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630_1982 AT

630. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 63/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

vom 15. Oktober 1981, BGBl. Nr. 486, wird

wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen

und für den Werkverkehr mit solchen

Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste,

auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß

ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche,

bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen

Verkehrswert haben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere

Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die

Gewerbeordnung 1973."

2. § 2 hat zu entfallen.

3. § 3 hat zu lauten

„Konzessionspflicht und Arten der

Konzessionen

§ 3. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund

einer Konzession (§ 5 Z 2 GewO 1973) ausgeübt

werden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt (§ 4).

(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten

der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden

1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

im Nahverkehr (Güternahverkehr);

2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

im Fernverkehr (Güterfernverkehr).

(3) Güternahverkehr liegt vor, wenn ein Gut

innerhalb der Nahverkehrszone, das ist innerhalb

eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, gemessen

in der Luftlinie von dem für die Ausübung

des Gewerbes in Aussicht genommenen Standort,

oder wenn die Fahrt über die Nahverkehrszone

hinausgeht, auf einer Strecke von höchstens

110 Straßenkilometern befördert wird, wobei die

Be- oder Entladestelle innerhalb des Umkreises liegen

muß (Stichfahrt).

(4) Zur Nahverkehrszone gehören alle Gemeinden,

deren Ortsmittelpunkte innerhalb dieser Zone

liegen. Als Ortsmittelpunkt gilt das örtliche Zentrum

des Gemeindewesens.

(5) Güterfernverkehr liegt bei allen Güterbeförderungen

vor, die nicht unter Abs. 3 fallen. Eine

Konzession für den Güterfernverkehr berechtigt

auch zur Ausübung des Güternahverkehrs.

(6) Die Behörde (§ 15 b) hat bei Erteilung der

Konzession oder bei besonderer Bewilligung der

weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973)

die zur Nahverkehrszone gehörenden Gemeinden

(Abs. 4) in alphabetischer Folge namentlich anzuführen.

Dem Inhaber einer Konzession für den

Güternahverkehr ist nach Maßgabe des Umfanges

der Konzession (§ 3 a) für jedes Kraftfahrzeug ein

Verzeichnis der zur Nahverkehrszone gehörenden

Gemeinden in alphabetischer Folge auszuhändigen;

dieses Verzeichnis hat überdies den Namen des

Gewerbetreibenden — gegebenenfalls auch den des

Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers —

sowie den Standort des Gewerbebetriebes oder der

weiteren Betriebsstätte zu enthalten.

(7) Wird die Nahverkehrszone durch Verlegung

von Ortsmittelpunkten, Gemeindezusammenlegungen

oder Gemeindetrennungen verändert, so ist die

Nahverkehrszone durch die für die Erteilung der

Konzession zuständige Behörde (§ 15 b) neu zu

bestimmen; Abs. 6 gilt sinngemäß."

4. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen

„Umfang der Konzession

§ 3 a. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte

Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge

bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen

das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises

(§ 5 a), dieselben Vorschriften

wie für die Erteilung der Konzession gelten."

5. § 4 hat zu lauten

„Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 4. (1) Eine Konzession nach § 3 oder die

Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht

erforderlich

1. für die Beförderung von Postsendungen; bei

Beförderungen durch andere Unternehmen

als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer

nicht zur Verfügung stehen;

2. für die Beförderung von Gütern auf Grund

einer Berechtigung für Spediteure gemäß

§ 117 Z 1 der Gewerbeordnung 1973;

3. für den Werkverkehr (§ 8);

4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste

durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;

5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu-

und Abstreifen von der Eisenbahn zur

Beförderung übergebenem Stückgut, von

Gepäck der Reisenden sowie von Behältern

einschließlich Wechselaufbauten im

Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes

oder in deren benachbarten

Orten) und des Straßenrollerdienstes;

b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs

bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere

im Falle eines Betriebsnotstandes.

(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich

für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,

deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt."

6. § 5 hat zu lauten

„Voraussetzungen für die Erteilung

der Konzession

§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen für die Ausübung eines

konzessionierten Gewerbes (§ 25 GewO 1973)

erfüllt sind, der Befähigungsnachweis erbracht ist

(§ 5 a), ein Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

besteht und der Betrieb leistungsfähig

ist. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem

beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3 a) in der in

Aussicht genommenen Standortgemeinde oder in

einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde

über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von

Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.

