist er die Eignung für die neue
Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung
nach, so ersetzt die bereits absolvierte
Grundausbildung die nach dieser Verordnung
vorgesehene Grundausbildung."
4. In der Anlage wird nach Z 22 folgende Z 23
eingefügt
„23 Punzierungswesen"
5. In der Anlage erhalten die bisherigen Z 23 und
24 die Bezeichnung „24" und „25".