630. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
vom 15. Oktober 1981, BGBl. Nr. 486, wird
wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen
und für den Werkverkehr mit solchen
Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste,
auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß
ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche,
bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen
Verkehrswert haben.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere
Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die
Gewerbeordnung 1973."
2. § 2 hat zu entfallen.
3. § 3 hat zu lauten
„Konzessionspflicht und Arten der
Konzessionen
§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund
einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt
werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten
der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
im Nahverkehr (Güternahverkehr);
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
im Fernverkehr (Güterfernverkehr).
(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut
innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb
eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen
in der Luftlinie von dem für die Ausübung
des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort,
oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone
hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens
110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die
Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen
muß (Stichfahrt).
(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden,
deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone
liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum
des Gemeindewesens.
(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen
vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine
Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt
auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.
(6) Die Behörde (§ 15 b) hat bei Erteilung der
Konzession oder bei besonderer Bewilligung der
weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973)
die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden
(Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen.
Dem Inhaber einer Konzession für den
Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges
der Konzession (§ 3 a) für jedes Kraftfahrzeug ein
Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden
Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen;
dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des
Gewerbetreibenden — gegebenenfalls auch den des
Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers —
sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der
weiteren Betriebsstätte zu enthalten.
(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung
von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen
oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die
Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der
Konzession zuständige Behörde (§ 15 b) neu zu
bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß."
4. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen
„Umfang der Konzession
§ 3 a. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte
Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge
bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen
das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises
(§ 5 a), dieselben Vorschriften
wie für die Erteilung der Konzession gelten."
5. § 4 hat zu lauten
„Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die
Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht
erforderlich
1. für die Beförderung von Postsendungen; bei
Beförderungen durch andere Unternehmen
als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer
nicht zur Verfügung stehen;
2. für die Beförderung von Gütern auf Grund
einer Berechtigung für Spediteure gemäß
§ 117 Z 1 der Gewerbeordnung 1973;
3. für den Werkverkehr (§ 8);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste
durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu-
und Abstreifen von der Eisenbahn zur
Beförderung übergebenem Stückgut, von
Gepäck der Reisenden sowie von Behältern
einschließlich Wechselaufbauten im
Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes
oder in deren benachbarten
Orten) und des Straßenrollerdienstes;
b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs
bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere
im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich
für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,
deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt."
6. § 5 hat zu lauten
„Voraussetzungen für die Erteilung
der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines
konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)
erfüllt sind, der Befähigungsnachweis erbracht ist
(§ 5 a), ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung
besteht und der Betrieb leistungsfähig
ist. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem
beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3 a) in der in
Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in
einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde
über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von
Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.
(2) Bei der Beurteilung des Bedarfes ist auf die
Art der beantragten Konzession (§ 3 Abs. 2), auf
die wirtschaftliche Lage der bestehenden Betriebe
sowie auf die Kapazitäten anderer Verkehrsträger,
soweit diese vergleichbare Leistungen anbieten,
Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu
nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers,
insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erwarten läßt.
(4) Die Erteilung der Konzession erfordert
neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen
1. bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer
Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz
im Inland hat;
2. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
daß sie ihren Sitz im Inland hat und
mehr als 75% ihrer persönlich haftenden
Gesellschafter sowie alle zur Vertretung
berechtigten Gesellschafter österreichische
Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im
Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes oder einer juristischen
Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft
des Handelsrechtes zu, so haben
diese die ihrer Rechtsform entsprechenden
Voraussetzungen gemäß der vorstehenden
Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;
3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren
Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder
jedes ihrer leitenden Organe (wie
Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich
des Vorsitzenden österreichische
Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden
Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen
Staatsbürgern, dem Bund, einem
Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen
Anteilsrechte einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
zu, so haben diese die ihrer Rechtsform
entsprechenden Voraussetzungen gemäß der
vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen.
Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin
ist, müssen die Aktien der Gesellschaft
auf Namen lauten und die Übertragung nach
der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft
gebunden sein.