(2) Bei der Beurteilung des Bedarfes ist auf die

Art der beantragten Konzession (§ 3 Abs. 2), auf

die wirtschaftliche Lage der bestehenden Betriebe

sowie auf die Kapazitäten anderer Verkehrsträger,

soweit diese vergleichbare Leistungen anbieten,

Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

des Betriebes hat die Behörde darauf Bedacht zu

nehmen, daß die wirtschaftliche Lage des Bewerbers,

insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erwarten läßt.

(4) Die Erteilung der Konzession erfordert

neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen

1. bei einer natürlichen Person, daß sie österreichischer

Staatsbürger ist und ihren Wohnsitz

im Inland hat;

2. bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

daß sie ihren Sitz im Inland hat und

mehr als 75% ihrer persönlich haftenden

Gesellschafter sowie alle zur Vertretung

berechtigten Gesellschafter österreichische

Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz im

Inland haben. Stehen einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes oder einer juristischen

Person Anteilsrechte an einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes zu, so haben

diese die ihrer Rechtsform entsprechenden

Voraussetzungen gemäß der vorstehenden

Regelung oder der Z 3 zu erfüllen;

3. bei einer juristischen Person, daß sie ihren

Sitz im Inland hat, die Mehrheit der Mitglieder

jedes ihrer leitenden Organe (wie

Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) einschließlich

des Vorsitzenden österreichische

Staatsbürger sind und die Stimmrecht gewährenden

Anteilsrechte zu mehr als 75% österreichischen

Staatsbürgern, dem Bund, einem

Land oder einer Gemeinde zustehen; stehen

Anteilsrechte einer juristischen Person oder

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

zu, so haben diese die ihrer Rechtsform

entsprechenden Voraussetzungen gemäß der

vorstehenden Regelung oder der Z 2 zu erfüllen.

Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümerin

ist, müssen die Aktien der Gesellschaft

auf Namen lauten und die Übertragung nach

der Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft

gebunden sein.

(5) Der Bundesminister für Verkehr kann von

den in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen

ganz oder teilweise befreien, wenn eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes hinsichtlich

ihrer ausländischen Gesellschafter oder eine juristische

Person hinsichtlich ihrer ausländischen

Organe, Gesellschafter oder Aktionäre (ihrer ausländischen

Eigentümer stimmrechtsgewährender

Anteilsrechte) nachweist, daß in deren Heimatstaat

oder in dem Staat, in dem eine der in Abs. 4 Z 2

und 3 genannten Gesellschaften mit Anteilsrechten

ihre Hauptniederlassung oder ihren Sitz hat,

1. keine oder höchstens die gleichen wie die in

Abs. 4 Z 2 und 3 festgelegten Beschränkungen

gelten und

2. bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Güterbeförderung

mit Kraftfahrzeugen durch eine

unter österreichischer Beteiligung nach den

Rechtsvorschriften des betreffenden Staates

bestehende juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes keinen anderen

wie immer gearteten Beschränkungen

unterliegt, als eine ohne ausländische Beteiligung

bestehende juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes, und

wenn anzunehmen ist, daß die wirtschaftliche

Ordnung des betreffenden Staates mit derjenigen

Österreichs gleich oder gleichwertig ist

und die Ausübung des Gewerbes durch die

betreffende juristische Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes den öffentlichen

Interessen, insbesondere den Interessen

der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwiderläuft.

(6) Die in Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Voraussetzungen

müssen während der gesamten Dauer

der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese

Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht

mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung

1973 von der zur Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde zu entziehen.

(7) Die Voraussetzungen des Bedarfes nach der

beabsichtigten Gewerbeausübung sowie der Leistungsfähigkeit

des Betriebes entfallen, wenn der

Rechtsträger, der gemäß § 11 Abs. 4 bis 7

GewO 1973 durch sechs Monate zur weiteren

Gewerbeausübung auf Grund der Konzession eines

anderen Rechtsträgers berechtigt ist, spätestens drei

Monate vor Ablauf der in § 11 Abs. 4 bis 7

GewO 1973 festgelegten sechsmonatigen Frist um

die Erteilung einer Konzession ansucht, die der

gemäß § 11 Abs. 4 bis 7 GewO 1973 weiter ausgeübten

vollinhaltlich entspricht.

(8) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes

ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt

des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft

des Handelsrechtes auf Grund der diesem

Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes

das Gewerbe durch längstens sechs

Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft

des Handelsrechtes in das Handelsregister

weiter ausüben. Die Personengesellschaft des Handelsrechtes

hat die Eintragung und die weitere Ausübung

innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung

anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Eintragung endigt die Konzession.

