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630_1973 AT

630. Kundmachung: Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge bei den Österreichischen Bundesbahnen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 630. Kundmachung: Ergänzungszulagen zur Erhöhung der Anfangsbezüge bei den Österreichischen Bundesbahnen

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 10. Dezember 1973, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

§ 1. Den Beamten des Dienststandes mit einer

Gehaltsgruppenzugehörigkeit I—V a und einer

Einstufung in Gehaltsstufen 1 oder 2 gebühren

ruhegenußfähige, nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Gehaltes durch Vorrückung bzw.

einer Beförderung oder Zeitbeförderung in Gehaltsgruppe

V b oder einer höheren Gehaltsgruppe

einzuziehende Ergänzungszulagen auf das

Gehalt, das ihnen im Falle der Einstufung in Gehaltsstufe

3 der Gehaltsgruppen I—V a, der sie

zugehören, gebühren würde.

§ 2. Den Beamten des Dienststandes mit Reifeprüfung

mit einer Zugehörigkeit zu den Gehaltsgruppen

V b oder VI a und den Beamten des

Dienststandes mit voller Hochschulbildung mit

einer Zugehörigkeit zu den Gehaltsgruppen VI b

oder VII b gebühren ruhegenußfähige, nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Gehaltes durch

Vorrückung, Beförderung oder Zeitbeförderung

einzuziehende Ergänzungszulagen auf das Gehalt,

das im Falle der Einstufung

a) bei Beamten mit Reifeprüfung in Gehaltsgruppe

V b Stufe 4 und

b) bei Beamten mit voller Hochschulbildung

in Gehaltsgruppe VII b Stufe 5 gebühren

würde.

§ 3. Den Lohnbediensteten gebühren nach

Maßgabe des Erreichens einer höheren Lohnstufe

durch Vorrückung einzuziehende Ergänzungszulagen

auf den Lohn, der ihnen im Falle der Einstufung

in Lohnstufe 3 ihrer Lohngruppe gebühren

würde.

§ 4. Zur Ergänzungszulage gebührt eine Teuerungszulage

im gleichen Ausmaß wie zum Gehalt.

§ 5. Die Ergänzungszulage ist bei Berechnung

der Verwendungszulage gemäß § 12 Abs. 2 sowie

bei Berechnung der Verwendungsabgeltung gemäß

§ 12 Abs. 6 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 zu berücksichtigen.

§ 6. Diese Kundmachung tritt mit 1. Oktober

1973 in Kraft.

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