62. Bundesgesetz: Wettbewerbsgesetz
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde
(Wettbewerbsgesetz – WettbG)
Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird eine Bundeswettbewerbsbehörde
mit dem Ziel eingerichtet, funktionierenden Wettbewerb und eine die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren (§ 4 Abs. 2) wahrende Anwendung
des KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988, sicherzustellen.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde wird vom Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Dieser wird
im Verhinderungsfall vom Leiter der Geschäftsstelle vertreten. Der Generaldirektor für Wettbewerb hat
zumindest jährlich eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der insbesondere nähere Bestimmungen über die
Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle zu treffen sind.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Generaldirektor für Wettbewerb und im Verhinderungsfall der
Stellvertreter sind bei der Besorgung der in § 2 genannten Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 2. (1) Zur Erreichung ihrer Ziele gemäß § 1 ist die Bundeswettbewerbsbehörde befugt zur
1. Untersuchung von vermuteten Wettbewerbsverzerrungen in Einzelfällen sowie ihrer Beseitigung
durch Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht
und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung (§ 44 KartG),
2. Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs mittels Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln
in Österreich (§ 3),
3. allgemeinen Untersuchung eines Wirtschaftszweigs, sofern die Umstände vermuten lassen, dass
der Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist,
4. Leistung von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht,
Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes,
5. Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik sowie
6. Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission (§ 16).
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt ihre Befugnisse von Amts wegen wahr.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest aber
jedes Jahr, einen Bericht über ihre Tätigkeit. Dieser Bericht ist nach Anhörung der Wettbewerbskommission
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen.
Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln
§ 3. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1) ist, soweit nicht gemäß Abs. 2 die Zuständigkeit des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der
Europäischen Wettbewerbsregeln (§ 4 Abs. 1) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei
insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den
in diesen Rechtsakten genannten Fällen.
(2) Vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung
von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der
Art. 81 bis 86 EG sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen. Betreffen diese
Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs,
ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen. Der
Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit
Stellungnahmen abzugeben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß
Abs. 2 die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Unter Europäischen Wettbewerbsregeln im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Art. 81 bis
86 EG und die Art. 65 und 66 EGKS sowie die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen,
Richtlinien und Entscheidungen zu verstehen, insbesondere
1. Verordnung (EWG) Nr. 17/62 – Durchführungsverordnung zu Art. 85 und 86 EG,
2. die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen,
3. die Verordnung Nr. 1017/68, Verordnung Nr. 4056/86, Verordnung Nr. 3975/87 und
4. die allgemeinen Entscheidungen im Bereich Kohle und Stahl (Entscheidung Nr. 26/54, Entscheidung
Nr. 715/78, Entscheidung Nr. 379/84).
(2) Unter Regulatoren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind durch Bundesgesetz eingerichtete Behörden
zu verstehen, die mit der Ausübung von Regulierungsaufgaben hinsichtlich bestimmter Sektoren
betraut sind.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 5. Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Verfahren nach Art. 86
Abs. 3 EG, sofern sie Angelegenheiten staatlicher Monopole gemäß lit. E Z 5, BGBl. Nr. 76/1986, Teil 2
der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 78/1987 zum Gegenstand
haben.
Ernennung des Generaldirektors
§ 6. Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung
vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat
eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist.
Ernennungsvoraussetzungen
§ 7. (1) Zum Generaldirektor kann ernannt werden, wer
1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hat.
(2) Personen mit Anspruch auf Aktivbezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes
und der Länder dürfen nicht zum Generaldirektor ernannt werden. Überdies darf nicht ernannt werden,
wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär
gewesen ist.
(3) Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde darf für die Dauer seiner Funktion keine
weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine
volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet;
dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.
(4) Der Generaldirektor scheidet aus dem Amt aus
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt,
2. durch Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit der Enthebung vom Amt oder
4. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
(5) Der Generaldirektor ist auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten seines Amtes
zu entheben, wenn er
1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere
Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
2. schriftlich darum ansucht oder
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Generaldirektor nicht
erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich
ausgeschlossen ist.
