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630. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Verordnung: Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes

1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

verordnet

§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage 2 genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung

nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nicht für Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr

von gebrauchten Waren der Kapitel 73 und 78 bis 89 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/

1987, in der jeweils geltenden Fassung) zum Gegenstand haben, sofern der Wert der Ware 10000 S übersteigt,

auch wenn diese Waren in der Anlage A 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 nicht angeführt sind,

ausgenommen gebrauchte Fahrzeuge, fahrbereit, der nachstehenden Unternummern des Zolltarifes

(3) Bei den in der Anlage 2 mit „Ev" gekennzeichneten Waren darf die Ausfuhrbewilligung durch die

Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein gemäß

Anlage 2 a vorgelegt wird.

§ 2. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten Waren aus den in der Anlage 1 genannten Ländern zum

Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder anläßlich der Abfertigung zum

Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen,

wenn sowohl das Handelsland (§ 9 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr..l84, in der jeweils

geltenden Fassung) als auch das Ursprungsland (§ 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils

geltenden Fassung) in der Anlage 1 genannt sind.

§ 3. Die Zollämter werden ermächtigt, für bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Einfuhr von in der Anlage 3 genannten Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern

zum Gegenstand haben, anläßlich der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum

Ungewissen Verkauf über Antrag Bewilligungen in vereinfachter Form zu erteilen, wenn das Ursprungsland

mit dem Handelsland identisch ist.

§ 4. (1) Bei Waren, die mit „UZ" bezeichnet sind, dürfen Bewilligungen durch die Zollämter gemäß

§§ 2 und 3 nur erteilt werden, wenn ein den Bestimmungen des § 4 des Zollgesetzes 1955 entsprechendes

Ursprungszeugnis bei der zollamtlichen Abfertigung vorgelegt wird; das Originalursprungszeugnis ist hiebei

einzuziehen. Abschreibungen von Teilmengen sind auf einer beglaubigten Kopie des Originalursprungszeugnisses

zulässig.

(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Abs. 1 anzuerkennen ist, gilt als Ursprungszeugnis

im Sinne des Abs. 1 auch

a) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 466/1972,

oder des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

und Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,

b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/

1981,

d) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren

gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von

handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972.

(3) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter auch erteilt werden,

wenn an Stelle des Ursprungszeugnisses eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten} bei Waren, die in der Anlage B 2 zum Außenhandelsgesetz 1984 genannt sind, eine

Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, vorgelegt wird, daß durch die Einfuhr

keine Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt.

(4) Bei den im Abs. 1 genannten Waren dürfen Bewilligungen durch die Zollämter für im Ausland in

Kraftfahrzeuge eingebaute, zur Verzollung gestellte Bestandteile auch erteilt werden, wenn ein

Ursprungszeugnis nicht vorgelegt wird.

§ 5. (1) Bei den in der Anlage 3 mit „M" gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung durch

die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 a vorgelegt wird. In den Fällen des

§ 52 a des Zollgesetzes 1955 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelwarenerklärung vorzulegen.

Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben.

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe eines Meldescheines entfällt bei der Einfuhr von Betriebsmitteln

zum Antrieb von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 35 des Zollgesetzes 1955, in der jeweils geltenden Fassung,

von der Zollfreiheit ausgenommen sind.

§ 6. (1) Bei der Einfuhr von in der Anlage 3 mit „E" gekennzeichneten Waren darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angele-

genheiten mit einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt wird. In einer

für Waren des Kapitels 72 oder 73 des Zolltarifes bestimmten Einfuhrerklärung müssen auch folgende

Angaben enthalten sein

a) der Erzeuger und der Standort der Betriebsstätte,

b) der Versandort und der Bestimmungsort,

c) der Grundeinstandspreis am Bestimmungsort, bei der Einfuhr von Waren mit dem Ursprung in

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl überdies die Angabe der

Preislisten jener Erzeuger der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder Österreichs,

die der Berechnung zugrunde gelegt wurden, mit Angabe des Datums der Preislisten, bzw. jenes

Drittlandsangebotes, auf das eine zulässige Angleichung erfolgte,

d) Qualitäts- und Dimensionszuschläge sowie gegebenenfalls andere Zuschläge, je Tonne,

e) eventuelle Abschläge je Tonne,

f) Effektivpreis (Grundpreis und Zuschläge), frei Grenze, verzollt,

g) bei der Einfuhr von Betonarmierungsstahl, aus der Unternummer 7214 20 des Zolltarifs und Baustahlgittern,

roh, aus der Unternummer 7314 20 des Zolltarifs, der Produktname, die Güte des

Produktes gemäß ÖNORM B 4200, 7. Teil, und der Hinweis, ob eine Zulassung in Österreich

besteht,

h) die Ware wird als erste Güte betrachtet, sofern nicht Gegenteiliges angegeben wird. Die Merkmale

für eine allfällige zweite Wahl oder deklassierte Qualität sind genau anzuführen.

(2) Der Sichtvermerk auf einer für Waren des Kapitels 72 oder 73 des Zolltarifes bestimmten Einfuhrerklärung

darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die schriftliche Erklärung abgibt, daß keine

Rabatte oder Preisabschläge gewährt wurden, die im Kaufvertrag nicht enthalten sind, und eine Auftragsbestätigung

in Original und Ablichtung vorlegt, die die handelsüblichen Angaben über den Geschäftsabschluß

beinhaltet und mit der Einfuhrerklärung übereinstimmt. Die Gültigkeit des Sichtvermerks ist mit

zwei Monaten zu befristen.

(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich

a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Ware bei

Waren des Kapitels 72 oder 73 des Zolltarifes 4000 S, bei Waren der übrigen Kapitel 10000 S

nicht übersteigt; ausgenommen hievon ist die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren

Sendung aus einer Zollfreizone oder aus einem Zollager zum freien Verkehr abgefertigt oder

aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung zum Absatz in den freien Verkehr entnommen

werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren

auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,

b) bei Einfuhren, für die gemäß § 7 bei der zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten mit einem Sichtvermerk versehene Kopie einer Rechnung oder

Proforma-Rechnung vorzulegen ist.

(4) Soweit sich die im Abs. 3 angeführten Ausnahmen vom Erfordernis einer Einfuhrerklärung auf

einen bestimmten Wert der eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den Bestimmungen der

§§ 18 bis 20 des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, für eine handelsstatistische Anmeldung

dieser Ware maßgebende Wert zu verstehen.

§ 7. Bei der Einfuhr von mit „V" gekennzeichneten Waren aus in der Anlage 1 nicht genannten Ländern

dürfen Bewilligungen durch die Zollämter überdies nur erteilt werden, wenn bei der zollamtlichen

Abfertigung eine vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Waren der Anlage B 2

des Außenhandelsgesetzes 1984 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, mit einem Sichtvermerk

versehene Kopie einer Rechnung oder Proforma-Rechnung vorgelegt wird, die mit den Abfertigungspapieren

übereinstimmt.

§ 8. Die Ermächtigung der Zollämter gilt nicht für

a) die Ausfuhr von Waren der Nummern bzw. Unternummern 7207 bis 7229, 7302 10 und 7302 20,

7304 bis 7306, 7308, 7312, 7313, 7314 11, 7314 19, 7314 20, 7314 30, 7314 41, 7314 42 und

7314 49, 7317, 8607 19 des Zolltarifes mit Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland Vereinigte

Staaten von Amerika;

b) die Einfuhr von in der Anlage 4 genannten Waren.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Außenhandelsgesetznovelle 1988, BGBl.

Nr. 327/1987, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit Verordnung

BGBl. Nr. 254/1987, ihre Wirksamkeit.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist die Verwendung von Evidenzscheinen nach dem

Muster der Anlage 2 a, von Meldescheinen nach dem Muster der Anlage 3 a und von Einfuhrerklärungen

nach dem Muster der Anlage 3 b der im Absatz 2 zitierten Verordnung bei Abfertigungen bis einschließlich

30. Juni 1988 zulässig.

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