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630_1978 AT

630. Kundmachung: 21. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Kundmachung: 21. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 13. Dezember 1978, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für

den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.

Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr.

115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/

1968, BGBl. Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970,

BGBl. Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972,

BGBl. Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974,

BGBl. Nr. 21/1975, BGBl. Nr. 286/1976 und

BGBl. Nr. 643/1977 wird wie folgt abgeändert

1. Z. 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1

hat zu lauten

„Als ,Zeugnis über den Lehrabschluß' laut

Spalte 2 gelten im Sinne der Bestimmungen

des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen

Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr, 142/69)

das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der

Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung

zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis,

wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die

Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf

und über die Dauer der Berufsausbildung gem.

§ 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der

zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen

ist. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes

gelten auch der Gesellenbrief,

der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis

als ,Zeugnis über den Lehrabschluß'."

2. In Z. 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 1

hat der letzte Satz zu lauten

„Lohnbedienstete der Lohngruppen 1 bis 6

in Dienstverwendungen, für die keine vergleichbare

Position in der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 enthalten ist, sind in die nächsthöhere

Lohngruppe dann zu überstellen, wenn

sie eine 12jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag

zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens

7 Jahre zugehört haben; bei Lohnbediensteten

der Lohngruppe 7 sind die Bestimmungen des

vorhergehenden Satzes sinngemäß anzuwenden,

wenn sie eine 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag

zurückgelegt und ihrer Lohngruppe

mindestens 10 Jahre zugehört haben."

3. Die Lohngruppenzuordnung der Anlage 1

hat wie folgt zu lauten

4. Die Anlage 2 hat zu lauten: Artikel II

1. Die Bestimmungen des Artikels I treten

mit 1. Jänner 1979 in Kraft und finden auf

Lohnbedienstete Anwendung, die sich am

1. Jänner 1979 im Dienststand befinden;

2. Lohnrechtliche Verbesserungen werden sowohl

rechtlich als auch finanziell frühestens

mit 1. Jänner 1979 wirksam.

3. Wurden Dienstverwendungen der Lohngruppenzuordnung

in der bis 31. Dezember 1978

geltenden Fassung in die ab 1. Jänner 1979

geltende Lohngruppenzuordnung nicht mehr

aufgenommen, sind für eine lohnrechtliche Behandlung

der davon betroffenen Lohnbediensteten

die Überleitungsbestimmungen des Artikels II

der 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 sinngemäß anzuwenden.

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