(6) Das Dienstverhältnis des Generaldirektors endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das
70. Lebensjahr vollendet hat.
Dienst- und Besoldungsrecht
§ 8. (1) Durch die Ernennung zum Generaldirektor wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12
(definitives Dienstverhältnis), §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung
und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz),
90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungszeiten
und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf den Generaldirektor nicht anzuwenden.
(3) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG ist die im § 1 Abs. 2 geregelte Funktionsbezeichnung.
(4) Dem Generaldirektor gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1
gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956.
(5) Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind diese
vom Generaldirektor wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Dienstbehörde.
Geschäftsstelle
§ 9. (1) Die administrative Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der
Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat.
(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl
von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit In-
Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die
Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden.
(4) Der Leiter der Wettbewerbsabteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist mit In-
Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Leiter der Geschäftsstelle. Dem Leiter der Geschäftsstelle gebührt
das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 10. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig ist und dem keine gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungen entgegenstehen, ist die Bundeswettbewerbsbehörde berechtigt,
unter Bedachtnahme auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der
Wettbewerbskommission, der Europäischen Kommission, Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und den Regulatoren sämtliche Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen
zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Bundeswettbewerbsbehörde
übermittelt unverbindliche Verbandsempfehlungen der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer
für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern.
(2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können Kartellgericht und Kartellobergericht
die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften sowie die Abgabe von begründeten
Stellungnahmen ersuchen.
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundeswettbewerbsbehörde
den Bundeskartellanwalt um Auskünfte ersuchen und in die Akten des Bundeskartellanwaltes Einsicht
nehmen.
(4) Ist der Luftverkehrssektor betroffen, so ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, ist der Medienbereich betroffen, so ist der KommAustria (BGBl. I Nr. 32/2001) Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(5) Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen
Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,
a) die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 42b KartG nicht stellen wird, oder
b) einen nach § 42b KartG gestellten Antrag zurückzuziehen,
so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne
des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ermittlungen
§ 11. (1) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen
führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im
Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit
nach § 10 Abs. 1 besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet
werden.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, BGBl.
Nr. 51/1991, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die §§ 7, 13 bis
16, 18, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des I. Teiles des
AVG sind anzuwenden.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist des Weiteren, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, über Abs. 2 hinausgehend befugt
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb
einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
2. geschäftliche Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder
durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der
Unterlagen anzufertigen sowie
3. vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen
Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind –
außer sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten
Auskünfte (Abs. 3 Z 1 und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen
und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.
(5) Das Kartellgericht hat durch den Vorsitzenden als Einzelrichter auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen binnen angemessener
Frist mit Beschluss aufzutragen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel
des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung
erforderlich ist.
Hausdurchsuchung
§ 12. (1) Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen
erforderlich ist, auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts
1. eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 34 KartG), eines Verstoßes gegen das
Verbot der Durchführung eines Kartells (§ 18 KartG) oder Zusammenschlusses (§ 42a Abs. 4
KartG) oder
2. eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 EG
eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(2) Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Hausdurchsuchung
anzuordnen auf Grund einer Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission wegen des
Verdachts eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte
Ausfertigung der Nachprüfungsentscheidung anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit
der Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission nur zu prüfen, ob die beabsichtigte
Durchsuchung nicht willkürlich oder, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, unverhältnismäßig ist.
(3) Die Hausdurchsuchung ist vom Vorsitzenden des Kartellgerichts als Einzelrichter im Verfahren
außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel
des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung
ist die Bundeswettbewerbsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl der in § 11
Abs. 4 genannten Person sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
(4) § 142 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gerichtszeugen
eine Vertrauensperson tritt, die der Betroffene beiziehen kann und im Falle einer nach
Abs. 2 angeordneten Hausdurchsuchung keine Bestätigung nach § 142 Abs. 4 zweiter Satz StPO erteilt
wird. § 145 Abs. 1 gilt sinngemäß. Der Bundeswettbewerbsbehörde kommen bei Hausdurchsuchungen
die im § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Befugnisse zu.
(5) Im Falle einer auf Grund Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist der Inhaber des Unternehmens
oder dessen Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die
nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung
zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden.
