630. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, wird verordnet
Artikel I
Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 594/1974, BGBl. Nr. 502/1975, BGBl. Nr. 522/1976, BGBl. Nr. 485/1977, BGBl. Nr. 477/1978,
BGBl. Nr. 377/1979, BGBl. Nr. 402/1980, BGBl. Nr. 444/1981, BGBl. Nr. 515/1982, BGBl.
Nr. 610/1983 und BGBl. Nr. 505/1984 wird wie folgt geändert
1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt
2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen
3. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") werden folgende Änderungen vorgenommen
a) „R 16" lautet
„R 16 ausgenommen bis 0,65 g pro dosi und bis 2,0 g pro die, sofern mit W 2 versehen."
b) „R 52" entfällt.
4. Der Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") wird durch „R 55 ausgenommen für äußerliche Anwendung
bis 10% und ausgenommen für innerliche Anwendung bis 3%" ergänzt.
5. Im Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") werden folgende Änderungen vorgenommen
a) „W 2" lautet
„W 2 Ohne ärztliche Anordnung nicht länger als zehn Tage hintereinander anwenden. Bei längerem
Gebrauch oder überhöhter Dosierung (mehr als 2,0 g pro Tag) sind Leber- und Nierenschädigungen
nicht auszuschließen. Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Anordnung
gegeben werden."
b) „W 3" entfällt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.