Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
630_1986 AT

630. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, wird verordnet

Artikel I

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 594/1974, BGBl. Nr. 502/1975, BGBl. Nr. 522/1976, BGBl. Nr. 485/1977, BGBl. Nr. 477/1978,

BGBl. Nr. 377/1979, BGBl. Nr. 402/1980, BGBl. Nr. 444/1981, BGBl. Nr. 515/1982, BGBl.

Nr. 610/1983 und BGBl. Nr. 505/1984 wird wie folgt geändert

1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt

2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen

3. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") werden folgende Änderungen vorgenommen

a) „R 16" lautet

„R 16 ausgenommen bis 0,65 g pro dosi und bis 2,0 g pro die, sofern mit W 2 versehen."

b) „R 52" entfällt.

4. Der Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") wird durch „R 55 ausgenommen für äußerliche Anwendung

bis 10% und ausgenommen für innerliche Anwendung bis 3%" ergänzt.

5. Im Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") werden folgende Änderungen vorgenommen

a) „W 2" lautet

„W 2 Ohne ärztliche Anordnung nicht länger als zehn Tage hintereinander anwenden. Bei längerem

Gebrauch oder überhöhter Dosierung (mehr als 2,0 g pro Tag) sind Leber- und Nierenschädigungen

nicht auszuschließen. Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Anordnung

gegeben werden."

b) „W 3" entfällt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →