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630_1988 AT

630. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat Norwegen zusätzlich zum Königlich Norwegischen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 nachstehende

Behörden genannt, die zur Ausstellung

der Apostille nach Art. 3 erster Absatz des Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/

1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 251/1988) zuständig sind

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