Für die Erteilung einer Konzession an die Personengesellschaft

des Handelsrechtes gilt Abs. 7.

(9) Die Anzeige gemäß Abs. 8 ist bei der für die

Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu

erstatten. Sind die im Abs. 8 geforderten Voraussetzungen

gegeben, so hat diese Behörde die Anzeige

mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, andernfalls

hat sie mit Bescheid festzustellen, daß die Voraussetzungen

nicht vorliegen und die weitere Gewerbeausübung

zu untersagen."

7. Nach § 5 ist folgender § 5 a einzufügen

„Befähigungsnachweis

§ 5 a. (1) Die Befähigung ist durch Zeugnisse

über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in

einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden

Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen.

Unter fachlicher Tätigkeit ist eine Tätigkeit zu verstehen,

die geeignet ist, die Erfahrungen und

Kenntnisse — insbesondere in technischer und

kaufmännischer Hinsicht — zu vermitteln, die zur

selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes

erforderlich sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung

des betreffenden Gewerbes, auf die von

Personen, die die Leistungen des Gewerbes in

Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen,

auf Gefahren für Leben, Gesundheit

oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen

können, auf die an die selbständige Ausübung

des Gewerbes zu stellenden Anforderungen

und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen

Rechtsvorschriften durch Verordnung die erforderlichen

Vorschriften für die Zulassung zu den Prüfungen

und den Stoff der schriftlichen und mündlichen

Prüfung zu erlassen.

(3) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann

zu bestellen. In diese Kommissionen

hat der Landeshauptmann zwei Personen, die das

betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder

Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung

ausüben oder in diesem Gewerbe als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange

ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund

eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu

berufen. In die Kommissionen sind überdies unter

Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung

zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung

eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann

auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte vorgenommen.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von

vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann

die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen

Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der

Kommission hat der Landeshauptmann einen für

diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren

Dienstes zu bestellen.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Landeshauptmann.

(5) Der Bundesminister für Verkehr hat unter

Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff für das

betreffende Gewerbe durch Verordnung nähere

Bestimmungen über

1. die an die prüfenden Fachleute zu stellenden

Anforderungen,

2. die Anberaumung der Prüfungstermine,

3. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

4. die Dauer der Prüfung,

5. die auszustellenden Zeugnisse,

6. die vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen

Verwaltungsaufwand einschließlich einer

angemessenen Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr,

wobei auch auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Prüflings Bedacht

genommen werden kann,

7. die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende

angemessene Entschädigung der Mitglieder

der Prüfungskommission sowie

8. die Voraussetzung für die Rückzahlung der

Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser

Ablegung der Prüfung sowie die Höhe

der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen."

8. § 6 hat zu lauten

„Bestimmungen über die Gewerbeausübung

§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen

an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen

sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden

— gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers

oder Filialgeschäftsführers —, der Standort des

Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession

(§ 3 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für

Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße

und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich

einer unterschiedlichen Farbgebung für den

Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie

deren Ausgaben.

(2) In jedem der zur Ausübung des Güternahverkehrs

(§ 3 Abs. 2 Z 1) verwendeten Kraftfahrzeuge

ist ein Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 6 mitzuführen.

Bei Durchführung von Stichfahrten (§ 3 Abs. 3)

sind Aufzeichnungen, wie Lieferscheine, Ausfolgescheine

und Fahrtaufträge, aus denen der Belade-

und Entladeort ersichtlich ist, mitzuführen und den

Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Für die Dauer einer vorübergehend erhöhten

Nachfrage nach Transportleistungen, wie insbesondere

aus Anlaß der Durchführung von Großbauvorhaben,

bei Großveranstaltungen oder zu Erntezeiten,

kann der Landeshauptmann auf Antrag des

Inhabers einer Konzession nach § 3 Abs. 2 Z 1 die

Ausübung des Güternahverkehrs mit einer

bestimmten Anzahl von Kraftfahrzeugen bewilligen.

Die Bewilligung hat den besonderen Anlaß,

die Gültigkeitsdauer sowie die Anzahl der Kraftfahrzeuge

anzuführen.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt

sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der

Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes

Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde

vier Wochen vorher anzeigen.

(5) Wenn die Versorgung der Bevölkerung oder

der Wirtschaft mangels ausreichenden Transportraumes

nicht gewährleistet erscheint, kann der

Bundesminister für Verkehr für die Dauer dieses

Versorgungsnotstandes durch Verordnung mit der

Ausübung des Güternahverkehrs (§ 3 Abs. 2 Z 1)

verbundene räumliche Beschränkungen aufheben."

