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630_1989 AT

630. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 243 des

BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1989, und des § 19

Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl.

Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 612/1986, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung,

BGBl. Nr. 519/1979, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang

zuzulassen, die — bezogen auf den Zeitpunkt der

Dienstprüfung — die einschlägige Tätigkeit nach

Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch

einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der

Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht."

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „im Dienst der

Tierpfleger" durch den Ausdruck „im Dienst der

Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer"

ersetzt.

3. § 13 lautet

„Ersatz der Grundausbildung

§ 13. (1) Die Grundausbildung wird durch den

erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen

oder Prüfungen ersetzt

1. Grundausbildung für Wachebeamte,

2. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

D — Dienst in Unteroffiziersfunktion

oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

H 3,

3. für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet

werden, die staatliche Stenotypieprüfung.

(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle

(Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft

verwendet war und der die hiefür

vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

D erfolgreich absolviert hat, in den

Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz

übernommen und weist er die Eignung für die neue

Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung

nach, so ersetzt die bereits absolvierte

Grundausbildung die nach dieser Verordnung

vorgesehene Grundausbildung."

4. In der Anlage wird nach Z 22 folgende Z 23

eingefügt

„23 Punzierungswesen"

5. In der Anlage erhalten die bisherigen Z 23 und

24 die Bezeichnung „24" und „25".

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