Will der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben
genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise
gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor
dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und
mit Beschluss des Vorsitzenden als Einzelrichter zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht,
eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie dem Inhaber
zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtliches Gehör
§ 13. (1) Sind einem von der Bundeswettbewerbsbehörde beabsichtigten Antrag auf Einleitung eines
kartellgerichtlichen Verfahrens nach § 8a, 25 Abs. 3, 27 Abs. 3, 30c Abs. 2, 33 Abs. 2, 37, 42a Abs. 5,
42b Abs. 6, 142 Abs. 1 lit. a, b oder 142 Abs. 3 KartG Ermittlungen nach § 11 Abs. 2 bis 5 oder § 12
dieses Bundesgesetzes vorausgegangen, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, von den Ermittlungsergebnissen
Kenntnis und in angemessener Frist Stellung dazu zu nehmen.
(2) Geben die im Hinblick auf eine Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde durchgeführten
Ermittlungen im Sinne des Abs. 1 keinen Anlass zu einer Antragstellung der Bundeswettbewerbsbehörde
nach Abs. 1, ist dies dem Antragsgegner auf Verlangen mitzuteilen.
Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Bundeswettbewerbsbehörde über
deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen und Hausdurchsuchungen (§§ 11 und 12) im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Vertretung
§ 15. (1) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist die Bundeswettbewerbsbehörde
berechtigt, vor allen Behörden und Gerichten selbst aufzutreten, sofern nicht die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
(2) Die Bundeswettbewerbsbehörde kann mit ihrer Vertretung auch die Finanzprokuratur oder einen
Rechtsanwalt betrauen.
Wettbewerbskommission
§ 16. (1) Bei der Bundeswettbewerbsbehörde ist eine Wettbewerbskommission (Kommission) als
beratendes Organ einzurichten. Diese erstattet im Auftrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen
und kann Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen (§ 17) abgeben. Für die Erstattung von
Gutachten ist von der beauftragenden Stelle eine angemessene Frist zu setzen. Des Weiteren legt die
Kommission der Bundeswettbewerbsbehörde jährlich bis 1. Oktober Vorschläge für Schwerpunkte bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche,
sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen
verfügen müssen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglied (Ersatzmitglied)
der Kommission kann nicht sein, wer fachkundiger Laienrichter des Kartellgerichts oder des Kartellobergerichts
oder wer Kartellbevollmächtigter ist. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission werden vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit auf die Dauer von vier Jahren berufen. Je ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird auf Vorschlag der
Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ernannt.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit ihres Amtes zu entheben, ebenso auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat. Im
Übrigen ist für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden
und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der Kommission durch Verordnung
eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Wahl des Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter, die Einberufung, die Meinungsbildung und die Arbeitsweise der Kommission in der Vollversammlung
bzw. in Senaten regelt. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; die Einberufung hat durch den
Vorsitzenden zu erfolgen. Dieser hat die Kommission einzuberufen, wenn dies zwei oder mehr Mitglieder
verlangen. In Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle (§ 17) kann jedes Mitglied die Einberufung
der Wettbewerbskommission verlangen. Der Vorsitzende hat daraufhin binnen einer Woche eine
Sitzung anzuberaumen. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes hat die Kommission eine schriftliche
Empfehlung hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses
an die Bundeswettbewerbsbehörde abzugeben. Der Generaldirektor (Stellvertreter) der Bundeswettbewerbsbehörde
ist berechtigt, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine pauschale Entschädigung, bei deren Bemessung
Anzahl und Dauer der Sitzungen, Anreisekosten sowie Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen sind.
Diese wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit stellt der Kommission die notwendigen Mittel zur Verfügung.
Mitwirkung der Wettbewerbskommission in Angelegenheiten der Zusammenschlusskontrolle
§ 17. (1) Die Wettbewerbskommission ist berechtigt, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde zu
beim Kartellgericht angemeldeten Zusammenschlüssen eine begründete schriftliche Empfehlung hinsichtlich
der Stellung eines Antrages auf Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses abzugeben. Diese
muss bis spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Stellung eines Prüfungsantrages vorgesehenen
Frist bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle ist jedem Mitglied der
Wettbewerbskommission auf Verlangen Einsicht in die Anmeldeunterlagen zu gewähren und auf Verlangen
Abschriften davon zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, der Wettbewerbskommission die Gelegenheit zur
Abgabe einer Empfehlung nach Abs. 1 zu geben.