9. Nach § 6a ist folgender § 6b einzufügen

„Bestimmungen über die Konzessionsentziehung

§ 6b. (1) Bei der Gewerbeausübung begangene

Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind

keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die

den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten

regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei

denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden

Transportaufträge den Lenker zu einer erheblichen

Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften

geregelten Lenkzeiten veranlassen.

(2) § 89 Abs. 2 GewO 1973 ist auch dann anzuwenden,

wenn Güterfernverkehr im Sinne des § 3

Abs. 5 nicht ausgeübt wird. Im Falle der Konzessionsentziehung

gemäß der vorstehenden Regelung

verbleibt dem Konzessionsinhaber, sofern nicht

auch für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3) die Voraussetzungen

für den § 89 Abs. 2 GewO 1973 vorliegen,

die Berechtigung zur Ausübung dieses Verkehrs;

hiebei gelten §§ 3 Abs. 6 und 6 Abs. 2 sinngemäß."

10. Im § 7 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau"

die Worte „Bundesminister für Verkehr".

11. Im § 7 Abs. 2 zweiter Satz hat an die Stelle

des Strichpunktes ein Punkt zu treten und der folgende

Halbsatz zu entfallen.

12. Im § 7 Abs. 4 und 5 treten jeweils an die

Stelle der Worte „Das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau" die Worte „Der Bundesminister

für Verkehr".

13. Im § 8 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort

„worden" die Worte „oder dabei angefallen" eingefügt.

14. Die §§ 13 bis 15 haben zu lauten

„§ 13. Die Güterbeförderungsunternehmer

haben dem Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe

alle Auskünfte zu erteilen, die zur

Überprüfung der Einhaltung der Tarife notwendig

sind, und ihm nach vorangehender Ankündigung

Einsicht in alle erforderlichen Aufzeichnungen des

Unternehmens zu gewähren.

§ 14. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer

haben bei Güterbeförderungen über die Grenze

sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3

Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für

das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug)

verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(2) Der Frachtbrief ist in sechsfacher Ausfertigung

auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten

a) der Absender (Übernahmebescheinigung des

Frachtführers);

b) der Empfänger (Lieferschein);

c) der Frachtzahler (Rechnung);

d) der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift

der Rechnung, Nachweis über den

Inhalt des Beförderungsvertrages);

e) der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe

(Kontrolle);

f) das Österreichische Statistische Zentralamt

(statistische Erfassung).

(3) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu

enthalten

a) den Ort und Tag der Ausstellung;

b) den Namen und die Anschrift des Absenders;

c) den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

d) den Beladeort und -tag;

e) den Ablieferungsort (Entladeort);

f) den Namen und die Anschrift des Empfängers;

g) die Entfernung, über die die Güterbeförderung

durchgeführt wird, und Hinweise auf

die Transportstrecke, sofern eine andere als

die kürzestmögliche vereinbart worden ist;

h) Weisungen für die Zoll- und die sonstige

amtliche Behandlung des Gutes sowie die

Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen

Begleitpapiere;

i) die Bezeichnung des Gutes, auch nach den

Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher

Güter, und die Art der Verpackung;

j) die Anzahl, die Zeichen und die Nummern

der Frachtstücke;

k) das Bruttogewicht der Sendung und sonstige

Angaben über die Menge des Gutes;

1) das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges

und der mitgeführten Anhänger;

m) die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges

und der mitgeführten Anhänger;

n) bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben

über die Tarifentfernung und über die

Frachtberechnung unter Anführung des

frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse

oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des

Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger

Nebengebühren und sonstiger Forderungen

(zB Nachnahme);

o) die Lieferklausel;

p) sonstige Vereinbarungen und Erklärungen

der Beteiligten;

q) die Unterschrift des Frachtführers;

r) die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme

des Gutes und allfälliger Begleitpapiere

durch den Empfänger mit Datum und

Unterschrift;

s) die Größe und Anzahl der verwendeten

Großcontainer und Wechselaufbauten;

t) sonstige für die statistischen Erhebungen

erforderliche Angaben.