(5) Der Bundesminister für Verkehr kann von
den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen
ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes hinsichtlich
ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische
Person hinsichtlich ihrer ausländischen
Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen
Eigentümer stimmrechtsgewährender
Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat
oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2
und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten
ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,
1. keine oder höchstens die gleichen wie die in
Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen
gelten und
2. bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung
mit Kraftfahrzeugen durch eine
unter österreichischer Beteiligung nach den
Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
bestehende juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes keinen anderen
wie immer gearteten Beschränkungen
unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung
bestehende juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes, und
wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche
Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen
Österreichs gleich oder gleichwertig ist
und die Ausübung des Gewerbes durch die
betreffende juristische Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes den öffentlichen
Interessen, insbesondere den Interessen
der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.
(6) Die in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen
müssen während der gesamten Dauer
der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese
Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht
mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der
Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung
1973 von der zur Erteilung der Konzession
zuständigen Behörde zu entziehen.
(7) Die Voraussetzungen des Bedarfes nach der
beabsichtigten Gewerbeausübung sowie der Leistungsfähigkeit
des Betriebes entfallen, wenn der
Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7
GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren
Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines
anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei
Monate vor Ablauf der in § 11 Abs. 4 bis 7
GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um
die Erteilung einer Konzession ansucht, die der
gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten
vollinhaltlich entspricht.
(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes
ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt
des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft
des Handelsrechtes auf Grund der diesem
Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes
das Gewerbe durch längstens sechs
Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft
des Handelsrechtes in das Handelsregister
weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes
hat die Eintragung und die weitere Ausübung
innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung
anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Eintragung endigt die Konzession.
Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft
des Handelsrechtes gilt Abs. 7.
(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu
erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen
gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige
mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls
hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen
nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung
zu untersagen."
7. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen
„Befähigungsnachweis
§ 5 a. (1) Die Befähigung ist durch Zeugnisse
über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in
einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte
Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen.
Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen,
die geeignet ist, die Erfahrungen und
Kenntnisse — insbesondere in technischer und
kaufmännischer Hinsicht — zu vermitteln, die zur
selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes
erforderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung
des betreffenden Gewerbes, auf die von
Personen, die die Leistungen des Gewerbes in
Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen,
auf Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen
können, auf die an die selbständige Ausübung
des Gewerbes zu stellenden Anforderungen
und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen
Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen
Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen
und den Stoff der schriftlichen und mündlichen
Prüfung zu erlassen.
(3) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann
zu bestellen. In diese Kommissionen
hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das
betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder
Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung
ausüben oder in diesem Gewerbe als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange
ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund
eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu
berufen. In die Kommissionen sind überdies unter
Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung
zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung
eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann
auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte vorgenommen.
Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann
die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der
Kommission hat der Landeshauptmann einen für
diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren
Dienstes zu bestellen.
(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Landeshauptmann.
(5) Der Bundesminister für Verkehr hat unter
Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das
betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere
Bestimmungen über
1. die an die prüfenden Fachleute zu stellenden
Anforderungen,
2. die Anberaumung der Prüfungstermine,
3. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,
4. die Dauer der Prüfung,
5. die auszustellenden Zeugnisse,
6. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer
angemessenen Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr,
wobei auch auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Prüflings Bedacht
genommen werden kann,
7. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder
der Prüfungskommission sowie
8. die Voraussetzung für die Rückzahlung der
Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser
Ablegung der Prüfung sowie die Höhe
der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
zu erlassen."
8. § 6 hat zu lauten
„Bestimmungen über die Gewerbeausübung
§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen
an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen
sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden
— gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers
oder Filialgeschäftsführers —, der Standort des
Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession
(§ 3 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für
Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße
und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich
einer unterschiedlichen Farbgebung für den
Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie
deren Ausgaben.
(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs
(§ 3 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge
ist ein Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 6 mitzuführen.
Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 3 Abs. 3)
sind Aufzeichnungen, wie Lieferscheine, Ausfolgescheine
und Fahrtaufträge, aus denen der Belade-
und Entladeort ersichtlich ist, mitzuführen und den
Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten
Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere
aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben,
bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten,
kann der Landeshauptmann auf Antrag des
Inhabers einer Konzession nach § 3 Abs. 2 Z 1 die
Ausübung des Güternahverkehrs mit einer
bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen.
Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß,
die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge
anzuführen.
(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer
Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt
sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der
Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes
Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde
vier Wochen vorher anzeigen.
(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder
der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes
nicht gewährleistet erscheint, kann der
Bundesminister für Verkehr für die Dauer dieses
Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der
Ausübung des Güternahverkehrs (§ 3 Abs. 2 Z 1)
verbundene räumliche Beschränkungen aufheben."
9. Nach § 6a ist folgender § 6b einzufügen
„Bestimmungen über die Konzessionsentziehung
§ 6b. (1) Bei der Gewerbeausübung begangene
Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind
keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die
den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten
regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei
denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden
Transportaufträge den Lenker zu einer erheblichen
Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften
geregelten Lenkzeiten veranlassen.
(2) § 89 Abs. 2 GewO 1973 ist auch dann anzuwenden,
wenn Güterfernverkehr im Sinne des § 3
Abs. 5 nicht ausgeübt wird. Im Falle der Konzessionsentziehung
gemäß der vorstehenden Regelung
verbleibt dem Konzessionsinhaber, sofern nicht
auch für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3) die Voraussetzungen
für den § 89 Abs. 2 GewO 1973 vorliegen,
die Berechtigung zur Ausübung dieses Verkehrs;
hiebei gelten §§ 3 Abs. 6 und 6 Abs. 2 sinngemäß."
10. Im § 7 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau"
die Worte „Bundesminister für Verkehr".
11. Im § 7 Abs. 2 zweiter Satz hat an die Stelle
des Strichpunktes ein Punkt zu treten und der folgende
Halbsatz zu entfallen.
12. Im § 7 Abs. 4 und 5 treten jeweils an die
Stelle der Worte „Das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau" die Worte „Der Bundesminister
für Verkehr".
13. Im § 8 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort
„worden" die Worte „oder dabei angefallen" eingefügt.
14. Die §§ 13 bis 15 haben zu lauten
„§ 13. Die Güterbeförderungsunternehmer
haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig
sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung
Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des
Unternehmens zu gewähren.
§ 14. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer
haben bei Güterbeförderungen über die Grenze
sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3
Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für
das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug)
verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
(2) Der Frachtbrief ist in sechsfacher Ausfertigung
auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
a) der Absender (Übernahmebescheinigung des
Frachtführers);
b) der Empfänger (Lieferschein);
c) der Frachtzahler (Rechnung);
d) der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift
der Rechnung, Nachweis über den
Inhalt des Beförderungsvertrages);
e) der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
(Kontrolle);
f) das Österreichische Statistische Zentralamt
(statistische Erfassung).
(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu
enthalten
a) den Ort und Tag der Ausstellung;
b) den Namen und die Anschrift des Absenders;
c) den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
d) den Beladeort und -tag;
e) den Ablieferungsort (Entladeort);
f) den Namen und die Anschrift des Empfängers;
g) die Entfernung, über die die Güterbeförderung
durchgeführt wird, und Hinweise auf
die Transportstrecke, sofern eine andere als
die kürzestmögliche vereinbart worden ist;
h) Weisungen für die Zoll- und die sonstige
amtliche Behandlung des Gutes sowie die
Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen
Begleitpapiere;
i) die Bezeichnung des Gutes, auch nach den
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher
Güter, und die Art der Verpackung;
j) die Anzahl, die Zeichen und die Nummern
der Frachtstücke;
k) das Bruttogewicht der Sendung und sonstige
Angaben über die Menge des Gutes;
1) das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges
und der mitgeführten Anhänger;
m) die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges
und der mitgeführten Anhänger;
n) bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben
über die Tarifentfernung und über die
Frachtberechnung unter Anführung des
frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse
oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des
Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger
Nebengebühren und sonstiger Forderungen
(zB Nachnahme);
o) die Lieferklausel;
p) sonstige Vereinbarungen und Erklärungen
der Beteiligten;
q) die Unterschrift des Frachtführers;
r) die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme
des Gutes und allfälliger Begleitpapiere
durch den Empfänger mit Datum und
Unterschrift;
s) die Größe und Anzahl der verwendeten
Großcontainer und Wechselaufbauten;
t) sonstige für die statistischen Erhebungen
erforderliche Angaben.
(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen
in den Frachtbrief sind verantwortlich
a) der Frachtführer für die lit. a, c, g, l, m, n, q, s
und t,
b) der Auftraggeber für die lit. b, e, f, h und o,
c) der Absender für die lit. d, i, j und k,
d) der Empfänger für die lit. r,
e) der Frachtführer, der Auftraggeber, der
Absender oder der Empfänger für die lit. p,
sofern ein Interesse an der Eintragung von
Vereinbarungen und Erklärungen gemäß
lit. p besteht.
(5) Die Eintragung der bei tarifgebundenen
Beförderungen notwendigen Angaben über die
Tarifentfernung und über die Frachtberechnung
durch den Güterbeförderungsunternehmer kann
auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt,
und in den Fällen, in denen die Ablieferung
nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder
einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch
auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung
unterbleiben.
(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief
müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher
Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt
sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder
überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen
sind nur zulässig, wenn der Absender
diese mit seiner Unterschrift anerkennt.
(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte
Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag
des Folgemonats an den Fachverband für das
Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische
Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung
an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden.
(8) Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen
ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene
Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für
bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für
Verkehr festgelegte Beförderungspapier (§ 15
Abs. 3) zu verwenden.
§ 15. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe sind
vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
laufend numeriert aufzulegen und über
Antrag des Güterbeförderungsunternehmers an
diesen oder den von ihm Beauftragten auszufolgen.
(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben
die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern
geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer
der Aufbewahrung ist § 132 der Bundesabgabenordnung
maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe
muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden
können.
(3) Der Bundesminister für Verkehr kann unter
Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
durch Verordnung für bestimmte Beförderungen
ein anderes Beförderungspapier als den
Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers
sowie die näheren Bestimmungen
über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen."
15. Nach Abschnitt IV ist folgender Abschnitt
IV a einzufügen
„Abschnitt IV a
Ausbildung der Lenker
§ 15 a. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des
§ 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung
der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen
Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung
von Gütern im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5) für
ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.
(2) Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 3
Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses
Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die besondere Ausbildung darf nur auf
Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes
durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung
der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal
und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung nicht mehr gegeben
sind.
(4) Der Bundesminister für Verkehr hat unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung
der durch dieses Bundesgesetz geregelten
Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und
Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und
Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen
können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden
besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung
nähere Vorschriften über die Gegenstände, den
Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die
Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.
(5) Die Bestimmungen des § 40 GGSt, BGBl.
Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von
Beförderungseinheiten, bleiben unberührt."
16. Nach Abschnitt IV a ist folgender Abschnitt
IV b einzufügen
„Abschnitt IV b
Behörden
§ 15 b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr
(§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3
Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann."
17. § 16 hat zu lauten
„Strafbestimmungen
§ 16. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück
der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden
Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung,
die mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu ahnden ist, wer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung
gemäß § 3 a Abs. 2 vermehrt;
2. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür
erforderliche Bewilligung durchführt;
4. den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 10 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote
oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht einhält.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1
Z 1, 3 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen
gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe
mindestens 5000 S zu betragen."
18. Die §§ 17 und 18 haben zu entfallen.
Artikel II
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten § 376 Z 37 und 38 GewO 1973 außer Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 1984 tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 206, über die Führung
von Aufzeichnungen und Begleitdokumenten im
Straßengüterverkehr und deren Aufbewahrung,
außer Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
unter der Voraussetzung als Konzessionen für den
Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2), daß der
Gewerbetreibende, bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechtes der
gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO
1973), bis zu diesem Zeitpunkt mit Erfolg eine Prüfung
gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, in der Fassung BGBl.
