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630_1983 AT

630. Verordnung: Tropentauglichkeitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Verordnung: Tropentauglichkeitsverordnung

Auf Grund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1977, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf

die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden

ist, deren Bedienstete auf Grund einer

Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung

zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes

in Tropenländern herangezogen werden.

§ 2. Tropenländer im Sinne dieser Verordnung

sind jene Länder, in denen infolge der dort herrschenden

Einwirkungen die Gefahr besteht, daß die

sich dort aufhaltenden Bediensteten an einer Tropenkrankheit

erkranken. Als Tropenländer gelten

jedenfalls die in Lateinamerika und Afrika gelegenen

Länder sowie die Länder des Nahen, Mittleren

und Fernen Ostens.

§ 3. (1) Zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes

in Tropenländern darf ein Bediensteter nur

dann herangezogen werden, wenn sein Gesundheitszustand

eine Tätigkeit in dem jeweiligen Tropenland

zuläßt (Tropentauglichkeit). Die Tropentauglichkeit

ist durch eine Tropentauglichkeitsuntersuchung

festzustellen.

(2) Beabsichtigt die Dienstbehörde (der Dienstgeber)

einen Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen

des Bundes in Tropenländern heranzuziehen,

so ist der Bedienstete aufzufordern, sich einer

Tropentauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen.

Durch die Tropentauglichkeitsuntersuchung ist

festzustellen, ob der Bedienstete

1. unbeschränkt tropentauglich (dh. für alle Tropenländer

tauglich),

2. beschränkt tropentauglich (dh. nur für

bestimmte Tropenländer tauglich) oder

3. tropenuntauglich

ist.

(3) Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und

Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von Ärzten oder

Einrichtungen in Österreich durchzuführen, die

eine entsprechende Ausbildung oder besondere

Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin

besitzen, und vom Leiter der zuständigen Zentralstelle

nach Anhörung des zuständigen Trägers der

Unfallversicherung zur Durchführung der Tropentauglichkeitsuntersuchungen

ermächtigt wurden.

(4) Die Tropentauglichkeitsuntersuchung hat

jedenfalls eine klinische Untersuchung mit Blutbild

und Differentialblutbild, Harnbefund und Sediment,

Blutsenkungsreaktion und blutchemisch-

serologischer Untersuchung sowie EKG und Thorax-

Röntgen zu umfassen.

(5) Bei der Beurteilung der Tropentauglichkeit

ist vom untersuchenden Arzt auch auf die Gefahr

einer klimatischen Schädigung Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat

den Bediensteten aufzufordern, sich einer Kontrolluntersuchung

zu unterziehen

1. bei Verwendung in einem Tropenland anläßlich

der Gewährung eines Heimaturlaubes,

2. wenn beabsichtigt ist, den Bediensteten zu

Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in

Tropenländern heranzuziehen und seit der

Tropentauglichkeitsuntersuchung oder der

letzten Kontrolluntersuchung mehr als vier

Jahre vergangen sind,

3. wenn begründete Zweifel an der Tropentauglichkeit

des Bediensteten bestehen.

(2) Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen,

ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des

Bediensteten gemäß § 3 Abs. 2 eine Änderung eingetreten

ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie

und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes

des Bediensteten vom untersuchenden

Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung

im Falle des Abs. 1 Z 1 auch die

erforderlichen parasitologischen, bakteriologischen,

virologischen und serologischen Untersuchungen

zu umfassen.

(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung oder eine

sonstige ärztliche Untersuchung im Krankheitsfall,

daß der Gesundheitszustand eine weitere Verwendung

des Bediensteten in dem jeweiligen Tropenland

nicht zuläßt, so ist der Bedienstete von der

Verwendung in diesem Tropenland abzuberufen.

§ 5. Die Bediensteten haben sich den Tropentauglichkeitsuntersuchungen

und Kontrolluntersuchungen

zu unterziehen.

§ 6. (1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen

und der Kontrolluntersuchungen ist

im Personalakt aufzubewahren.

(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich

dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu

übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen

Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten

hat.

§ 7. Die Kosten der Tropentauglichkeitsuntersuchungen

und der Kontrolluntersuchungen sind

vom Bund zu tragen. Der Bund hat gegenüber dem

zuständigen Träger der Unfallversicherung

Anspruch auf Ersatz jenes Anteils der Kosten der

Tropentauglichkeitsuntersuchungen, der auf Tropenkrankheiten

im Sinne der Lfd. Nr. 37 der

Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, entfällt. Soweit der

zuständige Träger der Unfallversicherung mit den

in dieser Verordnung genannten ärztlichen Untersuchungsstellen

eine direkte Verrechnung der

Kosten für diese ärztlichen Untersuchungen nicht

vereinbart, besteht ein Anspruch auf Ersatz der

Untersuchungskosten höchstens bis zu dem Betrag,

der sich nach den bei der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen

ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung

besonderer Vordrucke beim zuständigen Träger

der Unfallversicherung geltend zu machen.

§ 8. Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung

auf Tropentauglichkeit unterzogen haben,

gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung

nach § 3, wenn diese Untersuchung auf

Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis

5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden.

§ 9. Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf

Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in

einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland

Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes

von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber)

aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung

nach § 3 zu unterziehen.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

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