(4) Stellt die Bundeswettbewerbsbehörde entgegen einer rechtzeitig eingebrachten Empfehlung der
Kommission nach Abs. 1 keinen Prüfungsantrag, sind der Kommission die dafür maßgeblichen Gründe
ehestmöglich mitzuteilen. Diese sowie die Empfehlung der Wettbewerbskommission sind unter Wahrung
gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde umgehend
nach Ablauf der Prüfungsfrist zu veröffentlichen.
(5) Die Empfehlung der Kommission samt der Mitteilung der Gründe der Bundeswettbewerbsbehörde
nach Abs. 4 sind im Bericht nach § 2 Abs. 3 unter Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten
aufzunehmen.
(6) Unbeschadet anderer gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten dürfen in Anwendung des § 17 erlangte
Kenntnisse ausschließlich zu dem Zweck der Abgabe einer Empfehlung im Sinne des Abs. 1 verwendet
werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweisungen
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nichts abweichendes
bestimmt ist, beziehen sich diese Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung
1. des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,
2. der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit – und zwar hinsichtlich
des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
– betraut.
Artikel II
Änderung des Kartellgesetzes
Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 –
KartG 1988), BGBl. Nr. 600/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird
geändert wie folgt
1. In § 8a Abs. 2, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 37 und § 42a Abs. 5 ist jeweils am
Ende der Wortfolge der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und anzufügen
„4. die Wirtschaftskammer Österreich,
5. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
6. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
7. durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete
Behörden (Regulatoren).“
2. Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112)“ aufgehoben.
2a. Im Einleitungssatz zu § 17 Abs. 2 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
3. § 21 samt Überschrift wird aufgehoben.
4. Im § 30e Abs. 1 und im § 42d Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „nach Anhörung des Paritätischen
Ausschusses (§ 112)“ aufgehoben.
5. § 35 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten; das Kartellgericht hat auf Antrag den
beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Missbrauch abzustellen.“
6. § 35 Abs. 2 lit. a wird aufgehoben und im § 35 Abs. 2 lit. b ist die Wortfolge „die Mißbräuche geeignet
sind“ durch „der Missbrauch geeignet ist“ zu ersetzen.
7. Nach § 35 Abs. 2 ist der folgende Abs. 2a einzufügen
„(2a) Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die
nicht im Sinne des § 41 miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung
unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.“
8. § 40 samt Überschrift wird aufgehoben.
8a. § 42a Abs. 3 hat zu lauten wie folgt
„(3) Das Kartellgericht hat die Anmeldung unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich
bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des
Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung
des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der
Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.“
9. § 42b Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen
oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung
auszustellen.“
9a. Dem § 42b ist der folgende Abs. 6 anzufügen
„(6) Das Kartellgericht hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit
Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen.“
10. Dem § 42b ist der folgende Abs. 7 anzufügen
„(7) Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das
Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf Antrag einer der im § 42a Abs. 5
angeführten Stellen und Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich
Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt
werden, wenn
1. die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die
Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen
oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten
sind, oder
2. einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.“
11. Der Punkt am Ende des § 42c Abs. 2 Z 4 ist durch einen Beistrich zu ersetzen; dieser Bestimmung ist
die folgende Z 5 anzufügen
„5. Filmverleihunternehmen.“
12. In § 42c Abs. 5 ist nach dem Wort „Medienvielfalt“ der Klammerausdruck „(§ 35 Abs. 2a)“ einzufügen.
13. Nach § 42e ist der folgende Abschnitt Va einzufügen
„Va. ABSCHNITT
Anwendung des Wettbewerbsrechts der EG
§ 42f. (1) Das Kartellgericht ist zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall zuständig, die nach
den Art. 84 bis 86 EGV und den nach Art. 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten
zu treffen sind. Das Kartellgericht hat hiebei die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes
anzuwenden.