Nr. 271/1964 abgelegt hat oder vom Erfordernis
der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit ist
und keine Beschränkungen des Umfanges der
betreffenden Konzession in örtlicher Hinsicht vorliegen,
die der Ausübung des Güterfernverkehrs
(§ 3 Abs. 5) entgegenstehen.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht
gegeben sind, gelten die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen
für die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes als Konzessionen für den
Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1).
(3) Ist der Umfang einer Konzession gemäß
Abs. 1 oder Abs. 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes auf keine bestimmte Anzahl
von Kraftfahrzeugen beschränkt, so gilt mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der
Anzahl der Kraftfahrzeuge der Umfang, mit dem
die betreffende Konzession in den beiden letzten
Monaten vor Ablauf des dem Jahr des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes unmittelbar vorangegangenen
Kalenderjahres ausgeübt wurde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende
der örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde
die gehörig nachgewiesene
Anzahl der Kraftfahrzeuge unter Anschluß der
Konzessionsurkunde anzuzeigen. Wird die
Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstattet, so
endigt die Konzession mit Ablauf dieser Frist.
(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere
Bescheinigungen von Bezirksverwaltungsbehörden
oder Bundespolizeibehörden über
die Zuweisung der Kennzeichen gemäß den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften für die im Gewerbebetrieb
verwendeten Kraftfahrzeuge.
(6) Die Behörde (Abs. 4) hat die angezeigte und
gehörig nachgewiesene Anzahl der Kraftfahrzeuge
auf der Konzessionsurkunde einzutragen. Die
Urkunde ist dem Gewerbetreibenden rückzustellen;
eine Ablichtung der Urkunde ist der zuständigen
Fachgruppe zu übersenden.
(7) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung
einer Tätigkeit berechtigt sind, die mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an eine Konzession
gebunden wird, bedürfen zur weiteren Gewerbeausübung
einer Konzession für den Güternahverkehr
(§ 3 Abs. 2 Z 1) in einem ihrer bisherigen
Tätigkeit (Art der beförderten Güter sowie Anzahl
der in dem im Abs. 3 genannten Zeitraum verwendeten
Kraftfahrzeuge) entsprechenden Umfang.
Die Konzession ist, sofern nicht die Voraussetzungen
für ihre Entziehung vorliegen, auf Antrag von
der örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde
zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende
1. nachweist, daß er seine nunmehr an eine Konzession
gebundene Tätigkeit während der
letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes befugt ausgeübt hat und
2. der Antrag spätestens sechs Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht
wird.
(8) Die im Abs. 7 genannten Personen dürfen
ihre Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über ihren rechtzeitig eingebrachten Antrag weiter
ausüben.
(9) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen oder
Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese
dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen
als nach den bisher geltenden Vorschriften.
Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes
sind auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden.
(10) Der Nachweis einer erfolgreich abgelegten
Prüfung (§ 5 a) ist erst mit dem Inkrafttreten der
diese Prüfung regelnden, gemäß § 5 a Abs. 2 und 5
vorgesehenen Verordnung Voraussetzung für die
Konzessionserteilung; bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung bleibt § 6 a weiterhin in Geltung.
(11) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 9
gelten Zeugnisse über die gemäß der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, in der
Fassung BGBl. Nr. 271/1964 erfolgreich abgelegten
Prüfungen ab dem im Abs. 10 angeführten Zeitpunkt
als Zeugnisse über Prüfungen gemäß § 5 a.
Hiebei gelten Zeugnisse über Prüfungen gemäß § 2
der Verordnung als Zeugnisse über Prüfungen für
den Güternahverkehr und Zeugnisse über Prüfun-
gen gemäß § 3 der Verordnung als Zeugnisse über
Prüfungen für den Güterfernverkehr.
(12) Lenker von Kraftfahrzeugen bedürfen der
Ausbildung nach § 15 a mit dem Inkrafttreten der
diese Ausbildung regelnden Verordnung; Personen,
die solche Kraftfahrzeuge zwei Jahre vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ohne größere
Beanstandung gelenkt haben, sind davon ausgenommen.
Artikel IV
Schlußbestimmungcn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, sechs Monate nach
dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
(2) Art. I Z 14 tritt hinsichtlich der §§ 14 und 15
mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut.