62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz –
Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 26 folgende Worte eingefügt und die Überschrift von § 27 wird
wie folgt geändert
„6a. Abschnitt: Überschreitung der Alarmwerte
§ 26a: Information der Bevölkerung im Alarmfall
§ 26b: Aktionsplan
§ 27: Maßnahmen für Heizungsanlagen“.
2. In der Inhaltsübersicht werden nach § 30 folgende Worte „§ 30a: Geldbeträge“ und nach § 33 folgende
Worte „§ 34: Bezugnahme auf Richtlinien“ eingefügt.
3. In der Inhaltsübersicht wird nach Anlage 3 eingefügt
„Anlage 4: Alarmwerte
Anlage 5: Zielwerte
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen“.
4. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer
Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar
belästigenden Luftschadstoffen;
2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und
3. die Bewahrung der besten mit nachhaltiger Entwicklung verträglichen Luftqualität in Gebieten,
die bessere Werte für die Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte, sowie die Verbesserung
der Luftqualität durch geeignete Maßnahmen in Gebieten, die schlechtere Werte für die
Luftqualität aufweisen als die in den Anlagen 1, 2, 3 und 5 oder in einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 genannten Immissionsgrenz- und -zielwerte.“
5. In § 2 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz eingefügt
„Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 eine höchstzulässige Immissionskonzentration.“
6. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden
Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit
von 50% aufweist.“
7. In § 2 wird folgender Abs. 13 eingefügt
„(13) Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der
Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die
Erstellung von Statuserhebungen (§ 8) und Maßnahmenkatalogen (§ 10) zu bedingen.“
8. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet
die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
(2b) Für PM10 und Stickstoffdioxid werden zusätzlich Zielwerte in Anlage 5 festgelegt.“
8a. In § 7 werden die Worte „Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Worte „Anlagen 1 bis 5“ ersetzt. Das Wort
„Immissionsgrenzwerts“ wird durch die Worte „Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts“ ersetzt. Nach
der Wortfolge „auszuweisen und“ wird die Wortfolge „ , ausgenommen bei Überschreitungen des in
Anlage 3 festgelegten Zielwerts für Ozon,“ eingefügt.
9. § 10 Abs. 6 lautet
„(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende
Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung
nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit
gleichwertigen emissionsmindernden Maßnahmen betreffend Heizungsanlagen gemäß dem jeweiligen
Landesgesetz in Kraft zu setzen.“
10. Nach § 10 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt
„(6a) Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Maßnahmen, die gemäß §§ 13 bis 16 verhängt
werden können, voraussichtlich nicht ausreichen, um die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in
einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten, sind zusätzlich
zu einem Maßnahmenkatalog auch darüber hinausgehende Maßnahmen gemäß § 22 festzulegen.
(6b) Wenn die Statuserhebung infolge einer Überschreitung eines Grenzwerts für Stickstoffdioxid
ergibt, dass die Emissionen, die zu dieser Überschreitung geführt haben, zum überwiegenden Teil nicht
aus Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 stammen, ist dies im Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen und sind
Maßnahmen bei den hauptverursachenden Emittenten gemäß ihrem Anteil an den Emissionen zu setzen.“
11. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes
einer Genehmigungspflicht unterliegen, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung
und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
Sind im Zuge des Neubaus von Straßen oder Straßenabschnitten Schadstoffkonzentrationen auf Grund
straßenbaulicher Maßnahmen zu erwarten, ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer
Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“
12. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt
„6a. Abschnitt
Überschreitung der Alarmwerte
Information der Bevölkerung im Alarmfall
§ 26a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Grund der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß
Anlage 4 die Bevölkerung in dem betroffenen Gebiet über das Vorliegen dieser Überschreitung zu informieren.
(2) Die Information hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung sowie die Gründe für diese Überschreitung, sofern
bekannt;
2. Vorhersagen über
a) Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung) sowie
die Gründe für diese Änderung,
b) den betroffenen geographischen Bereich,
c) Dauer der Überschreitung;
3. gegen die Überschreitung besonders empfindliche Personengruppen;
4. von den betroffenen empfindlichen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.
(3) Der Landeshauptmann hat sich für die Information gemäß Abs. 1 jedenfalls des Österreichischen
Rundfunks, der die Bekanntgabe regelmäßig zu wiederholen hat, zu bedienen. Er kann sich auch anderer
Mittel der Verlautbarung, beispielsweise elektronischer Medien, bedienen.