(4) Hinsichtlich der im Abs. 3 angeführten Eintragungen

in den Frachtbrief sind verantwortlich

a) der Frachtführer für die lit. a, c, g, l, m, n, q, s

und t,

b) der Auftraggeber für die lit. b, e, f, h und o,

c) der Absender für die lit. d, i, j und k,

d) der Empfänger für die lit. r,

e) der Frachtführer, der Auftraggeber, der

Absender oder der Empfänger für die lit. p,

sofern ein Interesse an der Eintragung von

Vereinbarungen und Erklärungen gemäß

lit. p besteht.

(5) Die Eintragung der bei tarifgebundenen

Beförderungen notwendigen Angaben über die

Tarifentfernung und über die Frachtberechnung

durch den Güterbeförderungsunternehmer kann

auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt,

und in den Fällen, in denen die Ablieferung

nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder

einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch

auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung

unterbleiben.

(6) Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief

müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher

Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt

sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder

überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen

sind nur zulässig, wenn der Absender

diese mit seiner Unterschrift anerkennt.

(7) Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte

Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag

des Folgemonats an den Fachverband für das

Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische

Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung

an das Österreichische Statistische Zentralamt

einzusenden.

(8) Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen

ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene

Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für

bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für

Verkehr festgelegte Beförderungspapier (§ 15

Abs. 3) zu verwenden.

§ 15. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe sind

vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe

laufend numeriert aufzulegen und über

Antrag des Güterbeförderungsunternehmers an

diesen oder den von ihm Beauftragten auszufolgen.

(2) Die Güterbeförderungsunternehmer haben

die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern

geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer

der Aufbewahrung ist § 132 der Bundesabgabenordnung

maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe

muß jederzeit lückenlos nachgewiesen werden

können.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann unter

Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

durch Verordnung für bestimmte Beförderungen

ein anderes Beförderungspapier als den

Frachtbrief vorsehen und das Muster dieses Beförderungspapiers

sowie die näheren Bestimmungen

über seine Beschaffenheit und Verwendung festsetzen."

15. Nach Abschnitt IV ist folgender Abschnitt

IV a einzufügen

„Abschnitt IV a

Ausbildung der Lenker

§ 15 a. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des

§ 40 GGSt, BGBl. Nr. 209/1979, über die Ausbildung

der Lenker von Beförderungseinheiten, müssen

Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung

von Gütern im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5) für

ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.

(2) Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 3

Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses

Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die besondere Ausbildung darf nur auf

Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes

durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu

erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung

der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal

und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die

Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

für die Erteilung nicht mehr gegeben

sind.

(4) Der Bundesminister für Verkehr hat unter

Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung

der durch dieses Bundesgesetz geregelten

Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und

Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und

Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen

können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden

besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung

nähere Vorschriften über die Gegenstände, den

Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die

Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung

gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen des § 40 GGSt, BGBl.

Nr. 209/1979, über die Ausbildung der Lenker von

Beförderungseinheiten, bleiben unberührt."

16. Nach Abschnitt IV a ist folgender Abschnitt

IV b einzufügen

„Abschnitt IV b

Behörden

§ 15 b. (1) Konzessionen für den Güternahverkehr

(§ 3 Abs. 2 Z 1) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3

Abs. 2 Z 2) erteilt der Landeshauptmann."

17. § 16 hat zu lauten

„Strafbestimmungen

§ 16. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück

der Gewerbeordnung 1973 zu ahndenden

Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis zu

100000 S zu ahnden ist, wer

1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung

gemäß § 3 a Abs. 2 vermehrt;

2. den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt;

3. Beförderungen gemäß § 7 ohne die hiefür

erforderliche Bewilligung durchführt;

4. den Bestimmungen des § 9 zuwiderhandelt;

5. die gemäß § 10 festgelegten Tarife nicht einhält;

6. andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote

oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht einhält.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1

Z 1, 3 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen

gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1973 hat die Geldstrafe

mindestens 5000 S zu betragen."

18. Die §§ 17 und 18 haben zu entfallen.

Artikel II

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten § 376 Z 37 und 38 GewO 1973 außer Kraft.

(2) Mit 1. Jänner 1984 tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 206, über die Führung

von Aufzeichnungen und Begleitdokumenten im

Straßengüterverkehr und deren Aufbewahrung,

außer Kraft.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige

Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

unter der Voraussetzung als Konzessionen für den

Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2), daß der

Gewerbetreibende, bei juristischen Personen und

Personengesellschaften des Handelsrechtes der

gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO

1973), bis zu diesem Zeitpunkt mit Erfolg eine Prüfung

gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, in der Fassung BGBl.