(2) Im Fall des Art. 85 Abs. 2 EGV hat das Kartellgericht die Abhilfemaßnahmen zu treffen, zu denen
es durch die Entscheidung der Kommission ermächtigt wird; im Übrigen hat es die Vorschriften
dieses Gesetzes über Rechtsverletzungen sinngemäß anzuwenden.“
14. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 1 WettbG) und der Bundeskartellanwalt (§ 112) haben
Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind (Amtspartei); dies gilt jedoch nicht für das
Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30).“
15. § 44a samt Überschrift wird aufgehoben.
16. In § 46 wird der zweite Satz aufgehoben.
17. In der Überschrift des § 47 wird die Wortfolge „und des Paritätischen Ausschusses“ aufgehoben.
18. Im § 47 wird die Wortfolge „und den Paritätischen Ausschuss (§ 112)“ aufgehoben.
19. Die §§ 49 und 50 samt Überschriften haben zu lauten
„Stellungnahmen der Kammern
§ 49. Die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sind berechtigt, in allen kartellgerichtlichen
Verfahren Stellungnahmen abzugeben.
Stellungnahmen der Regulatoren
§ 50. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter
Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen
Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller
sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch
das Kartellgericht abzugeben.“
20. Dem § 68a ist der folgende Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen nach § 42a
erlassen.“
21. § 82 Z 3 lit. b wird aufgehoben.
22. Im § 85 wird die Wortfolge „und die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses“ aufgehoben.
23. § 89 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. die Senate des Oberlandesgerichtes Wien aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren
Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern,“.
24. In § 89 Abs. 1 Z 2 und 3 ist die Wortfolge „vier fachkundige Laienrichter“ jeweils durch „zwei fachkundige
Laienrichter“ zu ersetzen.
25. § 92 samt Überschrift hat zu lauten
„Entscheidung durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts
§ 92. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen
einschließlich der Feststellungsbeschlüsse nach § 68 Abs. 1 trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz
sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes
über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der
Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.“
26. Dem § 93 ist der folgende Satz anzufügen
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
27. Im § 103 Abs. 1 wird der zweite Satz und im Abs. 3 wird die Wortfolge „sowie Mitglieder des Paritätischen
Ausschusses“ aufgehoben.
28. Im § 111 erster Satz wird die Wortfolge „und des Paritätischen Ausschusses“ aufgehoben.
29. Die Überschrift des XI. Abschnitts hat zu lauten
„Bundeskartellanwalt“
30. Die §§ 112 bis 118 samt Überschriften haben zu lauten
„Aufgaben
§ 112. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten
des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung
seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
Bestellung
§ 113. (1) Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten
jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Bestellung des Bundeskartellanwalts erfolgt auf Vorschlag der Bundesregierung, die Bestellung
des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz.
(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung und dem Vorschlag des Bundesministers für Justiz hat jeweils
eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesminister für Justiz voranzugehen.
Die öffentliche Ausschreibung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
§ 114. (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden,
wer
1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
2. das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
3. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft
jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der
Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden.
Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder
einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
(3) Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind
hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für
die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert
oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen
ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen
Tätigkeiten.
(4) Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
2. mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3. mit der Enthebung vom Amt,
4. mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
(5) Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter
vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner
Funktion zu entheben, wenn er
1. schriftlich darum ersucht,
2. sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere
Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt
(Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit
voraussichtlich ausgeschlossen ist,
4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben
kann.
Dienst- und Besoldungsrecht
§ 115. (1) Durch die Bestellung zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird
die dienstrechtliche Stellung eines öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten
nicht verändert. Er ist für die Dauer der Funktion unter Entfall der Bezüge von seiner bisherigen Dienstleistung
entbunden. Dienstbehörde ist der Bundesminister für Justiz.
(2) Es gebührt eine fixe Bezahlung
1. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt in der Höhe des Gehalts eines Richters
der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 8;
2. für die Dauer der Verwendung als Bundeskartellanwalt-Stellvertreter in der Höhe des Gehalts
eines Richters der Gehaltsgruppe R2, Gehaltsstufe 7.
(3) Die Zeit der Ausübung der Funktion eines Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters)
bleibt bei einem Bundesbediensteten für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten,
wirksam.
(4) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis
stehenden Person zum Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) wird ein
auf die Dauer der Funktion (§ 115 Abs. 1) befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 gebührt.
