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630_1976 AT

630. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Innerbraz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Innerbraz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde

Innerbraz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Gemeindegrenze mit Dalaas bei Projekts-

km 43,39, verläuft sodann im Bereich der bestehenden

Ersatzstraße gemäß § 33 Abs. 5 BStG

1971, welche sie mehrmals kreuzt, und bindet

bei Projekts-km 46,08 in den mit Verordnung

vom 25. Juni 1975, BGBl. Nr. 377, bestimmten

und bereits verkehrsübergebenen Abschnitt

der S 16 Arlberg Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Innerbraz mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Innerbraz aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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