Nr. 271/1964 abgelegt hat oder vom Erfordernis

der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit ist

und keine Beschränkungen des Umfanges der

betreffenden Konzession in örtlicher Hinsicht vorliegen,

die der Ausübung des Güterfernverkehrs

(§ 3 Abs. 5) entgegenstehen.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht

gegeben sind, gelten die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen

für die gewerbsmäßige Beförderung von

Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als Konzessionen für den

Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1).

(3) Ist der Umfang einer Konzession gemäß

Abs. 1 oder Abs. 2 im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes auf keine bestimmte Anzahl

von Kraftfahrzeugen beschränkt, so gilt mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der

Anzahl der Kraftfahrzeuge der Umfang, mit dem

die betreffende Konzession in den beiden letzten

Monaten vor Ablauf des dem Jahr des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahres ausgeübt wurde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende

der örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde

die gehörig nachgewiesene

Anzahl der Kraftfahrzeuge unter Anschluß der

Konzessionsurkunde anzuzeigen. Wird die

Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstattet, so

endigt die Konzession mit Ablauf dieser Frist.

(5) Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 gelten insbesondere

Bescheinigungen von Bezirksverwaltungsbehörden

oder Bundespolizeibehörden über

die Zuweisung der Kennzeichen gemäß den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften für die im Gewerbebetrieb

verwendeten Kraftfahrzeuge.

(6) Die Behörde (Abs. 4) hat die angezeigte und

gehörig nachgewiesene Anzahl der Kraftfahrzeuge

auf der Konzessionsurkunde einzutragen. Die

Urkunde ist dem Gewerbetreibenden rückzustellen;

eine Ablichtung der Urkunde ist der zuständigen

Fachgruppe zu übersenden.

(7) Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung

einer Tätigkeit berechtigt sind, die mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes an eine Konzession

gebunden wird, bedürfen zur weiteren Gewerbeausübung

einer Konzession für den Güternahverkehr

(§ 3 Abs. 2 Z 1) in einem ihrer bisherigen

Tätigkeit (Art der beförderten Güter sowie Anzahl

der in dem im Abs. 3 genannten Zeitraum verwendeten

Kraftfahrzeuge) entsprechenden Umfang.

Die Konzession ist, sofern nicht die Voraussetzungen

für ihre Entziehung vorliegen, auf Antrag von

der örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde

zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende

1. nachweist, daß er seine nunmehr an eine Konzession

gebundene Tätigkeit während der

letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes befugt ausgeübt hat und

2. der Antrag spätestens sechs Monate nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht

wird.

(8) Die im Abs. 7 genannten Personen dürfen

ihre Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über ihren rechtzeitig eingebrachten Antrag weiter

ausüben.

(9) Die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen oder

Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem

Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese

dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen

als nach den bisher geltenden Vorschriften.

Die Vorschriften des Art. I dieses Bundesgesetzes

sind auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen

Verfahren anzuwenden.

(10) Der Nachweis einer erfolgreich abgelegten

Prüfung (§ 5 a) ist erst mit dem Inkrafttreten der

diese Prüfung regelnden, gemäß § 5 a Abs. 2 und 5

vorgesehenen Verordnung Voraussetzung für die

Konzessionserteilung; bis zum Inkrafttreten dieser

Verordnung bleibt § 6 a weiterhin in Geltung.

(11) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 9

gelten Zeugnisse über die gemäß der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, in der

Fassung BGBl. Nr. 271/1964 erfolgreich abgelegten

Prüfungen ab dem im Abs. 10 angeführten Zeitpunkt

als Zeugnisse über Prüfungen gemäß § 5 a.

Hiebei gelten Zeugnisse über Prüfungen gemäß § 2

der Verordnung als Zeugnisse über Prüfungen für

den Güternahverkehr und Zeugnisse über Prüfun-

gen gemäß § 3 der Verordnung als Zeugnisse über

Prüfungen für den Güterfernverkehr.

(12) Lenker von Kraftfahrzeugen bedürfen der

Ausbildung nach § 15 a mit dem Inkrafttreten der

diese Ausbildung regelnden Verordnung; Personen,

die solche Kraftfahrzeuge zwei Jahre vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung ohne größere

Beanstandung gelenkt haben, sind davon ausgenommen.

Artikel IV

Schlußbestimmungcn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, sechs Monate nach

dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

(2) Art. I Z 14 tritt hinsichtlich der §§ 14 und 15

mit 1. Jänner 1984 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1

bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

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