Bei der Wiederbestellung ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden;
durch eine Wiederbestellung wird neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.
Kanzleigeschäfte und Ausgaben
§ 116. (1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
Wien wahrzunehmen.
(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im
Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.
(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des
Oberlandesgerichts Wien getragen.
Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde
§ 117. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung
eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen,
kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
Eingaben, die sich auf die beabsichtigte Anmeldung eines Zusammenschlusses beim Kartellgericht
beziehen, muss der Bundeskartellanwalt an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 42b hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
1. die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
2. in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
3. die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.
Verzicht auf Prüfungsanträge
§ 118. (1) Der Bundeskartellanwalt kann mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses
gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde mit Wirkung auch gegenüber dem Kartellgericht auf die
Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann den Bundeskartellanwalt
mit Beziehung auf die Anmeldung eines Zusammenschlusses um die schriftliche Erklärung ersuchen,
ob er auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet. Gibt der Bundeskartellanwalt binnen
14 Tagen ab Zustellung dieses Ersuchens keine Erklärung ab, dann gilt dies als Verzicht auf die Stellung
eines Prüfungsantrags.
(2) Abs. 1 gilt auch für beabsichtigte Anmeldungen von Zusammenschlüssen; in einem solchen Fall
bindet die Verzichtserklärung den Bundeskartellanwalt nur dann, wenn die beabsichtigte Anmeldung mit
der tatsächlich vorgenommenen übereinstimmt und die Verzichtserklärung nicht auf unrichtigen oder
unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind.“
31. Die §§ 119 bis 121 samt Überschriften, § 122 Abs. 4 und § 125 samt Überschrift werden aufgehoben.
32. Der XIV. Abschnitt (§§ 129 bis 141) wird aufgehoben.
33. Der XV. Abschnitt (§§ 142 bis 143c) hat zu lauten
„XV. ABSCHNITT
Rechtsverletzungen
Geldbußen
§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar
1. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10000 Euro bis 1 Million
Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung
beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
a) ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise
durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung
eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder
des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln; dies gilt nicht für Letztverkäufer
als Mitglieder einer Preisbindung;
b) ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
(§ 36) verstoßen;
c) einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 oder § 42 Abs. 7 zuwiderhandeln;
d) gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f hiefür
zuständig ist;
2. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3500 Euro bis 35000 Euro,
wenn sie
a) in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem
Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a
unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
b) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,
c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,
d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,
f) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben,
g) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen;
3. Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19
Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;
4. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1400 Euro, wenn sie
a) die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,
b) einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.
Bemessung
§ 143. Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung,
auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der verbotenen Durchführung eines
Kartells nach § 142 Z 1 lit. a ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht
zu nehmen.
Einbringung
§ 143a. Die Geldbuße fließt dem Bund zu und ist nach den Bestimmungen über die Eintreibung von
gerichtlichen Geldstrafen einzubringen.
Entscheidungsveröffentlichung
§ 143b. Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach § 142 Z 1 auferlegt, kann es auf Antrag einer
Amtspartei (§ 44) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder
Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig
erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung
zu bestimmen.
Verjährung
§ 143c. Eine Geldbuße nach § 142 darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren
ab der Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wird.“
34. § 151 Z 1 hat zu lauten
„1. Der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der Abschnitte I, II, IIa, III bis XII, XV und XVI,
hinsichtlich der §§ 17 und 30e im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und hinsichtlich des Abschnittes IX im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;“
35. § 151 Z 4 wird aufgehoben.
Artikel III
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 19/2001, wird geändert wie folgt
Nach § 168a ist der folgende § 168b samt Überschrift einzufügen
„Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
§ 168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder
Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber
zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot
annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen
oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.“
Artikel IV
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002
Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 156/2001, wird wie folgt geändert (XI. BFG-Novelle 2002)
