630. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Innerbraz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde
Innerbraz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Gemeindegrenze mit Dalaas bei Projekts-
km 43,39, verläuft sodann im Bereich der bestehenden
Ersatzstraße gemäß § 33 Abs. 5 BStG
1971, welche sie mehrmals kreuzt, und bindet
bei Projekts-km 46,08 in den mit Verordnung
vom 25. Juni 1975, BGBl. Nr. 377, bestimmten
und bereits verkehrsübergebenen Abschnitt
der S 16 Arlberg Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Innerbraz mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Innerbraz aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.