(4) Sobald die Alarmwerte gemäß Anlage 4 an allen Messstellen innerhalb eines Belastungsgebietes
nicht mehr überschritten werden, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber in gleicher Weise zu
informieren.
Aktionsplan
§ 26b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung (Aktionsplan)
die Maßnahmen festzulegen, die im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Alarmwerte gemäß
Anlage 4 kurzfristig zu ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu verringern und deren Dauer
zu beschränken. Dieser Plan kann Maßnahmen zur Kontrolle und, soweit erforderlich, zur Beschränkung
jener Tätigkeiten vorsehen, die zu einer Überschreitung der Alarmwerte beitragen, einschließlich des
Kraftfahrzeugverkehrs.
(2) Im Falle der Überschreitung eines Alarmwerts gemäß Anlage 4 hat der Landeshauptmann die
erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung oder Bescheid in Kraft zu setzen.“
13. § 27 samt Überschrift lautet
„Maßnahmen für Heizungsanlagen
§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur
Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen. Zur
Harmonisierung dieser Vorschriften strebt der Bund den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG an.“
14. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 36340 €, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht
fristgerecht befolgt;
2. mit Geldstrafe bis zu 7270 €, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog),
ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 3630 €, wer
a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht
oder nicht fristgerecht nachkommt,
b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht
fristgerecht erteilt,
c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse
hindert;
4. mit Geldstrafe bis zu 2180 €, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und
entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.“
15. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt
„Geldbeträge
§ 30a. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten die Betragsangaben in § 30 wie folgt
1. statt 36340 € ................................................................................................. 500000 Schilling;
2. statt 7270 € ................................................................................................... 100000 Schilling;
3. statt 3630 € ................................................................................................... 50000 Schilling;
4. statt 2180 € ................................................................................................... 30000 Schilling.“
16. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung der §§ 10 Abs. 6a, 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.“
17. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 34. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September
1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom
22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und
Blei in der Luft und die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft umgesetzt.“
18. In Artikel VII wird folgender Abs. 3 eingefügt, der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4
„(3) Der Immissionsgrenzwert für Schwebestaub gemäß Anlage 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer
Kraft.“
19. Anlage 1 lautet
„Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)
20. In Anlage 3 werden die Worte „0,110 mg/m³“ durch die Worte „110 µg/m3“ ersetzt. Die „Allgemeinen
Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3)“ entfallen.
21. Nach Anlage 3 werden folgende Anlagen 4, 5 und 6 angefügt
„Anlage 4: Alarmwerte
zu § 3 Abs. 2a
Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte
Schwefeldioxid
500 µg/m³, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Stickstoffdioxid
400 µg/m³, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Anlage 5: Zielwerte
zu § 3 Abs. 2b
1. Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m³ als Tagesmittelwert, der
nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m³ als Mittelwert
während eines Kalenderjahres.
2. Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m³ als Tagesmittelwert.
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen
a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter
Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn
bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als
der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte
Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle
genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der
Ziffer „5“ ist.
b) Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1013 hPa zu
beziehen.
c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu
erfolgen
Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten
d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
1. „HMW“ für Halbstundenmittelwert,
2. „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
3. „TMW“ für Tagesmittelwert,
4. „JMW“ für Jahresmittelwert.“
Artikel II
§ 1. Das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
§ 2. Alle gemäß § 17 SmogG mit Mitteln des Bundes angeschafften Geräte und Einrichtungen
werden ins Eigentum der Länder übertragen mit der Auflage, diese Geräte und Einrichtungen an
Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, einzusetzen.
Gemäß Art. 139 Absatz 5 B-VG und § 60 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2000, V 61/99-7, der Bundesministerin
für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 27. Dezember 2000, die Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
der B 70 Packer Straße im Bereich der Gemeinden Krottendorf–Gaisfeld und Sankt Johann–Köppling,
BGBl. II Nr. 381/1998, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 in Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Zypern am 27. April 2000 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.
Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2000) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 1 für Zypern mit 1. März 2001 in Kraft.
Zypern hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Zypern das Recht vor, die Anwendung des
Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem
Gebiet haben, zu beschränken.