1. Im Artikel IX Abs. 1 Z 7 wird das Datum „30. April 2002“ durch das Datum „31. Mai 2002“ ersetzt.
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt bzw. geändert
a) Der Titel 1/633 lautet
„Sonstige Behörden:“
b) Nach dem Titel 1/633 wird eingefügt
„1/6330 Bergbehörden:“
c) Nach dem Voranschlagsansatz 1/63308 wird eingefügt
„1/6331 Bundeswettbewerbsbehörde
1/63310/36 Personalausgaben
1/63313/36 Anlagen
1/63317/36 Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen)
1/63318/36 Aufwendungen“
d) Der Titel 2/633 lautet
„Sonstige Behörden:“
e) Nach dem Titel 2/633 wird eingefügt
„2/6330 Bergbehörden:“
f) Nach dem Voranschlagsansatz 2/63307 wird eingefügt
„2/6331 Bundeswettbewerbsbehörde
2/63314/36 Erfolgswirksame Einnahmen“
3. Im Stellenplan für das Jahr 2002 (Anlage II, Teil II, Abschnitt A, Bereich 30 Justiz) wird im Planstellenbereich
3000 Zentralleitung die Zahl der Planstellen der Kategorie A1/6 bzw. A1/4 um je eins, im
Planstellenbereich 3020 Justizbehörden in den Ländern die Zahl der Planstellen der Kategorie Richter
des Oberlandesgerichtes um drei sowie die jeweils davon betroffene Summe um insgesamt zwei, drei bzw.
fünf erhöht.
Artikel V
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 125/1993, über die Durchführung
der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die
organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können
von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II beim Kartellgericht anhängige Verfahren, die auf
Grund des § 44a KartG in seiner geltenden Fassung von Amts wegen eingeleitet worden sind, können von
Amts wegen weitergeführt werden.
(4) In Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II anhängig sind und die auf Antrag
einer Amtspartei nach § 44 KartG in seiner geltenden Fassung eingeleitet worden sind, behält die antragstellende
Amtspartei ihre Parteistellung.
(5) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses nach § 112 KartG in
seiner geltenden Fassung endet sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Art. II. Aufträge an den Paritätischen
Ausschuss, Gutachten zu erstatten (§§ 49 und 112 Abs. 2 KartG in seiner geltenden Fassung),
verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit.
(6) Der XIV. Abschnitt des Kartellgesetzes 1988 (§§ 129 bis 141) ist auf strafbare Handlungen, die
vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(7) § 142 Z 1 und Z 2 lit. a KartellG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte
nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II verwirklicht worden sind.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, nachfolgend
als die Vertragsparteien bezeichnet,
IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in
Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit
Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die
neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des
Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards –
anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im
nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen
Republik sowie im Transit durch diese beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren
Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des
Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Das Abkommen findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen
(Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach,
von und durch das Gebiet der Vertragsparteien, sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen
Verkehrsdiensten.
Artikel 2
Legaldefinitionen
(1) „Nichtlinienmäßiger Verkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist ein Verkehrsdienst, der nicht der
Definition des Kraftfahrlinienverkehrs entspricht.
(2) „Linienverkehr“ (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieses Abkommens ist die regelmäßige
Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen
nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen.
(3) a) „Pendelverkehr“ im Sinne dieses Abkommens ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren
Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende
befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind
entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr
durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe,
welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an
den Ausgangsort zurückgebracht.
b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels
sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können
außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchsten drei verschiedenen Stellen
abgesetzt werden.
c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung
mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für
mindestens 80% der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort
muß mindestens zwei Nächte betragen.
(4) „Unternehmer“ im Sinne dieses Abkommens ist jede physische oder juristische Person oder
Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist und die die im Artikel 1 genannten Verkehre
mit Fahrzeugen durchführt, die auf dem Gebiet der Vertragspartei zugelassen sind, wo der Unternehmer
zugelassen ist.
(5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß
a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
des Lenkers) bestimmt ist.
(6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen
durchzuführen.
Artikel 3
Pendelverkehre
(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikel 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste
weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt,
daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
a) von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den
Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die
Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der
Abfahrt erhalten hat.
Artikel 4
Gelegenheitsverkehre
(1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 umfaßt
a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste.
(2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen
noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen
hievon gestattet.
Artikel 5
Genehmigungspflicht
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung
der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für
eine Hin- und Rückfahrt. Es obliegt der Gemischten Kommission (Artikel 11) die Dauer der Gültigkeit
der Genehmigungen festzulegen.
