630. Kundmachung: 21. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 13. Dezember 1978, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für
den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.
Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl. Nr.
115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl. Nr. 266/
1968, BGBl. Nr. 170/1969, BGBl. Nr. 222/1970,
BGBl. Nr. 190/1972, BGBl. Nr. 192/1972,
BGBl. Nr. 298/1973, BGBl. Nr. 298/1974,
BGBl. Nr. 21/1975, BGBl. Nr. 286/1976 und
BGBl. Nr. 643/1977 wird wie folgt abgeändert
1. Z. 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1
hat zu lauten
„Als ,Zeugnis über den Lehrabschluß' laut
Spalte 2 gelten im Sinne der Bestimmungen
des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen
Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr, 142/69)
das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der
Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung
zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis,
wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die
Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf
und über die Dauer der Berufsausbildung gem.
§ 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der
zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen
ist. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes
gelten auch der Gesellenbrief,
der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis
als ,Zeugnis über den Lehrabschluß'."
2. In Z. 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 1
hat der letzte Satz zu lauten
„Lohnbedienstete der Lohngruppen 1 bis 6
in Dienstverwendungen, für die keine vergleichbare
Position in der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 enthalten ist, sind in die nächsthöhere
Lohngruppe dann zu überstellen, wenn
sie eine 12jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag
zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens
7 Jahre zugehört haben; bei Lohnbediensteten
der Lohngruppe 7 sind die Bestimmungen des
vorhergehenden Satzes sinngemäß anzuwenden,
wenn sie eine 20jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag
zurückgelegt und ihrer Lohngruppe
mindestens 10 Jahre zugehört haben."
3. Die Lohngruppenzuordnung der Anlage 1
hat wie folgt zu lauten
4. Die Anlage 2 hat zu lauten: Artikel II
1. Die Bestimmungen des Artikels I treten
mit 1. Jänner 1979 in Kraft und finden auf
Lohnbedienstete Anwendung, die sich am
1. Jänner 1979 im Dienststand befinden;
2. Lohnrechtliche Verbesserungen werden sowohl
rechtlich als auch finanziell frühestens
mit 1. Jänner 1979 wirksam.
3. Wurden Dienstverwendungen der Lohngruppenzuordnung
in der bis 31. Dezember 1978
geltenden Fassung in die ab 1. Jänner 1979
geltende Lohngruppenzuordnung nicht mehr
aufgenommen, sind für eine lohnrechtliche Behandlung
der davon betroffenen Lohnbediensteten
die Überleitungsbestimmungen des Artikels II
der 17. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 sinngemäß anzuwenden.