630. Kundmachung: Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge bei den Österreichischen Bundesbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 10. Dezember 1973, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
§ 1. Den Beamten des Dienststandes mit einer
Gehaltsgruppenzugehörigkeit I—V a und einer
Einstufung in Gehaltsstufen 1 oder 2 gebühren
ruhegenußfähige, nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Gehaltes durch Vorrückung bzw.
einer Beförderung oder Zeitbeförderung in Gehaltsgruppe
V b oder einer höheren Gehaltsgruppe
einzuziehende Ergänzungszulagen auf das
Gehalt, das ihnen im Falle der Einstufung in Gehaltsstufe
3 der Gehaltsgruppen I—V a, der sie
zugehören, gebühren würde.
§ 2. Den Beamten des Dienststandes mit Reifeprüfung
mit einer Zugehörigkeit zu den Gehaltsgruppen
V b oder VI a und den Beamten des
Dienststandes mit voller Hochschulbildung mit
einer Zugehörigkeit zu den Gehaltsgruppen VI b
oder VII b gebühren ruhegenußfähige, nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Gehaltes durch
Vorrückung, Beförderung oder Zeitbeförderung
einzuziehende Ergänzungszulagen auf das Gehalt,
das im Falle der Einstufung
a) bei Beamten mit Reifeprüfung in Gehaltsgruppe
V b Stufe 4 und
b) bei Beamten mit voller Hochschulbildung
in Gehaltsgruppe VII b Stufe 5 gebühren
würde.
§ 3. Den Lohnbediensteten gebühren nach
Maßgabe des Erreichens einer höheren Lohnstufe
durch Vorrückung einzuziehende Ergänzungszulagen
auf den Lohn, der ihnen im Falle der Einstufung
in Lohnstufe 3 ihrer Lohngruppe gebühren
würde.
§ 4. Zur Ergänzungszulage gebührt eine Teuerungszulage
im gleichen Ausmaß wie zum Gehalt.
§ 5. Die Ergänzungszulage ist bei Berechnung
der Verwendungszulage gemäß § 12 Abs. 2 sowie
bei Berechnung der Verwendungsabgeltung gemäß
§ 12 Abs. 6 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 zu berücksichtigen.
§ 6. Diese Kundmachung tritt mit 1. Oktober
1973 in Kraft.