(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten
a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).
(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates
den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben, es sei denn eine andere Stelle wurde mit
Zustimmung der anderen zur Ausgabe der Genehmigungen ermächtigt. Die Angaben gemäß Absatz 4
lit. b bis e können vom Unternehmer selbst ausgefüllt werden.
(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 6
Kontrolldokument
(1) Bei allen Verkehren im Sinne des Artikels 1 ist ein Kontrolldokument im Fahrzeug mitzuführen
und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2) Das Kontrolldokument wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in
dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11)
festgelegt.
Artikel 7
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung
durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen Stand der Technik
hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt, der im Memorandum zu diesem
Abkommen festgelegt ist
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den
Ausgangspunkt zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine
Leerfahrt ist;
c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort
aufgenommen werden und die Fahrgäste
ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht
worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei,
in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei
der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der
in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird;
d) Pendelfahrten nach dem Artikel 2 Absatz 3 lit. c.
(2) Bei Beförderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist im Fahrzeug zusätzlich zum Kontrolldokument
gemäß Artikel 6 und anstelle der Genehmigung gemäß Artikel 5 ein entsprechender Nachweis
hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik im Sinne des Absatzes 3 mitzuführen. Dieser
Nachweis ist auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Der Nachweis wird von den
zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder einer
anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt. Die zuständigen Behörden der einen Vertragspartei geben
den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bekannt, welche Stellen zur Ausgabe des
Nachweises ermächtigt wurden. Die Form und der genaue Inhalt dieses Nachweises wird von der
Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in
einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.
(4) Weiters kann die Gemischte Kommisison vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das
Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.
Artikel 8
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien vereinbart.
Artikel 9
Kabotageverbot
Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur
Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieses Abkommens hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen
a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem
Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder
Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals
des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung
kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr
auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen
nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
insbesondere jene über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession, bleiben unberührt.
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieses Abkommens richten die Vertragsparteien
eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die
Artikel 1 bis 4 sowie die Artikel 11 bis 17, soweit sie sich auf den im Artikel 1 dieses Abkommens
angeführten Bereich beziehen, der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich und über die Durchführung des grenzüberschreitenden nichtlinienmäßigen
Personenverkehrs mit Omnibussen und den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1968 idF BGBl. III Nr. 123/1997 vom
19. Oktober 1967 im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich außer
Kraft.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre
Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese
Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mag. Christian Weissenburger
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Doc. Dipl.-Ing. Karel Sellner CSc.
MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Tschechischen Republik über die internationale Beförderung von
Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung
(1) Alljährlich wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen
Umsetzung der festgelegten technischen Standards eine bestimmte Anzahl an Einzelgenehmigungen
vereinbart.
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte
Anzahl von Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien ein in deutscher und
tschechischer Sprache verfaßtes Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR-
Kontrolldokument oder das relevante EU-Dokument mit Fahrgastliste oder das in Anlage 2 zum
Memorandum befindliche Fahrtenblatt mit Fahrgastliste.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik
folgendes
a) Emissonsstandards
– Rauchgastrübung – ECE R 24.03
oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
– Abgase
Als Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit sind in diesem Bereich
2000 „EURO 0“ (= ECE 49.01)
2001, 2002 und 2003 „EURO I“ Vorschriften (= ECE 49.02,
approval A)
ab 2004 „EURO II“ Vorschriften (= ECE 49.02
approval B)
Vorschriften zu erfüllen.
– Lärm – ECE R 51.01
oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
b) Sicherheitstechnische Standards ab 2001
– ECE R 13.06
oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der
Anlage 3 zu diesem Memorandum enthaltene Muster oder die entsprechenden Fahrzeugpapiere, deren
Muster die Vertragsparteien austauschen.
(7) Weitere zu erfüllende technische Standards sind
– Tachograph – AETR
oder – EG Verordnung 3821/85
– Geschwindigkeitsbegrenzer – ECE R 89
oder – EG Richtlinie 92/24
GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 zwei Urschriften, in deutscher Sprache und tschechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Österreich
Mag. Christian Weissenburger
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Doc. Dipl.-Ing. Karel Sellner CSc.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3