630_1988
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630. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 630. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1988_630_0 630. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat Norwegen zusätzlich zum Königlich Norwegischen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
mit Wirkung vom 1. Dezember 1988 nachstehende
Behörden genannt, die zur Ausstellung
der Apostille nach Art. 3 erster Absatz des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/
1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 251/1988) zuständig sind