630. Verordnung: Tropentauglichkeitsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,
BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf
die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden
ist, deren Bedienstete auf Grund einer
Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung
zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes
in Tropenländern herangezogen werden.
§ 2. Tropenländer im Sinne dieser Verordnung
sind jene Länder, in denen infolge der dort herrschenden
Einwirkungen die Gefahr besteht, daß die
sich dort aufhaltenden Bediensteten an einer Tropenkrankheit
erkranken. Als Tropenländer gelten
jedenfalls die in Lateinamerika und Afrika gelegenen
Länder sowie die Länder des Nahen, Mittleren
und Fernen Ostens.
§ 3. (1) Zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes
in Tropenländern darf ein Bediensteter nur
dann herangezogen werden, wenn sein Gesundheitszustand
eine Tätigkeit in dem jeweiligen Tropenland
zuläßt (Tropentauglichkeit). Die Tropentauglichkeit
ist durch eine Tropentauglichkeitsuntersuchung
festzustellen.
(2) Beabsichtigt die Dienstbehörde (der Dienstgeber)
einen Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen
des Bundes in Tropenländern heranzuziehen,
so ist der Bedienstete aufzufordern, sich einer
Tropentauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen.
Durch die Tropentauglichkeitsuntersuchung ist
festzustellen, ob der Bedienstete
1. unbeschränkt tropentauglich (dh. für alle Tropenländer
tauglich),
2. beschränkt tropentauglich (dh. nur für
bestimmte Tropenländer tauglich) oder
3. tropenuntauglich
ist.
(3) Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und
Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von Ärzten oder
Einrichtungen in Österreich durchzuführen, die
eine entsprechende Ausbildung oder besondere
Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin
besitzen, und vom Leiter der zuständigen Zentralstelle
nach Anhörung des zuständigen Trägers der
Unfallversicherung zur Durchführung der Tropentauglichkeitsuntersuchungen
ermächtigt wurden.
(4) Die Tropentauglichkeitsuntersuchung hat
jedenfalls eine klinische Untersuchung mit Blutbild
und Differentialblutbild, Harnbefund und Sediment,
Blutsenkungsreaktion und blutchemisch-
serologischer Untersuchung sowie EKG und Thorax-
Röntgen zu umfassen.
(5) Bei der Beurteilung der Tropentauglichkeit
ist vom untersuchenden Arzt auch auf die Gefahr
einer klimatischen Schädigung Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat
den Bediensteten aufzufordern, sich einer Kontrolluntersuchung
zu unterziehen
1. bei Verwendung in einem Tropenland anläßlich
der Gewährung eines Heimaturlaubes,
2. wenn beabsichtigt ist, den Bediensteten zu
Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in
Tropenländern heranzuziehen und seit der
Tropentauglichkeitsuntersuchung oder der
letzten Kontrolluntersuchung mehr als vier
Jahre vergangen sind,
3. wenn begründete Zweifel an der Tropentauglichkeit
des Bediensteten bestehen.
(2) Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen,
ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des
Bediensteten gemäß § 3 Abs. 2 eine Änderung eingetreten
ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie
und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes
des Bediensteten vom untersuchenden
Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung
im Falle des Abs. 1 Z 1 auch die
erforderlichen parasitologischen, bakteriologischen,
virologischen und serologischen Untersuchungen
zu umfassen.
(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung oder eine
sonstige ärztliche Untersuchung im Krankheitsfall,
daß der Gesundheitszustand eine weitere Verwendung
des Bediensteten in dem jeweiligen Tropenland
nicht zuläßt, so ist der Bedienstete von der
Verwendung in diesem Tropenland abzuberufen.
§ 5. Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen
und Kontrolluntersuchungen
zu unterziehen.
§ 6. (1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen
und der Kontrolluntersuchungen ist
im Personalakt aufzubewahren.
(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich
dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu
übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen
Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten
hat.
§ 7. Die Kosten der Tropentauglichkeitsuntersuchungen
und der Kontrolluntersuchungen sind
vom Bund zu tragen. Der Bund hat gegenüber dem
zuständigen Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz jenes Anteils der Kosten der
Tropentauglichkeitsuntersuchungen, der auf Tropenkrankheiten
im Sinne der Lfd. Nr. 37 der
Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, entfällt. Soweit der
zuständige Träger der Unfallversicherung mit den
in dieser Verordnung genannten ärztlichen Untersuchungsstellen
eine direkte Verrechnung der
Kosten für diese ärztlichen Untersuchungen nicht
vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der
Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag,
der sich nach den bei der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen
ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung
besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger
der Unfallversicherung geltend zu machen.
§ 8. Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung
auf Tropentauglichkeit unterzogen haben,
gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung
nach § 3, wenn diese Untersuchung auf
Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis
5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden.
§ 9. Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf
Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in
einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland
Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes
von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber)
aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung
nach § 3 zu unterziehen.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.